10. März 2026

Nachrichten

09.03.2026 Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro kein steuerfreies "übliches Geldgeschenk"
Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 (Aktenzeichen 4 K 1564/24) hat das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) entschieden, dass für ein vom Vater erhaltenes Geldgeschenk zu Ostern in Höhe von 20.000 Euro Schenkungssteuer anfällt, weil es sich nicht mehr um ein „übliches Gelegenheitsgeschenk“ handelt. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) zugelassen. Der heute 60 Jahre alte Kläger erhielt von seinem im Jahr 2023 verstorbenen Vater seit März 2006 mehrfach Geldschenkungen zwischen 10.000 Euro und 50.000 Euro, einmal sogar in Höhe von 100.000 Euro. Die Gesamtsumme belief sich bis zur hier streitigen Geldschenkung zum Osterfest 2015 bereits auf 450.000 Euro und überstieg damit den für den Kläger maßgeblichen Steuerfreibetrag von 400.000 Euro, der innerhalb von 10 Jahren genutzt werden kann. Bis Juli 2017 erreichten die Schenkungen einen Gesamtbetrag in Höhe von insgesamt 610.000 Euro.  Der Vater des Klägers erzielte in den Jahren 2013 bis 2022 Einkünfte aus einer Beteiligung an einer GmbH & Co. KG zwischen rund 1,7 Mio. und 3,7 Mio. Euro jährlich. Das Vermögen des verstorbenen Vaters belief sich im Zeitpunkt der Schenkung zum Osterfest im Jahr 2015 auf rund 30 Mio. Euro. In seiner Erbschaftsteuererklärung gab der Kläger an, innerhalb des Zehn-Jahres-Zeitraums vor dem Tod des Vaters insgesamt acht Geldschenkungen erhalten zu haben, die als „übliche Gelegenheitsgeschenke“ nach dem Erbschaftsteuergesetzt (ErbStG) steuerfrei seien, u.a. die streitige Geldschenkung zu Ostern vom 31. März 2015 in Höhe von 20.000 Euro. Für diese Schenkung hatte der Kläger nach Auffassung des beklagten Finanzamtes Kusel-Landstuhl zwar keine Erbschaftsteuer, allerdings Schenkungssteuer zu bezahlen, die mit Bescheid vom 31. Mai 2024 Höhe von 1.400 Euro festgesetzt wurde.  Der dagegen eingelegte Einspruch des Klägers wurde als unbegründet zurückgewiesen, weil der Beklagte einen solchen Geldbetrag nicht mehr als übliches Ostergeschenk ansah. Auch die nachfolgend erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das FG vertrat die Auffassung, dass es sich bei dem gesetzlichen Begriff „übliche Gelegenheitsgeschenke“ um einen unbestimmten Rechtsbegriff handle, der durch Auslegung des Gerichts zu konkretisieren sei. Danach dürfe sich die Üblichkeit eines Gelegenheitsgeschenks nicht nach den Gewohnheiten bestimmter Bevölkerungskreise bzw. den Vermögensverhältnissen des Schenkers oder des Beschenkten richten, weil ansonsten nur bei besonders vermögenden Schenkern besonders wertvolle Gelegenheitsgeschenke steuerfrei sein könnten, während das gleiche Geschenk in weniger begüterten Kreisen unüblich und daher steuerpflichtig wäre. Dadurch könnten in wohlhabenden Gesellschaftskreisen größere Werte unbesteuert zugewendet werden. Eine solche Differenzierung werde zwar in der Literatur überwiegend als gerechtfertigt erachtet, weil in verschiedenen Bevölkerungskreisen unterschiedliche Auffassungen über die Üblichkeit von Geschenken bestünden. Das FG lehnte ein solches Ergebnis hingegen u.a. wegen des...
05.03.2026 Digitale Steuererklärung wird deutlich einfacher
Die digitale Steuererklärung wird deutlich einfacher, so das Finanzministerium Baden-Württemberg: Ab dem 1. Juli 2026 können Bürgerinnen und Bürger ihre Steuererklärung in der App „MeinELSTER+“ mit nur einem Klick abgeben. Über die neue Funktion „okELSTER“ stellt das Finanzamt alle notwendigen Daten bereit und macht einen Vorschlag für die Steuererklärung. Der gesamte Ablauf ist digital – schnell, sicher und ohne Papier. Das spart Zeit, weil viele Daten nicht mehr selbst eingetragen werden müssen. Wenn alle Angaben stimmen, reicht es, den Vorschlag in der App zu bestätigen. Fehlende oder falsche Angaben lassen sich direkt in der App ändern oder ergänzen. Danach gehen die Daten digital ans Finanzamt. Ab Sommer 2026 können zunächst ledige Personen ohne Kinder die neue Funktion „okELSTER“ nutzen. Voraussetzung ist, dass sie Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit und/oder Renteneinkünfte haben und ein gültiges ELSTER-Konto besitzen. Das Angebot soll später für weitere Personengruppen erweitert werden. Ebenso soll die neue Funktion dann auch in der Webversion „einfachELSTERplus“ zur Verfügung stehen. Durch „okELSTER“ kann auch der Steuerbescheid schneller erstellt und verschickt werden. Denn viele Schritte laufen dadurch automatisch. Das Finanzamt muss weniger von Hand bearbeiten. Baden-Württemberg setzt damit konsequent auf Digitalisierung und moderne Verwaltungsprozesse. Ziel ist es, Bürokratie abzubauen und alles möglichst einfach und digital zu machen. Das Steuerportal ELSTER wird von allen Bundesländern gemeinsam verantwortet. Dort können Bürgerinnen und Bürger ihre Steuererklärung komplett digital erledigen. Wer noch kein Benutzerkonto hat, kann sich über www.elster.de registrieren. (Pressemitteilung des Finanzministeriums Baden-Württemberg)
04.03.2026 Eigene Anzeigepflichten der Beteiligten bei der Grunderwerbsteuer
