30. Juni 2026

Nachrichten

30.06.2026 Rentenversicherung im Minijob: Zweite Chance ab Juli 2026
Minijobberinnen und Minijobber müssen sich entscheiden: Eigene Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zahlen oder von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen? Bisher war es nicht möglich, eine Befreiung von der Rentenversicherungspflicht rückgängig zu machen. Ab dem 1. Juli 2026 haben Minijobberinnen und Minijobber erstmals die Möglichkeit, zur Rentenversicherungspflicht zurückzukehren. Welche Vorteile das bringt und wie die Aufhebung der Befreiung funktioniert, wird in diesem Beitrag erklärt. Was gilt für die Rentenversicherung im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Das bedeutet: Sie zahlen einen Eigenanteil von ihrem Verdienst. Im gewerblichen Bereich liegt dieser bei 3,6 Prozent. Bei einem monatlichen Verdienst von 603 Euro entspricht dies 21,71 Euro. Im Privathaushalt ist der Eigenanteil mit 13,6 Prozent höher. Minijobberinnen und Minijobber können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Dann zahlen sie keinen eigenen Beitrag zur gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher galt die Befreiung für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden.   Was sind die Vorteile der Rentenversicherungspflicht? Zahlen Minijobberinnen und Minijobber den Eigenanteil, profitieren sie vom vollen Leistungspaket der gesetzlichen Rentenversicherung. Zu den Vorteilen zählen neben den Ansprüchen für die Rente auch die volle Anrechnung der Beschäftigungszeit als Wartezeitmonate. Alle Informationen zu den Vorteilen der Rentenversicherungspflicht im Minijob gibt es im Magazin-Artikel „Rente sichern mit einem Minijob – So geht’s richtig“. Von der Rentenversicherungspflicht befreite Minijobberinnen und Minijobber verzichten auf den Rund-um-Schutz der gesetzlichen Rentenversicherung. Bisher hatten sie keine Möglichkeit, ihre Entscheidung rückgängig zu machen. Doch genau das ändert sich jetzt: Minijobberinnen und Minijobber können zukünftig erneut eigene Beiträge in die Rentenversicherung einzahlen und sich so wertvolle Vorteile sichern.   Wie funktioniert die Aufhebung der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht? Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber zur Rentenversicherungspflicht zurückkehren. Beschäftigte, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können diese Entscheidung künftig einmalig rückgängig machen. Alle wichtigen Informationen zur Aufhebung der Befreiung gibt es im Magazin-Artikel „Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz“.   Das gilt für Minijobber im gewerblichen Bereich Gewerbliche Minijobberinnen und Minijobber können sich auf der Internetseite der Minijob-Zentrale den Antrag zur Aufhebung von der Befreiung von der Rentenversicherungspflicht herunterladen. Den unterschriebenen Antrag reichen sie bei ihrem Arbeitgeber oder ihrer Arbeitgeberin ein. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den...
24.06.2026 Gut 7 % der Steuerpflichtigen zahlten 2022 den Spitzensteuersatz
Auf die Steuerpflichtigen, die mit dem Spitzensteuersatz besteuert wurden, entfiel 2022 knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens Im Jahr 2022 wurden in Deutschland rund 3,2 Millionen Steuerpflichtige mit dem Spitzensteuersatz von 42 % besteuert. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt, entspricht dies einem Anteil von 7,4 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen mit einem zu versteuernden Einkommen. Auf diese Steuerpflichtigen entfielen mit 621 Milliarden Euro knapp 30 % der Gesamteinkünfte und mit 186 Milliarden Euro knapp die Hälfte (49 %) des gesamten Einkommensteueraufkommens. Ihre durchschnittlich erzielten Jahreseinkünfte lagen bei 196 000 Euro. In Deutschland wird ein progressiver Steuersatz angewendet, der mit steigendem Einkommen ansteigt. Dadurch werden die Steuerpflichtigen unterschiedlich stark belastet. Die Einkommensgrenze, ab der der Spitzensteuersatz galt, lag 2022 bei einem zu versteuernden Jahreseinkommen von 58 597 Euro (beziehungsweise 117 194 Euro bei gemeinsam veranlagten Personen). Zu beachten ist, dass der Spitzensteuersatz nicht für das gesamte Einkommen fällig wird, sondern für den Betrag über der Einkommensgrenze. Rund 141 000 der 3,2 Millionen Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz verzeichneten ein Jahreseinkommen über 277 826 Euro (555 652 Euro für gemeinsam veranlagte Personen). Ab dieser Einkommensgrenze galt 2022 der Höchststeuersatz von 45 %, die sogenannte Reichensteuer. Auf diese 0,3 % aller unbeschränkt Steuerpflichtigen entfielen rund 7,6 % aller Einkünfte und 15,3 % der Steuersumme.   Steuerpflichtige mit Spitzensteuersatz: Deutliche Zunahme seit 2012 Im Vergleich zu 2012 ist der Anteil der Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz von 5,4 % aller Steuerpflichtigen auf 7,4 % im Jahr 2022 gestiegen. Basierend auf einem Progressionsbericht wird der Steuertarif im Einkommensteuergesetz seit 2016 regelmäßig an die Inflation angepasst. Damit wurden die Beträge, ab denen der Spitzensteuersatz greift, jährlich angehoben. Seitdem hat sich der Anstieg, zusätzlich bedingt durch einen Rückgang zu Beginn der Corona-Pandemie, verlangsamt. Im Jahr 2022 entfiel auf die Steuerpflichtigen mit Spitzensteuersatz 49 % des gesamten Einkommensteueraufkommens; 2012 waren es noch 42 %.   Steuerpflichtige erzielten 2,1 Billionen Euro Gesamteinkünfte Insgesamt wurden 2022 von allen Steuerpflichtigen zusammen Einkünfte in Höhe von 2,1 Billionen Euro erzielt. Die Gesamteinkünfte lagen damit um 127 Milliarden Euro oder 6,5 % höher als im Vorjahr. Die von den Arbeitgebern einbehaltene Lohnsteuer zusammen mit der von den Finanzbehörden festgesetzten Einkommensteuer für 2022 betrug 376 Milliarden Euro, was einer Steigerung von 19 Milliarden Euro (+5,2 %) gegenüber 2021 entspricht.   Methodische Hinweise: Der Spitzensteuersatz greift als Grenzsteuersatz für jeden zusätzlichen Euro, der über der im Steuertarif festgelegten Einkommensgrenze liegt. Die anzuwendende Bemessungsgrundlage ist dabei das zu...
