| 03.06.2026 | Abfindung: Steuervorteil erstmalig nur über Steuererklärung |
| Mit dem Verlust des Arbeitsplatzes geht oft eine Abfindungszahlung einher. Bisher wurde deren Besteuerung in der Regel direkt gemildert. Möglich machte das die Fünftelregelung, die Arbeitgeber bei der Lohnabrechnung berücksichtigten. Seit Anfang letzten Jahres dürfen Arbeitgeber aufgrund einer Gesetzesänderung diese Steuerreduktion jedoch nicht mehr anwenden. Doch der Steuervorteil ist nicht verloren, er kann noch über die Steuererklärung erwirkt werden. Für viele Betroffene bedeutet das eines: Sie müssen Geduld haben und viele Monate auf ihr Geld warten. Doch die Wartezeit ist vorbei, wenn die Steuererklärung für 2025 eingereicht wird. Das Prinzip gegen die Steuerprogression Die Idee hinter der Fünftelregelung ist so einfach wie sinnvoll. Abfindungen fallen in der Regel einmalig an und können sehr hoch sein. Wird die Abfindung auf das normale Jahresgehalt aufgerechnet, rutschen Steuerpflichtige in einen deutlich höheren Steuersatz. Genau hier setzt die Regelung an. Rechnerisch wird die Abfindung so behandelt, als würde sie auf fünf Jahre verteilt werden. Dadurch wird die Steuerprogression abgeflacht. Die Differenz zur regulären Versteuerung entspricht der Steuerentlastung. Tatsächlich wird die Abfindung nicht über fünf Jahre versteuert, sondern einmalig. Entlastung mit zeitlicher Verzögerung Durch das Wachstumschancengesetz wurde die Fünftelregelung selbst nicht abgeändert, aber der Weg dorthin. Während der Vorteil früher sofort bei der Auszahlung durch den Arbeitgeber wirkte, verzögert er sich heute um Monate, da er nur noch nachträglich greift. Die Abfindung wird zunächst komplett versteuert, als wäre sie ein regulärer Arbeitslohn. Die Anwendung der Fünftelregelung und die damit einhergehende Entlastung können nun erst im Folgejahr mit der Steuererklärung beantragt werden, sofern es sich um eine geballte Einmalzahlung handelt. Damit sind Betroffene jetzt selbst in der Pflicht. Bedeutsamkeit der Steuererklärung steigt Arbeitnehmende, die eine Abfindung erhalten haben, müssen sich jetzt erst mal in Geduld üben und dann auch noch selbst darum kümmern. Die Steuererklärung ist dabei nicht länger ausschließlich eine lästige Pflicht, sondern die einzige Chance, sich die Steuerersparnis zu sichern. Ohne Antrag bleibt der Steuervorteil ungenutzt. Die Steuererklärung ist somit ein wirksames Instrument gegen steuerliche Mehrbelastungen, insbesondere bei Abfindungen. Wer von der Fünftelregelung profitieren will, kann jetzt für das Arbeitsjahr 2025 die Steuererklärung erstellen und einreichen. Je früher die Steuererklärung erledigt ist, desto zeitnaher fließt das Geld zurück. So hoch fällt die Ersparnis aus Um zu zeigen, wie deutlich dieser Steuerspar-Effekt ausfallen kann, nutzen wir ein vereinfachtes Beispiel: Ein kinderloser, alleinstehender Arbeitnehmer, der aus der Kirche ausgetreten ist und Steuerklasse 1 angehört, hat ein Jahreseinkommen von 50.000 Euro. Er erhält eine Abfindung von 20.000 Euro. Die spezifischen Voraussetzungen für die Anwendung... | |
| 02.06.2026 | Was ist neu im Juni 2026? |
