12. Oktober 2026

Nachrichten

12.10.2026 Der Steuerbescheid kommt künftig digital
Der Brief vom Finanzamt wird für viele Steuerzahler bald der Vergangenheit angehören. Ab dem 1. Januar 2027 wird der elektronische Steuerbescheid zum Regelfall, wenn die Steuererklärung online übermittelt wurde. Steuerbescheide in Papierform gibt es nur noch auf expliziten Wunsch. Wer darauf nicht verzichten möchte, muss selbst aktiv werden. Mit einem Jahr Verspätung kommt sie, die automatische Umstellung von Briefen in Papierform auf elektronische Post. Im Fachjargon der Finanzämter DIVA, kurz für digitaler Verwaltungsakt, genannt. Umweltschonend und zeitgemäß landen der Steuerbescheid und weitere Schreiben des Finanzamts bald im ELSTER-Postfach oder alternativ im Postfach der Steuersoftware, mit der die Steuererklärung an das Finanzamt übermittelt wurde. Ein zusätzliches Schreiben per Post gibt es nicht.   Umstellung von Opt-in zu Opt-out Den elektronischen Versand gab es bisher auch schon, jedoch war er die Ausnahme und musste im ELSTER-Konto aktiv beantragt werden. Zum kommenden Jahreswechsel dreht die Finanzverwaltung den Spieß um. Wer weiterhin seinen Papierbescheid im Briefkasten an der Haustür vorfinden möchte, muss der elektronischen Zustellung im ELSTER-Konto widersprechen. Der Widerspruch ist schon jetzt möglich. Unter „Formulare & Leistungen“ lässt sich der Bereich in ELSTER leicht verwalten. Über die Option „Dauerhafte postalische Bekanntgabe beantragen“ kann die Papierzustellung gewählt werden. Diese Einstellung gilt dann dauerhaft, bis sie wieder abgeändert wird.   Bescheid kommt nicht per E-Mail Eine E-Mail benachrichtigt darüber, dass ein neues Dokument im ELSTER-Postfach vorliegt. Verwendet wird diejenige E-Mail-Adresse, die in ELSTER hinterlegt wurde. Zur Identifizierung enthält die E-Mail die Steuernummer des Steuerzahlenden. Weitere persönliche Daten bleiben außen vor. Der Steuerbescheid selbst wird nicht per E-Mail verschickt. Um an das pdf-Dokument zu gelangen, muss der Bescheid in ELSTER beziehungsweise über die verwendete Steuersoftware abgerufen werden. Anschließend kann er eingesehen und abgespeichert werden. Die digitale Archivierung und schnellere Verfügbarkeit mag für viele Steuerpflichtige vorteilhaft sein, zumal der elektronische Bescheid rechtsverbindlich und dem Papierbescheid gleichgestellt ist.   Risiko verstrichene Einspruchsfrist Wer nur recht selten und sporadisch in sein E-Mail-Postfach schaut, kann jedoch wertvolle Zeit verlieren oder sogar eine wichtige Frist verpassen. Denn der digitale Steuerbescheid gilt rechtlich am vierten Tag nach der Bereitstellung in ELSTER als bekannt gegeben. Ab diesem Zeitpunkt läuft die einmonatige Einspruchsfrist gegen den Bescheid. Die Frist verstreicht ganz unabhängig davon, ob der Bescheid tatsächlich abgeholt und gelesen wurde. Gerade wenn das Finanzamt von der eingereichten Steuererklärung abweicht, kann das entscheidend sein. Ein nicht berücksichtigter Kostenpunkt oder eine andere steuerliche Bewertung lässt sich nur innerhalb der entsprechenden Frist mit einem...
