30. Januar 2026

Nachrichten

29.01.2026 Neues E-Auto-Förderprogramm mit sozialer Staffelung: Zuschüsse für Neuzulassungen ab 1.1.2026
Das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wird konkret: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter einer bestimmten Einkommensgrenze liegt, kann je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße Fördermittel in Höhe von 1.500 bis 6.000 Euro beantragen. Auf entsprechende Eckpunkte hat sich die Bundesregierung verständigt. Förderfähig sind sowohl Kauf als auch Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Für die Förderung maßgeblich ist das Datum der Neuzulassung ab dem 1. Januar 2026. Die Förder-Anträge können rückwirkend gestellt werden, das Online-Portal dazu wird voraussichtlich im Mai 2026 freigeschaltet. Gefördert werden private Haushalte beim Kauf oder Leasing eines Neufahrzeugs mit einem rein batterie-elektrischen Antrieb oder bestimmte Fahrzeuge mit einem Plug-In-Hybrid-Antrieb beziehungsweise Fahrzeuge mit batterieelektrischem Antrieb und Reichweitenverlängerer ("Range-Extender"). Die Förderung erfolgt unabhängig vom Listenpreis. Die Basisförderung beträgt 3.000 Euro für batterieelektrische Fahrzeuge beziehungsweise 1.500 Euro für Plug-In-Hybride oder Range Extender. Damit die beiden Letzteren förderfähig sind, dürfen sie nicht mehr als 60 Gramm CO2 pro Kilometer ausstoßen oder müssen eine elektrische Reichweite von mindestens 80 Kilometer haben. Für den Zeitraum ab dem 1. Juli 2027 wird eine Umstellung der Förderung für danach neu zugelassene Plug-in-Hybride geprüft, die sich an den CO2-Emissionen im realen Betrieb orientiert, um einen möglichst großen Beitrag zum Klimaschutz zu leisten und einen Anreiz für eine möglichst weitreichende Nutzung des elektrischen Antriebs zu geben. Alle geförderten Fahrzeuge müssen mindestens 36 Monate gehalten werden. Soziale Staffelung Die Einkommensgrenze liegt bei 80.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Als Nachweis dienen die Steuerbescheide der Vorjahre. Die Summe entspricht ungefähr einem monatlichen Haushaltsnettoeinkommen von 4.800 Euro bei ledigen Personen und 5.400 Euro bei Ehepaaren. Die Einkommensgrenze erhöht sich um 5.000 Euro je Kind auf bis zu 90.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen. Für Haushalte mit maximal 60.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen gibt es einen Aufschlag auf die Basisförderung von 1.000 Euro, für Haushalte mit maximal 45.000 Euro zu versteuerndem Haushaltsjahreseinkommen von weiteren 1.000 Euro. Pro Kind erhöht sich außerdem die Fördersumme um 500 Euro, insgesamt um maximal 1.000 Euro. Je nach Fahrzeugart, Familiengröße und Einkommen ist somit eine Förderung zwischen 1.500 Euro und 6.000 Euro möglich. Die soziale Staffelung gilt für Kauf und Leasing gleichermaßen. Das heißt, auch beim Leasing kann die Anschaffung eines reinen Elektroautos mit bis zu 6.000 Euro unterstützt werden.  ...
