29. November 2025

Nachrichten

27.11.2025 Neu ab 2026: Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung für den Lohnsteuerabzug
Ab 2026 startet der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die sogenannte Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel: Steuerklasse und Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Bisher wurden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur über eine von dem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Ab 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren abgelöst. Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern durchgeführt. Die Finanzverwaltung Hessen hat zu häufig gestellten Fragen einen Katalog veröffentlicht. Zu diesem gelangen Sie hier.  (Mitteilung Hessisches Ministerium der Finanzen)
26.11.2025 Steuerliche Erfassung von Kryptowerte-Transaktionen beschlossen
Der Bundestag hat am 6. November 2025 den Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Umsetzung der EU-Richtlinie 2023/2226 (21/1937, sogenannte DAC-8-Richtlinie) beschlossen. Damit wird eine Pflicht für Anbieter von Kryptowerte-Dienstleistungen eingeführt, den Finanzbehörden Informationen über bestimmte Transaktionen von Kryptowerte-Nutzern zu melden. Gleichzeitig werden die in Bezug auf Finanzkonten bereits bestehenden Meldepflichten auf bestimmte digitale Zahlungsinstrumente, namentlich elektronisches Geld (E-Geld) und digitales Zentralbankgeld, ausgeweitet. Der Finanzausschuss hatte am 5. November 2025 Änderungen am Gesetzentwurf beschlossen, darunter redaktionelle Änderungen und Änderungen bei den Löschfristen für Daten beispielsweise bei Dauerschuldverhältnissen wie Lebensversicherungen. Geändert wurde auch der Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Das Gesetz bedarf nun der Zustimmung des Bundesrats. (Mitteilung auf Deutscher Bundestag online)
20.11.2025 Steuerbescheide im Visier: Einspruch lohnt sich und wird immer häufiger genutzt
Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung 2024 zeigt: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Fehler entdeckt, sollte sein Recht auf Einspruch unbedingt nutzen. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch – größtenteils mit Erfolg. Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingereicht. Mehr als zwei Drittel der Einsprüche wurden erledigt. Für Steuerpflichtige ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 Prozent der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen entsprochen, was zu einer Änderung der Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen führte. Dies zeigt, dass sich der Aufwand eines Einspruchs auch weiterhin meist lohnt. Lediglich rund 14 Prozent der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Zurückgenommen wurden rund 18 Prozent der Einsprüche. Die Zahl der unerledigten Einsprüche bleibt mit über zehn Millionen Fällen außergewöhnlich hoch, was vor allem auf die Einspruchswelle zu den Grundsteuerbescheiden 2023 zurückzuführen ist. Etwa 75 Prozent der unerledigten Verfahren sind derzeit ausgesetzt bzw. ruhen. Das bedeutet, die Fälle konnten nicht abschließend bearbeitet werden, weil sie von Musterverfahren, offenen gesetzlichen Fragen oder schwebenden Gerichtsentscheidungen abhängen. Das Jahr 2023 war ein Ausreißer mit einem Rekordwert bei den Eingängen. 2024 normalisiert sich die Lage zwar wieder, doch die Altlasten wirken noch nach. Trotz allem zeigt die Entwicklung, dass die Finanzämter deutlich effizienter waren – denn die Zahl der bearbeiteten Einsprüche ist um 11 Prozent gestiegen.  Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen. Zunächst schaut man, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge u.w. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten nicht vergessen werden.  Trotz elektronisch übermittelter Daten schleichen sich mitunter Übertragungsfehler ein oder Zahlen werden versehentlich vertauscht bzw. übersehen. Selbst wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selber lag, können vergessene oder fehlerhafte Angaben im Rahmen des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids noch korrigiert werden. (Pressemeldung BVL e.V.)  
19.11.2025 Mehr verdienen im Minijob - Regeln für schwankenden Verdienst
Ein Minijob bietet Flexibilität – auch beim Verdienst. Doch was passiert, wenn der monatliche Verdienst schwankt? Viele wissen nicht, dass die monatliche Verdienstgrenze unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden darf. In diesem Artikel erklären wir, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Verdienst eines Minijobbers unterschiedlich hoch ist. Was bedeutet schwankender Verdienst? Nicht jeder Minijob verläuft jeden Monat gleich. Viele Beschäftigte arbeiten mal mehr oder mal weniger Stunden. Das kann verschiedene Gründe haben: Kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache. In solchen Fällen schwankt auch der monatliche Verdienst. Wenn das Einkommen also nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange bestimmte Regeln eingehalten werden.   Wie viel dürfen Minijobber verdienen? Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf im Durchschnitt 556 Euro nicht überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Für das Jahr 2025 beträgt die Jahresverdienstgrenze 6.672 Euro (12 Monate x 556 Euro). Im Jahr 2026 steigen der gesetzliche Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr verdienen.   Wie lässt sich ein schwankender Verdienst gut planen? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schätzen zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst für die nächsten 12 Monate. Diese Prognose hilft, Überschreitungen der Verdienstgrenze beim Minijob zu vermeiden. Ist die Beschäftigung auf weniger als 12 Monate befristet, ist die Anzahl der Beschäftigungsmonate entscheidend. Die Schritte für die Berechnung sind einfach: Liegt das Ergebnis bei maximal 556 Euro, handelt es sich um einen Minijob. Wichtig: Ändern sich Arbeitsumfang oder Verdienst dauerhaft, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Prognose neu erstellen. Spätestens nach Ablauf eines Zeitjahres müssen sie die Beschäftigung neu beurteilen.   Beispiel: Eine Aushilfe verdient in einem Eiscafé in den Monaten April bis September 700 Euro monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 Euro im Monat. Berechnung: 6 x 700 Euro = 4.200 Euro 3 x 250 Euro = 750 Euro Gesamtverdienst = 4.950 Euro Ein Neuntel dieses Betrages beläuft sich auf 550 Euro (4.950 Euro : 9 Monate). Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der monatlichen Verdienstgrenze von 556 Euro. Damit handelt es sich um einen Minijob.   Aufgepasst: Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei ihrer Prognose des Verdienstes berücksichtigen.  ...
17.11.2025 Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12.08.2025 - IX R 24/24 entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands. Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wies der BFH zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.   (Pressemitteilung des BFH Nr. 068/25 – zum vollständigen Urteil IX R 24/24 gelangen Sie hier.)

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