02.04.2025 | Der Solidaritätszuschlag ist verfassungsgemäß |
Das Bundesverfassungsgericht hat den Solidaritätszuschlag für verfassungsgemäß erachtet und eine Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen. Die Entscheidung vom 26. März 2025 wurde mit Spannung erwartet. Der Solidaritätszuschlag wurde zum 1. Januar 1995 als Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und zur Körperschaftsteuer eingeführt. Voraussetzung für eine solche Ergänzungsabgabe ist ein aufgabenbezogener finanzieller Mehrbedarf des Bundes, hier der Finanzierungsbedarf durch die deutsche Wiedervereinigung. Ein Wegfall dieses Mehrbedarfs könne auch heute noch nicht festgestellt werden,so das Bundesverfassungsgericht (Az. 2 BvR 1505/20). Eine Verpflichtung des Gesetzgebers zur Aufhebung des Solidaritätszuschlags bestehe folglich nicht. Mehrbedarf besteht weiterhin Der Bundesfinanzhof gelangte in einer Entscheidung vom Januar 2023 (Entscheidung vom 17.01.2023, Az. IV R 15/20) zu diesem Ergebnis. Angesichts der Bew&aeltigung einer Generationenaufgabe sei der lange Erhebungszeitraum noch im Rahmen. Seit 2021 werden bereits nur noch Gutverdienende sowie K&oerperschaften belastet. Der Zuschlagsatz zur Einkommen- oder K&oerperschaftsteuer betr&aegt dabei 5,5 Prozent. Im Falle des Kapitalertragsteuerabzugs bemisst sich der Solidarit&aetszuschlag nach der anfallenden Kapitalertragsteuer. Gesetzgeber muss Entwicklung regelm&ae&ssig pr&uefen Hinsichtlich des Fortbestands des finanziellen Mehrbedarfs hat der Gesetzgeber zwar Spielraum. Bei einer l&aenger andauernden Erhebung einer Erg&aenzungsabgabe trifft ihn allerdings auch eine Beobachtungsobliegenheit. Er muss in gewissen Abst&aenden die Entwicklung pr&uefen. Dieser Verpflichtung sei der Gesetzgeber durch die Anpassung ab 2021 auch nachgekommen, wodurch sich das Aufkommen deutlich verringerte, von 18,7 Milliarden Euro im Jahr 2020 auf nur noch 11 Milliarden Euro 2021. Etwa 12,5 Milliarden Euro in 2025 erwartet Rund sechs Millionen steuerpflichtige Personen und etwa 600.000 Kapitalgesellschaften m&uessen laut dem Institut der deutschen Wirtschaft K&oeln (IW) den Solidarit&aetszuschlag weiterhin zahlen. Im vergangenen Jahr betrug das Aufkommen 12,6 Milliarden Euro, f&uer 2025 werden etwa 12,5 Milliarden Euro erwartet. (Mitteilung im Portal STB Web) | |
01.04.2025 | Noch kein Steuerabzug für Hausgeldzahlungen in die Erhaltungsrücklage |
Leistungen eines Wohnungseigent&uemers in die Erhaltungsr&uecklage einer Wohnungseigent&uemergemeinschaft - beispielsweise im Rahmen der monatlichen Hausgeldzahlungen - sind steuerlich im Zeitpunkt der Einzahlung noch nicht abziehbar. Werbungskosten bei den Eink&uenften aus Vermietung und Verpachtung liegen erst vor, wenn aus der R&uecklage Mittel zur Zahlung von Erhaltungsaufwendungen entnommen werden. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 14.01.2025 - IX R 19/24 entschieden. Die Kl&aeger vermieteten mehrere Eigentumswohnungen. Das von ihnen an die jeweilige Wohnungseigent&uemergemeinschaft gezahlte Hausgeld wurde zum Teil der gesetzlich vorgesehenen Erhaltungsr&uecklage (vormals Instandhaltungsr&ueckstellung) zugef&uehrt. Insoweit erkannte das Finanzamt keine Werbungskosten bei den Vermietungseink&uenften an. Es meinte, der Abzug k&oenne erst in dem Jahr erfolgen, in dem die zur&ueckgelegten Mittel f&uer die tats&aechlich angefallenen Erhaltungsma&ssnahmen am Gemeinschaftseigentum verbraucht w&uerden. Das Finanzgericht wies die Klage ab. Die Revision der Kl&aeger beim BFH hatte keinen Erfolg. Der Werbungskostenabzug nach § 9 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes fordert einen wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen der Vermietungst&aetigkeit und den Aufwendungen des Steuerpflichtigen. Die Kl&aeger hatten den der Erhaltungsr&uecklage zugef&uehrten Teil des Hausgeldes zwar erbracht und konnten hierauf nicht mehr zur&ueckgreifen, da das Geld ausschlie&sslich der Wohnungseigent&uemergemeinschaft