| 07.05.2026 | Rente sichern mit einem Minijob - So geht´s richtig |
| Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich rentenversicherungspflichtig im Minijob. Durch die Zahlung der eigenen Beiträge profitieren sie von zahlreichen Vorteilen der Rentenversicherung. Wie hoch sind die Beiträge? Und welche Vorteile gibt es? In diesem Beitrag werden alle Fragen rund um die Rentenversicherungspflicht im Minijob geklärt. Rentenversicherung im Minijob: Wie hoch sind die Beiträge? Im Minijob mit Verdienstgrenze besteht grundsätzlich Rentenversicherungspflicht für Beschäftigte. Das bedeutet, sie zahlen monatlich einen eigenen Beitrag vom Minijob-Verdienst in die Rentenversicherung. Die Höhe des eigenen Beitrags hängt davon ab, ob Minijobberinnen oder Minijobber im gewerblichen Bereich oder im Privathaushalt beschäftigt sind. Bei einem gewerblichen Minijob zahlen Arbeitgeberinnen oder Arbeitgeber einen Pauschalbeitrag von 15 Prozent zur Rentenversicherung. Minijobberinnen und Minijobber zahlen die Differenz zum vollen Beitragssatz der Rentenversicherung. Aktuell liegt dieser Wert bei 18,6 Prozent. Minijobberinnen und Minijobber müssen somit 3,6 Prozent ihres Verdienstes zahlen. Im Privathaushalt liegt der Pauschalbeitrag für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei 5 Prozent. Haushaltshilfen zahlen daher einen Eigenanteil von 13,6 Prozent. Sowohl im gewerblichen Bereich als auch im Privathaushalt gilt ein Mindestbeitrag zur Rentenversicherung. Was hier zu beachten ist, wird auf der Website der minijob-zentrale Mindestbeitrag zur Rentenversicherung im Minijob erläutert. Wie werden die Beträge zur Rentenversicherung gezahlt? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber behalten den Eigenanteil monatlich vom Verdienst der Minijobber ein. Sie überweisen diesen zusammen mit den übrigen Abgaben an die Minijob-Zentrale. Wie die Zahlung der Abgaben im gewerblichen Bereich funktioniert, wird im Magazin-Artikel „So läuft das Beitragsverfahren im Minijob“ der minijob-zentrale erklärt. Für Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt gilt ein vereinfachtes Verfahren. Mehr Informationen dazu gibt es im Magazin-Artikel „So einfach zahlen Arbeitgeber im Privathaushalt die Abgaben“. Welche Vorteile bietet die Rentenversicherungspflicht im Minijob? Was gilt für die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. In diesem Fall zahlen sie keine eigenen Beiträge zur Rentenversicherung. Dann haben Minijobberinnen und Minijobber aber auch keinen Anspruch auf das volle Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Den Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht müssen Minijobberinnen und Minijobber schriftlich bei dem Arbeitgeber stellen. Hinweis: Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber die Möglichkeit, die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht einmalig rückgängig zu machen. Das bedeutet, dass sie wieder rentenversicherungspflichtig werden und eigene Beiträge zur Rentenversicherung zahlen. Auf... | |
| 06.05.2026 | Handgeldzahlungen im Profisport |
