30. Juli 2026

Nachrichten

30.07.2026 Urlaub im Minijob: So wird der Anspruch berechnet
Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Urlaub. Wie viel Urlaub steht Beschäftigten zu? Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Und was gilt bei unregelmäßiger Arbeit? Der folgende Beitrag beantwortet die wichtigsten Fragen rund um Urlaub im Minijob. Wie viel Urlaub steht Minijobbern zu? Nach dem Bundesurlaubsgesetz haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Das gilt auch im Minijob – unabhängig davon, ob die Beschäftigung im gewerblichen Bereich oder in einem Privathaushalt ausgeübt wird. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt 24 Werktage im Jahr. Dabei geht das Gesetz von einer Sechs-Tage-Woche aus. Werktage sind alle Kalendertage, die keine Sonn- oder gesetzlichen Feiertage sind. Wie wird der Urlaubsanspruch im Minijob berechnet? Für die Berechnung des Urlaubsanspruchs ist entscheidend, an wie vielen Tagen die Beschäftigung in der Woche ausgeübt wird. Wie viele Stunden eine Minijobberin oder ein Minijobber an einem Arbeitstag arbeitet, ist unerheblich. Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber an weniger als sechs Tagen pro Woche, wird der Urlaubsanspruch wie folgt berechnet: Individuelle Arbeitstage pro Woche x 24 : 6 = Urlaubstage pro Jahr Abhängig von den wöchentlichen Arbeitstagen ergibt sich folgender Urlaubsanspruch: Arbeitstage pro Woche Urlaubsanspruch im Jahr 1 4 2 8 3 12 4 16 5 20 6 24 Wichtig: Urlaubstage sind bezahlte freie Tage. Sie müssen weder vor- noch nachgearbeitet werden. Was gilt für den Urlaubsanspruch bei unregelmäßiger Arbeit? Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nicht in jeder Woche gleich. Zum Beispiel kann im Arbeitsvertrag vereinbart sein, dass in einer Woche an zwei Tagen und in der nächsten Woche an drei Tagen gearbeitet wird. Bei unregelmäßiger Arbeit wird der Urlaubsanspruch nicht nach den Arbeitstagen pro Woche berechnet. Entscheidend ist dann, an wie vielen Tagen im Kalenderjahr Minijobberinnen und Minijobber arbeiten. Dabei wird auch berücksichtigt, an wie vielen Tagen andere Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim selben Arbeitgeber arbeiten. Gilt im Unternehmen eine Fünf-Tage-Woche, werden 260 Arbeitstage im Jahr zugrunde gelegt. Bei einer Sechs-Tage-Woche sind es 312 Arbeitstage im Jahr. Der gesetzliche Mindesturlaub wird dann mit dieser Formel berechnet: Gesetzliche Urlaubstage pro Jahr x individuelle Arbeitstage pro Jahr : 260 oder 312 Beispiel Eine Minijobberin arbeitet an 78 Tagen im Jahr in einem Minijob. Andere Beschäftigte arbeiten bei ihrem Arbeitgeber an fünf Tagen pro Woche. Der gesetzliche Mindesturlaub beträgt bei einer Fünf-Tage-Woche 20 Urlaubstage im Jahr. Berechnung: 20 Urlaubstage x 78 Arbeitstage : 260 = 6 Urlaubstage Ergebnis: Die Minijobberin hat Anspruch auf 6 bezahlte Urlaubstage im Jahr. Hinweis zur Nachtarbeit: Auch bei Nachtarbeit gelten für den Urlaub dieselben Grundsätze wie bei Arbeit am Tag. Reicht ein Arbeitseinsatz in den nächsten Kalendertag hinein, zählt dieser Einsatz als ein Arbeitstag. Beginnt ein Einsatz...
29.07.2026 Bundesregierung: Wie kleine und mittlere Einkommen, insbesondere Familien mit Kindern, entlastet werden
Die Bundesregierung wird Steuerpflichtige mit kleinen und mittleren Einkommen bei der Einkommensteuer entlasten. Die Einigung der Koalition sieht vor, dass die große Mehrheit der Steuerpflichtigen und insbesondere Familien mit Kindern künftig mehr Netto vom Brutto haben.  Außerdem schafft die Bundesregierung mit der Reform einen Impuls für Wachstum und Beschäftigung. Dafür wird die Bundesregierung u.a. den Grundfreibetrag, den Kinderfreibetrag, das Kindergeld und den Arbeitnehmerpauschbetrag erhöhen. Ebenfalls vereinbart ist die Verschiebung des Spitzensteuersatzes, so dass dieser etwas später ab 70.600 Euro zu versteuerndem Einkommen greift. Damit wird der Steuertarif in dem Bereich zwischen 17.800 und 70.600 Euro etwas abgeflacht. Insgesamt ergibt sich daraus ein Entlastungsvolumen von circa 10 Mrd. Euro pro Jahr. Um die Entlastung für die große Mehrheit möglich zu machen, wird ein kleiner Teil der höchsten Spitzeneinkommen etwas mehr beitragen müssen: Der Reichensteuersatz von 45 Prozent wird künftig ab einem zu versteuernden Einkommen von 250.000 Euro gelten. Ab 280.000 Euro wird künftig ein Reichensteuersatz von 47 Prozent gelten. Zur Gegenfinanzierung gehört außerdem u.a. eine Reduzierung von Steuersubventionen. Die Reform wird zum 1. Januar 2027 in Kraft treten und ab 2028 ihre volle Wirkung entfalten. Besonders wirksam ist die steuerliche Entlastung für Familien mit Kindern: Für eine vierköpfige Familie mit zwei mittleren Einkommen (Haushaltseinkommen von circa 60.000 Euro) bedeutet das ab dem Jahr 