| 27.07.2026 | Kriminelle versenden Post im Namen des Bundeszentralamts für Steuern |
| Zurzeit sind wieder Kriminelle am Werk, die versuchen, die Kontodaten von Steuerzahlern abzugreifen. Wie die Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) mitteilt, versenden sie Schreiben im Namen des Bundeszentralamts für Steuern sowohl als Briefpost als auch als E-Mail mit einem PDF-Anhang. Doch diese Schreiben sind gefälscht! Das Bundeszentralamt für Steuern kontaktiert Steuerzahler niemals direkt und fragt keine Daten über einen Link ab. Persönliche Daten oder die Bankverbindung sollten unter keinen Umständen über den angegebenen Link eingegeben werden. Andernfalls können die Identität und das Bankkonto missbraucht werden und es kann zu unberechtigten Abbuchungen kommen. Daran erkennt man die Fälschungen Um den gefälschten Schreiben einen offiziellen Charakter zu verleihen, benutzen die Kriminellen das Logo und die Adresse des Bundeszentralamts für Steuern. Steuerzahler werden ausschließlich von ihrem örtlichen Finanzamt kontaktiert. Dieser Absender ist das deutlichste Kennzeichen, dass es sich bei diesen Briefen und E-Mails um Fälschungen handelt. In dem Schreiben fordern die Betrüger dazu auf, die eigene IBAN zu verifizieren, um die Korrektheit der Bankverbindung zu bestätigen und ein angebliches SEPA-Lastschriftmandat durchzuführen. Jedoch muss die in der Steuererklärung angegebene Kontoverbindung nicht verifiziert werden. Weiterhin bauen die Betrüger Druck auf die Empfänger auf, indem sie eine Bestätigung der persönlichen Daten binnen fünf Tagen verlangen. Um eine Bestätigung vorhandener Daten geht es dabei aber nicht. Die Kriminellen erfassen erstmalig persönliche Daten, wie Geburtsdatum, Anschrift und Kontoverbindung, über einen Link mit dem Namen „elster-amt.com“, der auf eine gefälschte Website führt. Dies ist ein weiteres deutliches Merkmal, dass es sich bei der Post um eine Fälschung handelt, denn Finanzämter fordern keine Daten per Link an. Digitale Benachrichtigungen des Finanzamts erscheinen entweder im Elster-Portal oder in der Elster-App. Eine direkt adressierte E-Mail oder ein Brief mit einem Link sollten grundsätzlich misstrauisch machen. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) | |
| 23.07.2026 | Rentenbesteuerung: Eine Frage der Gerechtigkeit |
| Ausgehend von einem Urteil des Bundesverfassungsgerichts aus dem Jahr 2002 wurde die Besteuerung der Altersbezüge seit 2005 mit dem Alterseinkünftegesetz neu geregelt. Die Systematik ist nun so: Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung unterliegen gegenwärtig nur zum Teil der Besteuerung. Wer seit dem Jahr 2005 oder früher eine Rente bezieht, muss diese sogar nur zu 50 Prozent versteuern. Der Anteil an der Rente, der nicht der Besteuerung unterliegt (individueller Rentenfreibetrag), wird im Jahr nach Rentenbeginn festgesetzt und grundsätzlich Jahr für Jahr steuermindernd angesetzt. Der steuerpflichtige Teil der Rente (Besteuerungsanteil) ist abhängig vom Jahr des Rentenbeginns. Er stieg beginnend mit dem Jahr 2005 bis zum Jahr 2020 um jährlich zwei Prozentpunkte, in den Jahren 2021 und 2022 um jährlich einen Prozentpunkt und ab dem Jahr 2023 um jeweils einen halben Prozentpunkt jährlich auf schließlich 100 Prozent im Jahr 2058 an. Gleichzeitig wurden in der Erwerbsphase die Rentenbeiträge ausgehend von 60 Prozent im Jahr 2005 von Jahr zu Jahr in einem um zwei Prozentpunkte ansteigenden Umfang als Sonderausgaben abgezogen. Seit dem Jahr 2023 können sie zu 100 