29.01.2026 Mindestlohnerhöhung auf 13,90 Euro betraf bis zu 4,8 Millionen Jobs
Nach einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes (Destatis) auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025 waren von der Erhöhung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026 deutschlandweit bis zu 4,8 Millionen Jobs betroffen. Demnach lag knapp jedes achte Beschäftigungsverhältnis (rund 12 %) im April 2025 rechnerisch unterhalb des Mindestlohns von 13,90 Euro pro Stunde. Werden diese Jobs mit dem neuen Mindestlohn vergütet, ergibt sich für die betroffenen Beschäftigten eine geschätzte Steigerung der Verdienstsumme um bis zu 6 % beziehungsweise 275 Millionen Euro. Bei der Schätzung wurde angenommen, dass alle betroffenen Beschäftigten mindestens den zuletzt gültigen Mindestlohn von 12,82 Euro erhalten hatten. Lohnsteigerungen nach April 2025 wurden nicht berücksichtigt. Bei gleichbleibender Beschäftigtenzahl und -struktur sind die Ergebnisse daher überschätzt und somit als Obergrenzen zu verstehen. Bei einer ersten Schätzung auf Basis der Verdiensterhebung von April 2024 ergab sich noch die Zahl von 6,6 Millionen Jobs, die von der Erhöhung betroffen gewesen wären. Dass diese Zahl nun nach den Ergebnissen von April 2025 niedriger liegt, lässt sich unter anderem dadurch erklären, dass in der Zwischenzeit Lohnerhöhungen stattgefunden haben.   Frauen und Beschäftigte im Gastgewerbe profitierten besonders von der Erhöhung auf 13,90 Euro Da Frauen häufiger als Männer in gering bezahlten Jobs arbeiten, profitierten sie nach der Schätzung überdurchschnittlich häufig von der Mindestlohnerhöhung: In rund 14 % der von Frauen ausgeübten Jobs erhöhte sich demnach der Stundenverdienst, bei Männern waren es nur rund 11 %. Auch bei den Branchen gab es Unterschiede: Besonders stark betroffen waren das Gastgewerbe mit 47 % sowie die Branchen "Land- und Forstwirtschaft, Fischerei" mit 37 % und "Kunst, Unterhaltung und Erholung" mit 33 % aller Jobs. Am wenigsten betroffen war die Branche "Öffentliche Verwaltung, Verteidigung; Sozialversicherung" mit gut 1 %. Regional zeigten sich ebenfalls Unterschiede: In Ostdeutschland lag der Anteil der betroffenen Beschäftigungsverhältnisse mit rund 14 % höher als in Westdeutschland mit rund 12 %. Über alle Bundesländer hinweg wies Sachsen mit knapp 15 % den höchsten Anteil an betroffenen Jobs auf, während in Bayern mit 10 % der geringste Anteil verzeichnet wurde.   Voraussichtlich maximal 7 Millionen Jobs von der zweiten Erhöhungsstufe auf 14,60 Euro betroffen Zum 1. Januar 2027 soll der Mindestlohn erneut steigen – auf 14,60 Euro pro Stunde. Auf Basis der Verdiensterhebung vom April 2025 werden geschätzt maximal 7 Millionen Jobs von der vorgesehenen Erhöhung betroffen sein. Dies entspricht rund 18 % der Beschäftigungsverhältnisse. Werden diese Jobs ab 1. Januar 2027 mit 14,60 Euro entlohnt, ergibt sich eine weitere Steigerung der geschätzten Verdienstsumme um rund 4 % oder rund 315 Millionen Euro im Vergleich zum Zeitpunkt der ersten Erhöhungsstufe ab 1. Januar 2026. Für die Berechnung wurde angenommen, dass alle...
29.01.2026 Einkünfte aus dem Krypto-Lending von Bitcoins unterliegen dem persönlichen Steuersatz
