22. Mai 2026

Nachrichten

21.05.2026 E-Auto-Förderung kann jetzt beantragt werden
Das Portal für das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wurde am 19.05.2026 offiziell freigeschaltet: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter bestimmten Einkommensgrenzen liegt, kann ab sofort eine Förderung von bis zu 6.000 Euro beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt, das Antragsverfahren läuft dabei vollkommen digital ab und ist über das Portal der Förderzentrale Deutschland zu erreichen. Hier können Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder ein Auto mit einem Plug-in-Hybrid-Antrieb entschieden haben, je nach Einkommen, Familiengröße und Fahrzeug eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro beantragen. Portal der Förderzentrale Deutschland externe Webseite Bei dem Förderprogramm setzen das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle konsequent auf moderne, digitale und bürgerfreundliche Verwaltungsverfahren. Für die Antragstellung wird eine BundID benötigt – der zentrale Zugang zu staatlichen Online-Diensten, der eine sichere und eindeutige digitale Identifikation ermöglicht und den Zugang zu immer mehr Verwaltungsleistungen des Bundes erleichtert. Die BundID kann mit dem elektronischen Personalausweis oder alternativ mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden.  Das vollständig digitale Verfahren macht die Antragstellung einfacher, schneller und bürokratieärmer: Wichtige Angaben können bereits automatisiert und papierlos über die digitale Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt geprüft werden. Im Förderportal selbst müssen lediglich die aktuellen Einkommensteuerbescheide, bei Familien mit Kindern zusätzlich ein aktueller Kindergeldnachweis sowie bei Plug-in-Hybriden die EU-Konformitätsbescheinigung hochgeladen werden. Die Förderung gilt rückwirkend für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026. (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nr. 057/26)
20.05.2026 Hundesteuer steigt - Was gibt das Finanzamt zurück?
Die Hundehaltung wird vielerorts teurer. In Nordrhein-Westfalen haben zum Beispiel 27 Kommunen ihre Hundesteuer 2026 erhöht, im Schnitt um 23 Prozent. In Lünen fällt der Anstieg mit 44 Prozent besonders hoch aus. Während in Verl laut dem Bund der Steuerzahler vergleichsweise günstige 24,60 Euro für den ersten Hund fällig werden, zahlen Halter in Hagen bis zu 180 Euro jährlich. Wer darauf hofft, sich die Hundesteuer über die Steuererklärung zurückzuholen, wird enttäuscht. Denn genau diese Abgabe bleibt steuerlich außen vor. Andere Ausgaben rund um den Vierbeiner lassen sich aber durchaus absetzen. Die Hundesteuer wird von Städten und Gemeinden erhoben und spült bundesweit jährlich Hunderte Millionen Euro in die Kassen der Kommunen. Für die Steuererklärung spielt sie jedoch keine Rolle, denn Hundehaltung gehört üblicherweise zur privaten Lebensführung und ist damit nicht absetzbar. Das gilt für auch für viele andere typische Kosten rund ums Tier wie Futter, Leine, Spielzeug oder Tierarztbesuche. Wo das Finanzamt doch mitbezahlt Vor allem dort, wo Dienstleistungen ins Spiel kommen, beteiligt sich das Finanzamt indirekt an der Tierhaltung. Wird der Hund während der Abwesenheit des Halters im dessen Haushalt versorgt und betreut, können diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Gleiches gilt für einen Gassi-Service, der den Hund zu Hause abholt und wieder zurückbringt. Auch die Fell-, Zahn- und Krallenpflege ist begünstigt, wenn der Hundefriseur ins Haus kommt. In solchen Fällen können 20 Prozent der Lohn- und Anfahrtskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Vorausgesetzt, es liegt eine Rechnung des Dienstleisters vor und die Zahlung erfolgt unbar. Wer dagegen den Hund in einen Salon bringt, geht steuerlich leer aus. Handwerkliche Arbeiten rund um die Tierhaltung können sich ebenfalls lohnen. Wer sich etwa ein Gehege bauen oder den Garten entsprechend von einem Fachbetrieb anpassen lässt, kann die Arbeitskosten anteilig steuerlich als Handwerkerkosten berücksichtigen. Bis zu 1.200 Euro sind jährlich drin. Auch hier sind eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung erforderlich. Die Materialkosten bleiben außen vor. Ein kleiner Steuerbonus ist zudem bei der Hundehalterhaftpflicht-Versicherung möglich. Die Beiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können in der Steuererklärung angegeben werden. Eine steuerliche Auswirkung ist aber nur dann zu verzeichnen, wenn die entsprechenden Höchstgrenzen nicht durch andere Versicherungen ausgeschöpft sind. Die Tierkrankenversicherung wird hingegen nicht berücksichtigt. Wenn der Hund zum Kollegen wird Anders sieht es steuerlich aus, wenn der Hund nicht nur Familienmitglied ist, sondern beruflich eingesetzt wird. Spür-, Wach- oder Rettungshunde gelten als Arbeitsmittel. Daher können die gesamten Kosten für die Haltung und Pflege als Werbungskosten abgesetzt werden. Selbst die Kosten für den Tierarzt werden anerkannt. Die Anschaffungskosten können über...
