27. April 2026

Nachrichten

27.04.2026 Kassenkontrollen: Viele Mängel in Barbershops, Tattoo- und Nagelstudios
Bei Kassenkontrollen von Barber-Shops, Tattoo- und Nagelstudios im ganzen Land hat die Finanzverwaltung zahlreiche Verstöße festgestellt. Mehr als jede zweite überprüfte Kasse wies Unregelmäßigkeiten auf. Bei gezielten Aktionstagen zwischen dem 23. Februar und dem 27. März 2026 waren 108 Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer der Finanzämter im Einsatz. An einigen Tagen waren auch Beschäftigte der Hauptzollämter wegen illegaler Beschäftigung oder Schwarzarbeit mit dabei. Insgesamt wurden landesweit 162 Betriebe kontrolliert – darunter 65 Barber-Shops, 45 Tattoo- und Tätowierstudios sowie 52 Nagelstudios.  Das Ergebnis: Bei 94 Betrieben stellten die Prüfer Unregelmäßigkeiten fest. Zum Teil gab es mehrere Verstöße gleichzeitig. Besonders häufig gab es Probleme bei der Kassenführung – insgesamt 78 Mal. Auch andere Verstöße kamen vor: In 38 Fällen wurden die Verstöße an die Straf- und Bußgeldstellen weitergegeben. Die sogenannten „Kassen-Nachschauen“ finden ohne Ankündigung statt. Die Betriebsprüferinnen und Betriebsprüfer kommen während der Öffnungszeiten ins Geschäft. Sie kontrollieren dabei, ob alle Vorgänge korrekt in die Kasse eingegeben und Belege erstellt wurden. Um die Kassenführung genau zu prüfen, zählen sie das Bargeld nach oder machen verdeckte Testkäufe. Die Kontrolle umfasst sowohl moderne elektronische Kassen als auch einfache Barkassen. Sollten den Prüfern dabei größere Fehler auffallen, kann sofort eine umfassende Betriebsprüfung eingeleitet werden. Solche Aktionstage gibt es regelmäßig. Dabei werden immer wieder unterschiedliche Branchen genauer angeschaut. Welche Betriebe kontrolliert werden, wird meist per Zufall ausgewählt. Manchmal gibt es aber auch anonyme Hinweise, die zu einer Kontrolle führen. Ziel der Kassen-Nachschauen ist es, sicherzustellen, dass die Einnahmen vollständig erfasst und korrekt versteuert werden – vor allem in Branchen, in denen viel bar bezahlt wird. Diese unangekündigten Kontrollen sind besonders wirksam, weil Unregelmäßigkeiten so schnell und zeitnah aufgedeckt werden. (Pressemitteilung Oberfinanzdirektion Baden-Württemberg)
23.04.2026 Arbeitsvertrag im Minijob: Welche Inhalte sind wichtig?
Ob Minijob im Gewerbe oder im Privathaushalt: Schriftliche Vereinbarungen helfen, Missverständnisse zu vermeiden und für Transparenz zu sorgen. Sie schützen sowohl Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber als auch ihre Minijobber. Welche Inhalte sind für einen Arbeitsvertrag im Minijob wichtig? Und wo können Musterverträge heruntergeladen werden? Alle wichtigen Informationen gibt es in diesem Beitrag. Ist ein schriftlicher Arbeitsvertrag im Minijob Pflicht? Ein schriftlicher Arbeitsvertrag für Minijobs ist nicht zwingend erforderlich. Mündliche Verträge mit Minijobberinnen und Minijobbern sind grundsätzlich zulässig. Allerdings sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verpflichtet, einen Nachweis über die wesentlichen Arbeitsbedingungen für Minijobber schriftlich festzuhalten. Das Nachweisgesetz verlangt eine umfassende Dokumentation der Arbeitsbedingungen. Diese Regelungen bieten Sicherheit für Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber. So können Missverständnisse vermieden werden. Schriftlicher Nachweis vs. Arbeitsvertrag Der schriftliche Nachweis der Arbeitsbedingungen ist nicht dasselbe wie ein Arbeitsvertrag. Er ist nur eine vereinfachte Version. Ein vollständiger Arbeitsvertrag im Minijob bietet mehr Sicherheit. Er schafft klare und verbindliche Regelungen zwischen den Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern und ihren Minijobbern. Was regelt das Nachweisgesetz? Das Nachweisgesetz verpflichtet Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wesentliche Arbeitsbedingungen schriftlich zu erfassen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihren Minijobbern den schriftlichen Nachweis aushändigen. Folgende Informationen muss der schriftliche Nachweis umfassen: 1) Vertragsparteien und Start des Minijobs 2) Tätigkeit und Einsatzort 3) Arbeitszeit und Organisation der Arbeit 4) Verdienst und Zahlweise 5) Urlaub, Fortbildung und Zusatzleistungen 6) Weitere Regelungen und Bezüge Hinweis: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber tragen im Nachweis nur das ein, was für den Minijob tatsächlich gilt. Gibt es zum Beispiel keine Befristung oder keine Schichtarbeit, wird das nicht aufgeführt. Wichtig ist, dass alles klar und verständlich dokumentiert wird.   