Prozent berücksichtigt werden. Wer muss eine Steuererklärung abgeben? Ob Rentnerinnen und Rentner eine Steuererklärung abgeben müssen, hängt von der Höhe ihrer steuerpflichtigen Einkünfte ab. Hierzu gehören nicht nur Renteneinkünfte, sondern auch weitere Einnahmen, z. B. Mieteinnahmen oder eine Pension. Eine Einkommensteuererklärung wird – im Fall der Einzelveranlagung – immer dann verlangt, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte eines Rentners, der keine dem Lohnsteuerabzug unterliegenden Einkünfte bezogen hat, den jährlichen Grundfreibetrag übersteigt. Der Grundfreibetrag im Veranlagungszeitraum 2026 beträgt 12.348 Euro (2025: 12.096 Euro). Wurden auch Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit (Arbeitslohn, Pensionen) bezogen, von denen ein Steuerabzug vorgenommen worden ist, so ist eine Einkommensteuererklärung insbesondere dann abzugeben, wenn neben den Lohneinkünften Renten bezogen wurden, deren Besteuerungsanteil mehr als 410 Euro beträgt. In der Einkommensteuererklärung können von dem steuerpflichtigen Teil der Rente und von den sonstigen steuerpflichtigen Einnahmen noch Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnliche Belastungen abgesetzt werden. Die Höhe der jährlichen Bruttorente, bis zu der Rentnerinnen und Rentner ohne Steuerbelastung bleiben, kann der auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zum Herunterladen bereitgestellten Übersicht zur Rentenbesteuerung 2025 entnommen werden. Diese Übersicht gilt für Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der landwirtschaftlichen Alterskasse, den berufsständischen Versorgungseinrichtungen und aus Basisrentenverträgen. Da Renten je nach Jahr des Rentenbeginns unterschiedlich hohe Besteuerungsanteile haben, sind die Angaben für jeden einzelnen Jahrgang des Rentenbeginns aufgeführt. Die Angaben gelten für alleinstehende... | |
| 22.07.2026 | Aktionsplan gegen Steuer- und Finanzkriminalität: Entdeckungsrisiko und Abschreckung spürbar erhöhen |
| Steuer- und Finanzkriminalität soll in Deutschland konsequenter verfolgt werden. Dazu hat die Bundesregierung am 16.07.2026 einen Aktionsplan vorgelegt. Im Mittelpunkt stehen schlagkräftigere und besser vernetzte Finanz- und Ermittlungsbehörden, die Bündelung der Expertise und Erkenntnisse von Bund und Ländern, die Analyse von Daten ebenso wie die Erhöhung der Abschreckung und des Entdeckungsrisikos. Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität Beim Zoll soll ein neues Gemeinsames Zentrum gegen Steuer- und Finanzkriminalität geschaffen werden. Dort sollen Steuerfahnderinnen und -fahnder aus den Ländern und Finanzermittler des Zolls wichtige Verfahren eng koordinieren sowie Erkenntnisse und Expertise austauschen. Ein Vorbild für dieses gemeinsame Handeln ist das Gemeinsame Terrorismus-Abwehrzentrum (GTAZ). So entsteht ein ganzheitlicher Blick auf die Strukturen der Finanzkriminalität, auf Muster und Verdachtsfälle auch über Ländergrenzen hinweg und im Austausch mit internationalen Partnern. Gleichzeitig werden so bestehende Strukturen in Bund und Ländern gestärkt. Außerdem sollen die Bundeskompetenzen in der Steuerfahndung erweitert werden. Datenanalysezentrum und KI-gestützte Untersuchungen großer Datenmengen Um Daten im Kampf gegen Steuerkriminalität besser auszuwerten, soll die Steuerverwaltung weiter modernisiert und digitalisiert werden. Gemeinsam mit den Ländern soll ein Datenanalysezentrum geschaffen und ein behördenübergreifender Datenzugriff ermöglicht werden. Steuerdaten sollen