28.05.2025 | Kindergeldanspruch während des Freiwilligen Wehrdienstes |
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20.02.2025 - III R 43/22 entschieden, dass das Ableisten eines Freiwilligen Wehrdienstes bei einem volljährigen Kind für sich genommen keinen Kindergeldanspruch begründen kann. Gleichwohl kann während der Zeit des Freiwilligen Wehrdienstes ein Anspruch auf Kindergeld bestehen, wenn das Kind einen der im Gesetz genannten Berücksichtigungstatbestände erfüllt, also etwa während des Wehrdienstes für einen Beruf ausgebildet wird oder eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen kann. Dabei ist es unschädlich, wenn das Kind nach Abschluss der Grundausbildung im Rahmen des Freiwilligen Wehrdienstes Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad ausübt. Im Streitfall absolvierte der Sohn (S) des Klägers und Revisionsklägers (Kläger) nach seinem Abitur einen zehn Monate dauernden Freiwilligen Wehrdienst. Die Familienkasse bewilligte dem Kläger für die Übergangszeit zwischen Abitur und Grundausbildung sowie für die Zeit der Grundausbildung Kindergeld für S. Nach der Beendigung der Grundausbildung verrichtete S Dienst in einem Mannschaftsdienstgrad; eine weitere Ausbildung bei der Bundeswehr fand nicht statt. Nach dem Ende des Freiwilligen Wehrdienstes studierte S an einer zivilen Hochschule. Den Entschluss dazu hatte er während des Freiwilligen Wehrdienstes gefasst. Die Familienkasse als Beklagte und Revisionsbeklagte versagte für die Zeit nach Beendigung der Grundausbildung bis zum Beginn des Studiums die Festsetzung von Kindergeld. Das Finanzgericht schloss sich dem an, soweit die Monate streitgegenständlich waren. Es wies --insoweit zutreffend-- (u.a.) darauf hin, dass der Freiwillige Wehrdienst --anders als etwa ein freiwilliges soziales oder ökologisches Jahr-- nicht zu den in § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) genannten Berücksichtigungstatbeständen gehört, die schon für sich genommen einen Kindergeldanspruch für ein volljähriges Kind begründen können. Die Revision des Klägers war überwiegend erfolgreich. Der BFH urteilte, dass auch nach dem Ende der Grundausbildung und trotz einer Erwerbstätigkeit des Kindes als Soldat mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von mehr als 20 Stunden ein Kindergeldanspruch bestehen könne, wenn das Kind --wie S im Streitfall-- eine Berufsausbildung mangels Ausbildungsplatzes nicht beginnen oder fortsetzen könne. Die drei Monate dauernde Grundausbildung sei zwar Teil einer Ausbildung zum Offizier oder Unteroffizier. Ihre Beendigung führe jedoch nicht zu einem für den weiteren Kindergeldbezug gegebenenfalls schädlichen Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung im Sinne des § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG. Für einen Monat wies der BFH die Revision des Klägers jedoch zurück, weil sich der Entschluss des S, sich um einen Studienplatz zu bemühen, erst im Folgemonat objektiviert hatte. Der bloße Vortrag des Kindergeldberechtigten und des Kindes, der Entschluss zu einer Ausbildung oder zu... | |
26.05.2025 | Steuern sparen mit Fort- und Weiterbidlung |
