19. Januar 2026

Nachrichten

19.01.2026 Doppelte Haushaltsführung: Aufwendungen für einen Kfz-Stellplatz neben Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten abziehbar
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.11.2025 - VI R 4/23 -  entschieden, dass ein Arbeitnehmer bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung Aufwendungen für einen KFZ-Stellplatz neben den Aufwendungen für die Mietwohnung als Werbungskosten in Abzug bringen kann. Der mit seiner Hauptwohnung in Niedersachsen ansässige Kläger unterhielt in Hamburg aus beruflichem Anlass eine angemietete Zweitwohnung. Der monatliche Wohnungsmietzins inklusive Nebenkosten lag über dem Betrag von 1.000 €, den das Finanzamt (FA) als Höchstbetrag für die Unterkunftskosten und somit Werbungskosten anerkennt (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes). Daneben mietete der Kläger einen Stellplatz für 170 € im Monat an. Das Mietverhältnis für den Stellplatz war an den Wohnungsmietvertrag bezüglich Laufzeit und Kündigungsfrist gebunden. Der Kläger machte die Stellplatzkosten neben den Wohnungsmietzinsen als Werbungskosten geltend. Das FA ließ die Wohnungsmietzinsen in Höhe von 1.000 € monatlich als Werbungskosten zu, versagte jedoch den Abzug der Stellplatzkosten unter Verweis auf den bereits ausgeschöpften Höchstbetrag. Das Finanzgericht gab der Klage statt. Der BFH hat dessen Auffassung bestätigt. Zwar ist der Werbungskostenabzug für die Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung der Höhe nach auf 1.000 € monatlich begrenzt, die Aufwendungen für einen Stellplatz an der Zweitwohnung unterliegen aber nicht dieser Abzugsbeschränkung. Denn diese Aufwendungen werden nicht für die Nutzung der Unterkunft, sondern für die Nutzung des Stellplatzes getätigt. Sie sind daher, soweit notwendig, als Werbungskosten abziehbar. Die Notwendigkeit der Stellplatzanmietung war vorliegend aufgrund der angespannten Parkplatzsituation in Hamburg zu bejahen. Der BFH hat zudem klargestellt, dass die mietvertragliche Ausgestaltung für die Abzugsfähigkeit der Stellplatzkosten ohne Bedeutung ist. Unmaßgeblich ist daher, ob der Stellplatz zusammen mit der Wohnung in einem Mietvertrag oder durch einen separaten Mietvertrag, gegebenenfalls von personenverschiedenen Vermietern angemietet wird. Er ist damit zugunsten der Steuerpflichtigen von der Auffassung der Finanzverwaltung in dem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen vom 25.11.2020 (BStBl I 2020, 1228, Rz 108) ausdrücklich abgewichen. (Pressemitteilung des BFH Nr. 001/26 - Urteil vom 20.11.2025 VI R 4/23)
15.01.2026 Rente 2026: Minijobber können wieder zurück in Rund-um-Schutz
Keinen Eigenanteil zahlen oder vielleicht doch voller Schutz in der Rentenversicherung? Minijobberinnen und Minijobber, die von der Rentenversicherungspflicht befreit sind, können sich ab Juli 2026 wieder für den Rund-um-Schutz entscheiden. Erstmals kann damit eine Befreiung wieder rückgängig gemacht werden. Was bedeutet „Aufhebung der Befreiung“ im Minijob? Minijobberinnen und Minijobber sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie zahlen grundsätzlich bei einer Beschäftigung im gewerblichen Bereich einen Eigenanteil in Höhe von 3,6 Prozent (13,6 Prozent bei einer Beschäftigung im Privathaushalt) des Verdienstes. Beschäftigte können auf die Zahlung des Eigenanteils auch verzichten. Sie verzichten damit aber auch auf vollwertige Leistungsansprüche in der Rentenversicherung. Dafür stellen sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht bei ihrer Arbeitgeberin oder ihrem Arbeitgeber. Bisher galt: Die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gilt für die gesamte Dauer des Minijobs. Sie konnte nicht widerrufen werden. Ab dem 1. Juli 2026 können Minijobberinnen und Minijobber die Befreiung nun einmalig wieder rückgängig machen. Das bedeutet: Minijobberinnen und Minijobber sind dann wieder rentenversicherungspflichtig und zahlen zusätzlich zu den Beiträgen des Arbeitgebers eigene Beiträge zur Rentenversicherung. So erwerben sie wieder wertvolle Ansprüche in der Rentenversicherung. Welche Voraussetzungen und Fristen gelten für die Aufhebung der Befreiung? Minijobberinnen und Minijobber müssen die Aufhebung der Befreiung bei ihrem Arbeitgeber schriftlich oder elektronisch beantragen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen den Eingang des Antrags dokumentieren und die Änderung in den Entgeltunterlagen festhalten. Ebenso melden sie die Aufhebung der Befreiung an die Minijob-Zentrale. Die Befreiung gilt als aufgehoben, wenn die Minijob-Zentrale nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Meldung widerspricht. Die Aufhebung der Befreiung wirkt ab dem Monat, der auf den Monat der Antragstellung folgt. Sie gilt nur für die Zukunft. Eine rückwirkende Aufhebung ist nicht möglich. Beispiel für die Aufhebung der Befreiung in der Rentenversicherung: Ein Minijobber hat sich zu Beginn seines Minijobs von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Nun beantragt er die Aufhebung der Befreiung bei seiner Arbeitgeberin. Der Antrag geht am 20. September bei der Arbeitgeberin ein. Die Arbeitgeberin muss den Antrag auf Aufhebung der Befreiung mit dem Eingangsdatum in den Entgeltunterlagen des Minijobbers dokumentieren. Die Arbeitgeberin informiert die Minijob-Zentrale wie folgt: Ab dem 1. Oktober ist der Minijobber wieder rentenversicherungspflichtig und zahlt den Eigenanteil zur Rentenversicherung. Ab diesem Zeitpunkt sind auch die Beitragsnachweise entsprechend anzupassen. Worauf ist bei der Aufhebung der Befreiung zu achten? Es gibt einige wichtige Punkte, die Arbeitgeber und Arbeitnehmer beachten...
