| 16.09.2026 | 13,3 Millionen Erwerbspersonen erreichen in den nächsten 15 Jahren das gesetzliche Rentenalter |
| Die Generation der Babyboomer spielt im Zusammenhang mit der Entwicklung des Arbeitskräfteangebots in Deutschland eine wichtige Rolle. Innerhalb von 15 Jahren werden die zahlenmäßig stärksten Jahrgänge in den Ruhestand gegangen sein. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) auf Basis von Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt, werden bis 2040 rund 13,3 Millionen Erwerbspersonen das gesetzliche Renteneintrittsalter von 67 Jahren überschritten haben. Das entspricht 30,0 % aller Erwerbspersonen, die dem Arbeitsmarkt im vergangenen Jahr zur Verfügung standen. Babyboomer sind Altersgruppe mit den meisten Erwerbspersonen Jüngere Altersgruppen werden die Babyboomer zahlenmäßig nicht ersetzen können. Obwohl die 60- bis 64-Jährigen bereits im Übergang zum Ruhestand waren, stellten sie im Jahr 2025 noch 4,5 Millionen Erwerbspersonen. Das entsprach einer Erwerbsquote von 69,5 % in dieser Altersgruppe. Von den jüngeren Babyboomern im Alter von 55 bis 59 Jahren war ein deutlich höherer Anteil (85,3 %) noch am Arbeitsmarkt aktiv. Mit 5,5 Millionen stellten sie über alle Altersgruppen hinweg die meisten Erwerbspersonen. Beide Altersgruppen umfassten zusammen 10,0 Millionen Erwerbspersonen. Zwar hatten sowohl die 35- bis 44-Jährigen als auch die 45- bis 54-Jährigen mit jeweils 88,9 % beziehungsweise 89,1 % die höchsten Erwerbsquoten, allerdings reichte die entsprechende Zahl der Erwerbspersonen mit 9,9 beziehungsweise 9,1 Millionen nicht ganz an die der Babyboomer heran. Auch die 25- bis 34-Jährigen lagen mit 8,8 Millionen Erwerbspersonen deutlich unter der Zahl der Babyboomer. Gleiches galt für die beiden jüngsten Altersgruppen unter 25 Jahren (4,5 Millionen Erwerbspersonen), die sich aber teilweise noch in ihrer Ausbildungsphase befanden und erst nach Abschluss ihrer Ausbildung vollumfänglich für den Arbeitsmarkt aktiviert werden könnten. Mehr als ein Viertel der Erwerbspersonen ist 55 Jahre und älter Um dem künftigen Arbeitskräftemangel zumindest kurzfristig entgegenzuwirken, wird diskutiert, die Erwerbsbeteiligung von älteren Menschen zu erhöhen. Bereits jetzt stehen dem Arbeitsmarkt immer mehr von ihnen zur Verfügung. Waren 2015 noch 20,7 % der Erwerbspersonen 55 Jahre und älter, so lag ihr Anteil 2025 schon bei mehr als einem Viertel (27,0 %). Dieser Trend ist nicht nur das Ergebnis der zunehmenden Alterung der deutschen Gesellschaft, sondern auch einer verstärkten Aktivierung von Menschen in den Jahren vor dem Erreichen des gesetzlichen Rentenalters. Auch Effekte der stufenweisen Anhebung des Renteneintrittsalters auf 67 Jahre lassen sich erkennen. So stieg der Anteil der ab 65-Jährigen an allen Erwerbspersonen von 2,5 % im Jahr 2015 auf 4,3 % im Jahr 2025. Methodische Hinweise: Erwerbspersonen setzen sich aus Erwerbstätigen und Erwerbslosen zusammen. Die Erwerbsquote ist der Anteil der Erwerbspersonen an der Bevölkerung. Weitere Informationen: Daten und Fakten rund um das Thema Fachkräfte bündelt das Statistische Bundesamt auf einer eigenen... | |
| 14.09.2026 | Beiträge an einen Schulförderverein können als Schulgeld steuerlich abziehbar sein |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.06.2026 – X R 27/23 entschieden, dass auch Beiträge von Eltern an einen Förderverein der Privatschule ihrer Kinder unter Umständen als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 des Einkommensteuergesetzes (EStG) steuerlich berücksichtigt werden können. Nach dieser Vorschrift können --unter weiteren Voraussetzungen-- 30 % des Schulgelds, höchstens 5.000 € je Kind, als Sonderausgaben abgezogen werden. Nicht begünstigt sind Entgelte für Beherbergung, Betreuung und Verpflegung. Die Kläger zahlten im Streitjahr 2019 insgesamt 1.000 € an den Förderverein einer staatlich anerkannten Ersatzschule. Der Förderverein leitete die von den Eltern erhobenen Beiträge zweckgebunden an die Schulträgerin weiter. Letztere verwendete die Mittel zur Finanzierung des Schulbetriebs. Die Kläger machten 30 % ihrer Beiträge als Sonderausgaben geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Es verwies insbesondere darauf, dass die Satzung des Fördervereins auch eine Verwendung der Mittel für Zwecke ermögliche, die über die Finanzierung des normalen Schulbetriebs hinausgingen. Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt; der BFH bestätigte diese Entscheidung. Für die steuerliche Beurteilung kommt es nach Auffassung des BFH auf eine wirtschaftliche Betrachtungsweise an. Es mache für die Eltern wirtschaftlich keinen Unterschied, ob die Schule selbst Schulgeld erhebe oder ob die Finanzierung des Schulbetriebs über einen Förderverein erfolge, an den die Eltern entsprechende Beiträge zahlten. Entscheidend sei vielmehr, dass die Beiträge tatsächlich zur Finanzierung des normalen Schulbetriebs verwendet würden. Die zweckentsprechende Mittelverwendung müsse allerdings nachgewiesen werden. Sei sie bereits durch entsprechende Regelungen in der Satzung des Fördervereins sichergestellt, reiche dies regelmäßig aus. Andernfalls müsse der Steuerpflichtige --wie hier-- im Einzelfall nachweisen, dass die Beiträge an den Schulträger weitergeleitet und von diesem ausschließlich für den normalen Schulbetrieb verwendet worden seien. Im Streitfall hatten die Kläger den erforderlichen Nachweis nach den bindenden Feststellungen des FG erbracht. Die Zahlungen der Kläger waren daher als Schulgeld im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 9 EStG anzusehen. (Pressemitteilung des BFH Nummer 044/26 – zum vollständigen Urteil siehe X R 27/23) | |
| 10.09.2026 | Minijob bei Arbeitslosigkeit: Die wichtigsten Regeln |
| Ein Minijob kann für arbeitsuchende Menschen eine gute Möglichkeit sein, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Auch wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, darf grundsätzlich einen Minijob ausüben. Allerdings gelten je nach Leistung unterschiedliche Regeln. Wir erklären, was Beschäftigte und Arbeitgeber beachten sollten und welche Auswirkungen ein Minijob auf den Leistungsbezug haben kann. Welche Regeln gelten bei einem Minijob neben Arbeitslosengeld? Wer Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhält, kann grundsätzlich einen Minijob ausüben. Dabei spielen vor allem der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit eine wichtige Rolle. So hoch ist der Freibetrag beim Arbeitslosengeld Wer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld mit einem Minijob etwas hinzuverdient, muss einen Freibetrag beachten. Monatlich bleiben 165 Euro aus dem Minijob anrechnungsfrei. Verdient eine Minijobberin oder ein Minijobber mehr, kann der darüber liegende Verdienst das Arbeitslosengeld verringern. Diese Grenze gilt für die Arbeitszeit beim Bezug von Arbeitslosengeld Wer Arbeitslosengeld erhält, darf regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitet eine Minijobberin oder ein Minijobber diese Grenze, gilt die Person nicht mehr als arbeitslos und verliert grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen die Agentur für Arbeit über die Aufnahme eines Minijobs informieren. Ist ein Minijob neben Grundsicherungsgeld möglich? Ja. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld dürfen grundsätzlich einen Minijob ausüben. Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. Es wird – wie bisher das Bürgergeld – vom Jobcenter gezahlt. Einkommen aus einem Minijob kann sich auf die Höhe des Grundsicherungsgeldes auswirken. Wie viel dürfen Minijobber neben Grundsicherungsgeld verdienen? Beim Grundsicherungsgeld gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich. Dieser Betrag bleibt vollständig anrechnungsfrei. Das bedeutet: Gut zu wissen: Nicht der Verdienst im Minijob selbst wird eingeschränkt. Er kann aber die Höhe des Grundsicherungsgeldes beeinflussen. Ob und in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Jobcenter. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich nicht darum kümmern. Beschäftigte müssen deshalb jede Aufnahme eines Minijobs beim Jobcenter melden und sich über die persönlichen Auswirkungen informieren. Beispiel – Grundsicherungsgeld und Minijob Unser Beispiel verdeutlicht das Zusammentreffen von Einkommen aus einem Minijob und Grundsicherungsgeld: Ein Bezieher von Grundsicherungsgeld möchte einen Minijob aufnehmen. Im Minijob verdient er 603 Euro im Monat. Er hat das Jobcenter entsprechend über den Job informiert. Einkommen aus dem Minijob 603 Euro abzüglich Grundfreibetrag 100 Euro = verbleibendes Einkommen 503 Euro Nach Abzug des Grundfreibetrags bleiben noch 503 Euro aus dem Minijob zur Berechnung des... | |
| 08.09.2026 | Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer |
| Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 - II R 25/23 entschieden. Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde. Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor. (Pressemeldung des BFH Nr. 043/26; für den Volltext des Urteils v. 17.6.2026 siehe II R 25/23) | |
| 03.09.2026 | Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt Gesetzentwurf vor |
| Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor. Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor: Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Den Referentenentwurf sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) |
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