21. Dezember 2024

Nachrichten

20.12.2024 Offenlegungsfrist für Jahresabschlüsse
Keine Einleitung von Ordnungsgeldverfahren vor dem 01.04.2025 Die Erstellung eines Jahresabschlusses gehört zu den grundlegenden Pflichten von Kaufleuten und Handelsgesellschaften. Bestimmte Unternehmen - insbesondere Kapitalgesellschaften - sind verpflichtet, ihre Rechnungslegungsunterlagen elektronisch offenzulegen, d. h. zu veröffentlichen oder zu hinterlegen. Rechnungslegungsunterlagen für Geschäftsjahre, die nach dem 31. Dezember 2021 beginnen, sind der das Unternehmensregister führenden Stelle elektronisch zu übermitteln. Hinweis des Bundesamts für Justiz Das Bundesamt für Justiz wird in Abstimmung mit dem Bundesministerium der Justiz gegen Unternehmen, deren gesetzliche Frist zur Offenlegung von Rechnungslegungsunterlagen für das Geschäftsjahr mit dem Bilanzstichtag 31. Dezember 2023 am 31. Dezember 2024 endet, vor dem 1. April 2025 kein Ordnungsgeldverfahren nach § 335 des Handelsgesetzbuchs einleiten. Damit sollen angesichts der anhaltenden Nachwirkungen der Ausnahmesituation der COVID-19-Pandemie die Belange der Beteiligten angemessen berücksichtigt werden. (Online-Meldung des Bundesamts für Justiz)
18.12.2024 Neue Transparenz und Steuervorteile beim Spenden
In der Weihnachtszeit erreichen Solidarität und Mitgefühl ihren Höhepunkt. Es ist die intensive Zeit im Jahr für Spenden. Die Unterstützung mildtätiger Organisationen ist ein Ausdruck von Menschlichkeit und trägt dazu bei, die Welt ein Stück besser zu machen. Geldspenden kommen aber nicht nur gemeinnützigen Projekten zugute, sondern bieten auch steuerliche Vorteile, wenn die rechtlichen Vorgaben erfüllt sind. Mit dem in 2024 neu geschaffenen Spendenregister der Bundesregierung wird die Transparenz beim Spenden zusätzlich verbessert. Aufbau eines zentralen Spendenregisters Damit Spenden steuerlich absetzbar sind, müssen sie zwingend an eine steuerbegünstigte Organisation ergehen. Seit diesem Jahr ist das zentrale Spendenregister online. Es soll eine Übersicht aller steuerlich anerkannten Organisationen bereitstellen. Noch ist es in der Aufbauphase. Das Register ist für eine schnelle Suche von Organisationen nach dem Namen, Zweck oder Ort konzipiert. Die Plattform soll neben einer Orientierungshilfe für Spendende, zusätzlich davor schützen, auf betrügerische Spendenaufrufe hereinzufallen. Ob auf Internetportalen oder Social Media: Nicht jede seriös aussehende Spendenkampagne ist echt. Betrüger gehen hier sehr professionell vor. Da das Register jedoch noch nicht vollständig ist, kann es derzeit keine garantierte Sicherheit durch eine Abfrage auf der Seite "https://zer-poc.bzst.de/" leisten. Noch nicht gelistete Organisationen können nämlich durchaus steuerbegünstigt und seriös sein. So kommt das Gute an die Spender zurück Spenden können in der Steuererklärung als Sonderausgabe geltend gemacht werden. Pro Jahr können maximal 20 Prozent der gesamten Einkünfte als Spenden steuerlich angerechnet werden. Darüber hinausgehende Beträge werden ins nächste Steuerjahr übertragen und wirken sich bei der nächsten Steuererklärung positiv aus. Jährliche Spendensummen unter 36 Euro bzw. 72 Euro bei zusammenveranlagten Ehegatten wirken sich nicht aus. Dieser Betrag wird bei allen Steuerzahlenden automatisch berücksichtigt. Für Einzelspenden bis 300 Euro reicht in vielen Fällen ein einfacher Nachweis, wie ein Kontoauszug, Buchungsnachweis oder Bareinzahlungsbeleg. Für höhere Beträge ist eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichen Kriterien von der Empfängerorganisation erforderlich. Diese muss zwar nicht mit der Steuererklärung eingereicht werden, sollte aber zu Hause griffbereit sein, falls das Finanzamt sie anfordert. (Pressemeldung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.)