2028 im Vergleich zu heute mehr als 600 Euro mehr pro Jahr. Die Einkommensteuerreform entlastet auch gewerbliche Personenunternehmerinnen und -unternehmer wie etwa Handwerksbetriebe. Die Steuerausfälle von Ländern und Kommunen, die über die verfassungsrechtlich vorgeschriebene Erhöhung des Grundfreibetrages und des Kinderfreibetrages respektive des Kindergeldes hinausgehen, wird der Bund ausgleichen, abzüglich der Einnahmeverbesserungen für Länder und Kommunen aus den steuerlichen Maßnahmen. Um die Entlastungen neben der notwendigen Haushaltskonsolidierung zu finanzieren, müssen die höchsten Spitzeneinkommen einen gerechten Beitrag leisten. Es geht hier auch darum, für mehr Gerechtigkeit im Steuersystem zu sorgen. Zudem ist es notwendig, dass Steuersubventionen reduziert werden. So wird die steuerliche Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen von 20 Prozent auf 15 Prozent (d. h. von bis zu 1.200 Euro auf bis zu 900 Euro pro Jahr) reduziert. Außerdem wird der Pauschalsteuersatz bei den sogenannten Mini-Jobs von zwei auf fünf Prozent angehoben. Die Erhöhung des Grundfreibetrags (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 12.900 Euro im Jahr 2028), des Kindergelds (voraussichtlich in zwei Stufen bis auf 272 Euro im Jahr 2028) und des Arbeitnehmerpauschbetrags (voraussichtlich um 200 Euro auf 1.430 Euro) werden im Gesetzgebungsverfahren beziehungsweise nach Vorliegen des Existenzminimumberichts final beziffert. Was bedeutet das an Entlastungswirkung?...
27.07.2026 Kriminelle versenden Post im Namen des Bundeszentralamts für Steuern
Zurzeit sind wieder Kriminelle am Werk, die versuchen, die Kontodaten von Steuerzahlern abzugreifen. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) mitteilt, versenden sie Schreiben im Namen des Bundeszentralamts für Steuern sowohl als Briefpost als auch als E-Mail mit einem PDF-Anhang. Doch diese Schreiben sind gefälscht! Das Bundeszentralamt für Steuern kontaktiert Steuerzahler niemals direkt und fragt keine Daten über einen Link ab. Persönliche Daten oder die Bankverbindung sollten unter keinen Umständen über den angegebenen Link eingegeben werden. Andernfalls können die Identität und das Bankkonto missbraucht werden und es kann zu unberechtigten Abbuchungen kommen. Daran erkennt man die Fälschungen Um den gefälschten Schreiben einen offiziellen Charakter zu verleihen, benutzen die Kriminellen das Logo und die Adresse des Bundeszentralamts für Steuern. Steuerzahler werden ausschließlich von ihrem örtlichen Finanzamt kontaktiert. Dieser Absender ist das deutlichste Kennzeichen, dass es sich bei diesen Briefen und E-Mails um Fälschungen handelt. In dem Schreiben fordern die Betrüger dazu auf, die eigene IBAN zu verifizieren, um die Korrektheit der Bankverbindung zu bestätigen und ein angebliches SEPA-Lastschriftmandat durchzuführen. Jedoch muss die in der Steuererklärung angegebene Kontoverbindung nicht verifiziert werden. Weiterhin bauen die Betrüger Druck auf die Empfänger auf, indem sie eine Bestätigung der persönlichen Daten binnen fünf Tagen verlangen. Um eine Bestätigung vorhandener Daten geht es dabei aber nicht. Die Kriminellen erfassen erstmalig persönliche Daten, wie Geburtsdatum, Anschrift und Kontoverbindung, über einen Link mit dem Namen „elster-amt.com“, der auf eine gefälschte Website führt. Dies ist ein weiteres deutliches Merkmal, dass es sich bei der Post um eine Fälschung handelt, denn Finanzämter fordern keine Daten per Link an. Digitale Benachrichtigungen des Finanzamts erscheinen entweder im Elster-Portal oder in der Elster-App. Eine direkt adressierte E-Mail oder ein Brief mit einem Link sollten grundsätzlich misstrauisch machen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
23.07.2026 Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit
Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbelastung bleiben, kann der auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 entnommen werden. Diese Übersicht gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Da Renten je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, sind die Angaben für jeden einzelnen Jahrgang des Rentenbeginns aufgeführt. Die Angaben gelten für alleinstehende...
22.07.2026 Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen
Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu hat die Bundesregierung am 16.07.2026 einen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos. Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen. Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden. Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern. Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert. Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem...

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