16. Juli 2026

Nachrichten

15.07.2026 Immobilienverträge werden einfacher, schneller, digitaler
Die Beurkundung von Immobilienverträgen soll zukünftig beschleunigt, vereinfacht und digitaler ablaufen. Dafür hat der Bundesrat einen entsprechenden Gesetzentwurf der Bundesregierung beschlossen. Die Bundesregierung hat ein Gesetz zur Digitalisierung des Vollzugs von Immobilienverträgen auf den Weg gebracht. Es umfasst auch gerichtliche Genehmigungen von notariellen Rechtsgeschäften und steuerliche Anzeigen der Notare. In der Bundesrepublik Deutschland werden jährlich über eine Millionen Kaufverträge über Grundstücke sowie andere Arten von Grundstücksübertragungen beurkundet. Der Vollzug eines solch notariell beurkundeten Immobilienvertrags erfordert, dass zwischen Notarinnen und Notaren, Gerichten und verschiedenen Verwaltungsstellen Informationen und Dokumente ausgetauscht werden – dies soll in Zukunft digitaler und effizienter geschehen.    Beschleunigter Vollzug von Immobilienverträgen Der beschlossene Gesetzentwurf sieht eine umfassende digitale Kommunikation von Notariaten, Behörden und Gerichten in diesen Bereichen auf Grundlage eines gemeinsamen Dateistandards vor. Dieser verhindert Medienbrüche, vereinfacht und beschleunigt den Vollzug von Immobilientransaktionen. Zudem verringert er sowohl den Zeit- und Sachaufwand als auch die Bürokratiekosten. Bürgerinnen und Bürger, die Wirtschaft und die Verwaltung profitieren unmittelbar von einem beschleunigten Vollzug von Immobilienverträgen und der zügigeren Eigentumsumschreibungen im Grundbuch.   Änderungen im parlamentarischen Verfahren Im parlamentarischen Verfahren wurden insbesondere Änderungen mit Blick auf den elektronischen Austausch zwischen Notaren und der Verwaltung vorgenommen. Das Gesetz wurde zwischenzeitlich im Bundesgesetzblatt (BGBl 2026 I Nr. 192 vom 26.6.2026) verkündet. (Mitteilung auf bundesregierung.de und Bundesministerium der Justiz und Verbraucherschutz))  
13.07.2026 Grünes Licht im zweiten Anlauf: Länder stimmen Änderungen im Steuerberatungsrecht zu
Im Juni 2026 hat der Bundesrat Änderungen am Steuerberatungsgesetz zugestimmt, die der Bundestag erst am Vorabend beschlossen hatte. Nachdem ein inhaltlich größtenteils identisches Gesetz im Plenum am 8. Mai 2026 nicht die Zustimmung der Länder erhalten hatte, brachten die Regierungsfraktionen im Bundestag es erneut auf den Weg – dieses Mal allerdings ohne die umstrittene Entlastungsprämie in Höhe von 1.000 Euro, die im Mai noch Teil des Gesetzes war.  Mehr Befugnisse für Lohnsteuerhilfevereine Mit dem Gesetz soll das Steuerberatungsgesetz modernisiert, vereinfacht und von Bürokratie entlastet werden. Einen Schwerpunkt des Gesetzes bilden erweiterte Befugnisse von Lohnsteuerhilfevereinen. Diese können künftig in mehr Fällen ihren Rat anbieten, da Betragsgrenzen für die angebotenen Tätigkeiten entfallen. Darüber hinaus soll künftig eine Person drei statt bisher zwei Beratungsstellen leiten dürfen. Laut Gesetzesbegründung sei davon auszugehen, dass etwa 35.000 Steuerpflichtige zusätzlich die Angebote eines Lohnsteuerhilfevereins in Anspruch nehmen werden. Mehr unentgeltliche Hilfeleistung Das Gesetz erweitert auch Möglichkeiten, unentgeltlich bei Steuerangelegenheiten zu helfen. So können neben nahen Angehörigen künftig auch andere nahestehende Personen ohne Bezahlung beraten. Darüber hinaus werden sogenannte „Tax Law Clinics“ an oder im Umfeld von Hochschulen zugelassen, bei denen unter Anleitung qualifizierter Personen kostenlose Steuerberatung angeboten wird. So sollen ehrenamtliches Engagement gefördert und Nachwuchskräfte gewonnen werden. Verschärfung des Fremdbesitzverbots Anerkannte Wirtschaftsprüfungs- und Buchprüfungsgesellschaften dürfen sich in Zukunft an einer steuerberatenden Berufsausübungsgesellschaft nur beteiligen, wenn sie ihrerseits die Voraussetzungen für die Anerkennung durch die Steuerberaterkammer erfüllen. Damit kam der Bundestag einer Forderung nach, die der Bundesrat in seiner Stellungnahme zum ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung am 6. März 2026 gestellt hat. Steuerfreie Prämien für Medaillengewinnerinnen und -gewinner Der Entwurf der Regierungsfraktionen wurde im Bundestag durch den Finanzausschuss um einen Punkt ergänzt: Das Gesetz regelt nun auch, dass Prämien, die für Platzierungen bei Olympischen oder Paralympischen Spielen unmittelbar aus den Haushaltsmitteln der Länder gezahlt werden, sowie Prämienzahlungen gemeinnütziger Organisationen steuerfrei gestellt werden. Bei Prämien der Stiftung Deutsche Sporthilfe ist dies bereits seit 2025 der Fall. Inkrafttreten Das Gesetz kann nun ausgefertigt und verkündet werden. Der überwiegende Teil der Neuregelungen zum Steuerberatungsgesetz tritt am 1. September 2026 in Kraft. (Mitteilung auf BundesratKOMPAKT)
08.07.2026 Aufzeichnungspflicht eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen für Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer
Im Zusammenhang mit der Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmers eines selbständig tätigen Steuerpflichtigen, der seinen Gewinn nach der Einnahme-Überschussrechnung ermittelt, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 24.03.2026 – VIII R 6/24 die für solche Aufwendungen geltende Aufzeichnungspflicht in inhaltlicher und zeitlicher Hinsicht konkretisiert. Diese Anforderungen sind einzuhalten. Ein Verstoß führt dazu, dass die Aufwendungen grundsätzlich nicht abzugsfähig sind. Der Kläger, der im Streitjahr unter anderem Einkünfte aus selbständiger Arbeit erzielte, bewohnte ein Eigenheim bestehend aus Keller, Erd- und Obergeschoss sowie ausgebautem Dachgeschoss. Seine selbständige Tätigkeit übte er in dem als Arbeitszimmer eingerichteten Dachgeschoss aus. Daneben nutzte er eine im Erdgeschoss gelegene Bibliothek. Im Rahmen seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr erklärte der Kläger unter anderem einen Verlust aus freiberuflicher Tätigkeit. Dem lagen Absetzung für Abnutzung (AfA) auf unbewegliche Wirtschaftsgüter sowie Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer zugrunde. Im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung reduzierte das Finanzamt (FA) die AfA-Beträge und die weiteren Betriebsausgaben für das Arbeitszimmer. Hiergegen legte der Kläger Einspruch ein. Das FA berücksichtigte daraufhin einen höheren Betriebsausgabenabzug für die Kosten des Arbeitszimmers. Mit seiner Klage begehrte der Kläger weiterhin einen Betriebsausgabenabzug in der von ihm erklärten Höhe. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, dass die Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer bereits dem Grunde nach nicht berücksichtigungsfähig seien, da der Kläger seine Aufzeichnungspflichten nicht erfüllt habe. Der BFH hat die Auffassung des FG bestätigt. Die Berücksichtigung von Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer des Klägers als Betriebsausgaben bei dessen Einkünften aus selbständiger Tätigkeit sei gemäß § 4 Abs. 7 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) wegen Verletzung der Aufzeichnungspflicht aus § 4 Abs. 7 Satz 1 EStG ausgeschlossen. Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer im Sinne des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b EStG seien einzeln und getrennt von den sonstigen Betriebsausgaben aufzuzeichnen. Die Erfüllung dieser Pflicht sei Voraussetzung für den Betriebsausgabenabzug. Sämtliche Aufwendungen für das häusliche Arbeitszimmer und dessen Ausstattung müssten einzeln und zeitnah in einer besonderen Spalte der Ausgabenaufzeichnungen, zumindest aber gebündelt in einem gesonderten schriftlichen oder digitalen Dokument aufgezeichnet werden. Eine bloße Belegsammlung reiche nicht aus. Nur so sei die sachlich zutreffende Zuordnung solcher Aufwendungen und die einfache Prüfung ihrer Abziehbarkeit gewährleistet. Im Streitfall fehle es an einer solchen Aufzeichnung. Der Kläger habe die zugrunde liegenden Belege über das Streitjahr gesammelt und erst im Rahmen der Erstellung der Steuererklärung eine Aufstellung über...