auf einer zentralen Datenplattform zusammengeführt werden. KI-gestützte Analyseinstrumente werden entwickelt, um Muster in Finanzdaten zu erkennen. Ein Umsatzsteuermeldesystem wird eingeführt, um Umsatzsteuerbetrug wirksam zu verhindern. Die Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege sollen auf 15 Jahre verlängert werden, um den Zugriff auf wichtige Beweismittel zu sichern. Unternehmen sollen steuerlich relevante Daten auf Spiegelservern in Deutschland speichern müssen. Eine Registrierkassenpflicht wird (wie im Koalitionsvertrag vereinbart) eingeführt, um in bargeldintensiven Branchen Steuerbetrug zu verhindern. Entdeckungsrisiko erhöhen und Durchsetzung stärken Kontrollen sollen ausgeweitet, der Strafrahmen für besonders schwere Fälle der organisierten Steuerkriminalität auf bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe erhöht und schwere Steuerstraftaten als Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr geahndet werden. Zudem sollen Instrumente zur Ermittlung und Sicherstellung von Vermögen aus dubioser Herkunft ausgebaut und die Bundesbetriebsprüfung gezielter eingesetzt werden. Auch der Graubereich aggressiver Steuergestaltung wird weiter geprüft, um rechtliche Lücken zu schließen. Das Fortbildungsangebot für Finanzrichterinnen und -richter an der Bundesfinanzakademie wird verbessert. Der vorgeschlagene neue Verbrechenstatbestand für besonders schwere Fälle der Steuerhinterziehung wird auch praktische Folgen für das Strafverfahren haben. Bei einem... | |
| 20.07.2026 | NRW startet Pilotphase für einfachere digitale Unternehmensgründungen |
| Das Finanzamt Aachen-Stadt sowie die Düsseldorfer Finanzämter werden Pilotstandorte des bundesweiten Projekts „Schneller Gründen“ – Nordrhein-Westfalen treibt damit die Digitalisierung der Finanzverwaltung weiter voran und vereinfacht Unternehmensgründungen mit neuen digitalen Verfahren. Nordrhein-Westfalen bringt sich als eines der ersten Länder aktiv in die bundesweite Pilotierung des Projekts „Schneller Gründen“ ein. Ziel des gemeinsamen Vorhabens von Bund und Ländern ist es, Unternehmensgründungen deutlich einfacher, schneller und vollständig digital zu ermöglichen. Im Mittelpunkt steht ein neuer digitaler Kombiantrag, der Gewerbeanmeldung und steuerliche Erfassung zusammenführt. Das Finanzamt Aachen-Stadt und alle Düsseldorfer Finanzämter übernehmen dabei eine zentrale Rolle für Nordrhein-Westfalen. Mit dem Projekt werden doppelte Dateneingaben reduziert, Rückfragen vermieden und Verfahren vereinfacht. Gerade für Gründerinnen und Gründer sind klare und unkomplizierte Abläufe wichtig. Erst mit der steuerlichen Erfassung und der Vergabe einer Steuernummer kann rechtssicher die erste Rechnung gestellt werden. Genau hier setzt das Projekt an. Der neue Kombiantrag wird ab Juli 2026 unter Realbedingungen an ausgewählten Pilotstandorten getestet. Nordrhein-Westfalen gehört damit zu den Ländern, die die Modernisierung der Verwaltung aktiv gestalten. Das Finanzamt Aachen-Stadt und die Düsseldorfer Finanzämter begleiten die Pilotphase eng und bringen ihre praktische Erfahrung in die Weiterentwicklung der Verfahren ein. Mehr als 80 Prozent aller Unternehmensneugründungen in Deutschland entfallen auf Einzelunternehmen. Genau für diese Fälle soll der digitale Kombiantrag den Gründungsprozess deutlich vereinfachen. Ziel ist ein nutzerfreundlicher und durchgängiger digitaler Ablauf ohne redundante Dateneingaben. Das Projekt knüpft zugleich an den Prozess der Staatsmodernisierung und den