| 01.06.2026 | Steuererklärung per App: Kein Rundum-sorglos-Paket |
| Ab Juli 2026 verspricht die Finanzverwaltung, die Steuererklärung 2025 mit nur einem Klick per Smartphone erledigen zu können. Möglich ist das durch eine neue App-Funktion von „MeinElster+“. Bisher können mit der App vor allem Belege gesammelt werden. Doch die Zeitersparnis hat einen Haken. Bei der automatisierten Abrechnung wird die individuelle Steuerersparnis weder geprüft noch ausgeschöpft. Vorausgefüllte Steuererklärung mit Lücken Die Steuerpflichtigen sollten den Vorschlag nicht ungeprüft akzeptieren. Es ist zwar positiv, dass sich Bürgerinnen und Bürger, die die neue App-Funktion nutzen, nicht mehr mühsam durch Formulare arbeiten müssen. Doch wer seine Jahresabrechnung ungeprüft abhakt, zahlt unter Umständen zu viel Steuern. Technisch steht die Ein-Klick-Erklärung für registrierte Nutzer von elster.de schnell bereit: Die App wird mit dem persönlichen Elster-Konto verbunden, um die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) inklusive einer ersten Steuerberechnung vom Finanzamt anzufordern. Dabei ist zu beachten: In die vorausgefüllte Erklärung werden lediglich die elektronisch übermittelten Daten übernommen, die dem Finanzamt bereits vorliegen – zum Beispiel Lohn, Lohnsteuer, Rentenbezüge und Sozialversicherungsbeiträge. Die Richtigkeit muss jeder selbst prüfen. Zudem fehlen individuelle Abzugsposten, die für die Jahressteuer maßgeblich sind. Ein wesentlicher Punkt: Die Ein-Klick-Erklärung suggeriert leicht, alles sei perfekt. Die optimale Steuererstattung ist allerdings längst nicht automatisch ausgeschöpft. Auch eine steuerliche Beratung kann und darf die Finanzverwaltungs-App nicht bieten. Digitale Angebote nur für sehr einfache Steuerfälle Der Steuervorschlag ist derzeit nur für einfache Arbeitnehmerfälle geeignet. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, Kapitalerträge versteuern muss, Steuerabzüge für Kinder geltend machen will oder als Ehepaar eine Zusammenveranlagung beantragen will, kann dieses Angebot nicht nutzen. Wichtig ist: App-Nutzer müssen unbedingt selbst aktiv werden, um ihre individuellen Ausgaben geltend zu machen – nur so vermeiden sie, zu viel Steuern zu zahlen. Gerade Laien übersehen jedoch häufig steuerlich relevante Ausgaben. Alle Steuerabzüge nutzen Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer im Voraus gezahlt. Das Geld bekommen sie aber erst durch die Steuererklärung zurück, indem sie ihre Ausgaben geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale, die Pendlerpauschale für Arbeitswege, Jobkosten für Dienstreisen, Arbeitsmittel und Weiterbildung – insbesondere, wenn sie den Arbeitnehmerfreibetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen. Hinzu kommen oft private Ausgaben, zum Beispiel für haushaltsnahe Dienste und Handwerker, Kosten für den Hausmeister aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung, Spenden sowie Krankheits- und Pflegekosten, Unterhalt und Pflegepauschbeträge für nahe Angehörige, die in der vorgefüllten Steuererklärung nicht... | |
| 28.05.2026 | Feiertage im Minijob: Verdienst, Arbeitszeit, Zuschläge |
| Im Mai standen viele Feiertage an. Das wirft bei Minijobberinnen und Minijobbern sowie bei Arbeitgebern häufig Fragen auf: Ist Arbeiten an Feiertagen erlaubt oder besteht ein Arbeitsverbot? Was passiert, wenn ein geplanter Arbeitstag ausfällt – besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung? Dieser Beitrag liefert einen verständlichen Überblick über alle wichtigen Regelungen zu Feiertagen im Minijob. Welche Feiertage gibt es? Feiertage werden gesetzlich festgelegt. An diesen Tagen ruht die Arbeit in vielen Branchen. Einige Feiertage gelten in allen Bundesländern. Andere Feiertage unterscheiden sich je nach Bundesland. Diese Feiertage gelten bundesweit: Gut zu wissen: Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind normale Arbeitstage. In einigen Fällen gewähren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber auch eine bezahlte Freistellung. Maßgeblich sind die Regelungen im Arbeitsvertrag sowie mögliche betriebliche Vereinbarungen oder Tarifverträge. Was gilt bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen? Nicht alle Bundesländer haben die gleichen gesetzlichen Feiertage. Fronleichnam ist beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Feiertag. Arbeitet eine Minijobberin oder ein Minijobber in einem Bundesland und wohnt in einem anderen, dann gelten die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes. Der Sitz des Unternehmens ist in diesem Fall nicht entscheidend. Entscheidend ist immer der Arbeitsort. Individuelle Absprachen dürfen die Feiertagsregelungen nicht außer Kraft setzen. Wer hat an gesetzlichen Feiertagen frei? In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobberinnen und Minijobber wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem: Müssen Minijobber an Feiertagen Urlaub nehmen? Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobberinnen und Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Werden Feiertage beim Minijob bezahlt? Minijobberinnen und Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Beispiel: Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem Supermarkt. Fällt der 1. Mai auf den Freitag, muss der Minijobber nicht arbeiten und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt den Verdienst trotzdem weiter. Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit einfach verschieben? Für Minijobberinnen und Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll. Tipp: Eine... | |
| 26.05.2026 | Die Abgabefrist für die Steuererklärung schmilzt dahin |
| Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Was noch nach ausreichend Zeit klingt, kann schneller vergehen als gedacht. Für das vergangene Steuerjahr gilt die Frist bis zum 31. Juli 2026. Auch wenn der Termin noch entfernt im Sommer erscheint, zeigt die Erfahrung eines: Viele Steuerpflichtige unterschätzen den Aufwand und geraten dann unter Zeitdruck. Wer zu lange wartet, riskiert unnötigen Stress und eventuell finanzielle Nachteile. Mehr Zeit mit Unterstützung Wer sich professionelle Hilfe holt, kann entspannt bleiben. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 1. März 2027. Doch auch hier ist vorausschauendes Handeln ratsam, da die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf erfahrungsgemäß hoch ist. Liegen triftige Gründe wie eine Krankheit oder ein Umzug vor, kann man selbst eine kurze Zeitverlängerung beim Finanzamt schriftlich anfragen. Wer muss überhaupt abgeben? Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für viele Arbeitnehmer ohne besondere Zusatzkonstellationen ist sie freiwillig. „Aber oft lohnend, da im Schnitt mehrere hundert Euro Rückzahlung rausspringen“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht. Hier die häufigsten Sachverhalte: Wer sich nicht sicher ist, kann beim Finanzamt nachfragen. Bei einer verpflichtenden Abgabe sollte die Frist unbedingt eingehalten werden. Denn bei einer Überschreitung des Termins setzt das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dieser beträgt ein Viertel Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat und mindestens 25 Euro pro Monat. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) | |
| 21.05.2026 | E-Auto-Förderung kann jetzt beantragt werden |
| Das Portal für das neue E-Auto-Förderprogramm für Privatpersonen wurde am 19.05.2026 offiziell freigeschaltet: Wer sein Elektroauto oder bestimmte Plug-in-Hybride sowie Elektroautos mit Reichweitenverlängerer ab dem 1. Januar 2026 neu zugelassen hat oder zulässt und unter bestimmten Einkommensgrenzen liegt, kann ab sofort eine Förderung von bis zu 6.000 Euro beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Förderfähig sind sowohl der Kauf als auch das Leasing von Neuwagen. Die vorhandenen Mittel in Höhe von insgesamt drei Milliarden Euro reichen für geschätzt 800.000 geförderte Fahrzeuge im Zeitraum von 2026 bis 2029. Das Förderprogramm wird vom Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) umgesetzt, das Antragsverfahren läuft dabei vollkommen digital ab und ist über das Portal der Förderzentrale Deutschland zu erreichen. Hier können Privatpersonen, die sich für den Umstieg auf ein neues E-Auto oder ein Auto mit einem Plug-in-Hybrid-Antrieb entschieden haben, je nach Einkommen, Familiengröße und Fahrzeug eine Förderung zwischen 1.500 und 6.000 Euro beantragen. Portal der Förderzentrale Deutschland externe Webseite Bei dem Förderprogramm setzen das Bundesumweltministerium und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle