| 30.03.2026 | Einführung eines Verfahrens zur Mitteilung des Grads der Behinderung |
| Seit 1. Januar 2026 wurde ein Verfahren zur elektronischen Übermittlung des Grads der Behinderung (GdB) eingeführt. Von den Versorgungsämtern des Landesamts für Gesundheit und Soziales (LAGuS) werden mit Zustimmung des Steuerpflichtigen alle steuerrelevanten Daten, die nach dem 31.12.2025 festgestellt worden sind, ausschließlich digital an die Finanzämter übertragen. Das bedeutet, dass in den meisten Fällen Daten für das Veranlagungsjahr ab 2026 übermittelt werden. Nur in Ausnahmefällen wirken die Feststellungen des Versorgungsamtes in die Veranlagungsjahre 2025 und früher zurück. Zu beachten ist, dass das Finanzamt aus diesem Grund auch weiterhin Unterlagen zum Nachweis des Grades der Behinderung in Papierform anfordern wird, soweit das Veranlagungsjahr 2025 oder ein früheres Jahr betroffen ist. Sollte das Finanzamt Unterlagen zur Einkommensteuererklärung anfordern, ist davon auszugehen, dass diese nicht in elektronischer Form vorliegen. Die Einwilligung zur Übermittlung des GdB gegenüber dem LAGuS ist freiwillig und kann jederzeit widerrufen werden. Sie stellt ab dem Veranlagungszeitraum 2026 den Nachweis des festgestellten Grad der Behinderung dar und ist eine Grundvoraussetzung zur Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung in der Einkommensteuererklärung. Wird der Übermittlung nicht zugestimmt oder wird sie gegenüber dem LAGuS widerrufen, ist eine Berücksichtigung des Pauschbetrags für Menschen mit Behinderung im Folgejahr ausgeschlossen. (Online-Mitteilung des Finanzministerium Mecklenburg-Vorpommern) | |
| 26.03.2026 | Renten steigen erneut um über 4 Prozent |
| 25.03.2026 | Eine neue Rechtsform für nachhaltiges Unternehmertum: Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen |
| Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz und das Bundesministerium der Finanzen schlagen die Einführung einer neuen Rechtsform für Unternehmen vor: die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen. Sie soll nachhaltiges, an langfristigen Zielen orientiertes Unternehmertum befördern. Unternehmerinnen und Unternehmern sollen durch die Wahl der neuen Rechtsform sicherstellen können, dass erwirtschaftete Gewinne dauerhaft in der Gesellschaft verbleiben - und zwar ohne komplizierte rechtliche Hilfskonstruktionen. Die Gesellschaftsform soll in vielen Punkten die Merkmale der Genossenschaft teilen. Näheres ist in einem Papier festgehalten, das beide Ministerien Anfang März veröffentlicht haben. Es handelt sich dabei um einen noch nicht in der Bundesregierung abgestimmten Diskussionsvorschlag (sog. Rahmenkonzept). Im Einzelnen sieht das Rahmenkonzept zur Gesellschaft mit gebundenem Vermögen Folgendes vor: In der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen (GmgV) soll das Vermögen in der Gesellschaft verbleiben. Das heißt: Es soll nicht möglich sein, Gewinne einfach auszuzahlen. Sie sollen stattdessen reinvestiert werden. Insbesondere in Fällen der Unternehmensnachfolge soll so sichergestellt werden, dass das Unternehmen nicht aufgrund kurzfristigen Gewinninteresses zerlegt oder veräußert wird. Auch verdeckte Gewinnausschüttungen sollen nicht möglich sein, also etwa durch Boni für geschäftliche Erfolge oder Darlehen an die Gesellschaft, für die diese hohe Zinsen zahlt. Die Rechtsform und die Vermögensbindung sollen nicht mit der Satzung verändert werden können. Die Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll der Prüfung durch die bereits bestehenden genossenschaftlichen Prüfstrukturen unterliegen; so soll auch die Einhaltung der Vorgaben der Vermögensbindung überprüft werden. Gesellschaften mit gebundenem Vermögen sollen wie Genossenschaften mitgliedschaftlich organisiert sein: Es soll sich also um Gesellschaften handeln, bei denen man zwar Mitglied sein kann, an denen man aber keine Aktien oder Anteile kaufen kann. Es soll dabei anders als bei Genossenschaften keine Mindestanzahl an Mitgliedern geben. Ein Mitglied als Vorstand soll bei