14.01.2026 IWH-Insolvenztrend: Firmenpleiten 2025 auf höchstem Stand seit zwei Jahrzehnten
Wie das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) in einer heute veröffentlichten Analyse feststellt, stieg die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland im Dezember wieder deutlich an. Im Gesamtjahr 2025 gab es so viele Firmenpleiten wie seit 20 Jahren nicht mehr. Die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften in Deutschland liegt laut IWH-Insolvenztrend im Dezember bei 1.519. Das sind 17% mehr als im November, 14% mehr als im Dezember 2024 und 75% mehr als in einem durchschnittlichen Dezember der Jahre 2016 bis 2019, also vor der Corona-Pandemie. Schließungen großer Arbeitgeber führen häufig zu erheblichen und dauerhaften Einkommens- und Lohnverlusten bei den betroffenen Beschäftigten. Die Zahl der von Großinsolvenzen betroffenen Jobs liefert zudem eine gute Annäherung an die Gesamtzahl der von Insolvenz betroffenen Arbeitsplätze. Laut IWH-Insolvenztrend waren im Dezember in den größten 10% der insolventen Unternehmen mehr als 15 000 Arbeitsplätze betroffen. Damit liegt die Zahl der betroffenen Beschäftigten mehr als zwei Drittel über dem Vormonatswert, leicht unter dem Niveau von Dezember 2024 und 70% über dem Durchschnitt eines typischen Dezembers der Vor-Corona-Jahre 2016 bis 2019. Im Gesamtjahr 2025 wurden in Deutschland 17.604 Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften verzeichnet – der höchste Stand seit 2005. Selbst im Zuge der großen Finanzkrise 2009 lag die Zahl rund 5% niedriger. Insgesamt waren etwa 170.000 Arbeitsplätze von Insolvenzen betroffen, ebenfalls ein sehr hoher Wert. Eine branchenspezifische Aufschlüsselung für insolvente Personen- und Kapitalgesellschaften wird vom Statistischen Bundesamt nicht veröffentlicht; entsprechende Daten werden vom IWH seit Januar 2020 erhoben. Wie bereits im Jahr 2024 entfiel auch 2025 der größte Anteil der betroffenen Arbeitsplätze auf das Verarbeitende Gewerbe mit rund 62.000 Jobs. Laut Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung, lassen sich die derzeit hohen Insolvenzzahlen nicht mehr durch Nachholeffekte aus der Pandemie und der jahrelangen Niedrigzinspolitik erklären. Extrem niedrige Zinsen sowie umfangreiche staatliche Hilfen hatten Insolvenzen zunächst über Jahre hinweg verhindert. Mit dem Zinsanstieg und dem Wegfall der Subventionen seien ab 2022 zwar Nachholeffekte ausgelöst worden. „Mittlerweile aber dürften die Nachholeffekte an Kraft verloren haben. Die aktuell hohen Insolvenzzahlen spiegeln immer deutlicher die gegenwärtigen wirtschaftlichen Herausforderungen in Deutschland wider“, sagt Müller. Insolvenzen seien aber auch ein normaler Bestandteil der Marktwirtschaft: Sie stellten notwendige Marktbereinigungen dar und schafften Raum für zukunftsfähige Unternehmen. (Auszug aus einer Pressemitteilung des Leibniz-Instituts für Wirtschaftsforschung Halle)
12.01.2026 Die wichtigsten steuerlichen Änderungen 2026
Grundfreibetrag, Stromkosten, Pendlerpauschale, E-Autos, Aktivrente und vieles mehr: Zum 1. Januar 2026 wirken steuerliche und weitere Änderungen, von denen sowohl Bürgerinnen und Bürger als auch Unternehmen profitieren. Wie genau? Das erfahren Sie hier. Höherer Grundfreibetrag und mehr Geld für Familien Der steuerliche Grundfreibetrag sorgt dafür, dass das Existenzminimum für alle steuerfrei bleibt. 2026 steigt er um 252 Euro auf 12.348 Euro. Darüber hinaus wird auch der übrige Einkommensteuertarif angepasst, damit eine Gehaltserhöhung zum Ausgleich der Inflation nicht zu einer schleichenden Steuererhöhung führt. Auch Familien profitieren 2026 von steuerlichen Anpassungen: Das Kindergeld steigt um 4 Euro auf 259 Euro pro Kind und Monat. Der Kinderfreibetrag steigt 2026 um 156 Euro auf 6.828 Euro.   