konsequent auf moderne, digitale und bürgerfreundliche Verwaltungsverfahren. Für die Antragstellung wird eine BundID benötigt – der zentrale Zugang zu staatlichen Online-Diensten, der eine sichere und eindeutige digitale Identifikation ermöglicht und den Zugang zu immer mehr Verwaltungsleistungen des Bundes erleichtert. Die BundID kann mit dem elektronischen Personalausweis oder alternativ mit einem ELSTER-Zertifikat eingerichtet werden. Das vollständig digitale Verfahren macht die Antragstellung einfacher, schneller und bürokratieärmer: Wichtige Angaben können bereits automatisiert und papierlos über die digitale Schnittstelle zum Kraftfahrt-Bundesamt geprüft werden. Im Förderportal selbst müssen lediglich die aktuellen Einkommensteuerbescheide, bei Familien mit Kindern zusätzlich ein aktueller Kindergeldnachweis sowie bei Plug-in-Hybriden die EU-Konformitätsbescheinigung hochgeladen werden. Die Förderung gilt rückwirkend für Neuzulassungen ab dem 1. Januar 2026. (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministerium für Umwelt, Klimaschutz, Naturschutz und nukleare Sicherheit mit dem Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle Nr. 057/26) | |
| 20.05.2026 | Hundesteuer steigt - Was gibt das Finanzamt zurück? |
| Die Hundehaltung wird vielerorts teurer. In Nordrhein-Westfalen haben zum Beispiel 27 Kommunen ihre Hundesteuer 2026 erhöht, im Schnitt um 23 Prozent. In Lünen fällt der Anstieg mit 44 Prozent besonders hoch aus. Während in Verl laut dem Bund der Steuerzahler vergleichsweise günstige 24,60 Euro für den ersten Hund fällig werden, zahlen Halter in Hagen bis zu 180 Euro jährlich. Wer darauf hofft, sich die Hundesteuer über die Steuererklärung zurückzuholen, wird enttäuscht. Denn genau diese Abgabe bleibt steuerlich außen vor. Andere Ausgaben rund um den Vierbeiner lassen sich aber durchaus absetzen. Die Hundesteuer wird von Städten und Gemeinden erhoben und spült bundesweit jährlich Hunderte Millionen Euro in die Kassen der Kommunen. Für die Steuererklärung spielt sie jedoch keine Rolle, denn Hundehaltung gehört üblicherweise zur privaten Lebensführung und ist damit nicht absetzbar. Das gilt für auch für viele andere typische Kosten rund ums Tier wie Futter, Leine, Spielzeug oder Tierarztbesuche. Wo das Finanzamt doch mitbezahlt Vor allem dort, wo Dienstleistungen ins Spiel kommen, beteiligt sich das Finanzamt indirekt an der Tierhaltung. Wird der Hund während der Abwesenheit des Halters im dessen Haushalt versorgt und betreut, können diese Ausgaben als haushaltsnahe Dienstleistungen angesetzt werden. Gleiches gilt für einen Gassi-Service, der den Hund zu Hause abholt und wieder zurückbringt. Auch die Fell-, Zahn- und Krallenpflege ist begünstigt, wenn der Hundefriseur ins Haus kommt. In solchen Fällen können 20 Prozent der Lohn- und Anfahrtskosten direkt von der Steuerschuld abgezogen werden. Vorausgesetzt, es liegt eine Rechnung des Dienstleisters vor und die Zahlung erfolgt unbar. Wer dagegen den Hund in einen Salon bringt, geht steuerlich leer aus. Handwerkliche Arbeiten rund um die Tierhaltung können sich ebenfalls lohnen. Wer sich etwa ein Gehege bauen oder den Garten entsprechend von einem Fachbetrieb anpassen lässt, kann die Arbeitskosten anteilig steuerlich als Handwerkerkosten berücksichtigen. Bis zu 1.200 Euro sind jährlich drin. Auch hier sind eine ordnungsgemäße Rechnung und eine Zahlung per Überweisung erforderlich. Die Materialkosten bleiben außen vor. Ein kleiner Steuerbonus ist zudem bei der Hundehalterhaftpflicht-Versicherung möglich. Die Beiträge zählen zu den Vorsorgeaufwendungen und können in der Steuererklärung angegeben werden. Eine steuerliche Auswirkung ist aber nur dann zu verzeichnen, wenn die entsprechenden Höchstgrenzen nicht durch andere Versicherungen ausgeschöpft sind. Die Tierkrankenversicherung wird hingegen nicht berücksichtigt. Wenn der Hund zum Kollegen wird Anders sieht es steuerlich aus, wenn der Hund nicht nur Familienmitglied ist, sondern beruflich eingesetzt wird. Spür-, Wach- oder Rettungshunde gelten als Arbeitsmittel. Daher können die gesamten Kosten für die Haltung und Pflege als Werbungskosten abgesetzt werden. Selbst die Kosten für den Tierarzt werden anerkannt. Die Anschaffungskosten können über... |
Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.