Der Anteil der Erwerbstätigen, die sich beruflich weiterbilden, hat mit 60 Prozent im Jahr 2020 einen historischen Höchststand erreicht. Jeder vierundzwanzigste absolvierte laut Statistischem Bundesamt eine individuelle berufsbezogene Weiterbildung. Am weitesten verbreitet ist die Weiterbildung in akademischen Berufen. Auch in technischen Berufen und bei Führungskräften ist die Weiterbildungsquote überdurchschnittlich hoch. Ob es das Ziel ist, sich neues Wissen anzueignen, sich persönlich weiterzuentwickeln oder die berufliche Karriere voranzutreiben: Steuerzahler können die Kosten für Fort- und Weiterbildung großzügig von der Steuer absetzen. Zudem mündet berufliche Fortbildung mittelfristig oftmals in einem besseren Gehalt. Beruflicher Bezug ist wichtig Im Steuerrecht gilt jede Bildungsmaßnahme, die nach einer abgeschlossenen Ausbildung getätigt wird, als Fort- oder Weiterbildung. Steht sie in einem klaren Zusammenhang mit der aktuellen oder künftig angestrebten Position, erkennt das Finanzamt sie an. Dabei ist es unerheblich, ob die Weiterbildung in Präsenz oder online stattfindet. Dazu zählen beispielsweise Seminare, Fachtagungen und Kongresse, die vorhandene Fachkenntnisse erweitern. Aber auch Umschulungen oder PC-Kurse, die auf eine neue berufliche Tätigkeit vorbereiten, sowie Meisterkurse, Masterstudiengänge oder Führungstrainings, die für eine höhere berufliche Position qualifizieren. Fort- und Weiterbildung hat viele Gesichter. Im besten Fall finanziert der Arbeitgeber oder die Agentur für Arbeit die Fortbildungsmaßnahme. Dann sind die Kosten nicht mehr erstattungsfähig. Wird die Fortbildung jedoch in Eigeninitiative durchgeführt oder nur zum Teil erstattet, können die selbst getragenen Kosten in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Diese können umfangreich abgesetzt werden und mehrere hundert Euro Steuerersparnis einbringen. Mehr als die Kursgebühren Bildung ist nicht kostenlos. Das fängt bei den Teilnahmegebühren für Kurse, Seminare oder Workshops an und reicht über Prüfungsgebühren oder Kosten für die Anfertigung einer Abschlussarbeit bis hin zu den notwendigen Arbeitsmitteln. Ob Fachliteratur, Laptop, Software oder Schreibmaterial: Diese Kosten sind bei der Einkommensteuer von Angestellten Werbungskosten. Für Lerntage zu Hause, z.B. zur Prüfungsvorbereitung, kann die Tagespauschale für Homeoffice genutzt werden, sofern an diesen Tagen die Bildungseinrichtung nicht aufgesucht wurde. Wird die Fortbildung auswärts und neben dem Job im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses absolviert, kommen Reisekosten zum Tragen. Neben den Fahrtkosten, die für Fahrten mit dem Pkw mit der Kilometerpauschale oder den tatsächlichen Kosten für Bahn, Bus und Taxi angesetzt werden, können auch Parkgebühren in der Steuererklärung geltend gemacht werden. Hinzu kommen Verpflegungspauschalen für auswärtige Mahlzeiten, wenn die Reisezeit mehr als acht Stunden oder mehrere Tage andauert. Übernachtungskosten werden mit der... | |
22.05.2025 | Aufwendungen für ein Kleinflugzeug können abziehbar sein |
Aufwendungen einer GmbH für ein Kleinflugzeug, das ausschließlich für betrieblich veranlasste Dienstreisen genutzt wird, können steuerlich abzugsfähig sein. Das hat das Finanzgericht Münster (Urteil vom 15.04.2025 - 9 K 126/22 K, G) entschieden. Das Kleinflugzeug wurde ganz überwiegend vom Alleingesellschafter-Geschäftsführer der GmbH genutzt. Da er keinen Flugschein hat, engagierte er externe Piloten und machte die Aufwendungen hierfür als Betriebsausgaben geltend. Die Betriebsprüfung lehnte den Abzug der Kosten allerdings teilweise ab, soweit sie nach der allgemeinen Verkehrsauffassung als unangemessen anzusehen seien. Diese Einschränkung ist im Einkommensteuergesetz geregelt. Eine Frage der Angemessenheit Angemessen erachtete die Betriebsprüfung stattdessen den Ansatz der Entfernungspauschale und einen Stundenlohn in Höhe von 10 Euro für einen Chauffeur sowie geschätzter Hotelkosten. Die GmbH argumentierte dagegen, dass das Flugzeug zur Minimierung