| Der Kauf eines Elektroautos kann mit bis zu 6.000 Euro bezuschusst werden. Asylverfahren werden europaweit einheitlicher, schneller und fairer. Bei Nierentransplantationen sind jetzt auch Überkreuz-Lebendspenden möglich. Die Neuregelungen im Juni im Überblick. Förderprogramm E-Auto: bis zu 6.000 Euro Zuschuss Käuferinnen und Käufer können seit dem 20. Mai 2026 bis zu 6.000 Euro Zuschuss online über das E-Auto-Förderportal beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA) beantragen. Die Förderhöhe unterscheidet sich je nach Fahrzeug, Einkommen und Familiengröße. Damit soll es insbesondere Familien ermöglicht werden, sich erstmals ein Elektroauto kaufen zu können. Gefördert werden sowohl der Kauf als auch das Leasing. Weitere Informationen zum Förderprogramm Europäische Migrationspolitik stellt sich gemeinsam neu auf Europa zieht an einem Strang und setzt ein gemeinsames europäisches Asylsystem um (GEAS). Asylverfahren werden ab dem 12. Juni europaweit schneller, einfacher, fairer und einheitlicher gestaltet. Ziel sind weniger Doppelanträge in Deutschland und die Entlastung der Kommunen. Weitere Informationen zum GEAS Überkreuz-Lebendnierenspende nun möglich Seit langem deckt die Zahl der Spendernieren den Bedarf nicht, weshalb Betroffene oft viele Jahre auf eine Nierenspende warten. Neben der postmortalen Nierenspende ist auch eine Lebendspende möglich. Allerdings: Bei Verwandten sind manche Spender-Empfänger-Paare nicht kompatibel. Bei ihnen ist eine Organtransplantation nicht möglich, zum Beispiel wegen einer Blutgruppen- oder Gewebe-Unverträglichkeit. Dafür wird künftig die sogenannte Überkreuz-Lebendnierenspende möglich. Dabei werden zwei inkompatible Spenderpaare zusammengebracht, die „über Kreuz“ spenden können. Weitere Informationen zu Überkreuz-Lebendnierenspenden Schnellerer und einfacherer Widerruf bei Onlineverfahren Der Verbraucherschutz bei Vertragsschlüssen im Internet wird verbessert: Mit einem einfachen Klick sollen künftig online geschlossene Verträge widerrufen werden können. Anbieter werden verpflichtet, ab dem 19. Juni 2026 eine klar erkennbare und jederzeit zugängliche Schaltfläche zu schaffen. Weitere Informationen zum Widerrufsrecht Herkunft von Honig muss aufs Etikett Ab dem 14. Juni 2026 gilt eine neue Kennzeichnungspflicht für Honig. Auf jedem Glas müssen alle Ursprungsländer mit exakten Prozentangaben stehen. Die alte Pauschalangabe „Mischung aus EU- und Nicht-EU-Ländern“ fällt weg. Für Verbraucher bedeutet das volle Transparenz über die Herkunft. Vor dem Stichtag abgefüllte Gläser dürfen noch abverkauft werden. Weitere Informationen zur Kennzeichnung von Honig Eindeutige Kennzeichnung von Milchprodukten Ab dem 14. Juni gibt es strengere Vorgaben für die Kennzeichnung von Milchprodukten. Für Hersteller werden die Voraussetzungen konkretisiert, um Produkte als „wärmebehandelt“, „pasteurisiert“, „laktosefrei“ oder „frisch“ zu kennzeichnen. Für bestimmte Produkte, Rezepturen und Verpackungsbestände gelten... | |
| 01.06.2026 | Steuererklärung per App: Kein Rundum-sorglos-Paket |
| Ab Juli 2026 verspricht die Finanzverwaltung, die Steuererklärung 2025 mit nur einem Klick per Smartphone erledigen zu können. Möglich ist das durch eine neue App-Funktion von „MeinElster+“. Bisher können mit der App vor allem Belege gesammelt werden. Doch die Zeitersparnis hat einen Haken. Bei der automatisierten Abrechnung wird die individuelle Steuerersparnis weder geprüft noch ausgeschöpft. Vorausgefüllte Steuererklärung mit Lücken Die Steuerpflichtigen sollten den Vorschlag nicht ungeprüft akzeptieren. Es ist zwar positiv, dass sich Bürgerinnen und Bürger, die die neue App-Funktion nutzen, nicht mehr mühsam durch Formulare arbeiten müssen. Doch wer seine Jahresabrechnung ungeprüft abhakt, zahlt unter Umständen zu viel Steuern. Technisch steht die Ein-Klick-Erklärung für registrierte Nutzer von elster.de schnell bereit: Die App wird mit dem persönlichen Elster-Konto verbunden, um die vorausgefüllte Steuererklärung (VaSt) inklusive