| 02.03.2026 | Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit |
| Notwendige Antwort auf den demografischen Wandel Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbelastung bleiben, kann der zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 entnommen werden. Diese Übersicht gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Da Renten je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, sind die Angaben für jeden einzelnen Jahrgang des Rentenbeginns aufgeführt. Die Angaben gelten für... | |
| 26.02.2026 | Neue Verdienstgrenze in 2026 - Mehr Geld im Minijob |
| Zum 1. Januar 2026 sind der gesetzliche Mindestlohn und die Verdienstgrenze für Minijobs gestiegen. Wie wirken sich diese Änderungen auf Minijobs aus? Was müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sowie Minijobber nun unbedingt beachten? Wir beantworten die wichtigsten Fragen rund um das Thema Verdienstgrenze im Minijob. Wie hoch ist die Minijob-Verdienstgrenze im Jahr 2026? Die Verdienstgrenze im Minijob legt fest, wie viel Minijobberinnen und Minijobber durchschnittlich pro Monat verdienen dürfen. Sie ist dynamisch und an den gesetzlichen Mindestlohn gekoppelt. Das bedeutet: Bei jeder Erhöhung des Mindestlohns, steigt auch automatisch die Minijob-Verdienstgrenze. Zum 1. Januar 2026 ist der gesetzliche Mindestlohn von 12,82 Euro auf 13,90 pro Stunde angestiegen. Seitdem liegt auch die Verdienstgrenze im Minijob bei 603 Euro monatlich. Die jährliche Verdienstgrenze liegt damit bei 7.236 Euro. Durch die Anpassung der Minijob-Grenze bleiben Minijobs flexibel und Minijobberinnen sowie Minijobber können im Jahr 2026 mehr verdienen. Wie wird die Verdienstgrenze im Minijob berechnet? Die Verdienstgrenze im Minijob hängt vom gesetzlichen Mindestlohn ab. Dabei wird der maximale monatliche Verdienst ausgehend von einer Arbeitszeit von 10 Wochenstunden berechnet. Damit dieser Wochenwert für die Arbeitszeit in einen Monatswert umgerechnet werden kann, wird folgende Formel angewendet: Verdienstgrenze = Mindestlohn mal 130 geteilt durch 3 Das Ergebnis wird auf volle Euro gerundet. Für das Jahr 2026 ergibt sich folgende Berechnung: Verdienstgrenze = 13,90 Euro × 130 / 3 = 602,33 Euro (aufgerundet auf volle Euro: 603 Euro) Wie wirkt sich die Erhöhung des Mindestlohns im Jahr 2026 auf die Arbeitszeit aus? Durch die Kopplung der Verdienstgrenze an den Mindestlohn können Minijobberinnen und Minijobber auch im Jahr 2026 die gleiche Anzahl an Stunden im Monat arbeiten. Trotz der Erhöhung des Mindestlohns auf 13,90 Euro pro Stunde bleibt die maximale Anzahl der Arbeitsstunden für Minijobberinnen und Minijobber gleich. Bei einer Verdienstgrenze von 603 Euro pro Monat ergibt sich wie bisher eine maximale Arbeitszeit von etwa 43 Stunden im Monat. Verdienen Beschäftigte mehr als den Mindestlohn, dann verringert sich die maximal mögliche Arbeitszeit im Minijob entsprechend. Überschreiten der Verdienstgrenze Die Arbeitszeit von Minijobberinnen und Minijobbern kann monatlich schwanken. Dadurch kann der Verdienst auch mal mehr oder weniger als 603 Euro im Monat betragen. Bei schwankendem Verdienst ist bei einem Minijob jedoch wichtig, dass der jährliche Verdienst insgesamt nicht mehr als 7.236 Euro beträgt. Beispiel: Ein Minijobber verdient im Juni, Juli und August jeweils 750 Euro. In den übrigen Monaten liegt sein Verdienst bei 500 Euro monatlich. 3 x 750 Euro = 2.250 Euro 9 x 500 Euro = 4.500 Euro = 6.750 Euro Der Jahresverdienst liegt somit bei insgesamt 6.750 Euro. Die jährliche Verdienstgrenze von 7.236 Euro wird nicht überschritten. Es liegt also ein Minijob... | |
| 25.02.2026 | Sonderausgabenabzug für Kinderbetreuungskosten: Verfassungsmäßigkeit des Kriteriums Haushaltszugehörigkeit |
