14.07.2025 | Unternehmen müssen bis 31. Juli 2025 elektronische Kassen bei Finanzverwaltung registrieren |
Die Frist endet bald: Unternehmen, die elektronische Kassensysteme oder vergleichbare digitale Aufzeichnungssysteme wie zum Beispiel Tablet- Kassensysteme verwenden, müssen diese erstmals bis spätestens zum 31. Juli 2025 über die neue elektronische Schnittstelle der Finanzverwaltung registrieren und fortan Änderungen mitteilen. Bereits seit dem Jahr 2020 besteht die Pflicht, elektronische Kassensysteme mit einer zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung (TSE) auszustatten. Neu ist jedoch die zentrale Registrierungspflicht: Bis spätestens Ende Juli 2025 müssen alle elektronischen Aufzeichnungssysteme, die der Einzelaufzeichnungspflicht unterliegen, digital beim Finanzamt angemeldet werden. Dafür hat die Finanzverwaltung seit dem 1. Januar 2025 eine entsprechende Schnittstelle geschaffen. Der Gesetzgeber hat bundesweit die Pflicht zur Kassenregistrierung eingeführt, um die Transparenz hinsichtlich der im Unternehmen verwendeten Kassensysteme und damit die Nachvollziehbarkeit der Geschäftsvorfälle zu erhöhen. Zusammen mit weiteren Maßnahmen wie zum Beispiel der Durchführung von Kassen-Nachschauen durch die Finanzämter bei den Unternehmen oder der Belegausgabepflicht soll somit Steuerbetrug bei Kassenaufzeichnungen im Bargeldbereich wirksam bekämpft werden. Was müssen Unternehmen zur Kassenregistrierung wissen? Über das Online-Finanzamt "Mein ELSTER" oder die ERiC-Schnittstelle müssen alle in einer Betriebsstätte eingesetzten elektronischen Aufzeichnungssysteme den Finanzbehörden gemeinsam in einer einheitlichen Mitteilung gemeldet werden. Die Meldung kann ausschließlich auf elektronischem Wege erfolgen. Zu den elektronischen Aufzeichnungssystemen gehören beispielsweise Kassensysteme oder Registrierkassen, Tablet-/App-Kassensysteme, Waagen, die zur Erfassung und Abwicklung von baren Zahlungsvorgängen dienen können, die über eine zertifizierte technische Sicherheitseinrichtung verfügen. Dies gilt auch für Taxameter und Wegstreckenzähler (§ 146a Abs. 4 AO). Zu den erforderlichen Angaben gehören: 1. Name des Steuerpflichtigen, 2. Steuernummer des Steuerpflichtigen, 3. Art der zertifizierten technischen Sicherheitseinrichtung, 4. Art des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 5. Anzahl der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme, 6. Seriennummer des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems, 7. Datum der Anschaffung bzw. Datum der Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems. Aktuell gelten folgende Übergangsregelungen: Anschaffung bis 30. Juni 2025 ? Anmeldung bis 31. Juli 2025 Anschaffung ab 1. Juli 2025 ? Anmeldung innerhalb eines Monats Außerbetriebnahme bis 30. Juni 2025 ? Abmeldung bis 31. Juli 2025 nur dann erforderlich, wenn sie zuvor angemeldet wurden Außerbetriebnahme ab 1. Juli 2025 ? Abmeldung innerhalb eines... | |
10.07.2025 | So setzen Eltern Unterhaltszahlungen für Kinder über 25 ab! |
Oft unterstützen die Eltern ihre erwachsenen Kinder länger finanziell als nur bis zum 25. Geburtstag. Zwar entfallen ab dem Zeitpunkt das Kindergeld, der Kinderfreibetrag und der Ausbildungsfreibetrag. Doch Eltern können von einem anderen Steuervorteil profitieren. Ihre Unterhaltszahlungen zählen in der Einkommensteuererklärung zu den außergewöhnlichen Belastungen und lassen sich von der Steuer absetzen. Bis zu 1.008 Euro pro Monat als außergewöhnliche Belastungen Über 83 Prozent der Studierenden sind laut CHE Centrum für Hochschulentwicklung auf das Geld ihrer Eltern angewiesen, weil sie keine staatlichen Hilfen wie BAföG, Stipendien oder Studienkredite