07. November 2025

Nachrichten

06.11.2025 Was ist neu im November 2025?
Was ist neu im November 2025? Die Weichen sind gestellt, damit Rekordinvestitionen in Infrastruktur und Klimaneutralität erfolgen können. Verbraucherinnen und Verbraucher werden künftig besser vor Verschuldung geschützt. Gigabit-Netze können schneller und billiger ausgebaut werden. Finanzen Bundeshaushalt 2025 tritt rückwirkend in Kraft Die Bundesregierung hat mit dem Bundeshaushalt für das Jahr 2025 die finanziellen Weichen für die Zukunft Deutschlands gestellt. Mit massiven Investitionen, Strukturreformen und einem klaren Konsolidierungskurs wird das Land sicherer, moderner und wettbewerbsfähiger. Der Bundeshaushalt 2025 wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und gilt rückwirkend ab dem 01.01.2025. Weitere Informationen zum Bundeshaushalt 2025 Investitionsoffensive für das ganze Land gestartet Das von der Bundesregierung beschlossene Sondervermögen für Infrastruktur und Klimaneutralität ermöglicht Rekordinvestitionen von Bund, Ländern und Kommunen - für Schulen und Kitas, Bahnstrecken und Straßen, Forschung und Digitalisierung. Die entsprechende Gesetzesgrundlage wurde am 02.10.2025 im Bundesgesetzblatt verkündet und tritt rückwirkend zum 01.01.2025 in Kraft.  Weitere Informationen zum beschlossenen Sondervermögen   Digitales Mehr Transparenz bei politischer Werbung Eine Verordnung der EU gibt neue Regeln für die Transparenz und für die zielgruppenspezifische Ausrichtung - das sogenannte Targeting - politischer Werbung vor. Sie gilt ab dem 10. Oktober 2025 in der gesamten Europäischen Union. Bürgerinnen und Bürger sollen so bezahlte politische Werbung besser erkennen und von anderen Inhalten wie beispielsweise journalistischen Beiträgen oder politischen Meinungen unterscheiden können. Die Bundesregierung stimmt aktuell noch einen Gesetzentwurf ab, der unter anderem festlegt, welche Stellen in Deutschland für die Durchsetzung der neuen Regelungen zuständig sind.  Weitere Informationen zu den neuen EU-Regeln bei politischer Werbung Ausbau von Gigabit-Netzen wird schneller und billiger Am 12. November 2025 tritt die Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU in Kraft. Sie enthält Neuregelungen, die dazu beitragen, den Aufbau von besonders leistungsstarken digitalen Netzen zu beschleunigen und kostengünstiger zu machen. Dafür soll unter anderem bestehende Infrastruktur gemeinsam genutzt, Bauarbeiten besser koordiniert und Genehmigungsverfahren vereinfacht werden.  Weitere Informationen zur Gigabitinfrastruktur-Verordnung der EU   Inneres Staatsangehörigkeit frühestens nach fünf Jahren Die Bundesregierung hat das Staatsangehörigkeitsgesetz angepasst: Eine Einbürgerung ist frühestens nach fünf Jahren möglich. Sie wird wieder klar an eine nachhaltige Integration geknüpft. Die bisherige Möglichkeit einer sogenannten "Turboeinbürgerung" nach drei Jahren entfällt. Weitere Informationen zum Staatsangehörigkeitsgesetz Schneller und einfacher bauen dank "Wohnungsbau-Turbo" Städte und Gemeinden können künftig zügiger grünes Licht für den...