| Ein Handgeld, das anlässlich des Abschlusses eines Arbeitsvertrags von einem Fußballclub an einen Profispieler gezahlt wird, kann zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des Wirtschaftsguts „exklusive Nutzungsmöglichkeit an dem Spieler (Spielerlaubnis)“ zählen, wenn der Club für den Wechsel des Spielers eine Transferentschädigung (Ablöse) erbringen muss. Dies hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Urteil vom 03.03.2026 (IX R 33/23) entschieden. Im Streitfall traf der Kläger, ein Profi-Fußballclub, mit seinen Spielern Vereinbarungen über die Zahlung eines Handgelds beim Abschluss von deren Arbeitsverträgen. Eine Rückzahlungspflicht im Fall vorzeitiger Vertragsbeendigung bestand nicht. Der Kläger zog die gezahlten Handgelder als sofortige Betriebsausgaben ab. Das Finanzamt verteilte die Ausgaben dagegen auf die Vertragslaufzeit und bildete hierzu in der Bilanz aktive Rechnungsabgrenzungsposten (RAP). Die Klage hatte Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Spieler hätten das Handgeld nur für die Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erhalten („signing fee“). Daher habe es an einer für die Aktivierung eines RAP erforderlichen zeitraumbezogenen Gegenleistung gefehlt. Der BFH hob das Urteil auf und verwies die Sache an das FG zur weiteren Sachaufklärung und erneuten Entscheidung zurück. Er führte aus, dass ein Handgeld, das an einen ablösepflichtig wechselnden Fußballspieler gezahlt wird, zu den aktivierungspflichtigen Anschaffungskosten des immateriellen Wirtschaftsguts „Spielerlaubnis“ zählen kann. Zahlt der Club für den Wechsel des Spielers eine Ablöse an den bisherigen Verein, um an dessen Stelle von der Deutschen Fußball-Liga e.V. (DFL) die Berechtigung zu erhalten, den Spieler im Lizenzspielbetrieb einzusetzen, liegt hierin ein Entgelt für den Erwerb dieses Wirtschaftsguts. Ein Spieler-Handgeld gehört dann zu dessen Anschaffungsnebenkosten, sofern nach den verbandsrechtlichen Statuten der DFL der Abschluss eines Arbeitsvertrags, für den das Handgeld gezahlt wird, Voraussetzung für die Erteilung der Spielerlaubnis ist. Wechselt der Spieler dagegen ablösefrei oder wird sein Arbeitsvertrag verlängert, darf ein an ihn gezahltes Handgeld nicht aktiviert werden, da für die Erteilung der Spielerlaubnis kein Entgelt gezahlt wird. In einem solchen Fall kann für das Handgeld auch kein aktiver RAP bilanziert werden, sofern sich die Gegenleistung des Spielers für den Erhalt des Handgelds in der Unterzeichnung des Arbeitsvertrags erschöpft. Anhand dieser Rechtsgrundsätze wird das FG den Streitfall neu zu beurteilen haben. (Pressemitteilung des Bundesfinanzhofs Nummer 025/26; zum vollständigen Urteil siehe IX R 33/23) | |
| 04.05.2026 | Was ist neu im Mai 2026? |
| Angesichts der hohen Spritpreise werden Verbraucherinnen und Verbraucher durch die Senkung der Energiesteuer entlastet. Die Krankenhausreform wird für den ländlichen Raum geöffnet. Der Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur wird einfacher, digitaler und schneller. Maßnahmen der Bundesregierung gegen hohe Spritpreise Die Bundesregierung sorgt mit der Spritpreisregel seit dem 1. April für mehr Transparenz beim Tanken. Die Energiesteuer sinkt dann ab dem 1. Mai, um Verbraucherinnen und Verbraucher sowie Betriebe bei den Spritpreisen zu entlasten. Dafür wird die Energiesteuer um bis zu 17 Cent pro Liter für zwei Monate reduziert. Wichtige Fragen und Antworten zu den Maßnahmen der Bundesregierung Krankenhausreform passgenauer für Bedingungen im ländlichen Raum Seit Beginn des letzten Jahres wird die Krankenhausreform schrittweise umgesetzt. Die Bundesregierung hat sie nun angepasst und praxisnäher gestaltet, unter anderem um die Klinikversorgung im ländlichen Raum sicherzustellen. Dabei gibt es mehr