ihres zeitlichen Reiseaufwands angeschafft worden und die Anschaffung im Hinblick auf das Kosten-Nutzen-Verhältnis kaufmännisch abgewogen worden sei. Unternehmerisch nachvollziehbar Das Finanzgericht Münster hat der Klage der GmbH stattgegeben. Die Aufwendungen seien nicht unangemessen gewesen. Die private Lebensführung des Gesellschafter-Geschäftsführers werde nur in sehr eingeschränktem Maße berührt. Außerdem konnten auch weitere Betriebsangehörige das Flugzeug für Geschäftsreisen nutzen. Die Kosten seien zwar nicht unerheblich gewesen, die GmbH habe aber nachvollziehbar dargelegt, dass sie mit dem Flugzeug mehr Aufträge habe einholen können, so das Gericht. Als die GmbH später ihr Geschäft an einen Standort mit deutlich besserer Verkehrsanbindung verlegte, veräußerte sie das Flugzeug. Auch dies sprach für das Gericht dafür, dass das Flugzeug unternehmerisch plausibel eingesetzt worden war. (Mitteilung auf STB Web; für den Volltext des Urteils vom 15.04.2025 siehe Finanzgericht Münster, 9 K 126/22 K,G) | |
21.05.2025 | Geschützt im Minijob: So funktioniert die Unfallversicherung |
In Deutschland sind alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer durch die gesetzliche Unfallversicherung geschützt. Das gilt auch für Minijobs. Doch wie funktioniert dieser Schutz bei einem Unfall? In diesem Beitrag erfahren Sie, wann die Unfallversicherung greift und welche Leistungen sie im Ernstfall bietet. Sind Minijobber unfallversichert? Ja, Minijobberinnen und Minijobber im Gewerbe und im Privathaushalt sind gesetzlich unfallversichert. Die gesetzliche Unfallversicherung ist eine Pflichtversicherung für alle Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber. Sie sorgt dafür, dass Beschäftigte im Fall eines Arbeitsunfalls, Arbeitswegeunfalls oder einer Berufskrankheit abgesichert sind. Die Unfallversicherung entschädigt die verunfallte Person sowie Angehörige. Wofür gibt es die gesetzliche Unfallversicherung? Eine der wichtigsten Aufgaben der Unfallversicherung ist die Unfallvermeidung. Aus diesem Grund bietet die gesetzliche Unfallversicherung zahlreiche Präventionsleistungen an. Passiert dennoch ein Unfall im Rahmen eines Minijobs, sind die Betroffenen durch ein umfassendes Betreuungs- und Entschädigungssystem der Unfallversicherungsträger geschützt. Die gesetzliche Unfallversicherung leistet unter anderem bei: Arbeitsunfällen Ein Arbeitsunfall liegt vor, wenn eine Minijobberin oder ein Minijobber während der Arbeit einen Unfall erleidet. Auch Schäden an persönlichen Hilfsmitteln, wie zum Beispiel einer Brille oder einem Hörgerät, die aufgrund der Arbeit entstehen, sind abgedeckt. Arbeitswegeunfällen Ein Arbeitswegeunfall gilt für Unfälle, die auf dem direkten Weg zur Arbeit oder auf dem Heimweg passieren. Auch Umwege, die etwa aufgrund von Umleitungen bzw. Fahrgemeinschaften notwendig werden oder weil Kinder für die Dauer der Arbeitszeit in eine Betreuungseinrichtung gebracht werden, zählen dazu. Berufskrankheiten Berufskrankheiten sind arbeitsbedingte Erkrankungen, die in der Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sind. Sie müssen auf speziellen Einwirkungen beruhen, denen bestimmte Personenkreise bei ihrer Arbeit in deutlich höherem Maße ausgesetzt sind als die übrige Bevölkerung. Dazu gehören z. B. Chemikalien oder Luftschadstoffe. Welche Leistungen erbringt die Unfallversicherung? Im Falle eines Unfalls übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung eine Reihe von Leistungen, wie beispielsweise: Behandlungskosten: Kosten für Arztbesuche, Krankenhausaufenthalte oder Rehabilitationsmaßnahmen. Heil- und Hilfsmittel: Kosten für notwendige Heilmittel, wie Medikamente oder orthopädische Hilfsmittel. Pflegeleistungen: Falls Pflege notwendig wird, übernimmt die Versicherung die Kosten für häusliche Pflege oder Pflege in einer Einrichtung. Berufliche und soziale Teilhabe: Unterstützung zur Wiedereingliederung ins Berufsleben bei Berufsunfähigkeit, inklusive Arbeitsplatzsicherung und -vermittlung Zu beachten ist hierbei, dass die medizinische Versorgung nur in zugelassenen... | |
