02. Dezember 2025

Nachrichten

01.12.2025 Was ist neu im Dezember 2025?
Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem: Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.  Fernlenkung von Fahrzeugen startet Ab dem 1. Dezember 2025 gilt in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage für das rechtssichere Fernsteuern von Autos. In einer fünfjährigen Testphase dürfen Fahrzeuge aus zentralen Leitstellen ferngesteuert werden – um zum Beispiel Carsharing-Autos zum nächsten Nutzer zu bewegen oder fahrerlose Taxis flexibel einzusetzen. Weitere Informationen zur Fernlenkungsverordnung Fahrzeugschein auf dem Smartphone: i-kfz-App gestartet Mit der neuen i-kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Der Fahrzeugschein ist somit jederzeit griffbereit. Ein Abbild lässt sich auch teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht. Die App erinnert Nutzerinnen und Nutzer zudem an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung – wie zum Beispiel die regelmäßige Hauptuntersuchung. Weitere Informationen zur i-kfz-App Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember wird der Zuschlag neu berechnet. Außerdem ändert sich das Auszahlungsverfahren: Der Zuschlag wird als ein Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente Ende der Bar-Rentenauszahlung Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank ab Dezember 2025 keine Renten mehr in bar auszahlen. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten.  Mehr Informationen hierzu finden Sie bei der Deutsche Rentenversicherung Effizienzhaus 55-Plus-Förderung startet Die zeitlich befristete Effizienzhaus 55-Plus-Förderung mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien startet am 16. Dezember 2025. Damit werden baureife Vorhaben mit bis zu 100.000 Euro zinsverbilligter KfW Kredite pro Wohneinheit gefördert. Wohngebäude müssen im Effizienzhausstandard 55 mit einer Wärmeerzeugung mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien geplant sein. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse und ähnliches sind förderfähig. Weitere Informationen zur EH 55-Plus-Förderung Weg frei für die Speicherung von Kohlendioxid  Die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes ermöglicht erstmals die Abscheidung und Speicherung von CO2 auch in größerem Maßstab. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten für nicht vermeidbare Treibhausgase sind unverzichtbar. Weitere Informationen zur Speicherung von Kohlendioxid (Beitrag auf Bundesregierung online)
27.11.2025 Neu ab 2026: Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung für den Lohnsteuerabzug
Ab 2026 startet der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die sogenannte Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel: Steuerklasse und Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Bisher wurden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur über eine von dem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Ab 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren abgelöst. Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern durchgeführt. Die Finanzverwaltung Hessen hat zu häufig gestellten Fragen einen Katalog veröffentlicht. Zu diesem gelangen Sie hier.  (Mitteilung Hessisches Ministerium der Finanzen)
26.11.2025 Steuerliche Erfassung von Kryptowerte-Transaktionen beschlossen
Der Bundestag hat am 6. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (21/1937, sogenannte DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet. Der Finanzausschuss hatte am 5. November 2025 Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen, darunter redaktionelle Änderungen und Änderungen bei den Löschfristen für Daten beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen wie Lebensversicherungen. Geändert wurde auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Das Gesetz bedarf nun der Zustimmung des Bundesrats. (Mitteilung auf Deutscher Bundestag online)
20.11.2025 Steuerbescheide im Visier: Einspruch lohnt sich und wird immer häufiger genutzt
Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung 2024 zeigt: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Fehler entdeckt, sollte sein Recht auf Einspruch unbedingt nutzen. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch – größtenteils mit Erfolg. Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingereicht. Mehr als zwei Drittel der Einsprüche wurden erledigt. Für Steuerpflichtige ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 Prozent der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen entsprochen, was zu einer Änderung der Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen führte. Dies zeigt, dass sich der Aufwand eines Einspruchs auch weiterhin meist lohnt. Lediglich rund 14 Prozent der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Zurückgenommen wurden rund 18 Prozent der Einsprüche. Die Zahl der unerledigten Einsprüche bleibt mit über zehn Millionen Fällen außergewöhnlich hoch, was vor allem auf die Einspruchswelle zu den Grundsteuerbescheiden 2023 zurückzuführen ist. Etwa 75 Prozent der unerledigten Verfahren sind derzeit ausgesetzt bzw. ruhen. Das bedeutet, die Fälle konnten nicht abschließend bearbeitet werden, weil sie von Musterverfahren, offenen gesetzlichen Fragen oder schwebenden Gerichtsentscheidungen abhängen. Das Jahr 2023 war ein Ausreißer mit einem Rekordwert bei den Eingängen. 2024 normalisiert sich die Lage zwar wieder, doch die Altlasten wirken noch nach. Trotz allem zeigt die Entwicklung, dass die Finanzämter deutlich effizienter waren – denn die Zahl der bearbeiteten Einsprüche ist um 11 Prozent gestiegen.  Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen. Zunächst schaut man, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge u.w. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten nicht vergessen werden.  Trotz elektronisch übermittelter Daten schleichen sich mitunter Übertragungsfehler ein oder Zahlen werden versehentlich vertauscht bzw. übersehen. Selbst wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selber lag, können vergessene oder fehlerhafte Angaben im Rahmen des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids noch korrigiert werden. (Pressemeldung BVL e.V.)  
19.11.2025 Mehr verdienen im Minijob - Regeln für schwankenden Verdienst
Ein Minijob bietet Flexibilität – auch beim Verdienst. Doch was passiert, wenn der monatliche Verdienst schwankt? Viele wissen nicht, dass die monatliche Verdienstgrenze unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden darf. In diesem Artikel erklären wir, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Verdienst eines Minijobbers unterschiedlich hoch ist. Was bedeutet schwankender Verdienst? Nicht jeder Minijob verläuft jeden Monat gleich. Viele Beschäftigte arbeiten mal mehr oder mal weniger Stunden. Das kann verschiedene Gründe haben: Kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache. In solchen Fällen schwankt auch der monatliche Verdienst. Wenn das Einkommen also nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange bestimmte Regeln eingehalten werden.   Wie viel dürfen Minijobber verdienen? Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf im Durchschnitt 556 Euro nicht überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Für das Jahr 2025 beträgt die Jahresverdienstgrenze 6.672 Euro (12 Monate x 556 Euro). Im Jahr 2026 steigen der gesetzliche Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr verdienen.   Wie lässt sich ein schwankender Verdienst gut planen? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schätzen zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst für die nächsten 12 Monate. Diese Prognose hilft, Überschreitungen der Verdienstgrenze beim Minijob zu vermeiden. Ist die Beschäftigung auf weniger als 12 Monate befristet, ist die Anzahl der Beschäftigungsmonate entscheidend. Die Schritte für die Berechnung sind einfach: Liegt das Ergebnis bei maximal 556 Euro, handelt es sich um einen Minijob. Wichtig: Ändern sich Arbeitsumfang oder Verdienst dauerhaft, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Prognose neu erstellen. Spätestens nach Ablauf eines Zeitjahres müssen sie die Beschäftigung neu beurteilen.   Beispiel: Eine Aushilfe verdient in einem Eiscafé in den Monaten April bis September 700 Euro monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 Euro im Monat. Berechnung: 6 x 700 Euro = 4.200 Euro 3 x 250 Euro = 750 Euro Gesamtverdienst = 4.950 Euro Ein Neuntel dieses Betrages beläuft sich auf 550 Euro (4.950 Euro : 9 Monate). Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der monatlichen Verdienstgrenze von 556 Euro. Damit handelt es sich um einen Minijob.   Aufgepasst: Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei ihrer Prognose des Verdienstes berücksichtigen.  ...

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