19. August 2026

Nachrichten

19.08.2026 Kindergeld: Ausbildung zum Rettungssanitäter ist keine Erstausbildung
Mit Urteil vom 22.04.2026 – III R 7/24 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter trotz ihrer berufsqualifizierenden Wirkung nicht als Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) gilt, weil sie kürzer als ein Jahr dauert. Rettungssanitäter werden beim qualifizierten Krankentransport als Fahrer sowie in der Notfallrettung als Teil der Besatzung eines Notarzt- oder Rettungswagens eingesetzt, um den Notarzt oder Notfallsanitäter zu unterstützen. Die Dauer der Rettungssanitäter-Ausbildung ist mit 520 Stunden vergleichsweise kurz. Ihr erfolgreicher Abschluss hindert nicht die Zahlung von Kindergeld, selbst wenn das volljährige, gemäß § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 EStG berücksichtigungsfähige Kind anschließend als Rettungssanitäter einer regelmäßig mehr als 20 Stunden pro Woche umfassenden Erwerbstätigkeit nachgeht (vgl. § 32 Abs. 4 Satz 2 und 3 EStG). Die Rechtslage hat sich infolge der Neuregelung des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG durch das Steuervereinfachungsgesetz 2011 geändert. Zuvor galt für die Berücksichtigung eine Einkünfte- und Bezügegrenze (sogenannter Jahresgrenzbetrag). Seither bleibt ein Kind, das seiner Erstausbildung oder seinem Erststudium ernsthaft nachgeht, unabhängig vom Umfang der daneben ausgeübten Erwerbstätigkeit beim Kindergeld berücksichtigungsfähig. Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums wird ein Kind dagegen nur berücksichtigt, wenn es keiner Erwerbstätigkeit von mehr als 20 Wochenstunden nachgeht. Im Streitfall hatte die in den drei Streitmonaten (Juni bis August 2023) 21 Jahre alte Tochter des Klägers und Revisionsbeklagten nach ihrem Abitur und Bundesfreiwilligendienst in den Monaten Februar bis Mai 2023 eine Rettungssanitäter-Ausbildung absolviert. Im Anschluss daran nahm sie, da sie mit ihrer ursprünglich geplanten Ausbildung noch nicht beginnen konnte, eine Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin auf. Die Familienkasse (Revisionsklägerin) gewährte das Kindergeld ab September 2023 im Hinblick auf die Ausbildung der Tochter zur Notfallsanitäterin, versagte es aber für die Streitmonate. Der hiergegen erhobenen Klage des Vaters gab das Finanzgericht (FG) statt. Der BFH hat gegen die Auffassung der Familienkasse das Urteil des FG im Ergebnis bestätigt. Die Vollzeittätigkeit als Rettungssanitäterin steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen. In den Streitmonaten fehlte es bei der Tochter noch am Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung, da die Rettungssanitäter-Ausbildung nicht als solche im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG anzusehen ist. Für die Anwendung dieser Vorschrift ist grundsätzlich eine Mindestausbildungsdauer von einem Jahr zu verlangen. Diese erfüllt die landesrechtlich geregelte, in Vollzeitform nur etwa drei Monate dauernde Rettungssanitäter-Ausbildung nicht. Anders zu sehen wäre dies beispielsweise für die Notfallsanitäter-Ausbildung, die gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1...
17.08.2026 Fragen und Antworten zur Frühstartrente
Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzahlen. Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigen Fragen zur geplanten Umsetzung. Was ist die Idee der Frühstartrente? Mit der Frühstartrente plant die Bundesregierung ein Modell, das den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützt und Kinder und Jugendliche bereits früh im Leben mit den Chancen des Kapitalmarkts vertraut macht. Der Staat zahlt eine monatliche Prämie von 10 Euro. Damit und mit gegebenenfalls weiteren privaten Eigenbeiträgen kann über die Jahrzehnte ein beachtliches Altersvorsorgevermögen entstehen. Wie funktioniert die Frühstartrente? Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrages erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit zehn Euro pro Monat in das Altersvorsorgedepot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 Euro pro Jahr (z. B. durch Eltern oder Großeltern) ist möglich. Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden. Damit wird ein nahtloser Übergang von der Frühstartrente in die geförderte private Altersvorsorge ermöglicht. Müssen Steuern auf die Erträge gezahlt werden? Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. Und wenn Eltern keinen Altersvorsorgedepot-Vertrag abschließen? Alle anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen sollen von der Frühstartrente profitieren, unabhängig von der Initiative der Eltern. Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, erfolgt eine bürokratiearme und kostengünstige kollektive Anlage des Geldes. Die Kapitalanlage der nicht abgerufenen Gelder erfolgt kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die bisher in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Wer ist anspruchsberechtigt? Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Damit lehnt sich die Regelung an den Besuch einer Schule in Deutschland an, da in Deutschland grundsätzlich eine Vollzeitschulpflicht von neun beziehungsweise zehn Jahren besteht und sich daran in den Ländern regelmäßig eine Anschluss- beziehungsweise Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt. Wann geht die...
