21. November 2025

Nachrichten

20.11.2025 Steuerbescheide im Visier: Einspruch lohnt sich und wird immer häufiger genutzt
Die aktuelle Statistik des Bundesfinanzministeriums (BMF) zur Einspruchsbearbeitung 2024 zeigt: Wer seinen Steuerbescheid genau prüft und Fehler entdeckt, sollte sein Recht auf Einspruch unbedingt nutzen. Millionen Bürger machen davon jedes Jahr Gebrauch – größtenteils mit Erfolg. Im Jahr 2024 wurden fast sechs Millionen Einsprüche bei den Finanzämtern eingereicht. Mehr als zwei Drittel der Einsprüche wurden erledigt. Für Steuerpflichtige ist die hohe Abhilfequote besonders erfreulich: In 68 Prozent der bearbeiteten Verfahren wurde dem Anliegen entsprochen, was zu einer Änderung der Bescheide zugunsten der Steuerpflichtigen führte. Dies zeigt, dass sich der Aufwand eines Einspruchs auch weiterhin meist lohnt. Lediglich rund 14 Prozent der Einsprüche waren erfolglos oder hatten nur teilweise Erfolg. Zurückgenommen wurden rund 18 Prozent der Einsprüche. Die Zahl der unerledigten Einsprüche bleibt mit über zehn Millionen Fällen außergewöhnlich hoch, was vor allem auf die Einspruchswelle zu den Grundsteuerbescheiden 2023 zurückzuführen ist. Etwa 75 Prozent der unerledigten Verfahren sind derzeit ausgesetzt bzw. ruhen. Das bedeutet, die Fälle konnten nicht abschließend bearbeitet werden, weil sie von Musterverfahren, offenen gesetzlichen Fragen oder schwebenden Gerichtsentscheidungen abhängen. Das Jahr 2023 war ein Ausreißer mit einem Rekordwert bei den Eingängen. 2024 normalisiert sich die Lage zwar wieder, doch die Altlasten wirken noch nach. Trotz allem zeigt die Entwicklung, dass die Finanzämter deutlich effizienter waren – denn die Zahl der bearbeiteten Einsprüche ist um 11 Prozent gestiegen.  Es lohnt sich, seinen Steuerbescheid gründlich zu prüfen und sich nicht von der Unübersichtlichkeit des Bescheids abschrecken zu lassen. Zunächst schaut man, ob Bruttolöhne, Rentenzahlungen und weitere Einnahmen stimmen. Beim Abzug der Werbungskosten sollten sämtliche Kosten für die Erwerbstätigkeit enthalten sein, zum Beispiel Fahrtkosten, Reisekosten, Fortbildungskosten, Gewerkschaftsbeiträge u.w. Auch steuerlich begünstigte Sonderausgaben, wie Vorsorgeaufwendungen, Spenden oder Kinderbetreuungskosten sollten nicht vergessen werden.  Trotz elektronisch übermittelter Daten schleichen sich mitunter Übertragungsfehler ein oder Zahlen werden versehentlich vertauscht bzw. übersehen. Selbst wenn der Fehler nicht beim Finanzamt, sondern bei einem selber lag, können vergessene oder fehlerhafte Angaben im Rahmen des Einspruchs innerhalb einer Frist von einem Monat nach Bekanntgabe des Bescheids noch korrigiert werden. (Pressemeldung BVL e.V.)  
