09. Dezember 2025

Nachrichten

08.12.2025 Rente und Minijob 2026: So viel dürfen Rentner hinzuverdienen
Viele Rentnerinnen und Rentner möchten auch nach dem Eintritt in den Ruhestand finanziell unabhängig bleiben oder ihre berufliche Tätigkeit in kleinerem Umfang fortsetzen. Ein Minijob kann hier die ideale Lösung sein – aber wie viel dürfen Rentner 2026 dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird? Verdienst im Minijob: Was geht in 2026? Wenn Rentnerinnen und Rentner einen Minijob ausüben, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Weitere Informationen zu den aktuellen Änderungen zum Mindestlohn und wie sich dieser auf Minijobs auswirkt gibt es in unserem Artikel Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027.   Mehrere Minijobs kombinieren Rentnerinnen und Rentner können auch mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf im Jahr 2026 603 Euro pro Monat nicht überschreiten. Andernfalls verlieren die Minijobs ihren Status und werden versicherungspflichtig. Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentnerinnen und Rentner auch eine kurzfristige Beschäftigung annehmen. Der Verdienst spielt hier keine Rolle. Um Kürzungen der Rente zu vermeiden, müssen Rentnerinnen und Rentner aber die Hinzuverdienstgrenze abhängig von der Art der Rente beachten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel Kurzfristige Beschäftigung neben Minijob: So geht’s.   So viel können Rentner in 2026 neben der Rente verdienen Ein Minijob bietet vielen Rentnerinnen und Rentnern eine attraktive Möglichkeit, ihr Einkommen zu steigern. Ob ein Minijob sich auf die Höhe der Rente auswirkt, hängt vom Verdienst und der Rentenart ab. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst. 1. Altersrente: Hinzuverdienst ohne Einschränkungen Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersrente beziehen, können ohne Einschränkungen hinzuverdienen – unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder nicht. Rentnerinnen und Rentner können sowohl in einem Minijob als auch in einer Beschäftigung mit einem Verdienst über der Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro weiterhin arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. 2. Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstregelungen beachten Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen spezielle Hinzuverdienstgrenzen beachten: Ein Minijob mit Verdienstgrenze stellt für Rentnerinnen und Rentner mit Erwerbsminderungsrente kein Problem dar. Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen jedoch die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Beispiel Ein Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente darf 2026 maximal 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen. Verdient er monatlich 600 Euro in einem Minijob, hat das keine Auswirkungen auf seine Rente. 3. Hinterbliebenenrente: Freibeträge im Blick behalten Auch Bezieherinnen und Bezieher einer Hinterbliebenenrente können grundsätzlich zusätzliches Einkommen...
04.12.2025 Die besten Steuerspartipps zum Jahresende
Das kalendarische Jahr neigt sich dem Ende zu. Damit endet auch das laufende Steuerjahr bald. Wenige Wochen bleiben Steuerzahlern noch Zeit, um sich um ihre Steuerangelegenheiten zu kümmern und das eine oder andere zu optimieren. Für das Finanzamt zählt immer der Zeitpunkt der Zahlung. Werden vor Jahresende noch strategisch richtig geplante Ausgaben getätigt, können Steuern gespart werden. Sparerpauschbetrag ausnutzen Wer Geld für später auf die Seite legt, kann alljährlich Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei erhalten. Bei Ehepaaren können sogar 2.000 Euro auf Banken und Finanzinstitute aufgeteilt werden. Da oftmals zum Jahresende abgerechnet wird, lohnt es sich jetzt, die hinterlegten Freistellungsaufträge zu überprüfen und gegebenenfalls neu aufzuteilen. Verlustbescheinigung beantragen Wurden bei verschiedenen Banken im selben Jahr