05.11.2025 Steuern sparen mit doppeltem Haushalt: Weniger Hürden für Studierende mit eigenem Haushalt im Elternhaus
Gute Nachrichten für Studentinnen und Studenten mit einem zweiten Wohnsitz am Studienort. Haben sie einen Berufsabschluss - zum Beispiel den Bachelor - können sie während der weiteren Ausbildung neben den Fahrtkosten häufig auch die Miete für ein Zimmer oder eine Wohnung am Studienort als Werbungskosten steuerlich geltend machen.  Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) profitieren Studierende mit einem doppelten Haushalt. Die BFH-Richter haben die strengen Regeln zugunsten eines Studenten gelockert, der zunächst den Master absolvierte und später promovierte. Sie erkannten seinen separaten Haushalt im Wohnhaus der Eltern an - und zwar unabhängig davon, dass er die Wohnräume dort kostenlos nutzen durfte (Az. VI R 12/23). Bisher galt die Regel, dass man sich mindestens zu zehn Prozent an den Haushaltskosten am Hauptwohnsitz beteiligen muss. Nur dann wurde die Miete am Nebenwohnsitz berücksichtigt. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt relativiert. Bei eigenem Haushalt keine Beteiligung nötig In dem entschiedenen Fall hatte der Steuerpflichtige einen eigenen Haushalt im Elternhaus: Er bewohnte die obere Etage im Elternhaus und verfügte dort über ausreichend Wohnraum inklusive Küche und Bad. Zudem war er wirtschaftlich unabhängig und hatte eigene Einnahmen, unter anderem aus der Tätigkeit an der Uni.  Aus diesem Grund spielte es laut dem BFH-Urteil keine Rolle, dass die Eltern am Hauptwohnsitz des Studenten die Wohnräume kostenlos überlassen hatten. Weil der Steuerpflichtige zwei Haushalte geführt hat, konnte er die Miete für die Unterkunft am Studienort als Werbungskosten absetzen.  Anders wäre es, wenn der Student zum Haushalt der Eltern gehören würde, also zum Beispiel nur ein oder zwei Zimmer bewohnt. In diesem Fall kann doppelte Haushaltsführung anerkannt werden, wenn Tochter oder Sohn sich an den Kosten des Haushalts und damit den Kosten der Lebensführung beteiligt. Zweithaushalt muss weit genug entfernt sein  Weiterhin muss der Hauptwohnsitz trotz Studium den Lebensmittelpunkt darstellen. Dafür sprechen beispielsweise soziale Kontakte und Aktivitäten. Auch regelmäßige Heimfahrten sind wichtig - nicht nur in den Semesterferien. Außerdem muss der Zweithaushalt am Studienort mehr als 50 Kilometer vom Hauptwohnort entfernt liegen oder die Fahrt dorthin muss laut Routenplaner länger als eine Stunde dauern. Was lässt sich absetzen?   Besonders belastend sind für Studierende die hohen Miet- und Energiekosten. Im Rahmen der doppelten Haushaltsführung können sie für die Warmmiete am Nebenwohnsitz maximal 1.000 Euro pro Monat als Werbungskosten steuerlich geltend machen. Auch die Zweitwohnungsteuer fällt unter die 1.000-Euro-Grenze (BFH, Az. VI R 30/21). Zusätzlich zählen die Ausgaben für den Umzug und das Renovieren. Auch die neue Einrichtung in der Zweitwohnung - wie zum Beispiel ein Kühlschrank oder Herd - gehört zu den abziehbaren Aufwendungen. Liegt der Gesamtbetrag inklusive Umsatzsteuer unter 5.000 Euro, akzeptiert das Finanzamt...
