14. Februar 2026

Nachrichten

12.02.2026 Das ändert sich für Autofahrer 2026
Für viele Menschen ist Mobilität Alltag, weshalb politische Entscheidungen in diesem Bereich besonders den Nerv treffen. Zum Jahreswechsel 2026 traten einige Neuerungen für Autofahrer in Kraft – an der Zapfsäule, auf dem Weg zur Arbeit und bei der Steuererklärung. Während die Bundesregierung fossile Kraftstoffe verteuert, setzt sie gleichzeitig auf Entlastungen für Berufspendler und Anreize für eine klimafreundlichere Mobilität. Hinzu kommt die Preisanpassung beim Deutschlandticket im öffentlichen Nahverkehr von 58 auf 63 Euro. Dies ist ein verkehrspolitischer Kurs mit unterschiedlichen Folgen für den Geldbeutel, je nach Fahrprofil und Lebenssituation. Führerscheinumtausch läuft weiter Wer einen alten Kartenführerschein besitzt, sollte einen Blick auf das Ausstellungsjahr werfen. Alle Führerscheine, die zwischen 1999 und 2001 ausgestellt wurden, mussten spätestens bis zum 19. Januar 2026 umgetauscht sein. Hintergrund ist die EU-weite Vereinheitlichung der Führerscheindokumente. Wer die Frist versäumt hat, riskiert zwar keinen Punkteabzug, muss aber mit einem Verwarnungsgeld von zehn Euro rechnen. Der neue EU-Führerschein kostet 25 Euro, ist fälschungssicherer und muss aufgrund seiner Befristung nach 15 Jahren erneut beantragt werden. CO2-Preis stieg erneut an An den Tankstellen sind die Preise wieder spürbar angestiegen. Seit dem Jahreswechsel greift die nächste Stufe der CO2-Bepreisung. Der Preis pro Tonne Kohlendioxid beträgt nun flexibel zwischen 55 und 65 Euro. Ziel dieser Maßnahme ist es, den Ausstoß klimaschädlicher Emissionen weiter zu senken und Anreize für alternative Antriebe zu schaffen. Für Autofahrer bedeutet das um einige Cent höhere Preise für Benzin und Diesel, wobei die exakten Mehrkosten vom Marktpreis und vom tatsächlichen CO2-Zertifikatspreis abhängen. Pendlerpauschale vereinheitlicht Berufspendler können sich über eine verbesserte steuerliche Entlastung freuen. Ab dem 1. Januar 2026 gilt die erhöhte Entfernungspauschale von 38 Cent pro Kilometer, und zwar ab dem ersten gefahrenen Kilometer. Bislang wurde dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer angewandt. Somit erhöht die neue Entfernungspauschale die absetzbaren Werbungskosten, erleichtert das Überschreiten des Arbeitnehmerpauschbetrags und kann sich in einer höheren Steuererstattung bemerkbar machen. Bei Arbeitnehmenden mit einem eingetragenen Lohnsteuerfreibetrag kommt die Entlastung schon monatlich in Form von mehr Netto auf der Gehaltsabrechnung an. Mobilitätsprämie verstetigt Auch Auszubildende, Praktikanten und Minijobber profitieren weiterhin von den steuerlichen Erleichterungen zum Ausgleich der CO2-Bepreisung. Die Mobilitätsprämie richtet sich an Arbeitnehmende und Selbstständige mit geringem Einkommen, die von der erhöhten Pendlerpauschale steuerlich nicht profitieren würden, da sie kaum oder keine Einkommensteuer zahlen. Die Mobilitätsprämie gleicht diesen Nachteil aus und kann über das Jahr 2026 hinaus nun dauerhaft beantragt werden. Der Antrag lohnt sich aber...
11.02.2026 Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums der Haushaltszugehörigkeit
Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr. Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – III R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe. Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen. (Pressemitteilung...
09.02.2026 Fachwissen Minijob: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien 2026
Neue Regeln, mehr Klarheit, praxisnahe Beispiele: Die Geringfügigkeits-Richtlinien sind eine wichtige Orientierung für Arbeitgeber und Minijobber. Sie erklären, wann eine Beschäftigung als Minijob gilt. Seit dem 5. Januar 2026 gilt eine neue Version dieser Richtlinien. Sie enthält aktualisierte Regelungen für Minijobs mit Verdienstgrenze und kurzfristige Beschäftigungen. Dieser Beitrag wirft einen genaueren Blick auf die Richtlinien und die wichtigsten Neuerungen im Jahr 2026. Unterstützung für Arbeitgeber und Minijobber Die Geringfügigkeits-Richtlinien bieten auch in der aktuellen Fassung eine wichtige Hilfestellung. Sie enthalten viele Informationen rund um das Thema Versicherungs-, Beitrags- und Melderecht bei Minijobs. In den Richtlinien geht es um beide Arten von Minijobs: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber erhalten damit eine praktische Hilfe. Die Richtlinien geben eine umfassende Unterstützung bei der Beurteilung von Beschäftigungen und der Einhaltung der sozialversicherungsrechtlichen Vorgaben. Zudem enthalten die Richtlinien einige praxisnahe Beispiele, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei typischen Fragen weiterhelfen können.   Die Neuerungen seit dem 1. Januar 2026 Die neue Version der Geringfügigkeits-Richtlinien enthält eine Reihe von gesetzlichen Anpassungen. Diese sind größtenteils zum 1. Januar 2026 in Kraft getreten. Die Änderungen im Überblick: 1. Erhöhung der Minijob-Grenze Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro pro Stunde gestiegen. Daher hat sich auch die Minijob-Grenze auf 603 Euro pro Monat erhöht. Seit Oktober 2022 ist die Geringfügigkeitsgrenze an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt und steigt bei jeder Erhöhung automatisch. Im Jahr 2027 wird der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60 Euro. Dann erhöht sich auch die Minijob-Grenze auf 633 Euro. Alle Infos zum Mindestlohn und zur Verdienstgrenze gibt es im Artikel „Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027“. 