Verluste und Gewinne aus Kapitalanlagen erwirtschaftet, so werden diese nicht automatisch miteinander verrechnet. Mit einer Verlustbescheinigung ist das steuerlich möglich. Die Bescheinigung ist bis spätestens 15. Dezember bei der Bank zu beantragen, damit die Kapitalertragssteuer mit der einzureichenden Steuererklärung sinkt. Arbeitsmittel anschaffen Steuern sparen, indem der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro für 2025 überschritten wird. Wie geht das? Entfernungspauschale, Dienstreisen und Homeofficepauschale zusammenrechnen. Dann weitere getätigte Ausgaben rund um den Job zusammentragen und entscheiden, ob sich zusätzliche Investitionen in diesem Jahr noch rentieren: Zum Beispiel ein Seminar zur beruflichen Fortbildung buchen, Fachbücher im beruflichen Kontext anschaffen oder Arbeitsmaterialien wie Druckerpapier und Toner. Vielleicht sind ein schnellerer Laptop oder neue Peripheriegeräte wie eine hochauflösende Webcam angesagt. Ausstattung des Arbeitszimmers Wurde das Arbeitszimmer seinerzeit während Corona einfach schnell eingerichtet und bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit? Dann könnte man darüber nachdenken, es heute besser auszustatten. Ein bequemerer Arbeitsstuhl, eine hellere Schreibtischlampe, Jalousien gegen Sonneneinstrahlung, eine ergonomische Maus oder ein höhenverstellbarer Schreibtisch können gesundheitliche Wunder vollbringen. Vielleicht wären zwei große Monitore praktischer als einer. Nicht zu vergessen sind die Fahrten zum Möbelhaus oder Elektromarkt, die mit der Kilometerpauschale berücksichtigt werden können. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann alternativ ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.260 Euro abgezogen werden. Dienstwagenbesteuerung optimieren Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen, der privat genutzt werden darf, so ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Dafür gibt es verschiedene Modelle. Wird der Firmenwagen privat für weite Strecken und häufig genutzt, ist die Pauschalbesteuerung vorteilhafter. Wer ihn nur wenig nutzt, kommt mit einer fahrtengenauen Abrechnung anhand eines Fahrtenbuchs besser weg. Die...
03.12.2025 Die Hälfte der Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld
Einer aktuellen Umfrage unter rund 58.000 Beschäftigten zufolge bekommen 51 Prozent von ihren Arbeitgebern Weihnachtsgeld. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent. Die Umfrage durch das Internetportal Lohnspiegel.de, betreut vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt zudem Unterschiede nach Geschlecht und Region: Männer (54 Prozent) erhalten etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen (48 Prozent), Beschäftigte in Westdeutschland (53 Prozent) haben bessere Chancen als jene in Ostdeutschland (41 Prozent). Auch zwischen unbefristet (52 Prozent) und befristet (48 Prozent) Beschäftigten sowie Vollzeit- (53 Prozent) und Teilzeitkräften (46 Prozent) gibt es kleinere Unterschiede. Entscheidend bleibt laut Analyse die Tarifbindung des Arbeitgebers – die allerdings rückläufig ist: Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000.  Hohe Spannbreite bei der Höhe des Weihnachtsgeldes Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert stark zwischen den Branchen: von 250 Euro bis über 4.200 Euro. Nur wenige Branchen zahlen einen Pauschalbetrag; meist wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Steigt das Gehalt, erhöht sich auch der Bonus entsprechend. Abweichung zum Statistischen Bundesamt Das Statistische Bundesamt hatte im Vorjahr ermittelt, dass rund 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Das WSI erklärt die Differenz mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden: Während Lohnspiegel.de Beschäftigte direkt befragt, wertet das Statistische Bundesamt Tarifverträge aus und berechnet daraus die Verbreitung aller Sonderzahlungen im November und Dezember. (Beitrag auf STB Web)