19.11.2025 Mehr verdienen im Minijob - Regeln für schwankenden Verdienst
Ein Minijob bietet Flexibilität – auch beim Verdienst. Doch was passiert, wenn der monatliche Verdienst schwankt? Viele wissen nicht, dass die monatliche Verdienstgrenze unter bestimmten Voraussetzungen überschritten werden darf. In diesem Artikel erklären wir, was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber beachten müssen, wenn der Verdienst eines Minijobbers unterschiedlich hoch ist. Was bedeutet schwankender Verdienst? Nicht jeder Minijob verläuft jeden Monat gleich. Viele Beschäftigte arbeiten mal mehr oder mal weniger Stunden. Das kann verschiedene Gründe haben: Kurzfristige Vertretungen, Auftragsschwankungen, saisonale Belastungen oder flexible Einsatzzeiten nach Absprache. In solchen Fällen schwankt auch der monatliche Verdienst. Wenn das Einkommen also nicht immer gleich hoch ist, spricht man von einem schwankenden Verdienst. Solche Schwankungen sind grundsätzlich möglich – solange bestimmte Regeln eingehalten werden.   Wie viel dürfen Minijobber verdienen? Der monatliche Verdienst in einem Minijob darf im Durchschnitt 556 Euro nicht überschreiten. Entscheidend ist dabei nicht jeder einzelne Monat, sondern der Durchschnitt über ein ganzes Jahr. Das bedeutet: Auch wenn in einzelnen Monaten mehr verdient wird, liegt ein Minijob vor – solange die Jahresverdienstgrenze eingehalten wird. Für das Jahr 2025 beträgt die Jahresverdienstgrenze 6.672 Euro (12 Monate x 556 Euro). Im Jahr 2026 steigen der gesetzliche Mindestlohn und die Minijob-Verdienstgrenze. Minijobberinnen und Minijobber dürfen dann 603 Euro im Monat bzw. 7.236 Euro im Jahr verdienen.   Wie lässt sich ein schwankender Verdienst gut planen? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber schätzen zu Beginn der Beschäftigung den voraussichtlichen Verdienst für die nächsten 12 Monate. Diese Prognose hilft, Überschreitungen der Verdienstgrenze beim Minijob zu vermeiden. Ist die Beschäftigung auf weniger als 12 Monate befristet, ist die Anzahl der Beschäftigungsmonate entscheidend. Die Schritte für die Berechnung sind einfach: Liegt das Ergebnis bei maximal 556 Euro, handelt es sich um einen Minijob. Wichtig: Ändern sich Arbeitsumfang oder Verdienst dauerhaft, müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Prognose neu erstellen. Spätestens nach Ablauf eines Zeitjahres müssen sie die Beschäftigung neu beurteilen.   Beispiel: Eine Aushilfe verdient in einem Eiscafé in den Monaten April bis September 700 Euro monatlich. Von Oktober bis Dezember erhält sie 250 Euro im Monat. Berechnung: 6 x 700 Euro = 4.200 Euro 3 x 250 Euro = 750 Euro Gesamtverdienst = 4.950 Euro Ein Neuntel dieses Betrages beläuft sich auf 550 Euro (4.950 Euro : 9 Monate). Ergebnis: Der durchschnittliche monatliche Verdienst liegt unter der monatlichen Verdienstgrenze von 556 Euro. Damit handelt es sich um einen Minijob.   Aufgepasst: Regelmäßig wiederkehrende und vertraglich zugesicherte Einmalzahlungen (zum Beispiel Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bei ihrer Prognose des Verdienstes berücksichtigen.  ...
17.11.2025 Keine Sonderabschreibung bei Abriss und Neubau eines Einfamilienhauses
Der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 12.08.2025 - IX R 24/24 entschieden, dass die Sonderabschreibung für Mietwohnungsneubau nach § 7b des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht zu gewähren ist, wenn ein Einfamilienhaus abgerissen und durch einen Neubau ersetzt wird. Die Steuerförderung setzt vielmehr voraus, dass durch die Baumaßnahme bisher nicht vorhandene Wohnungen geschaffen werden. Dies erfordert eine Vermehrung des vorhandenen Wohnungsbestands. Der Klägerin gehörte ein vermietetes Einfamilienhaus. Nachdem sie sich zum Abriss des sanierungsbedürftigen, aber noch funktionsfähigen Hauses entschlossen hatte, stellte sie im Jahr 2019 einen Bauantrag für ein neues Einfamilienhaus. Im Juni 2020 ließ sie das alte Haus abreißen. Ab Juli 2020 wurde der Neubau errichtet, den die Klägerin ebenfalls vermietete. Das Finanzamt (FA) berücksichtigte die reguläre Abschreibung, lehnte jedoch die beantragte Sonderabschreibung nach § 7b EStG ab. Die Klage blieb erfolglos. Die Revision wies der BFH zurück und bestätigte die Sichtweise der Vorinstanz. Der Zweck der Sonderabschreibung nach § 7b EStG liege darin, Anreize für die zeitnahe Schaffung zusätzlichen Wohnraums zu bieten und damit die Wohnraumknappheit zu bekämpfen. Dies folge aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes, das Teil der sogenannten Wohnraumoffensive der damaligen Bundesregierung war. Der Abriss und anschließende Neubau einer Immobilie ohne Schaffung eines zusätzlichen Bestands an Wohnungen erfülle dieses Ziel nicht. Anderes könne nur gelten, wenn der Neubau in keinem zeitlichen und sachlichen Zusammenhang mit dem vorherigen Abriss stehe. Im Streitfall lag ein solcher Ausnahmefall nicht vor. Denn die Klägerin hatte von Anfang an geplant, das abgerissene Einfamilienhaus durch ein neues zu ersetzen, und die Bauarbeiten folgten zeitlich unmittelbar aufeinander.   (Pressemitteilung des BFH Nr. 068/25 – zum vollständigen Urteil IX R 24/24 gelangen Sie hier.)
