| 22.09.2026 | Können Aufwendungen für ein Wohnmobil Werbungskosten für eine doppelte Haushaltsführung sein? |
| Dies lehnte der 4. Senat des Finanzgerichts Baden-Württemberg (FG) mit Urteil vom 17. September 2025 mit dem Aktenzeichen (Az.) 4 K 221/25 ab. Er berücksichtigte als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit lediglich die wöchentlichen Heimfahrten mit dem Wohnmobil als Fahrten zur ersten Tätigkeitsstätte. Der Bundesfinanzhof verwarf die Nichtzulassungsbeschwerde mit Beschluss vom 3. Februar 2026 Az. VI B 40/25 als unzulässig. Die Kläger sind Eheleute, die zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger hatte im September 2022 den Arbeitgeber gewechselt. In der Einkommensteuererklärung für 2022 erklärte er als Arbeitnehmer bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung, und zwar im Wesentlichen als Kosten für eine Unterkunft die zeitanteilige Abschreibung für Abnutzung für ein im Januar 2022 angeschafftes Wohnmobil, Mehraufwendungen für Verpflegung, sonstige Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände und 17 wöchentliche Familienheimfahrten mit dem Wohnmobil mit einer einfachen Entfernung von 72 Kilometern. Das Wohnmobil stand an den Arbeitstagen des Klägers auf dem Parkplatz des Arbeitgebers. Das beklagte Finanzamt erkannte die Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung nicht an. Ein Wohnmobil erfülle nicht die Voraussetzungen eines Zweitwohnsitzes. Es handle sich nicht um eine dauerhafte selbständige Unterkunft. Das FG berücksichtigte lediglich die geltend gemachten 17 wöchentlichen Fahrten des Klägers mit dem Wohnmobil als Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Das Wohnmobil begründe im Streitfall keinen doppelten Haushalt. § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 1 EStG setze eine doppelte Haushaltsführung, ein „Wohnen am Ort der ersten Tätigkeitsstätte“, voraus. Auch wenn in einem Wohnmobil gewohnt werden könne, ein längerer Aufenthalt möglich sei, reiche dies für einen doppelten Haushalt nicht aus. Ein doppelter Haushalt liege vor, wenn die einheitliche Haushaltsführung aufgesplittet werde. Es müsse daher eine räumlich dauerhaft von der Hauptwohnung getrennte, selbständige Unterkunft vorhanden sein, die dem Arbeitnehmer am Ort der Tätigkeitsstätte jederzeit zur Verfügung stehe und eine auf eine gewisse Dauer angelegte ständige Nutzungsmöglichkeit biete. Das Wohnmobil verbleibe jedoch nicht am Beschäftigungsort. Es werde für die Heimfahrten genutzt. Das Wohnmobil sei im Streitfall als Fahrzeug in den Haushalt des Klägers am Familienwohnort eingegliedert. Es komme zu einem ständigen wöchentlichen Wechsel zwischen Begründung und Aufgabe der zweiten Unterkunft am Beschäftigungsort. (Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 6/2026; die von den Klägern gegen die Entscheidung eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde hat der BFH mit Beschluss v. 3.2.2026 – VI B 40/25 als unzulässig verworfen.) | |
| 21.09.2026 | Unterhaltszahlungen an die dauernd getrennt lebende Ehefrau im Trennungsjahr als Sonderausgaben abzugsfähig |
| Der 9. Senat hatte darüber zu entscheiden, ob Unterhaltszahlungen an den dauernd getrennt lebenden Ehepartner bereits im Trennungsjahr als Sonderausgaben im Wege des sog. Realsplittings abgezogen werden können. Der Kläger und seine (damalige) Ehefrau trennten sich im Streitjahr. Für dieses Jahr wählten sie die Einzelveranlagung. Er leistete an sie Unterhaltszahlungen, die er als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG geltend machte (sog. Realsplitting). Das beklagte Finanzamt versagte dies mit der Begründung, dass die Ehegatten im Jahr der Trennung noch die Zusammenveranlagung wählen könnten. Die steuerliche Behandlung der Ehegatten erfolge noch als Erwerbs- und Verbrauchsgemeinschaft. Insofern werde das Realsplitting durch die Vorschriften über die Ehegattenbesteuerung verdrängt. Der Senat gab der Klage mit Urteil vom 23.7.2026 (9 K 2776/25 E) statt. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des Realsplittings waren – unstrittig – erfüllt. Nach Auffassung des Senats ständen die Vorschriften zur Ehegattenbesteuerung der Anwendung des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG nicht entgegen, sofern die Ehegatten tatsächlich die Einzelveranlagung wählen. Die bloße Wahlmöglichkeit zum Ehegattensplitting sei nicht ausreichend, um die steuerliche Begünstigung zu versagen. Vielmehr sprächen für die Anwendung des Realsplittings auch in der vorliegenden Konstellation der Sinn und Zweck, die Gesetzessystematik sowie die Gesetzeshistorie des § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG. Der Senat hat die Revision zugelassen, da die im Streitfall strittige Rechtsfrage bislang höchstrichterlich nicht entschieden wurde. Das Revisionsverfahren ist unter dem Aktenzeichen X R 23/26 anhängig. (FG Düsseldorf, Newsletter September 2026; zum Volltext des Urteils vom 23. Juli 2026 –9 K 2776/25 – gelangen Sie hier) | |
| 17.09.2026 | Parteispenden: Politisches Engagement lohnt sich doppelt |
| Die Landtagswahlen in Sachsen-Anhalt, Berlin und Mecklenburg-Vorpommern sowie die Kommunalwahlen in Niedersachsen versprechen einen spannenden Wahlherbst. Wahlkämpfe, Veranstaltungen und Informationsmaterialien kosten Parteien jedoch Geld. Ein wesentlicher Baustein der Parteienfinanzierung sind Spenden und Mitgliedsbeiträge. Wer eine anerkannte politische Partei finanziell unterstützt, fördert nicht nur deren Arbeit, sondern profitiert seit diesem Jahr von deutlich höheren steuerlichen Vergünstigungen. Neu: Steuerersparnis verdoppelt Mit dem Steueränderungsgesetz 2025 wurden die steuerlichen Vorteile für Parteispenden auf den doppelten Betrag hochgesetzt. In diesem Jahr können Alleinstehende erstmals Spenden und Mitgliedsbeiträge bis zu einem Höchstbetrag von 3.300 Euro als Sonderausgaben steuerlich geltend machen. Das Finanzamt zieht davon 50 Prozent unmittelbar von der tariflichen Einkommensteuer ab, maximal also 1.650 Euro. Die Steuerermäßigung erfolgt unabhängig vom persönlichen Steuersatz. Wer den Höchstbetrag ausschöpft, reduziert seine Einkommensteuer somit tatsächlich um bis zu 1.650 Euro. Für zusammen veranlagte Ehepaare oder eingetragene Lebenspartner verdoppeln sich diese Beträge auf 6.600 Euro beziehungsweise eine maximale Steuerersparnis von 3.300 Euro. Zusätzlicher Sonderausgabenabzug Doch damit endet die steuerliche Förderung von Parteispenden nicht. Der Anteil, für den keine Steuerermäßigung gewährt wurde, ist steuerlich auch interessant. Dieser kann bis zu einem weiteren Betrag von 3.300 Euro als reguläre Sonderausgaben berücksichtigt werden und mindert das zu versteuernde Einkommen zusätzlich. Der Steuervorteil dieses Betrags hängt diesmal hingegen vom individuellen Steuersatz ab. Somit können Parteispenden insgesamt mit bis zu 6.600 Euro steuerlich berücksichtigt werden. Bei gemeinsam veranlagten Ehepaaren oder Lebenspartnern erhöht sich dieser Betrag auf 13.200 Euro. Eine gesetzliche Obergrenze für die Höhe von Einzelspenden gibt es in Deutschland aber nicht. Der Nachweis im Rahmen der Steuererklärung bleibt unkompliziert: Für Spenden bis zu einem Betrag von 300 Euro genügt dem Finanzamt in der Regel ein Kontoauszug oder ein Zahlungsbeleg. Erst bei höheren Beträgen verlangt das Steuergesetz eine Zuwendungsbestätigung der jeweiligen Partei. Mehr Transparenz bei Großspenden Während kleinere Parteispenden erst mit erheblicher zeitlicher Verzögerung in den Rechenschaftsberichten der Parteien publiziert werden, sorgen gesetzliche Transparenzregeln dafür, dass größere Zuwendungen öffentlich nachvollziehbar bleiben. Seit März 2024 müssen Parteien Einzelspenden ab einer Höhe von 35.000 Euro der Präsidentin des Deutschen Bundestages unverzüglich melden. Diese werden auf der Website des Bundestages veröffentlicht. Im laufenden Jahr wurden bis Ende Juli Großspenden von rund 4,2 Millionen Euro ausgewiesen. So soll die Einflussnahme auf die politische Willensbildung besser nachvollzogen werden. Parteien finanzieren sich aus mehreren... | |