geh&oert. Ausl&oesender Moment f&uer die Zahlung war aber nicht die Vermietung, sondern die rechtliche Pflicht jedes Wohnungseigent&uemers, am Aufbau und an der Aufrechterhaltung einer angemessenen R&uecklage f&uer die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums mitzuwirken. Ein Zusammenhang zur Vermietung entsteht erst, wenn die Gemeinschaft die angesammelten Mittel f&uer Erhaltungsma&ssnahmen verausgabt. Erst dann kommen die Mittel der Immobilie zugute. Der BFH hob schlie&sslich hervor, dass entgegen der Auffassung der Kl&aeger auch die Reform des Wohnungseigentumsgesetzes im Jahr 2020, durch die der Wohnungseigent&uemergemeinschaft die volle Rechtsf&aehigkeit zuerkannt wurde, die steuerrechtliche Beurteilung des Zeitpunkts des Werbungskostenabzugs f&uer Zahlungen in die Erhaltungsr&uecklage nicht ver&aendert. (Pressemitteilung Nummer 010/25 des BFH vom 25.02.2025) | |
01.04.2025 | Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket |
Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um eine erschwingliche und unkomplizierte Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs zu ermöglichen. Auch für Beschäftigte im Minijob kann es eine interessante Option sein - vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte: Das Deutschlandticket kostet derzeit 58 Euro pro Monat. Es ermöglicht die Nutzung aller Öffentlichen Nah- und Regionalverkehrsmittel in Deutschland. Das Deutschlandticket kann auch als Jobticket angeboten werden. Ein Rahmenvertrag mit einem Verkehrsunternehmen ermöglicht es Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern, einen Rabatt von 5 Prozent auf den aktuellen Ticketpreis (2,90 Euro) für ihre Mitarbeiter zu erhalten. Dafür müssen Sie einen Zuschuss von mindestens 25 Prozent zum Ticket leisten - also mindestens 14,50 Euro. Alternativ können Minijobberinnen und Minijobber das Ticket selbst abonnieren und über die Lohnabrechnung einen Fahrkostenzuschuss erhalten Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus? Zuschüsse und Verdienstgrenze - worauf ist zu achten? Wer in einem Minijob arbeitet, darf durchschnittlich im Monat maximal 556 Euro verdienen (Stand: 2025). Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, liegt kein Minijob mehr vor, sondern eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Diese Grenze bezieht sich in der Regel auf den Gesamtbetrag - also sowohl auf den eigentlichen Verdienst als auch auf mögliche Zusatzleistungen des Arbeitgebers, wenn sie zum Arbeitsentgelt zählen. Zählen Zuschüsse zum Deutschlandticket als Zusatzleistungen? Zuschüsse zum Deutschlandticket sind zusätzliche Leistungen der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Diese sind steuerfrei, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: - Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gewährt. - Die Zahlung des Zuschusses - entweder in Form eines Jobtickets oder als Fahrkostenzuschuss - erfolgt zusätzlich zum laufenden Verdienst. - Der Zuschuss wird maximal bis zur Höhe der tatsächlichen Kosten des Ticktes gezahlt. Das Ticket kann dann für Fahrten zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte, aber auch für alle weiteren Fahrten im Öffentlichen Personennahverkehr genutzt werden. Steuerfrei gleich Beitragsfrei? Ja! Sind die Bedingungen erfüllt, ist der Zuschuss nicht nur steuerfrei, sondern auch beitragsfrei. Das bedeutet: Der Zuschuss zählt in der Sozialversicherung nicht zum Verdienst und muss auch nicht bei der Einhaltung der Verdienstgrenze im Minijob berücksichtigt werden. Bei der Berechnung der Abgaben müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber den Wert des Zuschusses oder des Tickets nicht berücksichtigen. Es fallen darauf keine Sozialversicherungsbeiträge an. Auch die Umlagen U1 und U2 oder die Insolvenzgeldumlage müssen nicht gezahlt werden. Wichtig zu beachten: Die Steuerfreiheit entfällt, wenn das Deutschlandticket durch Umwandlung eines Teils des Verdienstes finanziert wird - der... | |