erhalten. Die gute Nachricht: Unterhaltspflichtige Eltern können im Jahr 2025 für ihr Kind nach dem 25. Geburtstag bis zu 12.096 Euro (1.008 Euro pro Monat) steuerlich geltend machen - das sind 312 Euro mehr als im Jahr 2024. Das entspricht in der Regel dem Unterhaltssatz von 990 Euro inklusive 440 Euro Wohnkosten, den Eltern laut Düsseldorfer Tabelle 2025 ihren auswärts Studierenden zahlen müssen - zumindest, solange sie nicht verheiratet sind. Zusätzlich berücksichtigt das Finanzamt die übernommenen Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Eigene Einkünfte und Bezüge mindern den Höchstbetrag Oft muss der Nachwuchs nebenbei jobben, um das Studium zu finanzieren. Das sollten Eltern unbedingt einkalkulieren. Denn eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den Höchstbetrag beim Unterhaltsabzug. Einkünfte sind zum Beispiel das Gehalt - auch aus Minijobs. Davon gehen 1.230 Euro Arbeitnehmerpauschbetrag ab oder tatsächlich höhere Werbungskosten. Bezüge sind zum Beispiel staatliche Zuschüsse wie BAföG, vermindert um 180 Euro Kostenpauschale. Beispiel: Der 26-jährige Jonas studiert auswärts. Seine Eltern überweisen ihm monatlich 1.000 Euro und übernehmen 144 Euro Basisbeiträge in der Kranken- und Pflegeversicherung. In den Semesterferien arbeitet der Student und verdient insgesamt 6.000 Euro. Davon werden nach Abzug von 1.230 Euro (Arbeitnehmer-Pauschbetrag) und 624 Euro (Anrechnungs-Freibetrag) insgesamt 4.146 Euro angerechnet. Im Ergebnis können die Eltern von den 12.000 Euro Unterhalt nur 7.854 Euro zuzüglich 1.728 Euro Basisbeiträge in 2025 absetzen. Achtung: Das Finanzamt fragt auch nach dem Vermögen des Unterhaltsempfängers. Dieses darf nicht mehr als 15.500 Euro (sogenanntes Schonvermögen) betragen. Angesparte und nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen zählen allerdings erst nach Ablauf des Kalenderjahres zum Vermögen (BFH, Az. VI R 21/21). Ab 2025 keine Barzahlungen mehr anerkannt Wichtig zu wissen: Eltern müssen den Unterhalt immer für den jeweiligen Monat im Voraus zahlen und generell per Überweisung. Barzahlungen erkennt das Finanzamt seit Januar 2025 nicht mehr an. Auch übernommene Miete zählt als Unterhalt. Gehört jedoch das Kind noch zum Haushalt,... | |
10.07.2025 | Urlaub im Minijob |
Bezahlten Urlaub gibt es auch im Minijob. Aber wie viele freie Tage stehen Minijobberinnen und Minijobbern zu? Was gilt bei unregelmäßiger Arbeitszeit? Und wie wirkt sich Urlaubsgeld auf den Minijob aus? In diesem Artikel werden die wichtigsten Regelungen erklärt und die häufigsten Fragen zum Thema Urlaub beantwortet. Gesetzlicher Urlaubsanspruch für Beschäftigte Gibt es auch im Minijob einen Anspruch auf Urlaub? Ja! Auch Minijobberinnen und Minijobber haben Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub. Der gesetzliche Mindesturlaub richtet sich nach dem Bundesurlaubsgesetz (BUrlG). Bei einer 6-Tage-Woche: 24 Urlaubstage im Jahr Bei einer 5-Tage-Woche: 20 Urlaubstage im Jahr Gibt es einen Tarifvertrag, kann dieser mehr Urlaub vorsehen. Dann gilt der tarifliche Anspruch. Wichtig zu wissen: Entscheidend ist nicht die Zahl der Stunden, sondern die Anzahl der Arbeitstage pro Woche. Dürfen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Urlaubszeitraum festlegen? Grundsätzlich sollten Minijobberinnen und Minijobber ihren Urlaub selbst planen können. In Ausnahmefällen - etwa bei Betriebsferien - kann die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber festlegen, wann der Urlaub genommen werden muss. Dabei muss jedoch ein Teil des Jahresurlaubs frei planbar bleiben. Was passiert mit nicht genommenem Urlaub? Der Urlaub sollte im laufenden Kalenderjahr genommen werden. Eine Übertragung ins nächste Jahr ist nur möglich, wenn beispielsweise dringende betriebliche oder persönliche Gründe vorliegen. Nicht in Anspruch genommener Urlaub verfällt sonst zum 31. März des Folgejahres. Der Minijob wird ausschließlich am Wochenende ausgeübt. Besteht dann auch ein Urlaubsanspruch? Ja! Auch wer nur am Wochenende arbeitet, hat einen Urlaubsanspruch. Entscheidend ist, an wie vielen Tagen pro Woche gearbeitet wird, nicht an welchen. Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen Urlaubstage weder vor- noch nacharbeiten. Urlaubsberechnung im Minijob Wie wird der Urlaubsanspruch berechnet? Viele Minijobberinnen und Minijobber arbeiten nur an bestimmten Tagen pro Woche. Deshalb wird der Mindesturlaub je nach Anzahl der Arbeitstage pro Woche berechnet: Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Woche × 24 Tage Mindesturlaub : 6 Arbeitstage pro Woche Hier geht es zu einer Beispiel-Berechnung. Wie wird der Urlaubsanspruch bei unregelmäßigen Arbeitstagen berechnet? Arbeiten Minijobberinnen und Minijobber unterschiedlich oft in der Woche, wird der Urlaubsanspruch anhand der tatsächlichen Arbeitstage pro Jahr berechnet. Der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch lässt sich dann wie folgt berechnen: Urlaubsanspruch pro Jahr x Anzahl der individuellen Arbeitstage pro Jahr : 260 bzw. 312 Wird im Unternehmen allgemein an 5 Tagen in der Woche gearbeitet, wird von insgesamt 260 Arbeitstagen im Jahr ausgegangen. Bei einer Sechs-Tage-Woche werden 312 Arbeitstage im Jahr angesetzt. Verbleibt bei der Berechnung ein Bruchteil, der... | |
07.07.2025 | Mindestlohn steigt in zwei Stufen auf 14,60 Euro |
Die Mindestlohnkommission hat in ihrer Sitzung vom 27. Juni 2025 einstimmig beschlossen, den gesetzlichen Mindestlohn in zwei Stufen von aktuell 12,82 Euro brutto je Stunde auf 13,90 Euro zum 01.01.2026 und auf 14,60 Euro zum 01.01.2027 zu erhöhen. Die Mindestlohnkommission hat im Rahmen einer Gesamtabwägung (§ 9 Abs. 2 MiLoG) geprüft, welche Höhe des Mindestlohns geeignet ist, zu einem angemessenen Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beizutragen, faire und funktionierende Wettbewerbsbedingungen zu ermöglichen sowie Beschäftigung nicht zu gefährden. Dabei hat sie sich an den im Mindestlohngesetz und der Geschäftsordnung der Mindestlohnkommission genannten Kriterien orientiert. Die Beschlussfassung fällt in eine Zeit anhaltender wirtschaftlicher Stagnation. Die deutsche Wirtschaft sieht sich in weiten Teilen mit konjunkturellen und strukturellen Herausforderungen sowie externen Schocks konfrontiert. Die Entwicklung der Verbraucherpreise hat sich nach einem starken Anstieg in den Jahren 2021 bis 2023 normalisiert. Für das Jahr 2026 lassen die angekündigten Maßnahmen der Bundesregierung eine Aufhellung der wirtschaftlichen Lage erhoffen. Die Erhöhungsschritte sind Ergebnis einer Gesamtabwägung, die die Mindestschutzfunktion des gesetzlichen Mindestlohns festigt sowie die erwarteten Entwicklungen am Arbeitsmarkt und hinsichtlich der Konjunktur berücksichtigt. Die vorliegenden Erkenntnisse zu den Auswirkungen des gesetzlichen Mindestlohns auf die im Mindestlohngesetz genannten Evaluationskriterien hat die Kommission im Rahmen ihres Fünften Berichts an die Bundesregierung umfassend dokumentiert, der gemeinsam mit diesem Beschluss veröffentlicht wird. Die Mindestlohnkommission hat die Möglichkeit zur Durchführung einer Anhörung nach § 10 Abs. 3 MiLoG genutzt. Die Stellungnahmen sind in einem Ergänzungsband zum Fünften Bericht der Mindestlohnkommission enthalten. Einzelne Gesichtspunkte wurden in der Kommission unterschiedlich diskutiert und bewertet. Vor dem Hintergrund der vorliegenden Prognosen