| 16.09.2026 | 13,3 Millionen Erwerbspersonen erreichen in den nächsten 15 Jahren das gesetzliche Rentenalter |
| Die Generation der Babyboomer spielt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitskräfteangebots in Deutschland eine wichtige Rolle. Innerhalb von 15 Jahren werden die zahlenmäßig stärksten Jahrgänge in den Ruhestand gegangen sein. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt, werden bis 2040 rund 13,3 Millionen Erwerbspersonen das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren überschritten haben. Das entspricht 30,0 % aller Erwerbspersonen, die dem Arbeitsmarkt im vergangenen Jahr zur Verfügung standen. Babyboomer sind Altersgruppe mit den meisten Erwerbspersonen Jüngere Altersgruppen werden die Babyboomer zahlenmäßig nicht ersetzen können. Obwohl die 60- bis 64-Jährigen bereits im Übergang zum Ruhestand waren, stellten sie im Jahr 2025 noch 4,5 Millionen Erwerbspersonen. Das entsprach einer Erwerbsquote von 69,5 % in dieser Altersgruppe. Von den jüngeren Babyboomern im Alter von 55 bis 59 Jahren war ein deutlich höherer Anteil (85,3 %) noch am Arbeitsmarkt aktiv. Mit 5,5 Millionen stellten sie über alle Altersgruppen hinweg die meisten Erwerbspersonen. Beide Altersgruppen umfassten zusammen 10,0 Millionen Erwerbspersonen. Zwar hatten sowohl die 35- bis 44-Jährigen als auch die 45- bis 54-Jährigen mit jeweils 88,9 % beziehungsweise 89,1 % die höchsten Erwerbsquoten, allerdings reichte die entsprechende Zahl der Erwerbspersonen mit 9,9 beziehungsweise 9,1 Millionen nicht ganz an die der Babyboomer heran. Auch die 25- bis 34-Jährigen lagen mit 8,8 Millionen Erwerbspersonen deutlich unter der Zahl der Babyboomer. Gleiches galt für die beiden jüngsten Altersgruppen unter 25 Jahren (4,5 Millionen Erwerbspersonen), die sich aber teilweise noch in ihrer Ausbildungsphase befanden und erst nach Abschluss ihrer Ausbildung vollumfänglich für den Arbeitsmarkt aktiviert werden könnten. Mehr als ein Viertel der Erwerbspersonen ist 55 Jahre und älter Um dem künftigen Arbeitskräftemangel zumindest kurzfristig entgegenzuwirken, wird diskutiert, die Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen zu erhöhen. Bereits jetzt stehen dem Arbeitsmarkt immer mehr von ihnen zur Verfügung. Waren 2015 noch 20,7 % der Erwerbspersonen 55 Jahre und älter, so lag ihr Anteil 2025 schon bei mehr als einem Viertel (27,0 %). Dieser Trend ist nicht nur das Ergebnis der zunehmenden Alterung der deutschen Gesellschaft, sondern auch einer verstärkten Aktivierung von Menschen in den Jahren vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Auch Effekte der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre lassen sich erkennen. So stieg der Anteil der ab 65-Jährigen an allen Erwerbspersonen von 2,5 % im Jahr 2015 auf 4,3 % im Jahr 2025. Methodische Hinweise: Erwerbspersonen setzen sich aus Erwerbstätigen und Erwerbslosen zusammen. Die Erwerbsquote ist der Anteil der Erwerbspersonen an der Bevölkerung. Weitere Informationen: Daten und Fakten rund um das Thema Fachkräfte bündelt das Statistische Bundesamt auf einer eigenen... | |
| 14.09.2026 | Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld steuerlich abziehbar sein |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23 entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können --unter weiteren Voraussetzungen-- 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; der BFH bestätigte diese Entscheidung. Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden. Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige --wie hier-- im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien. Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 044/26 – zum vollständigen Urteil siehe X R 27/23) |
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