| 02.07.2026 | Mehr Rente ab Juli - doch Krankenversicherung und Finanzamt kassieren mit |
| Die nächste Rentenerhöhung steht an. Rund 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner profitieren davon. Für sie steigen die Renten ab 1. Juli bundesweit einheitlich um 4,24 Prozent. Damit steigt der neue Rentenwert, der sich in Euro pro Entgeltpunkt bemisst, von 40,79 auf 42,52 Euro. Die Rentenerhöhung fällt somit deutlich höher aus als im vergangenen Jahr. Doch mit der höheren Rente steigen auch die Beiträge für die Pflege- und Krankenversicherung an. Zudem werden mehrere Zehntausend Rentner dadurch in die Rentenbesteuerung abrutschen. Im vergangenen Jahr soll es rund 73.000 Rentner betroffen haben. Wie viel bleibt also von der guten Nachricht übrig? Was steckt hinter dem großen Rentenplus? Rentenbeziehende haben die Rentenanpassung der guten Lohnentwicklung in Deutschland im Jahr 2025 zu verdanken. Durch die gesetzliche Koppelung an die Bruttolöhne ist gesichert, dass Rentner am Wohlstand der arbeitenden Bevölkerung teilhaben. Der Bundesrat hat daher der vom Kabinett beschlossenen Rentenerhöhung für dieses Jahr zugestimmt. Die Schreiben zur Rentenanpassung werden teilweise noch im Juli planmäßig verschickt. Senioren, die vor April 2024 in Rente gegangen sind, erhalten ihre Rentenzahlung noch im Voraus, alle späteren Rentenbezieher in der Regel erst am Monatsende. Wie viel von der Rentenerhöhung tatsächlich ankommt Bei einer bisherigen Monatsrente von 500 Euro gibt es ab Juli 521,20 Euro brutto. Wer bisher 1.000 Euro Rente bezieht, erhält bald 1.042,40 Euro Bruttorente. Bei einer Rente von 1.500 Euro beträgt das Plus 63,60 Euro und bei einer Rente von 2.000 Euro kommen brutto 84,80 Euro dazu. Neben den Altersrenten steigen auch die Hinterbliebenen- und Erwerbsminderungsrenten sowie die der landwirtschaftlichen Alterskasse gleichermaßen an. Jedoch werden Rentnern ihre Krankenversicherungsbeiträge in der gesetzlichen Krankenversicherung von der Bruttorente abgezogen. Somit schmälern der Beitragssatz von 14,6 Prozent und der Zusatzbeitrag von durchschnittlich 2,9 Prozent jeweils zur Hälfte die Rentenzahlung. Der Beitrag zur gesetzlichen Pflegeversicherung wird Rentnern von ihrer Rente zusätzlich vollständig abgezogen. Für Kinderlose sind das 4,2 Prozent und ansonsten 3,6 Prozent. Werden die gesetzlichen Versicherungsbeiträge mit rund 13 Prozent abgezogen, bleibt bei einer Rente von 500 Euro ein Plus von rund 18 Euro netto. Betrug die Rentenzahlung 1.000 Euro, so kommen netto nur mehr rund 37 Euro dazu. Bei einer Rentenhöhe von 1.500 Euro beträgt der Nettozuwachs rund 55 Euro und bei 2.000 Euro circa 74 Euro. Somit steht Ruheständlern weniger Geld im Alltag zur Verfügung als angekündigt. Von der Rentensteigerung kommen nur etwa 3,7 Prozent auf dem Konto der Senioren an. Mit jeder Rentenerhöhung steigt das Risiko einer Steuerpflicht Weiterhin sind Rentenerhöhungen in vollem Umfang einkommensteuerpflichtig. Der persönliche Rentenfreibetrag wird einmalig im Jahr des Renteneintritts berechnet und anschließend dauerhaft festgeschrieben. Er wächst also... | |
| 01.07.2026 | Was ist neu im Juli 2026? |
| Die Renten steigen und das Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung. Die Luftverkehrsteuer wird gesenkt und das Vergaberecht einfacher. Hier finden Sie die Neuregelungen im Juli 2026 im Überblick. Renten steigen um 4,24 Prozent Die 21,5 Millionen Rentnerinnen und Rentner in Deutschland erhalten zum 1. Juli 4,24 Prozent mehr Geld. Aufgrund der guten Lohnentwicklung beträgt die Rentenanpassung zum vierten Mal seit fünf Jahren über vier Prozent. Weitere Informationen zur Rentensteigerung Bürgergeld wird zur neuen Grundsicherung Das Bürgergeldsystem wird zu einer neuen Grundsicherung umgestaltet: Wer arbeiten kann, soll künftig schneller in Arbeit vermittelt werden. Wer dabei nicht mitwirkt, muss mit deutlicheren Konsequenzen rechnen. Weitere Informationen zur