07.07.2026 Steuererklärung 2025 - Warum sich die Abgabe oft auszahlt
Es lohnt sich, Zeit für die Steuererklärung 2025 zu investieren. Viele Beschäftigte können sich mehrere hundert Euro vom Finanzamt zurückholen. Nach Angaben des Statistischen Bundesamts (Destatis) lag die durchschnittliche Erstattung zuletzt bei 1.172 Euro. Hohe Jobkosten senken die Steuerlast  Einen Großteil der Jobkosten dürfen Berufstätige pauschal abrechnen – sei es für den Arbeitsweg oder das Homeoffice. Mit Ausgaben über der Werbungskostenpauschale von 1.230 Euro im Jahr sinkt die Steuerlast. Auf eine größere Summe bei den Werbungskosten kommen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer oftmals durch die Pendlerpauschale: Bis zum 20. Kilometer der einfachen Entfernung zur ersten Tätigkeitsstätte berücksichtigt das Finanzamt 30 Cent, ab dem 21. Kilometer 38 Cent. Das ergibt zum Beispiel bei 28 Kilometern Arbeitsweg und 200 Büro-Arbeitstagen 1.808 Euro. Erst ab dem Jahr 2026 gibt es die Pendlerpauschale von 38 Cent bereits ab dem 1. Kilometer. Pendler, die mehr für öffentliche Verkehrsmittel ausgegeben haben, können statt der Pendlerpauschale die tatsächlichen Kosten absetzen – zum Beispiel für das Deutschlandticket.  Homeoffice-Pauschale bringt bis zu 1.260 Euro  Zudem profitieren immer mehr Steuerpflichtige von der Homeoffice-Pauschale: Laut Statistischem Bundesamt arbeitet etwa jeder Vierte zumindest gelegentlich im Homeoffice. Für bis zu 210 Tage erkennt das Finanzamt pauschal sechs Euro pro Tag an – egal, ob am Küchentisch oder im Arbeitszimmer gearbeitet wurde. So kommen im Jahr maximal 1.260 Euro Arbeitskosten zusammen. Eine Besonderheit gilt beispielsweise für Lehrer, Richter oder Außendienstmitarbeiter, die keinen Arbeitsplatz beim Arbeitgeber haben: Sie können neben der Homeoffice-Pauschale zusätzlich die Pendlerpauschale absetzen – selbst, wenn sie am selben Tag nur kurz zu Hause gearbeitet haben. Hinzu kommen meist weitere Werbungskosten, zum Beispiel für Arbeitsmittel wie Büromaterial, den PC oder für die berufliche Weiterbildung. In der Jahresabrechnung 2025 zählen hierzu auch noch Gewerkschaftsbeiträge. Erst ab 2026 gibt es dafür einen separaten Steuerabzug.  Steuerermäßigung für Abfindungen nicht vergessen Die Steuererklärung ist auch für diejenigen geldwert, die im letzten Jahr eine Abfindung erhalten haben. Sie sollten unbedingt aktiv werden, um nicht zu viel Steuern zu zahlen. Dazu muss die spezielle Steuerermäßigung für die Abfindung beantragt werden (Anlage N, Zeile 17). Nur dann kann das Finanzamt nach der sogenannten Fünftelregel neu rechnen und die zu viel gezahlte Lohnsteuer erstatten. Seit dem Steuerjahr 2025 darf der Arbeitgeber diese Ermäßigung nicht mehr wie bisher direkt beim Lohnsteuerabzug berücksichtigen.  Mehr Unterstützung für Familien Nicht vergessen sollten Eltern die Ausgaben für die Betreuung ihrer Kinder: Das Finanzamt zieht neuerdings 80 Prozent von maximal 6.000 Euro Kinderbetreuungskosten vom steuerpflichtigen Jahreseinkommen ab – das sind 800 Euro mehr als 2024. Anerkannt werden unter anderem Gebühren...