08.10.2026 Was ist neu im Oktober 2026?
Tanken wird durch Steuersenkung günstiger, das Führungszeugnis kann digital ausgestellt werden und es gelten strengere Regelungen für die Verwendung der Industriechemikalien PFAS. Lesen Sie hier die Neuregelungen für den Oktober 2026. Steuersenkung für Diesel und Benzin Der Bund senkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel ab 1. Oktober bis Ende 2026 um 14 Cent pro Liter – so soll Tanken wieder günstiger werden. Einschließlich des darauf entfallenden Anteils an der Umsatzsteuer summiert sich die Steuerentlastung für Kraftstoffe so auf etwa 17 Cent pro Liter.   Insgesamt sollen Bürgerinnen und Bürger und die Wirtschaft um rund 2,5 Milliarden Euro entlastet werden. Bund und Länder tragen die Entlastung gemeinsam. Die Länder leisten einen Beitrag in einer Höhe von 1,25 Milliarden Euro über einen Umsatzsteuerfestbetrag. Weitere Informationen zur Entlastung bei Benzin und Diesel    Das Digitale Führungszeugnis kommt Wer ab Oktober ein Führungszeugnis online beantragt, kann neben der Papierurkunde wahlweise auch ein Digitales Führungszeugnis wählen. Die Übermittlung erfolgt schnell und unkompliziert im PDF-Format in einem sicheren Verfahren an das jeweilige persönliche BundID-Konto. Ausstellung sowie Verwendung des Führungszeugnisses werden für Bürgerinnen und Bürger dadurch erheblich beschleunigt und vereinfacht. Weitere Informationen zum Digitalen Führungszeugnis   Hinweis zur Winterzeit: Die Uhren werden wieder eine Stunde zurückgestellt – in der Nacht vom 24. auf den 25. Oktober, von 3:00 Uhr auf 2:00 Uhr. Weitere Informationen zur Zeitumstellung   PFHxA-Verbot ab Oktober für Textilien, Verpackung und Kosmetik Ab dem 10. Oktober 2026 verbietet die Europäische Union den Einsatz der PFAS-Untergruppe PFHxA in vielen Alltagsprodukten: Kleidung und Textilien (z.B. Regenjacken), Lebensmittelverpackungen (z.B. Pizzakartons, Pappbecher), Kosmetika (z.B. Cremes, Make-up) und Imprägniersprays. Grundlage ist eine EU-Verordnung, deren Verbote stufenweise wirksam werden. Die sogenannte Ewigkeitschemikalie PFAS hat negative Auswirkungen auf die menschliche Gesundheit und kann verschiedene Krankheiten im menschlichen Körper, wie beispielsweise Krebs, auslösen. Weitere Informationen zu PFAS (Mitteilung auf bundesregierung.de)
07.10.2026 Kosten für einen "Hirnschrittmacher" können als außergewöhnliche Belastungen die Einkommensteuer mindern
Das Finanzgericht Baden-Württemberg berücksichtigte mit Urteil vom 20. März 2026 mit dem Aktenzeichen 8 K 236/26 die vom Kläger im Streitjahr 2022 gezahlten Aufwendungen für eine Tiefe Hirnstimulation, umgangssprachlich als Hirnschrittmacher bezeichnet, zur Behandlung einer Depression als außergewöhnliche Belastungen. Der Kläger litt an einer schweren Depression. Nach im Ergebnis erfolglosen ambulanten und stationären Krankenhausbehandlungen, diversen Therapien, einer Operation und der Einnahme verschiedener Antidepressiva entschied sich der Kläger für eine Tiefe Hirnstimulation in einer Privatklinik. Die vom Kläger getragenen Kosten erstattete die Krankenkasse nicht. Das sozialgerichtliche Verfahren auf Kostenerstattung blieb erfolglos. Der Kläger machte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022 die Behandlungskosten für die Tiefe Hirnstimulation erfolglos als außergewöhnliche Belastungen geltend. Das Gericht gab dem Kläger recht. Aufwendungen für eine medizinisch indizierte Behandlung seien typisierend als außergewöhnliche Belastungen zu berücksichtigen. Dafür sei die Aufnahme der Behandlung in den „Leistungskatalog“ der gesetzlichen Krankenkassen nicht erforderlich. Entscheidend sei, dass die Tiefe Hirnstimulation jedenfalls ab dem Jahr 2022 eine wissenschaftlich anerkannte Behandlungsmethode sei. Nach den Nationalen Versorgungsleitlinien zur Unipolaren Depression aus dem für den Streitfall maßgebenden Jahr 2022 sei die Tiefe Hirnstimulation zur Behandlung therapieresistenter unipolarer Depressionen, also als letztes Mittel nach erfolglosen herkömmlichen Behandlungsmethoden, wissenschaftlich anerkannt. Im Streitfall sei nach dem Arztbrief des den Kläger behandelnden Neurochirurgen nach Abstimmung mit der Psychiaterin die Depression therapieresistent. Damit sei die Tiefe Hirnstimulation medizinisch indiziert gewesen. Dies habe auch ein weiterer Arzt bestätigt. Hierzu stimmig seien der Verlauf der Erkrankung, die stationären Aufenthalte in einer Klinik, die Aufenthalte in einer psychosomatisch-psychotherapeutischen Tagesklinik und die erfolgten Behandlungen. Entgegen den Ausführungen des Finanzamts habe der Kläger auch nicht auf eine Erstattung der Behandlungskosten verzichtet. Weder die Wahl einer Privatklinik als Selbstzahler noch ein erfolgloses sozialgerichtliches Verfahren stünden einer steuerlichen Berücksichtigung entgegen. (Pressemitteilung FG Baden-Württemberg Nr. 4/2026)
05.10.2026 Steuerliche Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten
Das Bayerische Landesamt für Steuern hat einen Fragen- und Antworten-Katalog (FAQ) als Orientierungshilfe zur Beantwortung der wichtigsten Fragen aus der Praxis zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten erarbeitet. Die Entscheidung im konkreten Einzelfall bleibt regelmäßig dem zuständigen Finanzamt vorbehalten. Mit BMF-Schreiben vom 11.11.2025 (BStBl. I 2025, 1929) wurden die Vereinfachungsregelungen zur steuerlichen Behandlung der vom Arbeitnehmer selbst getragenen Stromkosten für betriebliche Elektro- und Hybridelektrofahrzeuge des Arbeitgebers, die dem Arbeitnehmer auch zur privaten Nutzung überlassen werden, ab 2026 neu gefasst. Anstelle der tatsächlichen Stromkosten kann nun auf eine Strompreispauschale zurückgegriffen werden. Die bis einschließlich 2025 anwendbaren konkret bezifferten Pauschalen können nicht mehr angewendet werden, die geladene Strommenge muss regelmäßig erfasst werden. 1. Anforderungen an den Zähler 1.1 Wird zur Erfassung der Strommengen ein MID- bzw. eichrechtskonformer Zähler benötigt? Nein, die Erfassung der Strommenge ist mittels eines gesonderten stationären oder mobilen (beispielsweise wallbox- oder fahrzeuginternen) Stromzählers nachzuweisen. Eine MID- bzw. eichrechtskonforme Zählereinheit ist für lohnsteuerliche Zwecke nicht erforderlich. Selbstverständlich kann die Erfassung MID- bzw. eichrechtskonform erfolgen. 2. Anforderungen an die Nachweisführung 2.1 Welche spezifischen Anforderungen werden an den Nachweis über die geladenen Strommengen gestellt? Die Anforderungen sind niedrigschwellig gehalten, um eine einfache Abrechnung zu ermöglichen. Der Nachweis muss sich aber unmittelbar und unveränderlich aus den Ladedaten ergeben, beispielsweise als Screenshot, Foto, App-basiert, aus den Protokollen der Wallboxen oder den fahrzeuginternen Auswertungen. Eigenbelege des Arbeitnehmers (u.a. Angabe der Strommenge) oder änderbare Excel-Aufstellungen sind nicht zulässig. 2.2 Wird eine zusätzliche Wallbox benötigt, wenn an einem Ladepunkt mehrere Fahrzeuge geladen werden, z.B. ein Dienstfahrzeug und ein privates Fahrzeug in einem Haushalt? Nein. Entscheidend ist, dass der einzelne Ladevorgang dem entsprechenden Fahrzeug zugeordnet werden kann. Hierfür kann auf App-basierte Lösungen zurückgegriffen werden. 3. Zeitlicher Anwendungsbereich 3.1 Muss bereits zum 1. Januar 2026 auf Basis der tatsächlichen Strommenge abgerechnet werden oder kann die Abrechnung auch zu einem anderen Zeitpunkt erfolgen? Der Arbeitgeber hat bei jeder Lohnabrechnung die steuerfreien Bezüge im Lohnkonto aufzuzeichnen (§ 4 Abs. 2 Nr. 4 Satz 1 LStDV). Die Frage, wann über den steuerfreien Auslagenersatz tatsächlich abgerechnet wird, berührt jedoch das Arbeits- bzw. Zivilrecht und nicht das Steuerrecht. Insbesondere ist eine monatliche Abrechnung aus steuerlichen Gründen nicht erforderlich. Entscheidend ist, dass der Auslagenersatz im Zeitpunkt der Auszahlung bei der entsprechenden Lohnabrechnung erfasst und...
30.09.2026 Bundesverfassungsgericht terminiert Verfahren in Sachen "Erbschaftsteuer - Verschonung von Betriebsvermögen"
Der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts verhandelt am 13. Oktober 2026 über eine Verfassungsbeschwerde, die sich unmittelbar gegen einen Erbschaftsteuerbescheid und diesen betreffende gerichtliche Entscheidungen sowie mittelbar gegen mehrere Vorschriften des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) und eine Vorschrift des Bewertungsgesetzes (BewG) richtet. Hintergrund: Erwerbe von Todes wegen und Schenkungen unter Lebenden unterliegen der Erbschaft- und Schenkungsteuer. Für Erwerbe von betrieblichen Vermögen sieht das ErbStG verschiedene Begünstigungen vor. Diese reichen von einer weitgehenden Steuerfreistellung bis zu einem vollständigen Erlass der Steuer bei sehr großen Erwerben und nachgewiesener fehlender Möglichkeit des Erwerbers, die Steuer aus verfügbarem Vermögen zu bezahlen. Für Erwerbe sonstigen Vermögens, insbesondere von Privatvermögen, sieht das ErbStG keine vergleichbaren Begünstigungen vor. Der Beschwerdeführer ist Erbe seiner Tante. Im Nachlass befand sich ausschließlich Privatvermögen, unter anderem ein Wertpapierdepot und Grundvermögen. Der Beschwerdeführer hat sich erfolglos gegen die Belastung des von ihm erworbenen Privatvermögens mit Erbschaftsteuer gewandt. Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage, ob die erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigungen sowie bewertungsrechtlichen Regelungen beim Übergang betrieblichen Vermögens mit dem Grundgesetz vereinbar sind oder ob sie den Beschwerdeführer, für dessen Erwerb von sonstigem, nicht begünstigtem Vermögen die genannten Normen nicht gelten, in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise benachteiligen. (Pressemitteilung Bundesverfassungsgericht Nr. 49/2026)

Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.