Ist auch ein elektronischer Nachweis gültig? Seit dem ersten Januar 2025 können Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Nachweis der wesentlichen Arbeitsbedingungen auch in elektronischer Form zustellen. In vielen Fällen reicht eine digitale Übermittlung in Textform (zum Beispiel E-Mail) aus. Welche Punkte müssen erfüllt sein, damit der elektronischer Nachweis gültig ist? Folgende Voraussetzungen muss ein elektronischer Nachweis erfüllen: Ausnahmen: In einigen Branchen, die im § 2a des Schwarzarbeitsbekämpfungsgesetzes stehen, muss der Nachweis weiterhin in Schriftform erfolgen. Grund dafür ist die höhere Anfälligkeit dieser Bereiche für Schwarzarbeit. Ebenso sind Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber weiterhin dazu verpflichtet, auf Verlangen des Minijobbers den Nachweis schriftlich auszuhändigen. Welche Fristen gelten für Arbeitgeber? Bei...
22.04.2026 Projekt "Die Steuer macht jetzt das Amt für Sie" geht in Thüringen und vier weiteren Bundesländern an den Start
Aus der „Amsel“ wird „Die Steuer macht jetzt das Amt für Sie“. Unter diesem Namen geht in Thüringen und vier weiteren Bundesländern das Projekt an den Start, mit dem zunächst ausgewählte Steuerpflichtige von der ungeliebten Abgabe einer Steuererklärung entlastet werden. Es handelt sich um ein Serviceangebot zur vereinfachten Einkommensteuerveranlagung (Amtsveranlagung, kurz: Amsel). Das gemeinsame Ziel der Vereinfachung für die Bürgerinnen und Bürger verfolgen alle Finanzverwaltungen der 16 Bundesländer. Den Rahmen dafür bildet das seit 20 Jahren gelebte Prinzip der gemeinsamen Software-Entwicklung im so genannten „KONSENS“-Verbund. Damit nimmt die Finanzverwaltung eine digitale Vorreiterrolle innerhalb der öffentlichen Verwaltung ein. Für ausgewählte Steuerpflichtige in Hamburg, Hessen, Mecklenburg-Vorpommern, Schleswig-Holstein und Thüringen heißt es nun: „Die Steuer macht jetzt das Amt!“ Die Länder weiten damit das Pilotprojekt, das 2025 im Finanzamt Kassel begann, deutlich aus. Bundesweit könnten dann rund 500.000 Steuerpflichtige profitieren. In Thüringen sind alle elf Finanzämter mit von der Partie. Konkret bedeutet das: Bei geeigneten Steuerfällen werden die teilnehmenden Finanzämter in den fünf Bundesländern den Bürgerinnen und Bürgern einen vorbereiteten Festsetzungsvorschlag für den späteren Steuerbescheid übersenden. Die Steuerpflichtigen in Thüringen, die einen solchen Vorschlag erhalten, können diesem per beigelegtem Schreiben schriftlich zustimmen. Dann erhalten Sie wenig später den Bescheid. Sie können aber auch, etwa weil sie noch zusätzliche Ausgaben geltend machen wollen, wie bisher eine eigene Steuererklärung abgeben. Mit diesem Projekt werden - ergänzend zum Elster-Projekt „Steuererklärung mit einem Klick"  - Erfahrungen für alle Bundesländer gesammelt, wie das Besteuerungsverfahren vereinfacht werden kann. Das Serviceangebot zur vereinfachten Einkommensteuerveranlagung (Amtsveranlagung/Amsel) ergänzt das im KONSENS-Verbund unter Federführung von Bayern entwickelte, app-basierte Serviceangebot „Steuererklärung mit einem Klick", das im Juli 2026 erstmals angeboten werden soll und die Abgabe einer Steuererklärung über ELSTER für ausgewählte Zielgruppen weiter vereinfacht. Der Charme des Projektes “Die Steuer macht jetzt das Amt” ist, dass für alle ein Vorteil entsteht. Im ersten Schritt werden mehrere tausend Thüringerinnen und Thüringer daran beteiligt. Bürgerinnen und Bürger werden von Bürokratie entlastet, behalten aber die volle Hoheit über ihre Daten und ihre Möglichkeiten. Ziel beider Verfahren ist ein möglichst einfacher und niederschwelliger Weg zur zutreffenden Einkommens-Besteuerung, der den Aufwand für viele Menschen reduziert und zugleich Rechtssicherheit sowie eine gleichmäßige Besteuerung gewährleistet. Perspektivisch sollen die Erkenntnisse gemeinsam im KONSENS-Verbund weiterentwickelt und in einem einheitlichen Kommunikationszugang zur Finanzverwaltung über ELSTER gebündelt werden. Dazu werden die am...