2. Ausweitung der Zeitgrenzen für kurzfristige Beschäftigungen in der Landwirtschaft Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gibt es eine wichtige Anpassung. Seit dem 1. Januar 2026 gelten für diese Art von Minijobs neue Zeitgrenzen. Kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben sind nun auf 15 Wochen oder 90 Arbeitstage pro Kalenderjahr begrenzt. Diese Erweiterung ermöglicht Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern mehr Flexibilität bei der Beschäftigung von kurzfristigen Minijobbern. Weitere Informationen hierzu gibt es auch im Magazin-Artikel „Landwirtschaft: Änderungen bei kurzfristigen Minijobs ab 2026“. 3. Erhöhung der Übungsleiter- und Ehrenamtspauschale Auch die Erhöhung der Pauschalen für Übungsleiter und ehrenamtliche Tätigkeiten wird in den neuen Geringfügigkeits-Richtlinien erklärt. Die Übungsleiterpauschale ist zum 1. Januar 2026 von 3.000 Euro auf 3.300 Euro angestiegen. Auch die Ehrenamtspauschale wurde von 840 Euro auf 960 Euro angehoben. Sie...
04.02.2026 Digitale Bekanntgabe von Steuerbescheiden - Widerspruch 2026 noch nicht erforderlich
Bürgerinnen und Bürger, die ihre Steuererklärung in Papierform beim Finanzamt einreichen, werden auch im Jahr 2026 weiterhin einen Steuerbescheid in Papierform erhalten. Dies gilt in diesem Jahr auch noch für Steuerpflichtige, die ihre Erklärungen über ELSTER einreichen und bislang einer digitalen Bekanntgabe der Verwaltungsakte noch nicht zugestimmt haben; auch sie erhalten weiterhin ihren Steuerbescheid per Post.  Erst im nächsten Jahr ergibt sich hier eine Änderung. Ab 2027 geht das Finanzamt bei Abgabe einer elektronischen Steuererklärung davon aus, dass man auch den Steuerbescheid elektronisch empfangen will. Sollen in diesen Fällen Steuerbescheide noch in Papierform versandt werden, muss der digitalen Bekanntgabe mit einem Antrag im ELSTER-Konto aktiv widersprochen werden. Die elektronische Widerspruchsmöglichkeit wird im Laufe des Jahres 2026 zur Verfügung gestellt. Aktuell ist ein Widerspruch nicht erforderlich und technisch auch noch nicht möglich.  Die Steuerverwaltung empfiehlt jedoch allen Steuerpflichtigen, ein ELSTER-Benutzerkonto einzurichten und die elektronische Kommunikation schon jetzt zu aktivieren, um von den Vorteilen der digitalen Bekanntgabe zu profitieren. Dies sorgt nicht nur für eine schnellere, sicherere und umweltfreundlichere Zustellung von Steuerbescheiden und anderen Mitteilungen. Auch das Übersenden von Belegen oder das Erhalten und Beantworten von Fragen des Finanzamts wird beschleunigt und vereinfacht. Weitere Informationen finden sich im ELSTER-Portal unter: https://www.elster.de. (Pressemitteilung des Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz)
29.01.2026 Neues E-Auto-Förderprogramm mit sozialer Staffelung: Zuschüsse für Neuzulassungen ab 1.1.2026
Das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wird konkret: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße Fördermittel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro beantragen. Auf entsprechende Eckpunkte hat sich die Bundesregierung verständigt. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026. Die Förder-Anträge können rückwirkend gestellt werden, das Online-Portal dazu wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet. Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb beziehungsweise Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer ("Range-Extender"). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Listenpreis. Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge beziehungsweise 1.500 Euro für Plug-In-Hybride oder Range Extender. Damit die beiden Letzteren förderfähig sind, dürfen sie nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 wird eine Umstellung der Förderung für danach neu zugelassene Plug-in-Hybride geprüft, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Alle geförderten Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden. Soziale Staffelung Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Als Nachweis dienen die Steuerbescheide der Vorjahre. Die Summe entspricht ungefähr einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.800 Euro bei ledigen Personen und 5.400 Euro bei Ehepaaren. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 5.000 Euro je Kind auf bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Haushalte mit maximal 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Aufschlag auf die Basisförderung von 1.000 Euro, für Haushalte mit maximal 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von weiteren 1.000 Euro. Pro Kind erhöht sich außerdem die Fördersumme um 500 Euro, insgesamt um maximal 1.000 Euro. Je nach Fahrzeugart, Familiengröße und Einkommen ist somit eine Förderung zwischen 1.500 Euro und 6.000 Euro möglich. Die soziale Staffelung gilt für Kauf und Leasing gleichermaßen. Das heißt, auch beim Leasing kann die Anschaffung eines reinen Elektroautos mit bis zu 6.000 Euro unterstützt werden.  ...

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