Kommt ein Notar seiner Pflicht zur Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) nicht innerhalb der gesetzlich vorgesehenen Zwei-Wochen-Frist nach, kann er keinen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 der Abgabenordnung (AO) in die versäumte Anzeigepflicht stellen. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 08.10.2025 – II R 22/23 entschieden. Beurkundet ein Notar einen Vertrag, der ein inländisches Grundstück betrifft, muss er nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 1 GrEStG innerhalb von zwei Wochen ab Beurkundung der Grunderwerbsteuerstelle des zuständigen Finanzamts (FA) Anzeige über den Rechtsvorgang erstatten. Parallel und unabhängig von der Anzeigepflicht des Notars müssen auch die Vertragsparteien als Schuldner der Grunderwerbsteuer den Grundstücksvertrag dem Finanzamt anzeigen (§ 19 GrEStG). Im Streitfall beurkundete die Klägerin als Notarin einen Teilerbauseinandersetzungsvertrag zwischen Geschwistern (den Klägern in den Verfahren II R 20/23 und 21/23). Zum Nachlass gehörten GmbH-Beteiligungen, die über inländischen Grundbesitz verfügten. Die Notarin zeigte die Beurkundung beim FA an, jedoch nicht rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Frist. Ebenso wenig erfolgte eine rechtzeitige Anzeige durch die Geschwister. In der Folge machten die Geschwister die Teilerbauseinandersetzung wieder rückgängig. Daran schloss sich die Frage an, ob die für den Teilerbauseinandersetzungsvertrag entstandene Grunderwerbsteuer wegen der Rückabwicklung nicht festgesetzt werden könnte. Voraussetzung für die Nichtfestsetzung wäre unter anderem gewesen, dass der Teilerbauseinandersetzungsvertrag dem FA innerhalb der zweiwöchigen Frist angezeigt worden wäre, wobei eine rechtzeitige Anzeige durch die Notarin hier zugunsten der Geschwister hätte wirken können. Die Notarin stellte deshalb beim FA einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 110 AO hinsichtlich der notariellen Anzeigefrist. Der Antrag wurde durch das FA abgelehnt. Auch das Finanzgericht (FG) gewährte der Notarin keine Wiedereinsetzung. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an. Die Notarin kann einen solchen Antrag nicht stellen, weil sie nicht „jemand“ i.S. des § 110 Satz 1 AO ist. Zum Kreis der antragsberechtigten Personen zählen nur die am Grunderwerbsteuerverfahren beteiligten Steuerpflichtigen – im Streitfall die Geschwister. Nur diese können im Hinblick auf die von ihnen versäumte Frist nach § 19 GrEStG einen Antrag auf Wiedereinsetzung stellen. Der Notar hingegen ist am Grunderwerbsteuerverfahren nicht beteiligt. Er erfüllt mit der Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GrEStG seine eigene Pflicht gegenüber dem FA. In der Konsequenz haftet er auch nicht für ein Versäumnis – weder gegenüber den Steuerpflichtigen noch gegenüber dem FA. Für die Praxis ist daher wichtig, dass Steuerpflichtige ihre eigene Anzeigepflicht nach § 19 GrEStG kennen und beurkundete Grundstücksverträge rechtzeitig...
02.03.2026 Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit
Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbelastung bleiben, kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 entnommen werden. Diese Übersicht gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Da Renten je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, sind die Angaben für jeden einzelnen Jahrgang des Rentenbeginns aufgeführt. Die Angaben gelten für...
26.02.2026 Neue Verdienstgrenze in 2026 - Mehr Geld im Minijob
Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Wie wirken sich diese Änderungen auf Minijobs aus? Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber nun unbedingt beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Verdienstgrenze im Minijob. Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze im Jahr 2026? Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Sie ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns, steigt auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze. Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 pro Stunde angestiegen. Seitdem liegt auch die Verdienstgrenze im Minijob bei 603 Euro monatlich. Die jährliche Verdienstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro. Durch die Anpassung der Minijob-Grenze bleiben Minijobs flexibel und Minijobberinnen sowie Minijobber können im Jahr 2026 mehr verdienen.   Wie wird die Verdienstgrenze im Minijob berechnet? Die Verdienstgrenze im Minijob hängt vom gesetzlichen Mindestlohn ab. Dabei wird der maximale monatliche Verdienst ausgehend von einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden berechnet. Damit dieser Wochenwert für die Arbeitszeit in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewendet: Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für das Jahr 2026 ergibt sich folgende Berechnung: Verdienstgrenze = 13,90 Euro × 130 / 3 = 602,33 Euro (aufgerundet auf volle Euro: 603 Euro)   Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2026 auf die Arbeitszeit aus? Durch die Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn können Minijobberinnen und Minijobber auch im Jahr 2026 die gleiche Anzahl an Stunden im Monat arbeiten. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobberinnen und Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend.   Überschreiten der Verdienstgrenze Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 603 Euro im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist bei einem Minijob jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.236 Euro beträgt. Beispiel: Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 Euro. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 Euro monatlich. 3 x 750 Euro = 2.250 Euro 9 x 500 Euro = 4.500 Euro = 6.750 Euro Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 Euro. Die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob...

Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.