Erträge aus der entgeltlichen Überlassung des Kryptowerts Bitcoin (sog. Krypto-Lending) unterliegen nicht der pauschalen Abgeltungsteuer, sondern sind mit dem individuellen Steuersatz zu versteuern. Dies hat der 3. Senat des Finanzgerichts Köln mit seinem am 26.01.2026 veröffentlichten Urteil vom 10. September 2025 entschieden (3 K 194/23). Der Kläger erzielte im Streitjahr Einkünfte aus dem Krypto-Lending in Form von Bitcoins. Dabei stellte er die Bitcoins für einen bestimmten Zeitraum anderen Nutzern über entsprechende Plattformen darlehensweise zur Verfügung und erhielt hierfür eine zuvor festgelegte Vergütung. Das Finanzamt behandelte diese Vergütung als sonstige Einkünfte gemäß § 22 Nr. 3 des Einkommensteuergesetzes (EStG) und unterwarf sie dem persönlichen Steuersatz des Klägers. Dieser begehrt die Anwendung des – in seinem Fall günstigeren – Abgeltungssteuersatzes in Höhe von 25 Prozent. Seine Klage blieb ohne Erfolg. Der 3. Senat urteilte, dass die Vergütungen aus der Überlassung von Kryptowerten in Form von Bitcoins keine sonstigen Kapitalforderungen im Sinne des § 20 Abs. 1 Nr. 7 EStG darstellten, auf die die pauschale Abgeltungssteuer von 25 Prozent anzuwenden sei. Vielmehr handele es sich um sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG, die dem individuellen Steuersatz zu unterwerfen seien. Beim Krypto-Lending werde keine Kapitalforderung, die auf die Zahlung von Geld gerichtet sei, überlassen. Zwar würden Kryptowerte zunehmend als Zahlungsmittel akzeptiert. Maßgeblich sei jedoch, dass Kryptowerte gerade kein gesetzliches Zahlungsmittel darstellten. Denn Gläubiger im In- und Ausland mussten nach den Feststellungen des Senats – jedenfalls im Streitjahr 2020 – Kryptowerte in Form von Bitcoins (noch) nicht allgemeinverbindlich als Zahlungsmittel akzeptieren. Die bloße Ähnlichkeit zu gesetzlichen Zahlungsmitteln zwinge nach Überzeugung des Senats nicht zur generellen Ausdehnung des Begriffs der Kapitalforderung auf Krypto-währungen. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Der Kläger hat die vom Finanzgericht zugelassene Revision eingelegt, die unter dem Aktenzeichen VIII R 23/25 beim Bundesfinanzhof in München geführt wird. Vollständige Entscheidung: 3 K 194/23.  (Pressemitteilung des Finanzgerichts Köln)
28.01.2026 Änderungen bei Strom und Gas
Steigende Energiepreise haben private Haushalte in den vergangenen Jahren stark belastet. Zum Jahreswechsel 2026 setzt die Bundesregierung nun gegenläufige Signale: Während einzelne Kostenfaktoren beim Heizen weiter zunehmen, sollen Entlastungen bei Gas und Strom insgesamt für spürbar niedrigere Rechnungen sorgen. Welche Preisbestandteile wegfallen, wo neue Belastungen entstehen und was das unter dem Strich für Haushalte bedeutet, zeigt ein genauer Blick auf die gesetzlichen Änderungen ab Januar 2026. Die Gasspeicherumlage mit 0,35 Cent pro kWh, die seit 2022 zur Sicherung der Gasversorgung erhoben wurde, entfällt zum 1. Januar vollständig. Für einen durchschnittlichen Vierpersonenhaushalt im Einfamilienhaus bedeutete sie bislang Mehrkosten von etwa 70 Euro pro Jahr. Die niedrigeren Gaspreise machen zudem eine günstigere Produktion von Strom in Gaskraftwerken möglich. Weiterhin sollen die Strompreise für Haushalte langfristig stabilisiert werden, indem die Netzentgelte für Strom sinken. Zusammengenommen könnten private Haushalte durch niedrigere Gas- und Stromkosten im Durchschnitt bis zu 160 Euro pro Jahr sparen. Der CO2-Preis hingegen steigt beim Heizen mit fossilen Energien jährlich an. Eine Tonne CO2 wurde 2025 mit 55 Euro versteuert. Mit dem Jahreswechsel dürfen die CO2-Zertifikate erstmals versteigert werden. Damit der Preissprung nicht so hoch ausfällt, darf eine Tonne maximal 65 Euro betragen. Dies würde im Beispiel Mehrkosten von 48 Euro bei Gas und 64 Euro bei Heizöl bedeuten. Dazu sind noch die Kraftstoffe an der Tankstelle davon betroffen. Rein rechnerisch hätten es rund 3 Cent mehr für einen Liter Diesel oder Benzin sein sollen. Die Preise an den Tankstellen sprechen eine andere Sprache. Und auch die Gasnetzentgelte können in vielen Regionen ansteigen. Schätzung gehen von durchschnittlich um 0,28 Cent pro kWh aus. Dies löst eine Verteuerung um 55 Euro im Beispiel aus. Jedoch hängt dies vom jeweiligen Gasanbieter ab. Die