zur wirtschaftlichen Entwicklung sowie der Erkenntnisse zur Beschäftigungs- und Wettbewerbssituation hält die Mindestlohnkommission den Vorschlag der Vorsitzenden für vertretbar, den Mindestlohn in diesen Schritten zu erhöhen, um den Mindestschutz der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer wirksam zu verbessern. (Beschluss der Mindestlohnkommission vom 27.06.2025, veröffentlicht auf der Homepage der Kommission) Anmerkung der Redaktion: Formell bedarf der Beschluss zu seiner Wirksamkeit nun noch der Umsetzung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales durch entsprechende Rechtsverordnung. | |
03.07.2025 | Gesetzliche Neuregelungen im Juli 2025 |
Der Mindestlohn in der Altenpflege steigt. Pflegeleistungen werden zusammengefasst. Höhere Entschädigungen für Opfer von Gewalt, Krieg und Impfgeschädigte. Und: Am 31. Juli endet die Abgabefrist für die Einkommenssteuererklärung. Gesetzliche Neuregelungen im Überblick. Mindestlohn in der Altenpflege steigt Die Mindestlöhne in der Altenpflege steigen zum 1. Juli 2025. Eine Pflegefachkraft erhält dann mindestens 20,50 Euro pro Stunde brutto, eine Pflegehilfskraft 16,10 Euro. Weitere Informationen zum Mindestlohn in der Pflege Betreuer und Vormünder erhalten mehr Geld Die Vergütungssätze für Berufsbetreuerinnen und -betreuer sowie Vormünder steigen. Sie werden damit an die Tarifentwicklung im öffentlichen Dienst angepasst. Zur Entlastung der Amtsgerichte sowie der Betreuerinnen und Betreuer von unnötigem bürokratischem Aufwand wird ein neues Vergütungssystem eingeführt. Weitere Informationen zu Vergütungssätze für Berufsbetreuer:innen Pflege: Leistungen für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege zusammengefasst Wenn Pflegende krank oder im Urlaub sind, können sie Leistungen für die sogenannte "Verhinderungspflege" beantragen. Leistungen der "Kurzzeitpflege" können beantragt werden, wenn Pflegebedürftige stationäre Betreuung auf Zeit brauchen. Beide Leistungen werden ab dem 1. Juli zu einem gemeinsamen Jahresbeitrag zusammengefasst, damit Anspruchsberechtigte flexibel wählen können. Außerdem braucht es zum Beispiel keine sechsmonatige "Vorpflegezeit" mehr, um erstmals die Verhinderungspflege in Anspruch nehmen zu können. Weitere Informationen zur Verhinderungs- und Kurzzeitpflege Pflegeversicherung: Anzahl der Kinder digital nachweisen Da je nach Kinderzahl unterschiedliche Pflegeversicherungsbeiträge erhoben werden, muss die Anzahl der Kinder angegeben und nachgewiesen werden. Hierfür wird ab dem 1. Juli ein digitales Nachweisverfahren verpflichtend eingeführt. Das ist effizienter für alle Beteiligten. Weitere Informationen zur Pflegeversicherung Opfer von Gewalt, Kriegsopfer und Impfgeschädigte erhalten mehr Geld Die Höhe der Entschädigung steigt ab dem 1. Juli 2025 um 3,79 Prozent. Insgesamt profitieren 47.000 Betroffene von der neuen Verordnung. Weitere Informationen zur Erhöhung Fragen und Antworten zum Entschädigungsrecht SED-Opferschutz: Entschädigungen steigen, Anerkennung wird erleichtert Die Anerkennung von Gesundheitsschäden wird erleichtert: Bestimmte Krankheiten gelten automatisch als Folge politischer Verfolgung. Die SED-Opferrente steigt ab Juli 2025 auf 400 Euro und wird ab 2026 jährlich angepasst. Die Bedürftigkeitsprüfung entfällt - Opferrente und Unterstützungsleistungen werden unabhängig vom Einkommen gezahlt. Weitere Informationen zum SED-Opferschutz Kampf gegen sexuelle Gewalt an Kindern und Jugendlichen Eine Unabhängige Bundesbeauftragte oder ein Unabhängiger Bundesbeauftragter gegen sexuellen Missbrauch von Kindern und Jugendlichen ist nun dauerhaft... | |
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