11.12.2024 Vier Möglichkeiten, bei der Kirchensteuer zu sparen
Die Anzahl derer, die aus der Kirche aufgrund ihrer Verfehlungen austreten, ist ungebrochen. Nichtsdestotrotz haben die evangelische und die katholische Kirche in Deutschland im vergangenen Jahr mehr als 6,2 Milliarden bzw. 6,8 Milliarden Euro an Kirchensteuern eingenommen. Diese Einnahmen entsprechen damit dem Niveau von 2017. Jeder Einzelne zahlte im Schnitt 305 Euro Kirchensteuer im Jahr 2023. Diese entfällt durch einen Kirchenaustritt. Aber auch ohne diesen Schritt gibt es einige Möglichkeiten, seine persönliche Kirchensteuerlast zu reduzieren. Im Vergleich zu anderen Steuerarten bietet die Kirchensteuer gewisse Spielräume. Wie verhält es sich mit der Kirchensteuer? Die Kirchensteuer wird bei Angestellten durch den Arbeitgeber vom Lohn einbehalten und an das Finanzamt weitergeleitet. Dadurch fällt der Betrag nicht sonderlich auf. Bei Besserverdienern können das durchaus ein paar Hundert Euro jährlich sein. Diese Vorgehensweise der evangelischen und katholischen Kirche sowie einiger Freikirchen und jüdischen Gemeinden empfinden drei Viertel der Deutschen als nicht mehr zeitgemäß. Selbstständige müssen in der Regel eine vierteljährliche Vorauszahlung an das Finanzamt oder in Bayern das Kirchensteueramt leisten. In der Höhe orientiert sich die Kirchensteuer an der Einkommensteuer. In Bayern und Baden-Württemberg beträgt der Prozentsatz 8 Prozent, in allen anderen Bundesländern 9 Prozent. Beispiel: Bei einem Bruttoeinkommen von 4.000 Euro im Monat beträgt die Lohnsteuer 6.795 Euro im Jahr in Steuerklasse 1. Die Kirchensteuer macht demnach im Jahr 543,60 Euro (8 %) bzw. 611,55 Euro (9 %) aus. Wer steuerlich unter dem Grundfreibetrag bleibt, zahlt keine Kirchensteuer. Mancherorts wird jedoch von Geringverdienern, Arbeitslosen, Studierenden und Rentnern ein allgemeines Kirchgeld in geringfügiger Höhe verlangt. Tipp 1: Kirchensteuer zurückholen Jede Person, die Kirchensteuer oder Kirchgeld auf ihr Einkommen zahlt, kann diese Abgabe mit der Steuererklärung nachträglich für das Jahr der Zahlung absetzen. Dies gilt auch für Rentner, die einen Teil ihrer Rente versteuern müssen. Der gezahlte Betrag ist der Lohnsteuerjahresbescheinigung zu entnehmen und wird bei den > Sonderausgaben unter"Kirchensteuer" eingetragen. Dadurch sinkt die Steuerlast und es könnte eine Steuererstattung herausspringen. Eine Kirchensteuererstattung, die sich zum Beispiel aus dem Vorjahressteuerbescheid oder dem Kirchensteuerbescheid ergibt, muss wieder gegengerechnet werden. Die als Zuschlag auf die Abgeltungsteuer erhobene Kirchensteuer bei Kapitalgewinnen, die normalerweise von der Bank abgeführt wird, ist davon ausgeschlossen und nicht absetzbar. Tipp 2: Kirchensteuer kappen In allen Bundesländern außer Bayern ist für Kirchenmitglieder mit einem sechsstelligen Einkommen eine Kappung der Kirchensteuer zulässig oder vorgesehen. Die Kappung greift, wenn eine bestimmte Kappungsgrenze überschritten wird, die je nach Bundesland und Kirche zwischen 2,75 und 3,5...