Grundsicherung Mindestlöhne in der Altenpflege steigen Für Pflegehilfskräfte steigen die Mindestlöhne in diesem Jahr auf 16,52 Euro brutto pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte auf 17,80 Euro und für Pflegefachkräfte auf 21,03 Euro. Im kommenden Jahr ist eine weitere Erhöhung vorgesehen. Die Bundesregierung setzt damit die Empfehlungen der Pflegekommission um. Weitere Informationen zur Mindestlohnsteigerung Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026 Ab 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Damit erwerben sie Ansprüche für die Rente sowie die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Anträge können bereits jetzt gestellt werden. Weitere Informationen zur Rentenversicherungspflicht im Minijob Einfacher beschaffen, schneller bauen Bund, Länder und Kommunen vergeben Milliardenaufträge, etwa für den Schul- und Straßenbau. Nun wird für die gesamte öffentliche Beschaffung des Vergaberechts in Deutschland einfacher, flexibler, schneller und digitaler. Damit entlastet die Bundesregierung die Vergabestellen und Unternehmen. So kann auch das Sondervermögen Infrastruktur und Klimaschutz schneller dort ankommen, wofür es geplant ist. Weitere Informationen zur Vergaberechtsvereinfachung Luftverkehrsteuer wird gesenkt Damit der Luftverkehrsstandort Deutschland wieder attraktiv wird, werden die Steuersätze der Luftverkehrsteuer auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 gesenkt. Ob diese Steuersenkung an Kundinnen und Kunden weitergegeben wird, entscheiden die Unternehmen. Weitere Informationen zur Senkung der Luftverkehrsteuer E-Zigaretten einfach an Verkaufsstellen entsorgen Damit E-Zigaretten nicht im Restmüll oder gar in der Umwelt landen, wird das richtige Entsorgen einfacher. Verbraucherinnen und Verbraucher können E-Zigaretten überall dort unentgeltlich entsorgen, wo sie verkauft werden – egal, ob man sie dort gekauft hat. Weitere Informationen zur Entsorgung von E-Zigaretten Abschaffung der 150-Euro-Zollfreigrenze Wenn Waren aus Ländern eingeführt werden, bei denen grundsätzlich Zoll gezahlt werden muss, entfällt ab dem 1. Juli 2026 die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze. Betroffen... | |
| 30.06.2026 | Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026 |
| Minijobberinnen und Minijobber müssen sich entscheiden: Eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Welche Vorteile das bringt und wie die Aufhebung der Befreiung funktioniert, wird in diesem Beitrag erklärt. Was gilt für die Rentenversicherung im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Sie zahlen einen Eigenanteil von ihrem Verdienst. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht dies 21,71 Euro. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent höher. Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Was sind die Vorteile der Rentenversicherungspflicht? Zahlen Minijobberinnen und Minijobber den Eigenanteil, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Vorteilen zählen neben den Ansprüchen für die Rente auch die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Alle Informationen zu den Vorteilen der Rentenversicherungspflicht im Minijob gibt es im Magazin-Artikel „Rente sichern mit einem Minijob – So geht’s richtig“. Von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber verzichten auf den Rund-um-Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher hatten sie keine Möglichkeit, ihre Entscheidung rückgängig zu machen. Doch genau das ändert sich jetzt: Minijobberinnen und Minijobber können zukünftig erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern. Wie funktioniert die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Alle wichtigen Informationen zur Aufhebung der Befreiung gibt es im Magazin-Artikel „Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz“. Das gilt für Minijobber im gewerblichen Bereich Gewerbliche Minijobberinnen und Minijobber können sich auf der Internetseite der Minijob-Zentrale den Antrag zur Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den unterschriebenen Antrag reichen sie bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin ein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den... | |
