06. Oktober 2026

Nachrichten

05.10.2026 Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) als Orientierungshilfe zur Beantwortung der wichtigsten Fragen aus der Praxis zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten erarbeitet. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt regelmäßig dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl. I 2025, 1929) wurden die Vereinfachungsregelungen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, ab 2026 neu gefasst. Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann nun auf eine Strompreispauschale zurückgegriffen werden. Die bis einschließlich 2025 anwendbaren konkret bezifferten Pauschalen können nicht mehr angewendet werden, die geladene Strommenge muss regelmäßig erfasst werden. 1. Anforderungen an den Zähler 1.1 Wird zur Erfassung der Strommengen ein MID- bzw. eichrechtskonformer Zähler benötigt? Nein, die Erfassung der Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Eine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit ist für lohnsteuerliche Zwecke nicht erforderlich. Selbstverständlich kann die Erfassung MID- bzw. eichrechtskonform erfolgen. 2. Anforderungen an die Nachweisführung 2.1 Welche spezifischen Anforderungen werden an den Nachweis über die geladenen Strommengen gestellt? Die Anforderungen sind niedrigschwellig gehalten, um eine einfache Abrechnung zu ermöglichen. Der Nachweis muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben, beispielsweise als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen. Eigenbelege des Arbeitnehmers (u.a. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen sind nicht zulässig. 2.2 Wird eine zusätzliche Wallbox benötigt, wenn an einem Ladepunkt mehrere Fahrzeuge geladen werden, z.B. ein Dienstfahrzeug und ein privates Fahrzeug in einem Haushalt? Nein. Entscheidend ist, dass der einzelne Ladevorgang dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden kann. Hierfür kann auf App-basierte Lösungen zurückgegriffen werden. 3. Zeitlicher Anwendungsbereich 3.1 Muss bereits zum 1. Januar 2026 auf Basis der tatsächlichen Strommenge abgerechnet werden oder kann die Abrechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen? Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnabrechnung die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berührt jedoch das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Insbesondere ist eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und...
30.09.2026 Bundesverfassungsgericht terminiert Verfahren in Sachen "Erbschaftsteuer - Verschonung von Betriebsvermögen"
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 13. Oktober 2026 über eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und diesen betreffende gerichtliche Entscheidungen sowie mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet. Hintergrund: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das ErbStG keine vergleichbaren Begünstigungen vor. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen. (Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 49/2026)
29.09.2026 Wann liegt ein Minijob vor? So funktioniert die Beurteilung
Ob Vollzeit, Teilzeit oder Minijob: Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen jede Beschäftigung zu Beginn richtig einordnen und eine sozialversicherungsrechtliche Beurteilung vornehmen. Dabei prüfen sie, ob Sozialversicherungspflicht besteht. Dieser Artikel erklärt die wichtigsten Schritte und zeigt, wie der Personalfragebogen dabei helfen kann. Was bedeutet sozialversicherungsrechtliche Beurteilung? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten zur Sozialversicherung melden. Vor der Anmeldung steht die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung an. Dabei prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber, ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung oder ein Minijob vorliegt. Die Beurteilung erfolgt grundsätzlich zu Beginn der Beschäftigung. Ändern sich später wichtige Voraussetzungen, wird eine erneute Prüfung notwendig. Das Ergebnis entscheidet auch über die zuständige Einzugsstelle. Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte melden Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei der gesetzlichen Krankenkasse. Bei einem Minijob ist die Minijob-Zentrale die zuständige Einzugsstelle. Was wird für die Beurteilung eines Minijobs benötigt? Für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung benötigen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber verschiedene Informationen. Einige Angaben kommen direkt von den Beschäftigten. Andere ergeben sich beispielsweise aus dem Arbeitsvertrag. Wichtig sind insbesondere: Diese Angaben helfen bei der Entscheidung, ob ein Minijob mit Verdienstgrenze, ein kurzfristiger Minijob oder eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt. Welche Angaben gehören in den Personalfragebogen? Ein Personalfragebogen erleichtert die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können damit wichtige Angaben strukturiert abfragen und dokumentieren. Dazu gehören insbesondere: Beschäftigte sind gesetzlich dazu verpflichtet, die für die versicherungsrechtliche Beurteilung notwendigen Angaben mitzuteilen. Für die Abfrage kann die Checkliste für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte der Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände genutzt werden. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber nehmen den Personalfragebogen zu den Entgeltunterlagen. Wichtig: Ein Personalfragebogen dokumentiert wichtige Angaben zur Beschäftigung. Einen Arbeitsvertrag ersetzt er aber nicht. Welche Arten von Minijobs gibt es? Bei der sozialversicherungsrechtlichen Beurteilung kommen zwei Arten von Minijobs infrage: Für die richtige Einordnung sind unter anderem Verdienst und geplante Beschäftigungsdauer wichtig. Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor? Ein kurzfristiger Minijob ist von vornherein zeitlich befristet. Die Beschäftigung darf höchstens drei Monate oder 70 Arbeitstage innerhalb eines Kalenderjahres dauern. Für Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten abweichende Zeitgrenzen von 15 Wochen oder 90 Arbeitstagen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber prüfen vorausschauend vor Beschäftigungsbeginn die...
28.09.2026 Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern ist verfassungsgemäß
Die Besteuerung der Energiepreispauschale bei Arbeitnehmern als Einnahme ist verfassungsgemäß. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 11.06.2026 - VI R 15/24 entschieden. Im Rahmen des Steuerentlastungsgesetzes 2022 hat der Gesetzgeber aktiv erwerbstätigen Steuerpflichtigen eine einmalige steuerpflichtige Energiepreispauschale in Höhe von 300 € gewährt. Arbeitnehmern – wie im Streitfall dem Kläger – wurde die Energiepreispauschale über ihre Arbeitgeber ausgezahlt. Das Finanzamt berücksichtigte diese im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung als steuerpflichtigen Arbeitslohn. Hiergegen wandte sich der Kläger und machte geltend, dass die Besteuerung verfassungswidrig sei. Dieser Argumentation ist der BFH entgegengetreten. Bei der Energiepreispauschale nach §§ 112 ff. des Einkommensteuergesetzes habe es sich um eine freiwillige staatliche Zuwendung gehandelt. Um für eine sozial ausgewogene Kompensation der energiepreisbedingten Mehrbelastung zu sorgen, sei die Energiepreispauschale dem individuellen Steuersatz unterworfen und somit als „Nettosubvention“ gewährt worden. Dies verstoße insbesondere nicht gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Grundgesetzes. Die vom Kläger insbesondere gerügte Ungleichbehandlung gegenüber ausschließlich pauschal besteuerten Arbeitnehmern (sog. Minijobber), denen die Energiepreispauschale ohne Besteuerung als „Bruttosubvention“ ausgezahlt wurde, überzeugte den BFH nicht. Die unterschiedliche Behandlung sei gerechtfertigt gewesen, da es sich bei dieser Personengruppe typischerweise um Anspruchsberechtigte aus dem Niedriglohnsektor und somit besonders bedürftige Personen handele. Dem Gesetzgeber sei es auch unbenommen, jenseits des staatlichen Steuerzugriffs im Rahmen des Einkommensteuergesetzes freiwillige Staatsleistungen auszureichen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn der Gesetzgeber die Leistungen aus sozialpolitischen Erwägungen einkommensabhängig besteuern wolle. (Pressemitteilung des BFH Nummer 049/26; für den Volltext des Urteils siehe VI R 15/24)
24.09.2026 Tabaksteuer soll erhöht werden
Die Steuer auf Tabakprodukte soll über einen Zeitraum von vier Jahren regelmäßig erhöht werden. Dies sieht der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Tabaksteuergesetzes vor. Im kommenden Jahr werden dadurch Steuermehreinnahmen in Höhe von 756 Millionen Euro erwartet, die bis 2030 auf 3,589 Milliarden Euro ansteigen sollen. Bei einer Kleinverkaufspackung mit einem Inhalt von 20 Zigaretten ergibt sich laut Gesetzentwurf ab 2027 ein gewichteter durchschnittlicher Kleinverkaufspreis von 8,77 Euro. Für 2028 werden 9,56 Euro genannt, für 2029 10,42 und für 2030 11,36 Euro. Steuererhöhungen gibt es auch für andere Produkte wie Feinschnitt, Pfeifentabak, erhitzten Tabak, Wasserpfeifentabak und Substitute für Tabakwaren. Zur Begründung heißt es, mit dem Eckwertebeschluss vom 29. April 2026 habe sich die Bundesregierung darauf verständigt, wie der Handlungsbedarf im Bundeshaushalt reduziert werde. Die Anpassung der Tabaksteuer zähle zu den vereinbarten Konsolidierungsmaßnahmen. Weiter heißt es: „Die Gesetzesänderung dient auch dem Schutz der öffentlichen Gesundheit und steht im Einklang mit den Nachhaltigkeitszielen, die Raucherquote von Jugendlichen und Erwachsenen zu senken.“ (Deutscher Bundestag, Kurzmeldung hib 692/2026; für den Entwurf des Tabaksteuergesetzes siehe 21/7859)

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