21.04.2026 Ladestationen für Mehrparteienhäuser gefördert
Für einen Umstieg auf ein E-Auto sind ausreichende Lademöglichkeiten eine wichtige Voraussetzung. Die Bundesregierung treibt deshalb den Ausbau weiter voran – mit einem neuen Förderprogramm für Ladeinfrastruktur an und in Mehrparteienhäusern. Elektromobilität ist im Alltag angekommen – muss aber weiter ausgebaut werden. Besonders in Mehrparteienhäusern, wo ein Großteil der Menschen in Deutschland lebt, fehlt es oft noch an Ladeinfrastruktur. Die Bundesregierung will deshalb mit einem Förderprogramm unterstützen. Für den Ausbau werden insgesamt 500 Millionen Euro bereitgestellt. Ab wann können Anträge eingereicht werden? Ein Antrag kann ab 15. April gestellt werden. Das Förderprogramm ist in drei zeitgleich laufende Förderaufrufe für folgende Zielgruppen unterteilt: Eine Antragstellung ist bis zum 10. November 2026 möglich. Die Vergabe der Fördermittel für Unternehmen mit einem großen Wohnungsbestand erfolgt auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Hier ist eine Antragstellung bis zum 15. Oktober 2026 möglich. Was wird konkret gefördert? Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung von privater Ladeinfrastruktur, darunter zählen beispielsweise Wandladestationen in Verbindung mit der technischen Ausrüstung, aber auch Netzanschlüsse oder notwendige Baumaßnahmen. Der Förderbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz beträgt: Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 Kilowatt betragen. Eine Bedingung für den Erhalt der Förderung ist außerdem, dass mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eines Mehrparteienhauses vorverkabelt werden müssen. Zudem müssen immer mindestens sechs Stellplätze in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm lesen Sie beim Bundesverkehrsministerium. Wie unterstützt der Bund den weiteren Ladeinfrastrukturausbau und E-Mobilität? Die Bundesregierung hat im November 2025 einen Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 auf den Weg gebracht. Er bildet den zentralen strategischen Rahmen für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Ziel ist es, das Laden aller Elektrofahrzeuge zu verbessern und ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Ladenetz zu schaffen. Um die E-Mobilität weiter voranzubringen, hat die Regierung bereits bessere Abschreibungen für Elektro-Firmenfahrzeuge und eine höhere Förderung bei der Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Sie hat außerdem die Kfz-Steuerbefreiung für neue Elektroautos bis zum Jahr 2035 verlängert und unterstützt Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen beim Umstieg auf E-Mobilität mit einem Förderprogramm. (Aktuelle Mitteilung Bundesregierung online)
16.04.2026 Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen
Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden. Beispiele für relevante Änderungen: Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben.  Gibt es Ausnahmen? Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig. Welche Fristen sind zu beachten? Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung. Mögliche Wege für die Änderungsanzeige? Die Änderungen können entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) angezeigt werden. Die Vordrucke können einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben werden. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich. Wie geht es danach weiter? Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht.  (Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Steuern)

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