einer ersten Steuerberechnung vom Finanzamt anzufordern. Dabei ist zu beachten: In die vorausgefüllte Erklärung werden lediglich die elektronisch übermittelten Daten übernommen, die dem Finanzamt bereits vorliegen – zum Beispiel Lohn, Lohnsteuer, Rentenbezüge und Sozialversicherungsbeiträge. Die Richtigkeit muss jeder selbst prüfen. Zudem fehlen individuelle Abzugsposten, die für die Jahressteuer maßgeblich sind. Ein wesentlicher Punkt: Die Ein-Klick-Erklärung suggeriert leicht, alles sei perfekt. Die optimale Steuererstattung ist allerdings längst nicht automatisch ausgeschöpft. Auch eine steuerliche Beratung kann und darf die Finanzverwaltungs-App nicht bieten. Digitale Angebote nur für sehr einfache Steuerfälle Der Steuervorschlag ist derzeit nur für einfache Arbeitnehmerfälle geeignet. Wer zum Beispiel Einkünfte aus Vermietung oder selbstständiger Tätigkeit erzielt, Kapitalerträge versteuern muss, Steuerabzüge für Kinder geltend machen will oder als Ehepaar eine Zusammenveranlagung beantragen will, kann dieses Angebot nicht nutzen. Wichtig ist: App-Nutzer müssen unbedingt selbst aktiv werden, um ihre individuellen Ausgaben geltend zu machen – nur so vermeiden sie, zu viel Steuern zu zahlen. Gerade Laien übersehen jedoch häufig steuerlich relevante Ausgaben. Alle Steuerabzüge nutzen Häufig haben Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zu viel Lohnsteuer im Voraus gezahlt. Das Geld bekommen sie aber erst durch die Steuererklärung zurück, indem sie ihre Ausgaben geltend machen. Dazu gehören zum Beispiel die Homeoffice-Pauschale, die Pendlerpauschale für Arbeitswege, Jobkosten für Dienstreisen, Arbeitsmittel und Weiterbildung – insbesondere, wenn sie den Arbeitnehmerfreibetrag von 1.230 Euro im Jahr übersteigen. Hinzu kommen oft private Ausgaben, zum Beispiel für haushaltsnahe Dienste und Handwerker, Kosten für den Hausmeister aus der Nebenkostenabrechnung der Wohnung, Spenden sowie Krankheits- und Pflegekosten, Unterhalt und Pflegepauschbeträge für nahe Angehörige, die in der vorgefüllten Steuererklärung nicht... | |
| 28.05.2026 | Feiertage im Minijob: Verdienst, Arbeitszeit, Zuschläge |
| Im Mai standen viele Feiertage an. Das wirft bei Minijobberinnen und Minijobbern sowie bei Arbeitgebern häufig Fragen auf: Ist Arbeiten an Feiertagen erlaubt oder besteht ein Arbeitsverbot? Was passiert, wenn ein geplanter Arbeitstag ausfällt – besteht Anspruch auf Lohnfortzahlung? Dieser Beitrag liefert einen verständlichen Überblick über alle wichtigen Regelungen zu Feiertagen im Minijob. Welche Feiertage gibt es? Feiertage werden gesetzlich festgelegt. An diesen Tagen ruht die Arbeit in vielen Branchen. Einige Feiertage gelten in allen Bundesländern. Andere Feiertage unterscheiden sich je nach Bundesland. Diese Feiertage gelten bundesweit: Gut zu wissen: Heiligabend (24. Dezember) und Silvester (31. Dezember) sind normale Arbeitstage. In einigen Fällen gewähren Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber aber auch eine bezahlte Freistellung. Maßgeblich sind die Regelungen im Arbeitsvertrag sowie mögliche betriebliche Vereinbarungen oder Tarifverträge. Was gilt bei nicht bundeseinheitlichen Feiertagen? Nicht alle Bundesländer haben die gleichen gesetzlichen Feiertage. Fronleichnam ist beispielsweise nur in Baden-Württemberg, Bayern, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz und dem Saarland ein Feiertag. Arbeitet eine Minijobberin oder ein Minijobber in einem Bundesland und wohnt in einem anderen, dann gelten die Feiertagsregelungen des Arbeitsortes. Der Sitz des Unternehmens ist in