konsequenten Bürokratieabbau der Landesregierung an. Erst Anfang Mai hat die Landesregierung ein umfassendes Maßnahmenpaket zur Entlastung von Bürgerinnen und Bürgern, Kommunen und Unternehmen beschlossen. Ziel ist eine schnellere, digitale und handlungsfähige Verwaltung. Dazu gehören unter anderem der Abbau von Schriftformerfordernissen, digitale One-Stop-Ansätze und die stärkere Automatisierung risikoarmer Verwaltungsverfahren. Zugleich stärkt das Projekt die Handlungsfähigkeit der Verwaltung. Verbesserte Datenqualität und digitale Abläufe sollen manuelle Nacharbeiten reduzieren und Bearbeitungszeiten verkürzen. Langfristig sollen risikoarme Standardfälle stärker automatisiert bearbeitet werden. Die Auswahl der Pilotstandorte erfolgte bundesweit nach fachlichen und technischen Kriterien. Entscheidend waren unter anderem digitale Voraussetzungen, ausreichende personelle Kapazitäten und die Bereitschaft, neue Verfahren frühzeitig zu erproben. Nordrhein-Westfalen wird diesen Weg der Verwaltungsmodernisierung konsequent weitergehen. Das stärkt den Wirtschaftsstandort und... | |
| 16.07.2026 | Immobilienbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer: Vergleichspreise der Gutachterausschüsse unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 11.03.2026 – II R 6/23 entschieden, dass die von den Gutachterausschüssen ermittelten Vergleichspreise für Immobilien grundsätzlich maßgebend und daher von der Finanzverwaltung und den Steuerpflichtigen bei der Grundstücksbewertung für die Erbschaft- und Schenkungsteuer heranzuziehen sind. Die finanzgerichtliche Kontrolle der Vergleichspreise beschränkt sich auf offensichtliche Unrichtigkeiten. Erst wenn solche zu Tage treten, muss das Finanzgericht den Sachverhalt von Amts wegen weiter aufklären. Der Streitfall betraf die Bewertung einer ererbten Eigentumswohnung, deren Verkehrswert vom Finanzamt auf Basis von 20 Vergleichspreisen eines Gutachterausschusses auf 186.000 € festgestellt wurde. Nach § 182 Abs. 2 Nr. 1 des Bewertungsgesetzes (BewG) ist Wohnungseigentum für Zwecke der Erbschaft- und Schenkungsteuer grundsätzlich im Vergleichswertverfahren zu bewerten. Grundlage dafür sind vorrangig die von den Gutachterausschüssen mitgeteilten Vergleichspreise (§ 183 Abs. 1 Satz 2 BewG). Diese Vergleichspreise leiten die Gutachterausschüsse überwiegend aus Verkäufen ähnlicher Objekte ab. Die Erben wandten sich gegen diese Bewertung. Sie kritisierten insbesondere die Auswahl der Vergleichsobjekte und die Berechnung des Durchschnittswerts. Der BFH wies diese Einwände zurück. Aus seiner Sicht ist der im Gesetz ausdrücklich angeordnete Vorrang der vom Gutachterausschuss mitgeteilten Vergleichspreise rechtsstaatlich unbedenklich. Die Gutachterausschüsse verfügen über eine besondere Sach- und Fachkenntnis, über eine größere Ortsnähe und über eine besondere Kompetenz bei der von Beurteilungs- und Ermessenserwägungen abhängigen Wertfindung. Es handelt sich um staatliche Behörden, die auf gesetzlicher Grundlage errichtet und als selbständige und unabhängige Gremien eingerichtet sind. Die Entscheidung stärkt die Bedeutung der Gutachterausschüsse für die Immobilienbewertung im Rahmen der Erbschaft- und Schenkungsteuer, zeigt aber auch auf, unter welchen Voraussetzungen sich der Erbe gegen eine aus seiner Sicht unzutreffende Grundstücksbewertung wenden kann. (Pressemitteilung des BFH Nummer 035/26; zum Volltext des Urteils II R 6/23 vom 11.03.2026 siehe II R 6/23) |
Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.