13.08.2026 Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)
Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 umfassend geändert und wurde gleichzeitig in "Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" umbenannt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung fördert weiterhin klimafreundliche Heizungen.  Nach dem Bundestagsbeschluss hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 13. Mai auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle Mitte Juli verabschiedet. Sie wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien entfällt Die Bundesregierung gestaltet die Gebäudemodernisierung mit dem Gesetz technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher.  Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe: Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die moderate Grüngas- oder Grünölquote und die Biotreppe sollen zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen.  Mieterinnen und Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt. Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen. EU-Richtlinie umsetzen Die Bundesregierung wird das Gesetz GModG 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor evaluieren. Zudem werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt. Die neue Förderung – sozialer, effizienter und fokussierter Die Bundesregierung setzt die Heizungs- und Gebäudeförderung (BEG) fort. Sie unterstützt Gebäudesanierungen weiter umfassend. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Gebäudesanierungen und Heizungstausch senken den Energieverbrauch....
12.08.2026 Klimaanlage fürs Homeoffice: Gibt´s dafür einen Steuerbonus?
Der Sommer zeigt sich von seiner heißen Seite und wenn das Thermometer die 30-Grad-Marke überschreitet, wird das Homeoffice regelrecht zur Sauna. Während draußen die Hitze flimmert, sinkt drinnen oft die Konzentration. Eine Klimaanlage verspricht Abkühlung, so dass das Arbeiten von zu Hause aus leichter fällt. Doch kann das Finanzamt an den Kosten für die Anschaffung einer Klimaanlage beteiligt werden? Schließlich geht es um die berufliche Tätigkeit. Tatsächlich ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Allerdings entscheidet nicht die Außentemperatur, sondern das Steuerrecht darüber. Das Arbeitszimmer macht den Unterschied Ob sich die Anschaffung steuerlich auszahlt, hängt jedoch weniger von der Hitze als vom Arbeitsplatz zu Hause ab. Hat das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, so eröffnen sich Abzugsmöglichkeiten. Die Voraussetzungen dafür lauten, dass der separate Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für ein anerkanntes Arbeitszimmer lassen sich die Anschaffungskosten einer Klimaanlage zu den Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers zurechnen. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe zusammen mit den dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne Belege im Detail für das Arbeitszimmer genutzt werden. Sofort absetzen oder über Jahre abschreiben? Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Diese Ausgabe wird bei den Werbungskosten in der Steuererklärung für das Arbeitszimmer eingetragen. Teurere Geräte müssen dagegen mit ihrer Nutzungsdauer über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein. Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer in der privaten Wohnung abgesetzt werden. Eine Klimaanlage kann somit nicht nur das Arbeiten, sondern auch die Steuerlast etwas erträglicher machen. Auch für die Arbeitsecke gibt es Steuerboni Wer lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind hier mit der täglichen Homeofficepauschale abgedeckt. Wird jedoch eine Klimaanlage oder Wärmepumpe von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut...
10.08.2026 Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025. Was ist die Künstlersozialversicherung? Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales)

Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.