Teuerung wird durch die gesetzliche Abschreibung der Netzbetreiber und immer weniger Gasverbraucher ausgelöst. Unterm Strich bringt das Energiejahr 2026 für viele Haushalte vielleicht eine moderate Entlastung, auch wenn die Bundesregierung von zehn Milliarden Euro Entlastung spricht. Wegfallende Umlagen und niedrigere Netzentgelte dämpfen die Kosten für Strom und Gas, während steigende CO2-Preise und regionale Netzentgelte neue Belastungen darstellen. Über die Höhe der Entlastung entscheidet am Ende die individuelle Verbrauchssituation und der Wohnort. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
26.01.2026 Unbeschränkter Betriebsausgabenabzug von Sponsorengeldern
Ein gemeinnütziger Verein, der seinem Sponsor in einem Sponsoringvertrag das Recht einräumt, die Sponsoringmaßnahme im Rahmen von dessen Werbung zu vermarkten und auf dessen Produkten auf die Förderung des Vereins hinzuweisen, erbringt eine Gegenleistung für die empfangenen Sponsorengelder. Damit liegen (unbeschränkt) abzugsfähige Betriebsausgaben und keine Spenden vor. Die Beteiligten stritten über die steuerliche Berücksichtigung von Sponsoring-Aufwendungen. Klägerin war eine GmbH. 2011 schloss die Klägerin mit einem als gemeinnützig anerkannten Verein einen Sponsoringvertrag. Die Klägerin verpflichtete sich darin, den Verein u.a. durch einen Mindestbetrag pro veräußertem Produkt zu unterstützen. Im Gegenzug gestattete der Verein der Klägerin die Nutzung des Vereinsnamens sowie der Vereinsembleme und -logos in allen Medien, um auf ihre Förderung des Vereins hinzuweisen. Ab 2017 wurde dem Verein von der Klägerin erlaubt, ihre Vertragsmarken unentgeltlich zu nutzen. Das Finanzamt gelangte zu der Auffassung, dass die geltend gemachten Aufwendungen aus dem Sponsoringvertrag nicht als sonstige Betriebsausgaben unbeschränkt abzugsfähig seien, sondern es sich vielmehr um Betriebsausgaben in Form von Spenden handele, die vorliegend als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren seien, da sie durch ein besonderes Näheverhältnis zu dem Spendenempfänger veranlasst seien. Die Klägerin machte demgegenüber geltend, dass die Gegenleistung des Vereins insbesondere darin zu sehen sei, dass ihr, der Klägerin, das Recht eingeräumt werde, das Sponsoring als solches zu Werbezwecken öffentlichkeitswirksam darzustellen, insbesondere also mit den (gemeinnützigen) Projekten des Vereins zu werben. Im Gegenzug weise der Verein u.a. auf Plakaten, durch Berichterstattung (in Zeitung, Rundfunk, Internet und /oder TV) auf die Unterstützung durch sie hin. Das Gericht gab der Klägerin recht. Nach Ansicht des Senats hat der Beklagte zu Unrecht die geltend gemachten Sponsoringaufwendungen als Spenden qualifiziert und den unbeschränkten Betriebsausgabenabzug versagt, denn die Klägerin habe die Sponsoringaufwendungen getätigt, um daraus eigenen betrieblichen Nutzen zu ziehen. Der Senat sah als auslösendes Moment für das Sponsoringengagement der Klägerin die von ihr vorgetragenen kaufmännischen Gründe. Es sei der Klägerin um die Entwicklung einer „Fördermarke“ gegangen, um auf Seiten der Konsumenten Kaufanreize zu schaffen und eine erhöhte Preisbereitschaft zu erreichen sowie um von Seiten der Großkunden Unterstützung bei Werbemaßnahmen und Produktplatzierungen zu erhalten. Durch das Sponsoring des in den Anbauländern der Grundstoffe tätigen Vereins gelinge es der Klägerin, eine thematische Verknüpfung zu ihren Produkten herzustellen. Indem die Klägerin für jedes verkaufte Produkt dem Verein einen Sponsoringbetrag zur Verfügung stelle, erfülle sie das dem Konsumenten gegebene Markenversprechen, dass der Konsum „hilft“. Dadurch trage die Klägerin nicht zuletzt auch der...

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