01.04.2025 | Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im März 2025? |
Die Honorar-Bedingungen für Hausärzte werden verbessert. Der Mindestlohn in der Leiharbeit steigt. Kommt es zu Stromspitzen, gibt es Änderungen für Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen. Die gesetzlichen Neuregelungen im März im Überblick. Mehr Direktvermarktung von Solarstrom Bei Stromspitzen und negativen Preisen erhalten Betreiber neuer Photovoltaik-Anlagen keine staatliche F&oerderung mehr. Stattdessen sollen sie ihren Solarstrom leichter selbst vermarkten k&oennen. für einen flexibleren Betrieb von Biogasanlagen und ihre Anschlussförderung sorgen Änderungen im EEG. Weitere Informationen zum Energiewirtschaftsrecht Treibhausgas-Emissionshandel Der Europäische Emissionshandel gilt bislang vor allem für Energieunternehmen und die energieintensive Industrie, ab 2027 auch für den Gebäude- und Verkehrssektor. Das Gesetz zur Anpassung und Umsetzung der EU-Reform zum Emissionshandel ist am 6. März in Kraft getreten. Weitere Informationen zum EU-Emissionshandel Hausarztberuf soll attraktiver werden Das Gesetz, dass die kommunale Gesundheitsversorgung stärkt, ist nun in Kraft. Das bedeutet bessere Arbeitsbedingungen für Hausärztinnen und -ärzte und mehr Zeit für Patientinnen und Patienten. Weitere Informationen zur Gesundheitsversorgung Beschäftigte in der Leiharbeit erhalten mehr Geld Leiharbeiterinnen und Leiharbeiter erhalten seit 1. März 2025 mehr Geld: Der Mindestlohn ist von 14,00 Euro auf 14,53 Euro gestiegen. Diese Lohnuntergrenze gilt auch für Beschäftigte, die für Verleiher mit Sitz im Ausland arbeiten. Weitere Informationen zur Verordnung über Lohnuntergrenze in der Arbeitnehmerberlassung (Mitteilung bundesregierung-online) | |
31.03.2025 | Betriebsausgabenabzug im Zusammenhang mit dem Betrieb von steuerfreien Photovoltaikanlagen |
Der 9. Senat des Nieders&aechsischen Finanzgerichts hat entschieden, dass die R&ueckzahlung von in den Jahren vor 2022 erzielten Einspeiseverg&uetungen beim Betrieb einer nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreiten Photovoltaikanlage im Jahr 2022 als Betriebsausgabe abzugsf&aehig ist (9 K 83/24 - Urteil vom 11. Dezember 2024). Im zugrunde liegenden Fall betrieb eine Ehegatten-GbR eine Photovoltaikanlage und ermittelte ihren Gewinn durch Einnahmen&ueberschussrechnung. Aufgrund einer im Jahr 2022 geleisteten R&ueckzahlung von Einspeiseverg&uetungen aus den Vorjahren stellte sich die Frage, ob diese R&ueckzahlung steuermindernd als Betriebsausgabe ber&uecksichtigt werden kann, obwohl die Betriebseinnahmen aus der Photovoltaikanlage durch die Einf&uehrung des § 37 Nr. 72 Satz 1 EStG mit Wirkung ab dem 1. Januar 2022 steuerfrei gestellt sind. Das Gericht stellte fest, dass § 3c Abs. 1 EStG einer Abzugsf&aehigkeit nicht entgegensteht, da diese Norm den Betriebsausgabenabzug nur ausschlie&sst, wenn die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang stehenden Betriebseinnahmen steuerfrei sind. Da die urspr&uenglichen Einnahmen aus den Einspeiseverg&uetungen vor 2022 steuerpflichtig waren, entf&aellt eine Anwendung dieser Regelung. Zudem enth&aelt § 3 Nr. 72 Satz 2 EStG nach Auffassung des Gerichts kein generelles Gewinnermittlungsverbot. Die Vorschrift entlaste den Betreiber eines "Nur-Photovoltaikbetriebs" lediglich von der Erstellung einer Gewinnermittlung. Daher bleibt die R&ueckzahlung einer fr&ueher versteuerten Betriebseinnahme auch dann als Betriebsausgabe abzugsf&aehig, wenn sp&aetere Betriebseinnahmen von der Steuer befreit sind. Die Entscheidung d&uerfte f&uer viele Betreiber von Photovoltaikanlagen von Bedeutung sein. Das beklagte Finanzamt hat die zugelassene Revision eingelegt, die beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen AZ: X R 2/25 gef&uehrt wird. (Nieders&aechsisches Finanzgericht, Presseinformation im Newsletter 3/2025) | |
Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.