09.12.2024 Erbschaftsteuer: Freibetrag bei einem zivilrechtlich als verstorben geltenden Elternteil
Verzichtet ein Kind (z.B. der Sohn) zivilrechtlich wirksam gegenüber einem Elternteil (z.B. dem Vater) auf seinen gesetzlichen Erbteil, dann hat dieser Verzicht für die Erbschaftsteuer nicht zur Folge, dass beim Versterben des Elternteils (d.h. des Vaters) die Enkel des Erblassers den Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro erhalten. Vielmehr erhält der Enkel nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro. Der Verzicht auf den gesetzlichen Erbteil eines Abkömmlings scheidet somit als "Steuersparmodell" für die Enkel des Erblassers aus. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 31.07.2024 - II R 13/22 entschieden. Im Streitfall hatte der Vater des Klägers gegenüber seinem eigenen Vater -dem Großvater des Klägers- vertraglich auf sein gesetzliches Erbrecht verzichtet. Zivilrechtlich galt der Vater deshalb als verstorben und hatte auch keinen Anspruch auf einen Pflichtteil (§ 2346 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs). Als der Großvater verstarb, wurde der Kläger, also sein Enkel, gesetzlicher Erbe. Er beantragte deshalb beim Finanzamt, ihm für die Erbschaft einen Freibetrag in Höhe von 400.000 Euro zu gewähren. Dabei handelt es sich um den Freibetrag, der ihm als Enkel zu gewähren wäre, wenn sein Vater tatsächlich vorverstorben wäre (§ 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes --ErbStG--). Das Finanzamt gab dem Kläger aber nur einen Freibetrag in Höhe von 200.000 Euro - den Freibetrag, der ihm als Enkel nach seinem verstorbenen Großvater zustand, da sein eigener Vater zwar auf seinen gesetzlichen Erbteil verzichtet hatte, aber bei Tod des Großvaters noch am Leben war (§ 16 Abs. 1 Nr. 3 ErbStG). Die Klage vor dem Finanzgericht (FG) hatte keinen Erfolg. Der BFH schloss sich der Auffassung des FG an und wies die Revision des Klägers als unbegründet zurück. Der Wortlaut des § 16 Abs. 1 Nr. 2 Alternative 2 ErbStG, der unter den dort genannten Umständen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro gewährt, ist eindeutig. Er benennt als Empfänger des höheren Freibetrags "Kinder verstorbener Kinder". Lediglich als verstorben geltende Kinder werden nicht aufgeführt. Die erbschaftsteuerrechtlichen Freibetragsregelungen wollen die Abkömmlinge der ersten Generation (Kinder) begünstigen. Bei den Enkeln hat der Gesetzgeber die familiäre Verbundenheit nicht als so eng angesehen und gibt ihnen einen geringeren Freibetrag (200.000 Euro). Lediglich wenn die eigene Elterngeneration vorverstorben ist, sieht der Gesetzgeber die Großeltern für das Auskommen der "verwaisten Enkel" in der Pflicht und gewährt ihnen den höheren Freibetrag von 400.000 Euro. Eine Ausdehnung des höheren Freibetrags auf Kinder, die nur vom Gesetz als verstorben angesehen werden, die aber tatsächlich bei Tod des Großelternteils noch leben, hat der Gesetzgeber nicht gewollt. Die Vergünstigung ist nicht geboten, wenn der Abkömmling des Erblassers noch lebt und weiterhin für die finanzielle Ausstattung seines Kindes, das heißt des Enkels des Erblassers,...
05.12.2024 Gesetzliche Neuregelungen: Was ändert sich im Dezember 2024?
Schwangere werden vor Gehsteigbelästigung durch Abtreibungsgegner geschützt. Verbraucherinnen und Verbraucher müssen bei einem Produktrückruf besser informiert werden. USB-C-Kabel werden für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Mehr Schutz für Schwangere und Ärzte Wer Schwangere vor Beratungsstellen und Arztpraxen belästigt, dem kann ein Bußgeld von bis zu 5.000 Euro drohen. Gleiches gilt, wenn jemand Ärztinnen und Ärzte, die Schwangerschaftsabbrüche vornehmen, bei ihrer Arbeit behindert. Die Belästigung wird als Ordnungswidrigkeit geahndet. Dies sind Regelungen aus der Reform des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Weitere Informationen zum Schwangerschaftskonfliktgesetz erhalten Sie >hier. Mehr Produktsicherheit Mit der neuen Allgemeinen Produktsicherheits-Verordnung sollen Verbraucherinnen und Verbraucher sicherere Non-Food-Produkte erhalten. So muss zusätzlich zum bisherigen Sicherheitserfordernis ab dem 13. Dezember 2024 etwa beim Rückruf eines Verbraucherproduktes besser informiert werden. Und das unabhängig davon, ob das Produkt im Handel oder im Online-Shop erworben wird. Weitere Informationen zur Produktsicherheits-Verordnung erhalten Sie >hier. EU-einheitliches Ladekabel kommt Schluss mit dem Kabelchaos: Ab dem 28. Dezember 2024 wird der USB-C-Ladestandard für Smartphones, Tablets und andere Geräte zur Pflicht. Übrigens: Das einheitliche Ladekabel gilt ab 2026 auch für Laptops. Weitere Informationen zum einheitlichen Ladekabel erhalten Sie >hier. Frosthilfen im Obst- und Weinbau Obst- und Weinbauern, die durch den Frost im April 2024 Teile ihrer Produktion und somit ihres Einkommens verloren haben, werden entschädigt. Die entsprechende Verordnung ist bereits am 12. November 2024 in Kraft getreten. Damit stehen EU Krisenhilfen von insgesamt 46,5 Millionen Euro zielgerichtet für die betroffenen Bäuerinnen und Bauern bereit. Weitere Informationen zu den Frosthilfen erhalten Sie >hier. (Meldung auf Bundesregierung online)

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