| 18.06.2026 | Kurzfristiger Minijob nach Schulabschluss: Darauf kommt es an |
| Nach dem Schulabschluss nutzen viele Schülerinnen und Schüler die Zeit für einen kurzfristigen Minijob. Dieser eignet sich besonders gut, um in der Zeit bis zum Start des Studiums, der Ausbildung oder eines Freiwilligendienstes etwas Geld zu verdienen. Unter welchen Voraussetzungen ein kurzfristiger Minijob für Schulabgängerinnen und Schulabgänger möglich ist, wird im nachfolgenden Artikel erklärt. Wann liegt ein kurzfristiger Minijob vor? Ein kurzfristiger Minijob ist von Beginn an befristet. Er darf im Kalenderjahr höchstens 3 Monate oder 70 Arbeitstage andauern. Die Höhe des Verdienstes spielt dabei zunächst keine Rolle. Hinweis: Für kurzfristige Beschäftigungen in landwirtschaftlichen Betrieben gelten seit dem 1. Januar 2026 längere Zeitgrenzen. Dort sind bis zu 15 Wochen oder 90 Arbeitstage möglich. Eine kurzfristige Beschäftigung ist aber nur dann ein Minijob, wenn sie nicht berufsmäßig ausgeübt wird. Wie prüfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Berufsmäßigkeit? Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen Berufsmäßigkeit prüfen, wenn der durchschnittliche monatliche Verdienst die Minijob-Grenze übersteigt. Im Jahr 2026 liegt diese bei 603 Euro im Monat. Bei einer berufsmäßigen Beschäftigung liegt kein kurzfristiger Minijob, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vor. Berufsmäßigkeit liegt unter anderem dann vor, wenn die Beschäftigung zur Sicherung des Lebensunterhaltes bestimmt ist. Ob dies der Fall ist, lässt sich bei Schülerinnen und Schülern anhand ihrer beruflichen Pläne nach dem Schulabschluss beurteilen. Auch weitere Beschäftigungen im gleichen Kalenderjahr können hierbei relevant werden. Keine Berufsmäßigkeit vor Studium oder Fachschule Beginnt nach dem Schulabschluss zum nächstmöglichen Zeitpunkt ein Studium oder eine Fachschulausbildung, liegt während einer kurzfristigen Beschäftigung in der Regel keine Berufsmäßigkeit vor. Das gilt auch, wenn vor dem Studium ein in der Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird. Beispiel: Eine Schülerin beendet im Juni die Schule und beginnt im Oktober ein Studium an einer Hochschule. Die Zeit dazwischen nutzt sie, um in einem Café zu arbeiten. Ihre Beschäftigung ist von Juli bis September befristet. Sie verdient monatlich 700 Euro und war im laufenden Kalenderjahr bisher nicht kurzfristig beschäftigt. Da die Beschäftigung von Beginn an auf drei Monate begrenzt ist und die Schülerin anschließend ein Studium aufnimmt, liegt keine Berufsmäßigkeit vor. Der kurzfristige Minijob ist daher möglich. Berufsmäßigkeit zwischen Schulende und Erwerbstätigkeit Anders ist es, wenn nach dem Schulabschluss eine der folgenden Tätigkeiten beginnt: Liegt der Verdienst der kurzfristigen Beschäftigung durchschnittlich über 603 Euro im Monat, ist in diesen Fällen Berufsmäßigkeit anzunehmen. Die Beschäftigung ist dann sozialversicherungspflichtig und muss bei der zuständigen Krankenkasse gemeldet werden. Was gilt, wenn die Zukunft nach der Schule noch offen ist? Nicht... | |
| 17.06.2026 | Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2025 zu einem Mehrergebnis iHv 1,69 Mrd Euro |
| Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. Euro. (Online-Mitteilung Bundesfinanzministerium) | |
| 15.06.2026 | Hohe Spritpreise machen den Umstieg aufs Jobbike attraktiv |
| Kriegerische Eskalationen im Nahen Osten sorgen weltweit für Nervosität auf den Energiemärkten und treffen Autofahrer direkt. Wer einmal volltankt, spürt eine deutliche Mehrbelastung im Geldbeutel. Gerade in solchen Zeiten rückt eine Alternative stärker in den Fokus, die nicht nur umweltfreundlich, sondern auch steuerlich sehr interessant ist: das Dienstrad. Ob klassisches Fahrrad oder E-Bike mit Motorunterstützung bis 25 km/h, mit einem Dienstrad können je nach Modell und Vertragsgestaltung mehrere Hundert Euro im Jahr gespart werden. Das Grundprinzip erinnert an den Dienstwagen. Der Arbeitgeber least ein Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmenden zur Nutzung. Spezialisierte Leasinganbieter sind beispielsweise Jobrad, Businessbike, Eurorad, Mein Dienstrad, lease a bike oder Bikeleasing. Aus steuerlicher Sicht