| 24.06.2026 | Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz |
| Auf die Steuerpflichtigen, die mit dem Spitzensteuersatz besteuert wurden, entfiel 2022 knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp 30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten Jahreseinkünfte lagen bei 196 000 Euro. In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der mit steigendem Einkommen ansteigt. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag 2022 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58 597 Euro (beziehungsweise 117 194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen). Zu beachten ist, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze. Rund 141 000 der 3,2 Millionen Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz verzeichneten ein Jahreseinkommen über 277 826 Euro (555 652 Euro für gemeinsam veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022 der Höchststeuersatz von 45 %, die sogenannte Reichensteuer. Auf diese 0,3 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 % aller Einkünfte und 15,3 % der Steuersumme. Steuerpflichtige mit Spitzensteuersatz: Deutliche Zunahme seit 2012 Im Vergleich zu 2012 ist der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz von 5,4 % aller Steuerpflichtigen auf 7,4 % im Jahr 2022 gestiegen. Basierend auf einem Progressionsbericht wird der Steuertarif im Einkommensteuergesetz seit 2016 regelmäßig an die Inflation angepasst. Damit wurden die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz greift, jährlich angehoben. Seitdem hat sich der Anstieg, zusätzlich bedingt durch einen Rückgang zu Beginn der Corona-Pandemie, verlangsamt. Im Jahr 2022 entfiel auf die Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz 49 % des gesamten Einkommensteueraufkommens; 2012 waren es noch 42 %. Steuerpflichtige erzielten 2,1 Billionen Euro Gesamteinkünfte Insgesamt wurden 2022 von allen Steuerpflichtigen zusammen Einkünfte in Höhe von 2,1 Billionen Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte lagen damit um 127 Milliarden Euro oder 6,5 % höher als im Vorjahr. Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer für 2022 betrug 376 Milliarden Euro, was einer Steigerung von 19 Milliarden Euro (+5,2 %) gegenüber 2021 entspricht. Methodische Hinweise: Der Spitzensteuersatz greift als Grenzsteuersatz für jeden zusätzlichen Euro, der über der im Steuertarif festgelegten Einkommensgrenze liegt. Die anzuwendende Bemessungsgrundlage ist dabei das zu... | |
| 23.06.2026 | Luftverkehrssteuer wird ab 1. Juli 2026 gesenkt |
| Seit Jahren ist der Luftverkehr in Deutschland in einer herausfordernden Lage: Hohe Gebühren, Abgaben und Betriebskosten belasten die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich. Etwa 1,5 Millionen Arbeitsplätze hängen hierzulande direkt oder indirekt an der Luftfahrt. Sie ist essentiell für Deutschlands wirtschaftliche Stärke, internationale Vernetzung und Exportkraft. Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 zu senken. Im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Luftverkehrsbranche geeinigt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer als Teil des Maßnahmenpaketes wurde nun umgesetzt. Den Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten. Entlastung von bis zu 11,40 Euro Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das: Damit setzt die Bundesregierung eine wichtige Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um. Die Luftfahrtindustrie als Schlüsselbranche soll gestärkt werden. Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen. (Mitteilung auf bundesregierung.de) |
Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.