18.05.2026 Behinderungsgrad: Neue Bewertungsmaßstäbe und einfacherer Steuervorteil
Der Staat setzt verstärkt auf Digitalisierung. Das zeigen die Änderungen rund um den Grad der Behinderung (GdB). Den Schwerbehindertenausweis gibt es seit diesem Jahr in digitaler Form – zusätzlich zum Ausweis im Scheckkartenformat, welcher im Alltag seine Gültigkeit behält. Zudem wurden neue Bewertungsmaßstäbe beim GdB erlassen. Diese Neuerungen wirken sich auf den Zugang zur steuerlichen Behindertenpauschale und möglicherweise auf die Einstufung des Behinderungsgrades aus. Denn Menschen mit anerkannten gesundheitlichen Einschränkungen können jährlich mehrere tausend Euro steuerlich geltend machen, künftig ohne Papiernachweis. Der Alltag rückt stärker in den Fokus Eine entscheidende Neuerung betrifft die Feststellung des GdB. Bereits seit Herbst 2025 gelten überarbeitete versorgungsmedizinische Grundsätze, die sich im Jahr 2026 erstmals flächendeckend auswirken. Während früher vor allem Diagnosen im Mittelpunkt standen, kommt es nun darauf an, wie sehr eine Erkrankung den Alltag tatsächlich beeinträchtigt. Entscheidend ist also nicht mehr nur die Krankheit an sich, sondern deren konkrete Auswirkungen auf Beruf, Mobilität und soziale Teilhabe. Für Betroffene bedeutet das, dass ärztliche Unterlagen künftig nicht nur Befunde enthalten müssen, sondern vor allem die funktionalen Einschränkungen möglichst genau beschrieben werden. Wer etwa unter chronischen Schmerzen, psychischen Belastungen oder Bewegungseinschränkungen leidet, sollte genau dokumentieren lassen, wie sich diese im täglichen Leben auswirken. Diese neue Betrachtungsweise kann dazu führen, dass der GdB sich in manchen Fällen verändert und niedriger als bisher ausfallen kann. Steuernachweis wird digital Parallel dazu wird der Antrag auf den steuerlichen Behinderten-Pauschbetrag vereinfacht. Dieser liegt je nach Grad der Behinderung zwischen 384 und 2.840 Euro. In besonderen Fällen kann er sogar bis zu 7.400 Euro betragen. Dieser Pauschbetrag ist besonders attraktiv, weil keine Einzelbelege erforderlich sind. Die finanzielle Entlastung erhöht sich mit steigendem GdB und wird pauschal gewährt. Sie ist unabhängig davon, ob und welche Kosten für die Beeinträchtigung tatsächlich angefallen sind. Kern der Reform ist eine elektronische Datenübermittlung. Denn Versorgungsämter melden seit dem laufenden Jahr bei Neufeststellungen oder Änderungen des GdB diesen direkt an die Finanzverwaltung. Für unveränderte ältere Bescheide ändert sich nichts. Hier muss das Finanzamt noch auf den Papierbescheid zurückgreifen. Die digitale Datenübermittlung kann jedoch nur durchgeführt werden, wenn dem Versorgungsamt die elfstellige Steuer-Identifikationsnummer des Antragstellers vorliegt. Betroffene sollten daher bei dem Gang zur Behörde unbedingt ihre Steuer-ID zur Hand haben. Auswirkungen auf die Steuererklärung Für viele Steuerzahler wird die Steuererklärung somit einfacher. Denn für sie entfällt der bisherige Aufwand, den Nachweis über den GdB und die dazugehörigen Merkzeichen zu erbringen. Diese...