wird dabei zwischen zwei Modellen unterschieden. Der finanzielle Aufwand bleibt bei beiden Modellen des Bike-Leasings sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmenden überschaubar. Steuerfrei auf zwei Rädern unterwegs Bei der ersten Variante trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Leasing des Dienstrads zu hundert Prozent und überlässt es dem Angestellten zur Nutzung. Erfolgt dies zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn, dann ist die private Nutzung des Fahrrads für den Arbeitnehmenden bis Ende 2030 komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung kommt es nicht an. Die Überlassung des Jobbikes muss aber vertraglich sauber geregelt sein, idealerweise in einem gesonderten Überlassungsvertrag als Anlage zum Arbeitsvertrag. Obwohl Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgabe absetzen können, kommen so spendable Firmen in der Praxis eher selten vor. Steuerbegünstigung bei Entgeltumwandlung Weit verbreitet ist die zweite Variante, die Gehaltsumwandlung. Hier fordert der Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten. Zur Finanzierung des Jobbikes wird dem Arbeitnehmenden die Leasingrate vom Bruttolohn abgezogen. Bei einem E-Bike mit einem Listenpreis von 4.000 Euro sind das rund 70 Euro monatlich. In diesem Fall greift zwar nicht die völlige Steuerfreiheit, aber eine attraktive Steuervergünstigung für beide Seiten. Damit es diese gibt, muss der Arbeitgeber der Leasingnehmer sein und sich in irgendeiner Form finanziell beteiligen, z.B. indem er die Kosten für die Versicherung oder Wartung übernimmt. Weniger Abgaben und Steuern für Arbeitnehmende Durch den Verzicht auf einen Teil des Bruttogehalts sinken die Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 und einer Leasingrate von 70 Euro sinkt das Nettoeinkommen in Steuerklasse 1, ledig, konfessionslos gerundet um 35 Euro. Die monatliche Belastung durch das Leasing halbiert sich sozusagen. Der finanzielle Vorteil ist umso größer, je höher das Bruttogehalt ist. Allerdings sinken auch die Bemessungsgrundlagen für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld und die Einzahlungen in die... | |
| 11.06.2026 | Bezahlung im Minijob: Stundenlohn oder Monatslohn? |
| Für die Bezahlung im Minijob gibt es zwei Varianten. Zum einen gibt es die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und zum anderen einen festen Monatslohn. Welche Variante sinnvoller ist, hängt von den Arbeitseinsätzen der Minijobberinnen und Minijobber ab. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen sollten, wird in diesem Beitrag erklärt. Stundenlohn oder Monatslohn: Wo liegt der Unterschied? Beim Stundenlohn werden Minijobberinnen und Minijobber nach Bedarf eingesetzt. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde wird bezahlt. Der Monatslohn kann hier unterschiedlich hoch ausfallen. Dieses Modell eignet sich besonders für flexible Einsätze oder saisonale Schwankungen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Personaleinsatz dadurch besser an den tatsächlichen Bedarf anpassen. Beim Monatsverdienst erhalten Minijobberinnen und Minijobber dagegen jeden Monat denselben Verdienst. Häufig liegen diesem Modell feste Arbeitstage und regelmäßige Arbeitszeiten zugrunde – zum Beispiel zweimal pro Woche jeweils vier Stunden. Gerade bei regelmäßigen Einsätzen ist ein Monatsverdienst oft einfacher zu organisieren. Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage lassen sich dadurch meist leichter planen. Wie hängen Verdienstgrenze und Arbeitszeit zusammen? Für Minijobs gilt aktuell eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich. Das sind 7.236 Euro im Jahr. Wie viele Stunden Minijobberinnen und Minijobber arbeiten dürfen, hängt von dem vereinbarten Verdienst pro Arbeitsstunde ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung als Stunden- oder Monatslohn erfolgt. Wird beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro gezahlt, sind ungefähr 43 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Bei einem festen Monatslohn lässt sich die Verdienstgrenze meist relativ einfach einhalten, da die Arbeitszeiten häufig vorher festgelegt werden. Bei flexiblen Einsätzen und einer Abrechnung nach Stunden müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Verdienstgrenze im Blick behalten. Was gilt bei schwankendem Verdienst? Bei Stundenlöhnen kommt es häufig zu schwankenden Verdiensten. In manchen Monaten fallen für Minijobberinnen und Minijobber mehr Einsätze an, in anderen weniger. Entscheidend ist, dass die Verdienstgrenze von durchschnittlich 603 Euro im Monat eingehalten wird. Der Verdienst in einzelnen Monaten darf also höher oder niedriger ausfallen. Deshalb erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Prognose. Dafür schätzen sie den voraussichtlichen Verdienst für die kommenden zwölf Monate. So lässt sich beurteilen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wird und ein Minijob vorliegt. Wann macht ein Arbeitszeitkonto im Minijob Sinn? Mit einem Arbeitszeitkonto lassen sich flexible Einsätze mit einem gleichbleibenden Monatslohn kombinieren. Das bedeutet: Die Minijobberin oder der Minijobber erhält einen festen monatlichen Verdienst. Die Arbeitseinsätze in den Monaten können jedoch unterschiedlich sein. Bei einem Arbeitszeitkonto gilt: Wichtig ist eine... | |
| 10.06.2026 | E-Rezepte in der Steuererklärung für 2025: Ohne Namen auf dem Kassenbon geht es nicht |
| Wer regelmäßig Medikamente aus der Apotheke holt, kennt das E-Rezept inzwischen aus dem Alltag. Statt des klassischen rosa Rezeptzettels genügt heute meist die Gesundheitskarte oder die App. Mit der Digitalisierung haben sich auch die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert. Für viele Menschen ist dies eine Chance, sich zumindest einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Steuererklärung 2025 gelten bei den Krankheitskosten erstmals die strengeren Nachweispflichten. Ein fehlender Name auf dem Apothekenbeleg kann dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerabzug verwehrt. Digitalisierung heißt nicht weniger Bürokratie Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen, hat bisher das ärztliche Rezept mit dem eingedruckten Kaufpreis und dem Stempel der Apotheke ausgereicht. Seit der Einführung des E-Rezepts ist das in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich. Während für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung galt, ist für die Steuererklärung 2025 die reguläre Nachweispflicht in Kraft getreten. Um Ausgaben für das Finanzamt nachzuweisen, muss der Apothekenbeleg nun zwingend auf den Namen des Patienten ausgestellt sein. Bei elektronischen Rezepten erscheint er jedoch nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Zusätzlich müssen neben dem Medikament und dem Kaufpreis auch die Höhe der Zuzahlung und die Art des Rezepts auf dem Kassenzettel vermerkt sein. Ohne Nachweise kein Steuerabzug Da Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres meist nicht wissen, ob sie die Voraussetzungen für einen Steuerabzug von Krankheitskosten erfüllen, werden Kassenbelege oft stiefmütterlich behandelt. Viele Menschen werfen ihre Apothekenbelege achtlos in die Schublade oder sammeln diese nicht systematisch. Zudem prüft kaum einer beim Kauf in der Apotheke nach, ob der Kassenbon die Anforderungen erfüllt. Ohne vollständige Namensnennung kann der steuerliche Vorteil jedoch verloren gehen. Was Betroffene jetzt noch tun können Wenn man feststellt, dass ältere Belege fehlen, ist es häufig möglich, sich Ersatz zu besorgen. Die lokale Stammapotheke führt meist ein Kundenkonto, in dem alle Käufe gelistet sind. Auf Nachfrage können Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine übersichtliche Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken. Trotz der Digitalisierung bleiben Papierbelege also weiterhin entscheidend. Wer seine Medikamente vorzugsweise online bestellt hat, sollte sich die Rechnungen für letztes Jahr aus den Kundenkonten zusammensuchen und bei sich lokal archivieren oder als Papierbeleg ausdrucken, um die erforderlichen Nachweise parat zu haben. Mit Krankheitskosten Steuern sparen Ob sich das nachträgliche Einholen der Apothekenbelege lohnt, hängt vom individuellen Fall ab. Neben der Höhe der Ausgaben spielen die Einkommenshöhe, der Familienstand und die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder eine Rolle.... |
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