06.07.2026 Empfehlung der Rentenkommission - Was passiert mit Minijobs?
Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen zur zukünftigen Ausgestaltung der Alterssicherung vorgelegt. Darin findet sich auch ein Vorschlag zu Minijobs. Was ist momentan bekannt? Was empfiehlt die Kommission? Die Alterssicherungskommission empfiehlt, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) zu beenden. Außerdem schlägt sie vor, den steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Sonderstatus von Minijobs abzuschaffen. Ausnahmen sollen nach den Empfehlungen lediglich für Schülerinnen und Schüler gelten. Die Kommission beschreibt die vorgeschlagenen Maßnahmen wie folgt: "Die Kommission schlägt vor, die Opt-out-Möglichkeit für Minijobs in der GRV zu beenden. Mit Rücksicht auf die Beschäftigungswirkungen und die Auswirkungen auf die Finanzen der Sozialversicherungszweige sowie das Steueraufkommen sollte der gesamte steuer- und sozialversicherungsrechtliche Sonderstatus von Minijobs abgeschafft werden. Lediglich für Schülerinnen und Schüler kann es Ausnahmen geben, da bei ihnen keine Gefahr einer Verstetigung der begrenzten Arbeitsmarktteilnahme besteht. Die Kommission schließt sich damit den Empfehlungen der Finanzkommission Gesundheit und der Kommission zur Sozialstaatsreform an, die beitragsrechtliche Begünstigung von Minijobs zu reduzieren, diese verstärkt in die Sozialversicherung zu überführen und Anreize für die Ausübung einer vollzeitnahen Beschäftigung zu setzen. In der Folge entfällt auch die Notwendigkeit für eine gesonderte Berechnung der beitragspflichtigen Einnahmen im Übergangsbereich (Midijobs)." Wie geht es jetzt weiter? Die Empfehlungen der Alterssicherungskommission sind keine Gesetzesänderungen. Wie die Vorschläge vom Gesetzgeber aufgegriffen und ausgestaltet werden, ist aktuell noch offen. Eine verbindliche Einschätzung zu möglichen Auswirkungen ist deshalb derzeit nicht möglich. FAQ Gelten die vorgeschlagenen Änderungen bereits? Nein. Die Alterssicherungskommission hat Empfehlungen ausgesprochen. Diese haben noch keine rechtliche Wirkung. Ändert sich aktuell etwas für Minijobs? Nein. Für Minijobberinnen und Minijobber sowie Arbeitgeber gelten aktuell die bestehenden gesetzlichen Regelungen. Wann steht fest, ob die Empfehlungen umgesetzt werden? Das ist derzeit offen. Es bleibt abzuwarten, wie der Gesetzgeber entsprechende Änderungen beschließt. Wo finde ich weitere Informationen? Weitere Informationen zur Alterssicherungskommission und ihren Empfehlungen finden Sie auf der Internetseite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales. (Mitteilung auf magazin.minijob-zentrale.de)

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