| Kinderbetreuungskosten können bei der Einkommensteuer unter bestimmten Voraussetzungen als Sonderausgaben nach § 10 des Einkommensteuergesetzes (EStG) berücksichtigt werden. Abzugsfähig sind insbesondere Aufwendungen für Dienstleistungen zur Betreuung eines Kindes unter 14 Jahren, wenn das Kind zum Haushalt des Steuerpflichtigen gehört (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG), dieser für die Betreuungsaufwendungen eine Rechnung erhalten hat und keine Barzahlung, sondern eine Überweisung auf das Konto des Leistungserbringers erfolgt ist (§ 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 4 EStG). Der Sonderausgabenabzug beträgt derzeit 80 % der Kinderbetreuungskosten und höchstens 4.800 € pro Jahr; bis zum Veranlagungszeitraum 2024 betrug er zwei Drittel der Aufwendungen und höchstens 4.000 € pro Jahr. Bereits mit Urteil vom 11.05.2023 – III R 9/22 (BFHE 280, 465, BStBl II 2023, 861) hatte der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit in § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG auf einer verfassungsrechtlich zulässigen Typisierung beruht und die Vorschrift jedenfalls dann nicht gegen die Steuerfreiheit des Existenzminimums und den allgemeinen Gleichheitssatz verstößt, wenn die Betreuungsaufwendungen desjenigen Elternteils, der das Kind nicht in seinen Haushalt aufgenommen hat, durch den ihm gewährten Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf (sog. BEA-Freibetrag, im damaligen Streitjahr 2020 1.320 € und heute 1.464 € pro Jahr) abgedeckt werden. Die gegen dieses Urteil erhobene Verfassungsbeschwerde hat das Bundesverfassungsgericht nicht zur Entscheidung angenommen. Durch das aktuelle Urteil vom 27.11.2025 – I R 8/23 zum Streitjahr 2018 hat der BFH seine Rechtsprechung bestätigt. Er hat ferner entschieden, dass er in der bisher offen gelassenen Fallkonstellation ebenfalls nicht von der Verfassungswidrigkeit des § 10 Abs. 1 Nr. 5 Satz 1 EStG überzeugt ist. Als verfassungsrechtlich zweifelhaft sieht der BFH die Vorschrift insofern an, als das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit im Einzelfall dazu führen kann, dass über die BEA-Freibeträge hinausgehende, von den Eltern tatsächlich getragene und im Übrigen abzugsfähige Kinderbetreuungskosten bei keinem Elternteil als Sonderausgaben in Abzug gebracht werden können. Die für eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht erforderliche Überzeugung von der Verfassungswidrigkeit hat der BFH dennoch verneint. Es gebe nach wie vor gute Gründe, bei der Abzugsfähigkeit der Betreuungskosten an das Kriterium der Haushaltszugehörigkeit anzuknüpfen, weil sich die Frage externer Kinderbetreuung in erster Linie für den betreuenden Elternteil stelle, in dessen Haushalt das Kind lebe. Im Ergebnis wies der BFH die Revision des Klägers gegen das klageabweisende erstinstanzliche Urteil als unbegründet zurück. Der fachgerichtliche Rechtsweg ist damit erschöpft, so dass der Kläger Verfassungsbeschwerde erheben kann, um die angestrebte verfassungsgerichtliche Klärung herbeizuführen. (Pressemitteilung... | |
| 23.02.2026 | Grundsteuer: Änderungen müssen angezeigt werden - Fristen beachten! |
| Alle Grundstückseigentümerinnen und Grundstückseigentümer sind gesetzlich verpflichtet, Änderungen, die für die Bewertung der Grundstücke relevant sind, den Finanzämtern innerhalb einer gesetzlich vorgesehenen Frist mitzuteilen. Bis wann müssen Änderungen angezeigt werden? Änderungen müssen grundsätzlich bis zum 31. März des Jahres, das auf die Änderung folgt, angezeigt werden. Änderungen im Jahr 2026 sind also bis zum 31. März 2027 anzuzeigen. Abweichend davon gilt eine verlängerte Frist zur Anzeige von Änderungen, die 2025 eingetreten sind: hier ist eine Anzeige bis zum 30. April 2026 noch rechtzeitig. In welchen Fällen muss eine Änderung angezeigt werden? Zum Beispiel in Fällen von • erstmaliger Bebauung, • Anbau, Umbau, Kernsanierung oder Abriss, • Erweiterung der Wohn- oder Nutzfläche, • Umwandlung von Geschäftsräumen in Wohnräume, • Änderung der Nutzungsart (z. B. Ackerland wird zu Bauland). Änderungen der Eigentumsverhältnisse (z. B. durch Verkauf) fallen nicht hierunter. Die Information darüber erhält das jeweilige Finanzamt von den Grundbuchämtern. Wie muss die Änderung