13.05.2026 Anteil leicht gestiegen: 25% der Erwerbstätigen arbeiteten 2025 im Homeoffice
Aktuell gilt vermehrtes Arbeiten im Homeoffice angesichts der weltweiten Ölknappheit und der gestiegenen Kraftstoffpreise auch als Möglichkeit zum Spritsparen. Im Jahr 2025 waren 25% aller Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) mitteilt. Damit war der Anteil etwas höher als im Jahr 2024 mit 24% und im Jahr 2023 mit 23%. Im letzten Jahr hat der Anteil der Erwerbstätigen mit Homeoffice-Anteil somit wieder das Niveau des Corona-Jahrs 2021 erreicht. Wie stark sich das Arbeiten von zuhause aus inzwischen etabliert hat, zeigt der Vergleich mit dem Vor-Corona-Niveau: 2019 hatten lediglich 13% der Erwerbstätigen zumindest gelegentlich im Homeoffice gearbeitet. Homeoffice wird an weniger Tagen genutzt als in den Pandemie-Jahren Homeoffice wird inzwischen jedoch weniger umfänglich genutzt als zu Pandemiezeiten. So arbeitete im Jahr 2025 wie im Vorjahr knapp ein Viertel (24%) der Homeoffice-Nutzenden ausschließlich von zu Hause aus. 46% der Erwerbstätigen, die Homeoffice nutzten, arbeiteten weniger als die Hälfte ihrer Arbeitstage zu Hause – wie auch schon im Jahr 2024. Im von der Pandemie stark geprägten Jahr 2021 waren die Anteile noch deutlicher in Richtung Homeoffice-Nutzung verschoben: Damals waren 40% der Nutzenden vollständig im Homeoffice, 31% arbeiteten seltener im Homeoffice als am Arbeitsplatz. Erwerbstätige in größeren Unternehmen arbeiten häufiger von zu Hause aus Wie häufig Erwerbstätige Homeoffice nutzen, wird von verschiedenen Faktoren beeinflusst, etwa von der Größe des Unternehmens oder dem Alter der Beschäftigten. So steigt der Homeoffice-Anteil mit der Größe des Unternehmens: Arbeiteten in kleinen Unternehmen (bis 49 tätige Personen im Betrieb) 19% der Erwerbstätigen von zu Hause aus, so waren es in mittleren Unternehmen (50 bis 249 Personen) 23%. In großen Unternehmen mit mindestens 250 tätigen Personen war der Homeoffice-Anteil mit 35% am höchsten. 35- bis 44-Jährige am häufigsten im Homeoffice, 15- bis 24-Jährige am seltensten Den höchsten Homeoffice-Anteil unter den Erwerbstätigen, die zumindest gelegentlich von zuhause arbeiteten, hatten 2025 die 35- bis 44-Jährigen mit 30%, gefolgt von den 25- bis 34-Jährigen mit 28%. Am seltensten nutzten Homeoffice die 15- bis 24-jährigen (10%) und 55- bis 64-jährigen Erwerbstätigen (22%). Unterschiedliche private und berufsbedingte Faktoren können hier eine Rolle spielen. Beispielsweise kann bei jüngeren Erwerbstätigen die Berufsausbildung die Möglichkeiten für Homeoffice einschränken. In den mittleren Altersjahren kann die Notwendigkeit, private Verpflichtungen mit dem Beruf zu vereinbaren, zu einer stärkeren Nutzung des Homeoffice führen. In der IT-Branche ist Homeoffice besonders verbreitet Wie häufig Homeoffice genutzt wird, hängt stark von der jeweiligen Branche ab. Am höchsten war der Anteil 2025 in den Bereichen IT-Dienstleistungen und Verwaltung und Führung von Unternehmen sowie in der Unternehmensberatung: Dort arbeiteten...
11.05.2026 Parteispenden bis zu 1.650 Euro Steuervorteil ab 2026
Spenden und Mitgliedsbeiträge an anerkannte politische Parteien werden steuerlich künftig stärker gefördert. Wer 3.300 Euro spendet, kann seine Steuer um 1.650 Euro im Jahr senken – und zwar unabhängig vom persönlichen Steuersatz.  Die Erhöhung gilt nach dem Steueränderungsgesetz 2025 erstmals für das Steuerjahr 2026. Zuvor gab es den Höchstbetrag für den direkten Steuerabzug seit 2007 bis zu 1.650 Euro Spenden pro Jahr – also maximal 825 Euro Steuerermäßigung.  Direkter Steuerabzug wird verdoppelt Für Spenden und Mitgliedsbeiträge an politische Parteien bis zu 3.300 Euro zieht das Finanzamt künftig 50 Prozent direkt von der festgesetzten Einkommensteuer ab – maximal 1.650 Euro. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner, die eine gemeinsame Steuererklärung einreichen, könne den doppelten Betrag geltend machen. In diesem Fall sind bis zu 6.600 Euro begünstigt, sodass sich die Steuer um maximal 3.300 Euro im Jahr reduziert. Zusätzlicher Sonderausgabenabzug Auch über den Betrag von 3.300 Euro hinaus können weitere 3.300 Euro als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese mindern das zu versteuernde Einkommen und wirken sich – abhängig vom individuellen Steuersatz – zusätzlich steuermindernd aus. So lassen sich im Jahr 2026 insgesamt 6.600 Euro für Parteispenden absetzen, bei zusammen veranlagten Paaren bis zu 13.200 Euro.  Neue Regel gilt erst ab 2026 Für die Steuererklärung 2025 gelten noch die bisherigen Höchstbeträge: Von maximal 1.650 Euro Spenden und Mitgliedsbeiträgen zieht das Finanzamt die Hälfte direkt von der Steuerschuld ab – höchstens 825 Euro. Weitere 1.650 Euro gehen als Sonderausgaben ab. Ehepaare und eingetragene Lebenspartner können doppelt so viel abrechnen. Erst ab der Steuererklärung für das Jahr 2026 zahlen sich höhere Parteispenden aus. Als Nachweis genügt bei Spenden bis 300 Euro in der Regel ein Kontoauszug. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung der Partei nötig. (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.)

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