diesem Fall nicht entscheidend. Entscheidend ist immer der Arbeitsort. Individuelle Absprachen dürfen die Feiertagsregelungen nicht außer Kraft setzen. Wer hat an gesetzlichen Feiertagen frei? In der Regel verbietet das Arbeitszeitgesetz die Arbeit an gesetzlichen Feiertagen. Das gilt für Minijobberinnen und Minijobber wie für alle anderen Beschäftigten. In einigen Bereichen muss jedoch auch an Feiertagen gearbeitet werden, damit beispielsweise Versorgung und Sicherheit gewährleistet ist. Das Gesetz sieht hierfür Ausnahmen vor. Dazu zählen unter anderem: Müssen Minijobber an Feiertagen Urlaub nehmen? Fällt ein gesetzlicher Feiertag auf einen regulären Arbeitstag, müssen Minijobberinnen und Minijobber in der Regel nicht arbeiten. Sie benötigen dafür keinen Urlaub. Werden Feiertage beim Minijob bezahlt? Minijobberinnen und Minijobber erhalten an Feiertagen ihren Verdienst, wenn der Feiertag auf einen Tag fällt, an dem sie sonst gearbeitet hätten. Das regelt das Entgeltfortzahlungsgesetz. Beispiel: Ein Minijobber arbeitet regelmäßig montags, mittwochs und freitags in einem Supermarkt. Fällt der 1. Mai auf den Freitag, muss der Minijobber nicht arbeiten und die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber zahlt den Verdienst trotzdem weiter. Darf der Arbeitgeber die Arbeitszeit einfach verschieben? Für Minijobberinnen und Minijobber besteht grundsätzlich keine Pflicht, die an Feiertagen ausgefallenen Stunden vor- oder nachzuarbeiten. Eine Verlagerung der Arbeitszeit auf einen normalerweise freien Tag ist nicht zulässig, wenn damit die Feiertagsregelung umgangen werden soll. Tipp: Eine... | |
| 26.05.2026 | Die Abgabefrist für die Steuererklärung schmilzt dahin |
| Wie eine Kugel Eis in der Sonne schmilzt auch die Abgabefrist für die Steuererklärung 2025 dahin. Was noch nach ausreichend Zeit klingt, kann schneller vergehen als gedacht. Für das vergangene Steuerjahr gilt die Frist bis zum 31. Juli 2026. Auch wenn der Termin noch entfernt im Sommer erscheint, zeigt die Erfahrung eines: Viele Steuerpflichtige unterschätzen den Aufwand und geraten dann unter Zeitdruck. Wer zu lange wartet, riskiert unnötigen Stress und eventuell finanzielle Nachteile. Mehr Zeit mit Unterstützung Wer sich professionelle Hilfe holt, kann entspannt bleiben. Wird die Steuererklärung durch einen Lohnsteuerhilfeverein oder eine Steuerberatung erstellt, verlängert sich die Frist automatisch bis zum 1. März 2027. Doch auch hier ist vorausschauendes Handeln ratsam, da die Nachfrage nach Beratungsterminen rund um den Fristablauf erfahrungsgemäß hoch ist. Liegen triftige Gründe wie eine Krankheit oder ein Umzug vor, kann man selbst eine kurze Zeitverlängerung beim Finanzamt schriftlich anfragen. Wer muss überhaupt abgeben? Nicht jeder ist verpflichtet, eine Steuererklärung beim Finanzamt einzureichen. Für viele Arbeitnehmer ohne besondere Zusatzkonstellationen ist sie freiwillig. „Aber oft lohnend, da im Schnitt mehrere hundert Euro Rückzahlung rausspringen“, so die Lohnsteuerhilfe Bayern. In bestimmten Fällen besteht eine Pflicht. Hier die häufigsten Sachverhalte: Wer sich nicht sicher ist, kann beim Finanzamt nachfragen. Bei einer verpflichtenden Abgabe sollte die Frist unbedingt eingehalten werden. Denn bei einer Überschreitung des Termins setzt das Finanzamt automatisch einen Verspätungszuschlag fest. Dieser beträgt ein Viertel Prozent der festgesetzten Steuer für jeden angefangenen Monat und mindestens 25 Euro pro Monat. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) |
Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.