| 29.09.2026 | Wann liegt ein Minijob vor? So funktioniert die Beurteilung |
| Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen jede Beschäftigung zu Beginn richtig einordnen und eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen. Dabei prüfen sie, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Schritte und zeigt, wie der Personalfragebogen dabei helfen kann. Was bedeutet sozialversicherungsrechtliche Beurteilung? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Was wird für die Beurteilung eines Minijobs benötigt? Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verschiedene Informationen. Einige Angaben kommen direkt von den Beschäftigten. Andere ergeben sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag. Wichtig sind insbesondere: Diese Angaben helfen bei der Entscheidung, ob ein Minijob mit Verdienstgrenze, ein kurzfristiger Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Welche Angaben gehören in den Personalfragebogen? Ein Personalfragebogen erleichtert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können damit wichtige Angaben strukturiert abfragen und dokumentieren. Dazu gehören insbesondere: Beschäftigte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die für die versicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Angaben mitzuteilen. Für die Abfrage kann die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände genutzt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nehmen den Personalfragebogen zu den Entgeltunterlagen. Wichtig: Ein Personalfragebogen dokumentiert wichtige Angaben zur Beschäftigung. Einen Arbeitsvertrag ersetzt er aber nicht. Welche Arten von Minijobs gibt es? Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommen zwei Arten von Minijobs infrage: Für die richtige Einordnung sind unter anderem Verdienst und geplante Beschäftigungsdauer wichtig. Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor? Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein zeitlich befristet. Die Beschäftigung darf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres dauern. Für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen vorausschauend vor Beschäftigungsbeginn die... | |
| 28.09.2026 | Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß |
| Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.06.2026 - VI R 15/24 entschieden. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Arbeitnehmern – wie im Streitfall dem Kläger – wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt worden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern (sog. Minijobber), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele. Dem Gesetzgeber sei es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle. (Pressemitteilung des BFH Nummer 049/26; für den Volltext des Urteils siehe VI R 15/24) | |
| 24.09.2026 | Tabaksteuer soll erhöht werden |
| Die Steuer auf Tabakprodukte soll über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vor. Im kommenden Jahr werden dadurch Steuermehreinnahmen in Höhe von 756 Millionen Euro erwartet, die bis 2030 auf 3,589 Milliarden Euro ansteigen sollen. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Für 2028 werden 9,56 Euro genannt, für 2029 10,42 und für 2030 11,36 Euro. Steuererhöhungen gibt es auch für andere Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren. Zur Begründung heißt es, mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 habe sich die Bundesregierung darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert werde. Die Anpassung der Tabaksteuer zähle zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Weiter heißt es: „Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.“ (Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 692/2026; für den Entwurf des Tabaksteuergesetzes siehe 21/7859) | |
| 22.09.2026 | Können Aufwendungen für ein Wohnmobil Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sein? |
| Dies lehnte der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 17. September 2025 mit dem Aktenzeichen (Az.) 4 K 221/25 ab. Er berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Bundesfinanzhof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2026 Az. VI B 40/25 als unzulässig. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärte er als Arbeitnehmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, und zwar im Wesentlichen als Kosten für eine Unterkunft die zeitanteilige Abschreibung für Abnutzung für ein im Januar 2022 angeschafftes Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, sonstige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil mit einer einfachen Entfernung von 72 Kilometern. Das Wohnmobil stand an den Arbeitstagen des Klägers auf dem Parkplatz des Arbeitgebers. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handle sich nicht um eine dauerhafte selbständige Unterkunft. Das FG berücksichtigte lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Wohnmobil begründe im Streitfall keinen doppelten Haushalt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG setze eine doppelte Haushaltsführung, ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“, voraus. Auch wenn in einem Wohnmobil gewohnt werden könne, ein längerer Aufenthalt möglich sei, reiche dies für einen doppelten Haushalt nicht aus. Ein doppelter Haushalt liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Es müsse daher eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte jederzeit zur Verfügung stehe und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit biete. Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort. Es werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei im Streitfall als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Es komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort. (Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 6/2026; die von den Klägern gegen die Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss v. 3.2.2026 – VI B 40/25 als unzulässig verworfen.) | |
| 21.09.2026 | Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig |
| Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen werden können. Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting). Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt. Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 23.7.2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Nach Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig. (FG Düsseldorf, Newsletter September 2026; zum Volltext des Urteils vom 23. Juli 2026 –9 K 2776/25 – gelangen Sie hier) |
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