übermittelt werden? Die Änderungen müssen grundsätzlich elektronisch an das zuständige Finanzamt übermittelt werden. Dies ist über das Online-Finanzamt ELSTER möglich: https://www.elster.de. Das elektronische Formular „Grundsteueränderungsanzeige“ steht dort zur Verfügung. Wenn bereits für die im Rahmen der Grundsteuerreform erforderliche Feststellungserklärung ELSTER genutzt wurde, können mit Hilfe der „Datenübernahme“ die Daten aus dieser Erklärung in eine neue Feststellungserklärung übernommen, punktuell angepasst und unter Angabe des zutreffenden Feststellungszeitpunktes an die Finanzverwaltung übermittelt werden. Als Hilfestellung steht auf der Internetseite des Landesamts für Steuern eine entsprechende Klickanleitung für die Erstellung einer Feststellungserklärung zur Verfügung: https://lfst.rlp.de/information/grund-und-boden/grundsteuerreform (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz) | |
| 20.02.2026 | Was ist neu im Februar 2026? |
| Die Bundesregierung kann sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Nach Großbritannien ist die Einreise nur noch mit elektronischer Genehmigung möglich. Hecken dürfen nur bis Monatsende geschnitten werden. Diese Neuregelungen treten in Kraft. Sichere Herkunftsstaaten Ab Februar 2026 kann die Bundesregierung sichere Herkunftsstaaten per Rechtsverordnung bestimmen. Ab Juni 2026 entfällt die Pflicht, bei Abschiebungshaft und Ausreisegewahrsam einen Anwalt zu bestellen. Bereits seit Ende Dezember 2025 gilt die neue Regelung zur Einbürgerung: Wer seine Einbürgerung durch falsche Angaben – etwa durch Arglist, Drohung oder Bestechung – erlangt hat und diese rechtskräftig zurückgenommen wurde, kann für zehn Jahre nicht eingebürgert werden. Weitere Informationen zur Migrationspolitik Reisen nach Großbritannien mit Electronic Travel Authorisation (ETA)-System Seit dem 2. April 2025 wird für die Einreise in das Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland (GBR) eine elektronische Einreisegenehmigung (Electronic Travel Authorisation/ETA) benötigt. Die Genehmigung muss vorab beantragt werden. ETA gilt für zwei Jahre mit beliebig vielen Einreisen und ist an den Pass geknüpft. Ab dem 25. Februar 2026 wird diese Regelung konsequent umgesetzt. Beförderungsunternehmen sind dann angehalten, Passagiere, die keine gültige ETA vorweisen können, nicht mehr zu befördern. Weitere Reise- und Sicherheitshinweise für Großbritannien Heckenschnitt nur noch bis Ende Februar Ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen ist nur noch bis Ende Februar möglich. Vom 1. März bis zum 30. September sind lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte erlaubt, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Das regelt Paragraph 39 Absatz 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Bundesnaturschutzgesetz Bereits im Januar in Kraft getreten: Trinkwasserleitungen: nur noch bleifrei Seit dem 12. Januar 2026 dürfen Wasserleitungen nicht mehr aus Blei bestehen – auch nicht nur teilweise. Das sieht die Trinkwasserverordnung vor. Denn der bereits seit Ende 2013 geltende Grenzwert von 0,01 Milligramm pro Liter ist nur ohne Bleileitungen zu erreichen. Bis Anfang dieses Jahres hatten Gebäudeeigentümer und Versorgungsunternehmen Zeit zum Umrüsten. Weitere Informationen zu bleifreiem Trinkwasser Digitalisierung in der Justiz: elektronische Beurkundungen Beurkundungen, die bei vielen bedeutsamen Rechtsgeschäften notwendig sind, können seit dem 1. Januar 2026 auch in elektronischer Form errichtet werden. Das entlastet die Justiz, konkret Notarinnen und Notare und andere Urkundenstellen. Weitere Informationen zur elektronischen Beurkundung Härtere Strafen für Geldautomatensprengungen Immer häufiger werden Geldautomaten gesprengt, um Geld zu stehlen. Verbunden ist das mit hohen Sachschäden, aber auch erheblichen Gefahren für unbeteiligte Personen. Deswegen hat die Bundesregierung die Straftatbestände im... |
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