| 13.08.2026 | Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) |
| Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 umfassend geändert und wurde gleichzeitig in "Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" umbenannt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung fördert weiterhin klimafreundliche Heizungen. Nach dem Bundestagsbeschluss hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 13. Mai auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle Mitte Juli verabschiedet. Sie wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien entfällt Die Bundesregierung gestaltet die Gebäudemodernisierung mit dem Gesetz technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe: Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die moderate Grüngas- oder Grünölquote und die Biotreppe sollen zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen. Mieterinnen und Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt. Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen. EU-Richtlinie umsetzen Die Bundesregierung wird das Gesetz GModG 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor evaluieren. Zudem werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt. Die neue Förderung – sozialer, effizienter und fokussierter Die Bundesregierung setzt die Heizungs- und Gebäudeförderung (BEG) fort. Sie unterstützt Gebäudesanierungen weiter umfassend. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Gebäudesanierungen und Heizungstausch senken den Energieverbrauch.... | |
| 12.08.2026 | Klimaanlage fürs Homeoffice: Gibt´s dafür einen Steuerbonus? |
| Der Sommer zeigt sich von seiner heißen Seite und wenn das Thermometer die 30-Grad-Marke überschreitet, wird das Homeoffice regelrecht zur Sauna. Während draußen die Hitze flimmert, sinkt drinnen oft die Konzentration. Eine Klimaanlage verspricht Abkühlung, so dass das Arbeiten von zu Hause aus leichter fällt. Doch kann das Finanzamt an den Kosten für die Anschaffung einer Klimaanlage beteiligt werden? Schließlich geht es um die berufliche Tätigkeit. Tatsächlich ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Allerdings entscheidet nicht die Außentemperatur, sondern das Steuerrecht darüber. Das Arbeitszimmer macht den Unterschied Ob sich die Anschaffung steuerlich auszahlt, hängt jedoch weniger von der Hitze als vom Arbeitsplatz zu Hause ab. Hat das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, so eröffnen sich Abzugsmöglichkeiten. Die Voraussetzungen dafür lauten, dass der separate Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für ein anerkanntes Arbeitszimmer lassen sich die Anschaffungskosten einer Klimaanlage zu den Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers zurechnen. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe zusammen mit den dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne Belege im Detail für das Arbeitszimmer genutzt werden. Sofort absetzen oder über Jahre abschreiben? Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Diese Ausgabe wird bei den Werbungskosten in der Steuererklärung für das Arbeitszimmer eingetragen. Teurere Geräte müssen dagegen mit ihrer Nutzungsdauer über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein. Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer in der privaten Wohnung abgesetzt werden. Eine Klimaanlage kann somit nicht nur das Arbeiten, sondern auch die Steuerlast etwas erträglicher machen. Auch für die Arbeitsecke gibt es Steuerboni Wer lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind hier mit der täglichen Homeofficepauschale abgedeckt. Wird jedoch eine Klimaanlage oder Wärmepumpe von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut... | |
| 10.08.2026 | Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent |
| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025. Was ist die Künstlersozialversicherung? Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) | |
| 06.08.2026 | Renovieren, reparieren, bis zu 1.200 Euro sparen |