Gründung einer GmgV ausreichen. Für den Vorstand, die Mitgliederversammlung und den Aufsichtsrat sollen die Regeln aus dem Genossenschaftsrecht gelten. Beim Ausscheiden aus der Gesellschaft sollen Mitglieder lediglich ihre eingezahlten Mittel ohne Rendite erhalten. Die Gründung einer GmgV soll mit einem geringen Kapitaleinsatz einfach und unkompliziert möglich sein. Die GmgV soll als eigenständige Gesellschaftsform neben den klassischen Kapitalgesellschaften wie der GmbH oder der AG bestehen. Es findet entsprechend dem Genossenschaftsrecht eine Gründungsprüfung durch den Prüfungsverband statt. Zur Gründungsförderung soll der Prüfungsverband eine Gründungsberatung und Hilfe bei der Satzungserstellung anbieten. Die Besteuerung der Gesellschaft mit gebundenem Vermögen soll sich an die Regelungen für Genossenschaften... | |
| 23.03.2026 | Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn |
| 19.03.2026 | Steuervorteil für Minijobs im Haushalt: So sparen Arbeitgeber |
| Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt können von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Sie können die Kosten für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Finanzamtsbescheinigung. Diese erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale. Was es mit der Bescheinigung auf sich hat und wie sie als Nachweis in der Steuererklärung dient, wird in diesem Artikel erklärt. Steuervorteil für private Arbeitgeber von bis zu 510 Euro pro Jahr Minijobs im Privathaushalt bieten steuerliche Vorteile. Ob Hilfe im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder der Seniorenbetreuung – die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bringt nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern lohnt sich dank des Steuervorteils. Die Anmeldung einer Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber können Privathaushalte unkompliziert über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale erledigen. Die Anmeldung ist besonders einfach: Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sie online ausfüllen oder auf Wunsch auch per Telefon, Fax oder Post durchführen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen maximal 14,62 Prozent Abgaben des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. 20 Prozent der gesamten Aufwendungen können sie dann von in ihrer Steuerschuld abziehen – jedoch höchstens bis zu 510 Euro jährlich. Beispiel Steuervorteil Eine Haushaltshilfe arbeitet monatlich 12 Stunden und verdient 15 Euro pro Stunde. Monatlicher Verdienst der Haushaltshilfe: 180,00 Euro Monatliche Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale: 26,32 Euro (14,62 % von 180,00 Euro) Ausgaben insgesamt: 206,32 Euro Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 41,26 Euro (20 % von 206,32 Euro) Somit spart der Privathaushalt 14,94 Euro im Monat (Steuerersparnis 41,26 Euro – monatliche Abgaben 26,32 Euro). Steuervorteil oft höher als die Abgaben an die Minijob-Zentrale Bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 290 Euro fällt der Steuervorteil für eine angemeldete Haushaltshilfe höher aus als die Abgaben, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen. Bei einem durchschnittlichen Verdienst von 185 Euro erzielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die größte Ersparnis – 15,36 Euro monatlich. Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale können Privathaushalte ganz einfach die geringen Abgaben für ihre Haushaltshilfe und den Steuervorteil berechnen. Der Nachweis fürs Finanzamt – ganz ohne Extraaufwand Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt automatisch die Finanzamtsbescheinigung von der Minijob-Zentrale. Damit ist ein wichtiger Nachweis für die Steuererklärung schnell zur Hand – ohne zusätzliche Anträge. Die Bescheinigung kommt per Post oder ins digitale Postfach im Minijob-Manager. In der Finanzamtsbescheinigung sind die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr zusammengefasst: Diese Angaben... |
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