03.11.2025 Haartransplantationen nur in Ausnahmefällen absetzbar
Rund die Hälfte aller Männer erleidet bis zum 50. Lebensjahr einen genetisch bedingten Haarausfall. Frauen sind hingegen eher ab dem 50. Lebensjahr aufgrund hormoneller Veränderungen in der Menopause von Haarausfall betroffen. Der Haarverlust ist oft mehr als ein ästhetisches Problem. Für Betroffene kann er psychisch sehr belastend sein. Viele entscheiden sich daher für eine Haartransplantation. Die Kosten für einen solchen Eingriff betragen in Deutschland zwischen 4.000 und 14.000 Euro, je nach Anzahl der Transplantate (Grafts), Größe des Haarareals und Klinik. In besonderen Fällen erkennt sie das Finanzamt sogar an. Und zwar dann, wenn die OP aus medizinischen Gründen erfolgt. Abzug einer außergewöhnlichen Belastung Krankheitsbedingte Ausgaben können grundsätzlich in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden. Alle Kosten für Therapien, Hilfsmittel, Medikamente oder OPs werden anerkannt, sofern sie zur Linderung oder Heilung von Krankheitsfolgen beitragen oder körperliche Mängel kompensieren. Behandlungen aus psychologischen Gründen können ebenfalls absetzbar sein. Erfolgt ein Eingriff im Gegensatz dazu aus rein kosmetischen Gründen oder verbessert nur das allgemeine Wohlbefinden, scheidet ein Steuervorteil aus. Da eine Haarwurzelverpflanzung immer eine kosmetische Leistung darstellt, kommt es auf die Ursache an, die dem Haarausfall zugrunde liegt. Medizinisch notwendig oder rein kosmetisch Beim Haarausfall werden zwei Ursachen unterschieden, einmal der krankheitsbedingte und einmal der genetische. Genetischer Haarausfall macht sich bei Männern ab dem 30. Lebensjahr sichtbar bemerkbar und gilt nicht als Krankheit. Genauso wenig gilt das für einen hohen Haaransatz oder ausgeprägte Geheimratsecken. Eingriffe infolgedessen gelten daher als Schönheitsoperation und die Kosten sind steuerlich nicht absetzbar. Anders könnte es aussehen, wenn eine Erkrankung, ein Unfall oder eine Chemotherapie vorangegangen sind. Der Grund für die Haartransplantation ist dann eine Vorerkrankung zurückzuführen, die ärztlich nachgewiesen sein muss. Anforderungen an das ärztliche Attest Da das Finanzamt nicht von sich aus beurteilen kann, ob es sich um eine rein kosmetische oder medizinisch notwendige Haartransplantation handelt, liegen strenge Anforderungen an den Nachweis der medizinischen Notwendigkeit vor. Eine subjektive Erklärung des Steuerpflichtigen oder eine Bescheinigung des vertrauten Hausarztes reicht hier nicht aus. Für die steuerliche Absetzbarkeit ist ein fachärztliches Attest eines Amtsarztes oder des medizinischen Dienstes der Krankenkassen notwendig. Im Attest müssen die Feststellungsmethode, das Krankheitsbild, der Schweregrad der Krankheit und deren Folgen genau erklärt sein. Zudem muss das Attest zwingend vor der Durchführung der Haartransplantation vorliegen. Sollte sich die Krankenkasse oder der Beihilfeträger an den Behandlungskosten beteiligen, so ist dies ebenfalls ein Indikator für die medizinische Notwendigkeit...
30.10.2025 Bundesfinanzhof konkretisiert Grundsätze zur Vermietung von Ferienwohnungen
Mit Urteil vom 12.08.2025 - IX R 23/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) die Grundsätze für die steuerliche Behandlung der Vermietung von Ferienwohnungen weiter konkretisiert. Im Streitfall besaß die Steuerpflichtige eine Ferienwohnung in einem bekannten Tourismusort. Ab dem Jahr 2016 vermietete sie die Wohnung als Ferienwohnung. Die Steuerpflichtige erzielte durchgängig Verluste aus der Vermietung. Mit dem Finanzamt (FA) kam es zum Streit darüber, ob die Voraussetzungen erfüllt waren, die für die steuerliche Anerkennung der Vermietung einer Ferienwohnung gelten. Der BFH hat mit seiner Entscheidung die bisherigen Grundsätze bestätigt, nach denen bei einer ausschließlich an Feriengäste vermieteten und in der übrigen Zeit hierfür bereitgehaltenen Ferienwohnung Verluste ohne weitere Voraussetzungen steuerlich anzuerkennen und damit mit anderen Einkünften verrechnet werden können. Dafür ist erforderlich, dass die ortsübliche Vermietungszeit über einen längeren Zeitraum nicht erheblich (das heißt um mindestens 25 %) unterschritten wird. Für die Ermittlung der durchschnittlichen Auslastung der Ferienwohnung ist auf einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren abzustellen. Das FA und das Finanzgericht (FG) hatten die Grenze von 25 % für jedes Jahr einzeln geprüft. Daher hatten sie für ein Jahr die Vermietungsverluste steuerlich berücksichtigt, für andere Jahre hingegen nicht. Der BFH hat demzufolge die Entscheidung aufgehoben und das Verfahren an das FG zurückverwiesen. Das FG hat nunmehr die Auslastung der Ferienwohnung über einen zusammenhängenden Zeitraum von drei bis fünf Jahren zu prüfen.   (Pressemitteilung des BFH Nr. 065/25 - zum vollständigen Urteil gelangen Sie hier.)