Energie wird spürbar günstiger Die Bundesregierung hat mehrere Maßnahmen beschlossen, die zum 1. Januar 2026 greifen und die Energiekosten spürbar senken: Höhere Pendlerpauschale schafft mehr Gerechtigkeit zwischen Stadt und Land Die Entfernungspauschale wird zum 1. Januar 2026 einheitlich auf 38 Cent ab dem ersten gefahrenen Kilometer erhöht. Bisher galt dieser Satz erst ab dem 21. Kilometer. Wer weite Wege zur Arbeit hat, wird also spürbar entlastet: im Jahr 2026 um insgesamt circa 1,1 Mrd. Euro und ab 2027 jährlich um insgesamt circa 1,9 Mrd. Euro. Zudem erhalten Steuerpflichtige mit geringeren Einkünften durch die Aufhebung der zeitlichen Befristung auch nach 2026 weiterhin die Mobilitätsprämie. Steuerbefreiung für Elektroautos wird verlängert Wer privat elektrisch fährt, bezahlt auch in Zukunft keine Kraftfahrzeugsteuer für sein E-Auto: Die Befreiung reiner Elektrofahrzeuge von der Kfz-Steuer wird bis Ende 2035 verlängert und macht Elektroautos damit vor allem für Leute mit kleinen und mittleren Einkommen besser bezahlbar. Im Jahr 2026 beträgt die Entlastung insgesamt 45 Mio. Euro. Dieser Betrag steigt in den darauffolgen Jahren an – auf bis zu 370 Mio. Euro im Jahr 2030. Die Befreiung von der Kfz-Steuer setzt gezielte Kaufanreize für Elektroautos und stärkt damit die Automobilindustrie, die zentral ist für Wohlstand, Arbeitsplätze und Innovation in Deutschland. Aktivrente macht Arbeiten im Alter attraktiver Wer im Alter freiwillig weiterarbeitet, profitiert von der Aktivrente und erhält seinen Arbeitslohn in Höhe von bis zu 2.000 Euro im Monat steuerfrei. Die Aktivrente begünstigt sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer (ohne Selbstständige und Beamtinnen und Beamte), die das gesetzliche Regelrentenalter überschritten haben (d. h. mit der Vollendung des 67. Lebensjahres einschließlich Übergangsregelungen). Die Aktivrente ist nicht nur ein echtes Plus für alle, die beruflich aktiv bleiben wollen, sondern tritt auch dem Arbeitskräftemangel und den Auswirkungen der demografischen Entwicklung entgegen. Zudem hilft die Aktivrente dabei, personelle Engpässe in vielen Bereichen zu entschärfen und Erfahrungswissen länger in...
08.01.2026 Einkommensanrechnung des Ehepartners bei der Grundrente nicht verfassungswidrig
Bei der Grundrente wird das zu versteuernde Einkommen des Ehegatten - anders als bei Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft - angerechnet. Der 5. Senat des Bundessozialgerichts hat am 27. November 2025 entschieden, dass dies nicht gegen Verfassungsrecht verstößt (Aktenzeichen B 5 R 9/24 R). Es bestehen hinreichende sachliche Gründe, die eine Ungleichbehandlung rechtfertigen. Der Gesetzgeber verfügt bei aus Bundesmitteln zum sozialen Ausgleich gewährten Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung über einen weiten Gestaltungsspielraum. Sein erklärtes Regelungsziel war es, den steuerfinanzierten Grundrentenzuschlag als Maßnahme des sozialen Ausgleichs nur in Abhängigkeit von einem „Grundrentenbedarf“ zu gewähren. Dieser sollte nicht den Haushalten mit Einkommen zugutekommen, die seiner wirtschaftlich nicht bedürfen. Ausdrücklich nicht gewollt war eine Bedürftigkeitsprüfung, wie sie in den Grundsicherungssystemen üblich ist. Eheleute unterliegen einer gesteigerten bürgerlich-rechtlichen Unterhaltspflicht. Dagegen schulden die Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft einander keinen gesetzlichen Unterhalt. Vor diesem Hintergrund ist die Annahme, dass ein verheirateter Versicherter besser abgesichert ist als ein nichtverheirateter Versicherter, eine sachliche Erwägung, die auf einer vernünftigen, jedenfalls vertretbaren Würdigung eines typischen Lebenssachverhalts beruht. (Pressemitteilung des Bundessozialgerichts Nr. 27/2025)

Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.