Möglichkeiten für Krankenhaus-Kooperationen. Zudem wird es mehr Zeit für die Umsetzung der Reformschritte geben. Weitere Informationen zur Krankenhausreform Bessere Bedingungen beim Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur Wasserstoff ist entscheidend als Alternative zu fossilen Energieträgern in der Industrie. Grüner Wasserstoff und seine Folgeprodukte ermöglichen es, die CO2-Emissionen vor allem in Industrie und Verkehr deutlich zu verringern. Vor allem dort, wo Energieeffizienz und die Nutzung von Strom aus erneuerbaren Energien nicht ausreichen. Zudem können mit Wasserstoff betriebene Gaskraftwerke zu einer sicheren Energieversorgung beitragen. Das neue Gesetz bezweckt einen schnelleren Aufbau der Wasserstoff-Infrastruktur durch einfachere, digitale und schnellere Verfahren. Weitere Informationen zur Wasserstoff-Infrastruktur (Online-Mitteilung der Bundesregierung) | |
| 30.04.2026 | Thüringer Finanzverwaltung gründet Task Force zur Influencerbesteuerung |
| Die Thüringer Finanzministerin Katja Wolf hat am 7. April 2026 die Einrichtung einer Task Force zur Influencerbesteuerung vorgestellt. Ziel der Task Force ist es, Einnahmen aus Social-Media-Aktivitäten in Thüringen systematisch zu erfassen und eine sachgerechte Besteuerung sicherzustellen. Passend dazu gibt es auch eine kleine Broschüre, in der dargestellt wird, auf was Influencerinnen und Influencer in Sachen Besteuerung ihrer Einnahmen zu beachten haben. Es sollen Steuergerechtigkeit hergestellt, aber auch verhindert werden, dass junge Menschen ungewollt in eine Steuerfalle tappen, so die Finanzministerin Katja Wolf. Im vergangenen Jahr sorgten Schlagzeilen über möglichen Steuerbetrug durch Influencerinnen und Influencer bundesweit für Aufmerksamkeit. Auch Thüringen liegt inzwischen umfangreiches Datenmaterial vor. Es gibt im Social-Media-Bereich ein erhebliches Potenzial, dem Staat Einnahmen vorzuenthalten. Dem möchte die Finanzverwaltung Thüringen mit klaren Regeln, gezielter Aufklärung und einer aktiven Steuerverwaltung begegnen. Aufklärung und Transparenz als zentrale Säulen Ein zentrales Anliegen der Ministerin ist es, sowohl Influencerinnen und Influencer als auch die Öffentlichkeit über steuerliche Pflichten im Social-Media-Bereich zu informieren. Hierzu wurde ein leicht verständlicher Flyer erstellt, der online auf den Webseiten der Thüringer Finanzverwaltung unter https://finanzamt.thueringen.de/service/publikationen sowie auf den Social-Media-Kanälen verfügbar ist. Vielfach sind es auch jüngere Menschen, die bisher noch nie oder kaum mit Steuerfragen in Berührung kamen. Mit der Broschüre soll Hilfestellung gegeben werden. Personen, die unsicher über ihre steuerlichen Pflichten sind, werden ermutigt, sich an ihr zuständiges Finanzamt zu wenden oder steuerberatende Berufe hinzuzuziehen. Auch die Möglichkeit einer strafbefreienden Selbstanzeige besteht. Task Force gestartet Die neu gegründete Task Force besteht aus 15 Mitgliedern aus Theorie und Praxis, darunter Steuerfachleute des Finanzministeriums, Steuerfahnder, Betriebsprüfer und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Steueraufsichtsstelle. Ziel ist es, alle Fachbereiche von der steuerlichen Anmeldung bis hin zu Ermittlungsmaßnahmen eng zu vernetzen und die Steuerpflichtigen systematisch zu identifizieren. Die Task Force startet mit der Prüfung bereits bekannter Influencer und Social-Media-Akteure in Thüringen. Aktuell