29.10.2025 Mit Aktivrente bis zu 2000 Euro monatlich steuerfrei hinzuverdienen (FAQ)
Wer im Rentenalter freiwillig weiterarbeitet, kann teilweise hinzuverdienen, ohne Steuern zahlen zu müssen - mit der sogenannten Aktivrente. Das hat die Bundesregierung beschlossen. Ab wann gilt die Aktivrente? Wer kann sie nutzen? Fragen und Antworten im Überblick. Mit der Aktivrente wird belohnt, wer das gesetzliche Rentenalter erreicht und freiwillig weiterarbeitet. Sie ist ein wichtiger Baustein, um dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegenzuwirken. Damit wird das Weiterarbeiten attraktiver und zusätzliches Fachkräftepotenzial erschlossen. Mit dem Beschluss der Aktivrente durch das Bundeskabinett wurde der Gesetzentwurf an den Bundestag und Bundesrat geleitet. Die Aktivrente soll zum 1. Januar 2026 in Kraft treten.   Was ist die Aktivrente? Die Aktivrente erlaubt es Menschen, die bereits die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, freiwillig im Ruhestand weiterzuarbeiten. Sie können dabei bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei hinzuverdienen. Wer kann die Aktivrente nutzen? Die Aktivrente gilt für sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ab Erreichen der Regelaltersgrenze. Dabei erfolgt die Begünstigung unabhängig davon, ob die oder der Steuerpflichtige eine Rente bezieht oder den Rentenbezug aufschiebt.  Die Aktivrente gilt nicht für Selbstständige, Freiberufler, Land- und Forstwirte, Minijobs sowie Beamtinnen und Beamte. Die Steuerfreiheit wird auf Personen beschränkt, die die Regelaltersgrenze - Vollendung des 67. Lebensjahres, einschließlich Übergangsregelung - überschritten haben. Muss man auf die Aktivrente Steuern zahlen? Der Hinzuverdienst von bis zu 2.000 Euro im Monat ist grundsätzlich steuerfrei. Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung müssen aber gezahlt werden. Wer mehr als 2.000 Euro hinzuverdient, muss auf den darüber liegenden Betrag Steuern zahlen. Warum wird die Aktivrente eingeführt? Mit der Aktivrente will die Bundesregierung einen Anreiz schaffen, länger im Arbeitsmarkt zu bleiben. Die Maßnahme soll zudem helfen, den Fachkräftemangel abzufedern. Davon profitieren Beschäftigte und Arbeitgeber gleichermaßen. Eine höhere Erwerbsquote stärkt außerdem die Wirtschaft. Die Beiträge erhöhen die Einnahmen der Sozialversicherungen. Die Aktivrente dient daher auch der Generationen- und Verteilungsgerechtigkeit. Nach zwei Jahren ist eine Evaluation vorgesehen, um die Aktivrente zu überprüfen. (Mitteilung bundesregierung-online)

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