01.12.2025 Was ist neu im Dezember 2025?
Erstmals können Kraftfahrzeuge im öffentlichen Straßenverkehr ferngelenkt werden und der Fahrzeugschein ist nun per App abrufbar. Außerdem: Zuschläge bei Erwerbsminderungsrenten werden neu berechnet und zusammen mit der Rente ausgezahlt.  Fernlenkung von Fahrzeugen startet Ab dem 1. Dezember 2025 gilt in Deutschland erstmals eine gesetzliche Grundlage für das rechtssichere Fernsteuern von Autos. In einer fünfjährigen Testphase dürfen Fahrzeuge aus zentralen Leitstellen ferngesteuert werden – um zum Beispiel Carsharing-Autos zum nächsten Nutzer zu bewegen oder fahrerlose Taxis flexibel einzusetzen. Weitere Informationen zur Fernlenkungsverordnung Fahrzeugschein auf dem Smartphone: i-kfz-App gestartet Mit der neuen i-kfz-App können Fahrzeugdokumente, wie zunächst der Fahrzeugschein, bequem auf dem Smartphone mitgeführt werden. Der Fahrzeugschein ist somit jederzeit griffbereit. Ein Abbild lässt sich auch teilen, wenn man sich beispielsweise das Auto der Eltern, Verwandten oder Freunde leiht. Die App erinnert Nutzerinnen und Nutzer zudem an wichtige Termine rund um die Fahrzeugverwaltung – wie zum Beispiel die regelmäßige Hauptuntersuchung. Weitere Informationen zur i-kfz-App Erwerbsminderungsrente: Zuschlag wird neu berechnet Bestimmte Erwerbsminderungsrenten erhalten seit Juli 2024 einen Zuschlag. Ab Dezember wird der Zuschlag neu berechnet. Außerdem ändert sich das Auszahlungsverfahren: Der Zuschlag wird als ein Bestandteil der Rente ausgezahlt und nicht mehr in der Monatsmitte separat überwiesen. Weitere Informationen zur Erwerbsminderungsrente Ende der Bar-Rentenauszahlung Die Deutsche Bank wird als Nachfolgerin der Postbank ab Dezember 2025 keine Renten mehr in bar auszahlen. Betroffene Rentnerinnen und Rentner müssen ein Giro- oder Basiskonto eröffnen, um ihre Rente weiterhin zu erhalten.  Mehr Informationen hierzu finden Sie bei der Deutsche Rentenversicherung Effizienzhaus 55-Plus-Förderung startet Die zeitlich befristete Effizienzhaus 55-Plus-Förderung mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien startet am 16. Dezember 2025. Damit werden baureife Vorhaben mit bis zu 100.000 Euro zinsverbilligter KfW Kredite pro Wohneinheit gefördert. Wohngebäude müssen im Effizienzhausstandard 55 mit einer Wärmeerzeugung mit 100 Prozent Erneuerbaren Energien geplant sein. Fossile Energieträger wie Gas und Öl sind damit ausgeschlossen – Wärmepumpen, Fernwärme, Solarwärme, Biomasse und ähnliches sind förderfähig. Weitere Informationen zur EH 55-Plus-Förderung Weg frei für die Speicherung von Kohlendioxid  Die Novelle des Kohlendioxid-Speicherungsgesetzes ermöglicht erstmals die Abscheidung und Speicherung von CO2 auch in größerem Maßstab. Technologien zur Abscheidung, zum Transport und zur dauerhaften Speicherung von Kohlendioxid in tiefen geologischen Gesteinsschichten für nicht vermeidbare Treibhausgase sind unverzichtbar. Weitere Informationen zur Speicherung von Kohlendioxid (Beitrag auf Bundesregierung online)
27.11.2025 Neu ab 2026: Datenübermittlung der privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung für den Lohnsteuerabzug
Ab 2026 startet der Datenaustausch zwischen den Unternehmen der privaten Krankenversicherung, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern. Die Änderungen haben auch Auswirkungen auf die sogenannte Mindestvorsorgepauschale beim Lohnsteuerabzug. Die Lohnsteuerabzugsmerkmale (zum Beispiel: Steuerklasse und Freibeträge) werden in einer Datenbank der Finanzverwaltung dem Arbeitgeber zum elektronischen Abruf bereitgestellt, um die Lohnsteuer berechnen und abführen zu können. Bisher wurden die Beiträge zur privaten Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung beim Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber nur über eine von dem Versicherungsunternehmen ausgestellte Papierbescheinigung oder die Mindestvorsorgepauschale berücksichtigt. Ab 2026 wird das Papierbescheinigungsverfahren durch ein elektronisches Übermittlungsverfahren abgelöst. Um den bürokratischen Aufwand bei der lohnsteuerlichen Behandlung der Beiträge für eine private Kranken- und Pflege-Pflichtversicherung zu reduzieren, wird ein elektronischer Datenaustausch zwischen den Versicherungsunternehmen, der Finanzverwaltung und den Arbeitgebern durchgeführt. Die Finanzverwaltung Hessen hat zu häufig gestellten Fragen einen Katalog veröffentlicht. Zu diesem gelangen Sie hier.  (Mitteilung Hessisches Ministerium der Finanzen)

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