sind 516 hauptberufliche Influencer und Influencerinnen erfasst. Dazu kommen zahlreiche nebenberuflich tätige Social-Media-Akteure. Die Finanzverwaltung geht jedoch von einer Dunkelziffer aus, da viele unter Fantasienamen agieren. Die Auswertung umfasst mehr als 100.000 Datensätze von Plattformen wie YouTube, OnlyFans und Twitch. Die gewonnenen Erkenntnisse sollen sowohl zu Mehreinnahmen führen als auch die Basis für weitere, gezielte Maßnahmen bilden. Ziele und Perspektiven Für das Finanzministerium Thüringen ist entscheidend, entsprechend dem gesetzlichen Auftrag... | |
| 29.04.2026 | Mittlerer Bruttojahresverdienst lag 2025 bei 54.066 Euro |
| Der mittlere Bruttojahresverdienst, gemessen am Median, lag 2025 in Deutschland einschließlich Sonderzahlungen bei 54 066 Euro. Somit verdiente die Hälfte der Beschäftigten mehr oder genau diesen Betrag, während die andere Hälfte weniger erhielt. Gegenüber dem Vorjahr erhöhte sich der mittlere Bruttojahresverdienst um 1 907 Euro. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) weiter mitteilt, erzielten die obersten 10 % der Vollzeitbeschäftigten 2025 einen Bruttojahresverdienst von 100 719 Euro oder mehr. Die 10 % am unteren Ende der aufsteigend sortierten Verteilung verdienten 33 828 Euro brutto oder weniger. Das oberste Prozent der Vollzeitbeschäftigten erzielte 2025 einen Bruttojahresverdienst von 219 110 Euro oder mehr. Der durchschnittliche Bruttojahresverdienst einschließlich Sonderzahlungen aller Vollzeitbeschäftigten gemessen am arithmetischen Mittel betrug 64 441 Euro brutto, im Vorjahr lag er bei 62 235 Euro brutto. Der Unterschied zum Median von 54 066 Euro verdeutlicht, dass besonders hohe Verdienste den Durchschnittsverdienst nach oben beeinflussen. Werden alle Vollzeitbeschäftigten nach ihrem Bruttojahresverdienst sortiert, können Aussagen darüber getroffen werden, wie viel Prozent der Vollzeitbeschäftigten einen Verdienst oberhalb eines bestimmten Werts erzielten. 70 % aller Vollzeitbeschäftigten verdienten im Jahr 2025 beispielsweise 44 215 Euro brutto oder mehr. Mit einem Verdienst von rund 44 000 Euro gehörte man also zu den 30 % mit den niedrigsten Verdiensten. Mit einem Verdienst von rund 80 000 Euro gehörte man zu den 20 % mit den höchsten Verdiensten. Größere Unterschiede im Medianverdienst zwischen Ost- und Westdeutschland und den Wirtschaftsabschnitten Der mittlere Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten lag 2025 in den östlichen Bundesländern (ohne Berlin) bei 46 013 Euro und in den westlichen Bundesländern bei 55 435 Euro. Der Abstand zwischen den Medianverdiensten betrug somit 9 422 Euro. Auch zwischen den Wirtschaftsabschnitten gab es 2025 größere Unterschiede im mittleren Bruttojahresverdienst von Vollzeitbeschäftigten. Den höchsten Medianverdienst verzeichnete 2025 die Energieversorgung mit 77 522 Euro, gefolgt von der Erbringung von Finanz- und Versicherungsdienstleistungen mit 76 594 Euro. Im Gastgewerbe und in der Land- und Forstwirtschaft, Fischerei war der Medianverdienst mit 35 545 beziehungsweise 35 689 Euro brutto im Vergleich der Wirtschaftsabschnitte am geringsten. Methodische Hinweise: Die Daten stammen aus der Verdiensterhebung 2025 und beziehen sich auf das gesamte Jahr 2025. Steuerpflichtige Sonderzahlungen wie Urlaubs- oder Weihnachtsgeld werden mit abgebildet. (Destatis, Pressemitteilung Nr. 113/2026) |
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