| Das alte Bad wirkt längst aus der Zeit gefallen, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich und die Terrasse soll vergrößert werden. Sowohl Eigentümer als auch Mieter, die ihr Zuhause verschönern oder instandhalten lassen, müssen die Kosten nicht allein tragen. Denn für zahlreiche kleine und große Handwerkerarbeiten können vom Finanzamt bis zu 1.200 Euro zurückgeholt werden. Damit lassen sich Wohnträume günstiger verwirklichen. Von der Schimmelbeseitigung bis zur Terrassenüberdachung Die Liste der bezuschussten Arbeiten ist länger, als viele Steuerzahler vermuten. Sie geht von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine, dem Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen Die Regelung ist einfach. Bis zu 6.000 Euro können pro Jahr geltend gemacht werden. Davon werden 20 Prozent berücksichtigt. Somit ist eine Steuerersparnis von 1.200 Euro drin, die direkt von der Steuerschuld abgezogen wird. Der Steuervorteil wirkt sich damit maximal aus. Begünstigt sind die Kosten für die Arbeitsleistung der Handwerker, deren Fahrtkosten und gegebenenfalls die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Arbeit muss vor Ort erfolgen Eine zentrale Voraussetzung für diesen Steuerbonus lautet, dass die Leistung im Haushalt oder dessen unmittelbaren Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt wird. Auch die mietfreie Studentenwohnung des Kindes und die Ferienwohnung innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums werden dazu gezählt. Weniger bekannt ist, dass Handwerkerleistungen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden können. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn die Eigentümer bereits darin fest wohnen. Um spätere Zweifel beim Finanzamt ausräumen zu können, rät Gerauer, den Einzugstag durch den Umzugstermin bei der Spedition oder die Ummeldung bei der Meldebehörde nachzuweisen. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sind sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind. Rechnung und Überweisung sind Pflicht Wer den Handwerkerbonus nutzen möchte, darf nicht selbst Hand anlegen, sondern muss den Auftrag einer Firma erteilen. Der beauftragte Handwerksbetrieb muss aber nicht zwingend in der Handwerksrolle eingetragen sein. Grundsätzlich kann jeder gewerblich tätige Anbieter entsprechende Leistungen erbringen. Nun kommt es auf die richtige Vorgehensweise an: Das Finanzamt akzeptiert nämlich keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der... | |
| 05.08.2026 | Zollbefreiung für Warensendungen unter 150 Euro entfällt |
| Am 1. Juli 2026 ist die bisherige 150-Euro-Zollfreigrenze entfallen. Stattdessen wird eine pauschale Einfuhrabgabe von 3 Euro erhoben. Für Waren mit höherem Wert gelten weiterhin die jeweiligen tariflichen Zollsätze. Bisher konnten Warensendungen aus Nicht-EU-Staaten mit einem Wert von weniger als 150 Euro zollfrei eingeführt werden. Der ECOFIN-Rat hat am 12. Dezember 2025 die Abschaffung dieser Zollfreigrenze beschlossen. Die entsprechende Verordnung gilt mit Wirkung vom 1. Juli 2026. Seitdem wird eine pauschale Zollabgabe von 3 Euro je Warenkategorie (Item) in einer Sendung erhoben. Als Beispiel: Finden sich in einer Sendung zehn Paar Socken, werden einmalig 3 Euro erhoben. Finden sich in einer Sendung jedoch zehn Paar Socken, zwei Kabelbinder und vier Hosen, werden 9 Euro erhoben. Die Einfuhrumsatzsteuer von 19 beziehungsweise 7 Prozent bleibt weiterhin bestehen. Wichtig ist: Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einfuhr. Auch Bestellungen, die vor dem 1. Juli 2026 aufgegeben wurden, können betroffen sein, wenn die Ware erst nach diesem Stichtag in die EU eingeführt wird. Für Verbraucherinnen und Verbraucher ändert sich bei der Abwicklung meist wenig. In der Regel übernimmt der Transportdienstleister die Zollformalitäten und legt die Abgaben zunächst aus. Teilweise kann auch der Online-Händler die Abgaben bereits beim Kauf berücksichtigen – ein Blick in den Bestellvorgang oder die Allgemeinen Geschäftsbedingungen lohnt sich daher. Die pauschale Zollabgabe ist nicht mit einer möglichen zusätzlichen Bearbeitungsgebühr (Handling Fee) zu verwechseln, die als weiterer Bestandteil der EU-Zollreform spätestens ab November 2026 vorgesehen ist. Weitere Informationen zum Wegfall der 150-Euro-Zollfreigrenze finden Sie auf der Internetseite des Zolls und in der Pressemitteilung der Europäischen Kommission. (Online-Mitteilung des Bundesministeriums der Finanzen) |
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