13.11.2025 Entlastung beim Grundstückskauf: Kabinett beschließt Gesetzentwurf zur Digitalisierung von Immobilientransaktionen
Immobiliengeschäfte beim Notar sollen schneller, effizienter und auch günstiger durchgeführt werden können. Notare, Gerichte und Behörden sollen Informationen und Dokumente zukünftig ausschließlich auf digitalem Weg austauschen, wenn Grundstückskaufverträge durchgeführt werden. Gleiches soll auch für weitere notarielle Rechtsgeschäfte und Anzeigepflichten gelten. Das sieht ein Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz vor, den das Bundeskabinett heute beschlossen hat. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und auch die Verwaltung sollen dadurch in Höhe von rund 49 Millionen Euro jährlich entlastet werden. In Deutschland werden jährlich über eine Million Immobilienverträge beurkundet. Die Durchführung dieser Immobilienübertragungen erfordert den Austausch von zahlreichen Informationen und Dokumenten. Dies erfolgt bisher weitgehend aufwendig in Papierform und auf dem Postweg. Gleiches gilt für den Austausch von Notarinnen und Notare mit den Gerichten oder den Finanzämtern im Zusammenhang mit anderen Rechtsgeschäften. Mit dem Gesetzentwurf zum elektronischen Notar-Verwaltungs-Austausch („eNoVA“) sollen diese Prozesse erheblich vereinfacht und beschleunigt werden. Der Gesetzentwurf sieht dafür eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards verpflichtend vor. Die Digitalisierung der Prozesse soll schrittweise eingeführt und in großen Teilen bereits Anfang 2027 umgesetzt sein. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung werden unmittelbar von den beschleunigten Prozessen profitieren. Geringere Auslagen und automatisierte elektronische Datenverarbeitung werden zu jährlichen Einsparungen von rund 14 Millionen Euro führen. Durch die schnellere Abwicklung von Immobilienkäufen können sich zudem die Kosten reduzieren, die dadurch entstehen, dass Immobiliendarlehen bereitgestellt, aber noch nicht abgerufen werden. So werden sich bei sogenannten Bereitstellungszinsen Einsparungen von insgesamt etwa 35 Millionen Euro jährlich erreichen lassen. Der von der Bundesregierung beschlossene Gesetzentwurf wird nun für das parlamentarische Verfahren an den Bundesrat und den Deutschen Bundestag übersandt. Den Gesetzentwurf finden Sie hier. (Pressemitteilung Nr. 66/2025 Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz)
12.11.2025 Sachsen setzt sich im Finanzausschuss des Bundesrates erfolgreich für eine Bürokratieentlastung der Wirtschaft ein
Auf Initiative Sachsens hat der Finanzausschuss des Bundesrates einem Antrag zugestimmt, der die Abschreibungsmöglichkeiten der Unternehmen verbessert und vereinfacht. Der sächsische Vorschlag bewirkt erhebliche Entlastungen für Unternehmen. Künftig sollen Anschaffungen bis 1.200 Euro (bisher 800 Euro) im Jahr der Anschaffung in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden können. Zusätzlicher Verwaltungsaufwand durch die Bildung und Führung von Sammelposten soll entfallen. Nach dem Votum des Finanzausschusses wird sich der Bundesrat am 21. November 2025 mit dem Thema befassen. Sollte der Vorstoß Sachsens eine Mehrheit erlangen, wird die Stellungnahme des Bundesrates im Zuge des Gesetzgebungsverfahren zum Standortfördergesetz dem Bundestag zugeleitet. Der Bundestag müsste das Anliegen aktiv in den Gesetzestext aufnehmen. Nach dem Gesetzesbeschluss des Bundestages wird der Bundesrat im zweiten Durchgang über die Zustimmung zum Gesetz befinden. (Pressemitteilung des Sächsischen Staatsministeriums der Finanzen)

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