19.05.2025 | 10 Pauschalen, die das Steuerleben leichter machen |
Die Frist für die Abgabe der Steuererklärung 2024 im Jahr 2025 rückt näher. Ende Juli müssen Selbstersteller ihre gesammelten Werke abgegeben haben, wenn sie dazu verpflichtet sind. Das bedeutet für in dieser Hinsicht weniger gut organisierte Menschen ein langwieriges Zusammensuchen und Sortieren der Unterlagen. Einfacher und zeitsparender geht die Steuererklärung in vielerlei Hinsicht mit Pauschalen. Hier werden keine Belege und Einzelnachweise gefordert, um an Steuervorteile zu gelangen. Die Lohnsteuerhilfe Bayern nennt die gängigsten Pauschalen, die das Steuerleben einfacher machen. 1. Arbeitnehmerpauschale Die Pauschale für berufliche Ausgaben, umgangssprachlich Werbungskostenpauschale genannt, steht allen Steuerpflichtigen zu, die bei einem Arbeitgeber angestellt sind. Selbst wenn keinerlei Ausgaben getätigt wurden, wird diese Pauschale berücksichtigt. Für die Steuererklärung 2024 werden 1.230 Euro angesetzt. Liegen die Ausgaben darunter, lohnt es sich nicht, Quittungen aufzuheben und Kleinbeträge in die Steuerformulare einzutragen. Liegen die Ausgaben darüber, können die Werbungskosten unbegrenzt anhand von Nachweisen abgesetzt werden. Dazu zählen Bewerbungskosten, Arbeitsmittel, Arbeitskleidung, Fachliteratur und Fortbildungen. Auch die Entfernungs- und Homeoffice-Pauschale zahlen darauf ein. 2. Entfernungspauschale Dies ist die zweitwichtigste Pauschale für Arbeitnehmende. Umgangssprachlich wird von der Pendlerpauschale gesprochen. Der einfache Weg zur Arbeit wird für jeden Arbeitstag vom ersten bis zum 20. Kilometer mit einer Kilometerpauschale von 30 Cent je Kilometer in die Steuererklärung eingetragen. Ab dem 21. Kilometer gibt es pauschal 38 Cent je Kilometer. Das Finanzamt interessiert sich hierbei nicht für das genutzte Verkehrsmittel oder die tatsächlichen Kosten. Auch Tankrechnungen o.ä. werden nicht benötigt. Einzige Ausnahme: Liegen die Ticketkosten für öffentliche Verkehrsmittel darüber, können diese in der vollen Höhe abgesetzt werden. 3. Homeoffice-Pauschale Für alle Arbeitnehmenden, die noch in den eigenen vier Wänden arbeiten dürfen und können, gibt es die Homeoffice-Pauschale. Dabei werden in der Steuererklärung 2024 für jeden häuslichen Arbeitstag sechs Euro eingetragen. Dies kann für bis zu 210 Arbeitstage im Jahr, unabhängig davon, ob ein Arbeitszimmer gegeben ist, genutzt werden. Bei hundertprozentigem Homeoffice kommen 1.260 Euro pauschal zusammen. Weil damit die Werbungskostenpauschale leicht überschritten wird, wirken sich weitere Werbungskosten positiv auf das Steuerergebnis aus. Liegt indes ein anerkanntes Arbeitszimmer zu Hause vor, können die tatsächlichen Kosten abgesetzt werden, wenn dieses den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit darstellt. Die anteiligen Berechnungen von Miete, Strom u.a. lohnen sich jedoch nur, wenn die Kosten über der Pauschale liegen. 4. Kontoführungspauschale Kontoführungsgebühren sind die Kosten, die für ein Girokonto bei der Bank fällig werden.... | |
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