23.06.2026 Luftverkehrssteuer wird ab 1. Juli 2026 gesenkt
Seit Jahren ist der Luftverkehr in Deutschland in einer herausfordernden Lage: Hohe Gebühren, Abgaben und Betriebskosten belasten die Wettbewerbsfähigkeit im internationalen Vergleich. Etwa 1,5 Millionen Arbeitsplätze hängen hierzulande direkt oder indirekt an der Luftfahrt. Sie ist essentiell für Deutschlands wirtschaftliche Stärke, internationale Vernetzung und Exportkraft. Damit der Luftverkehrsstandort wieder attraktiv wird, hat die Bundesregierung beschlossen, die Steuersätze der Luftverkehrsteuer zum 1. Juli 2026 wieder auf das Niveau vor dem 1. Mai 2024 zu senken. Im Koalitionsausschuss vom 13. November 2025 hat sich die Regierungskoalition auf ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Stärkung der Luftverkehrsbranche geeinigt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer als Teil des Maßnahmenpaketes wurde nun umgesetzt. Den Gesetzesentwurf hat der Bundestag am 21. Mai 2026 zugestimmt, der Bundesrat hat ihn am 12. Juni 2026 gebilligt. Die Senkung der Luftverkehrsteuer soll damit wie geplant am 1. Juli in Kraft treten. Entlastung von bis zu 11,40 Euro Der Beschluss sieht vor, die Steuersätze für Kurz-, Mittel- und Langstrecken zwischen 2,50 Euro und 11,40 Euro je Fluggast zu senken. Konkret bedeutet das: Damit setzt die Bundesregierung eine wichtige Maßnahme aus dem Koalitionsvertrag um. Die Luftfahrtindustrie als Schlüsselbranche soll gestärkt werden. Auswirkungen auf Ticketpreise: Die Senkung der Luftverkehrsteuer kann Belastungen abfedern und weitere Preissteigerungen verhindern. Die Entscheidungen über Weitergabe der Steuersenkung obliegen aber den Unternehmen. (Mitteilung auf bundesregierung.de)
18.06.2026 Kurzfristiger Minijob nach Schulabschluss: Darauf kommt es an
Nach dem Schulabschluss nutzen viele Schülerinnen und Schüler die Zeit für einen kurzfristigen Minijob. Dieser eignet sich besonders gut, um in der Zeit bis zum Start des Studiums, der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes etwas Geld zu verdienen. Unter welchen Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob für Schulabgängerinnen und Schulabgänger möglich ist, wird im nachfolgenden Artikel erklärt. Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor? Ein kurzfristiger Minijob ist von Beginn an befristet. Er darf im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei zunächst keine Rolle. Hinweis: Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 längere Zeitgrenzen. Dort sind bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist aber nur dann ein Minijob, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wie prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Berufsmäßigkeit prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Minijob-Grenze übersteigt. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung liegt kein kurzfristiger Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Berufsmäßigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich bei Schülerinnen und Schülern anhand ihrer beruflichen Pläne nach dem Schulabschluss beurteilen. Auch weitere Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr können hierbei relevant werden. Keine Berufsmäßigkeit vor Studium oder Fachschule Beginnt nach dem Schulabschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung, liegt während einer kurzfristigen Beschäftigung in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor. Das gilt auch, wenn vor dem Studium ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird. Beispiel: Eine Schülerin beendet im Juni die Schule und beginnt im Oktober ein Studium an einer Hochschule. Die Zeit dazwischen nutzt sie, um in einem Café zu arbeiten. Ihre Beschäftigung ist von Juli bis September befristet. Sie verdient monatlich 700 Euro und war im laufenden Kalenderjahr bisher nicht kurzfristig beschäftigt. Da die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate begrenzt ist und die Schülerin anschließend ein Studium aufnimmt, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Der kurzfristige Minijob ist daher möglich. Berufsmäßigkeit zwischen Schulende und Erwerbstätigkeit Anders ist es, wenn nach dem Schulabschluss eine der folgenden Tätigkeiten beginnt: Liegt der Verdienst der kurzfristigen Beschäftigung durchschnittlich über 603 Euro im Monat, ist in diesen Fällen Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Was gilt, wenn die Zukunft nach der Schule noch offen ist? Nicht...
17.06.2026 Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2025 zu einem Mehrergebnis iHv 1,69 Mrd Euro
Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. Euro. (Online-Mitteilung Bundesfinanzministerium)

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