27. Juli 2024

Nachrichten

26.07.2024 Entfernungspauschale oder Reisekosten bei Rettungssanitätern
Ob in einer Katastrophensituation, bei einem Verkehrsunfall oder im Alltag, Rettungssanitäter sind schnell zur Stelle, wenn sie gebraucht werden. Als Fahrer der Krankentransporte übernehmen sie die Erstversorgung von Kranken und Verletzten und assistieren Notärzten in Akutsituationen vor Ort. Sie starten zu Schichtbeginn in der Rettungswache und sind dann im Krankenwagen unterwegs. Ob der Weg in die Arbeit für sie als Entfernungspauschale oder Dienstreise steuerlich absetzbar ist, dazu hat sich der BFH in seinem veröffentlichten Beschluss vom 08.02.2024 geäußert. Einfache oder gesamte Kilometerzahl abrechnen? Für den Weg zur Arbeit setzen die meisten Angestellten die Entfernungspauschale für die einfache Kilometerzahl zwischen Wohnung und Arbeitsstätte für jeden Arbeitstag ab. Für die ersten 20 km werden 30 Cent herangezogen, ab dem 21. km Wegstrecke sind es derzeit 38 Cent. Für den Gesetzgeber ist es dabei entscheidend, dass man einer Arbeitsstätte - erste Tätigkeitsstätte im Fachjargon - arbeitsvertraglich fest zugeordnet ist. Bei medizinischen (Fach-) Angestellten und Ärzten ist das die Praxis oder das Krankenhaus, in dem sie tätig sind. Bei Rettungssanitätern ist es hingegen nicht immer eindeutig. Sind Rettungssanitäter einer Rettungswache fest zugeordnet, ist die Sache klar. Der Weg zur Rettungswache ist hier mit der Entfernungspauschale zu berücksichtigen. Damit zählt nur der einfache Weg. Anders sieht es aus, wenn sie der Arbeitgeber einem größeren Versorgungsgebiet, z. B. einem Landkreis, arbeitsvertraglich zugeordnet hat und sie rollierend von verschiedenen Rettungswachen aus in den Arbeitstag starten. In jenen Fällen wird regelmäßig ein monatlicher Dienstplan erstellt, der den Startpunkt für den Einsatz festlegt. Da der Weg in die Arbeit genauso variiert wie die angefahrene Tätigkeitsstätte, können Rettungssanitäter in dieser Konstellation statt der Entfernungspauschale eine Dienstfahrt ansetzen, die sowohl den Hin- als auch Rückweg zur Arbeit berücksichtigt. Jeder gefahrene Kilometer zählt somit mit 30 Cent und die Werbungskosten und der Steuerabzug fallen infolge höher aus. Zudem darf bei Dienstreisen, die eine Tätigkeit von mehr als acht Stunden erfordern, zusätzlich eine Verpflegungspauschale in Höhe von 14 Euro je Arbeitstag, angesetzt werden. Dienstplan allein begründet keine erste Tätigkeitsstätte Der BFH-Beschluss VI B 46/23 besagt, dass der Dienstplan von Rettungssanitätern nicht unbedingt die erste Tätigkeitsstätte begründet, auch wenn diesem entnommen werden kann, dass der Schwerpunkt des Arbeitsbeginns und -endes bei einer Rettungswache liegt. Dienstpläne können zwar ein Indiz für eine dauerhafte Zuordnungsentscheidung zu einer Rettungswache durch den Arbeitgeber darstellen, jedoch verneinte der BFH die dauerhafte Zuordnung zu einer ortsfesten Betriebseinrichtung allein aufgrund der monatlichen Einsatzpläne. In Einzelfällen müssten noch weitere Indizien vorliegen, um...
24.07.2024 Schonvermögen des Unterhaltsempfängers beim Abzug von Unterhaltsleistungen als außergewöhnliche Belastungen
Der BFH hat mit Urteil vom 29.02.2024 VI R 21/21 für das Streitjahr 2019 entschieden, dass Unterhaltsleistungen nur dann als außergewöhnliche Belastungen von der Einkommensteuer abgezogen werden können, wenn das Vermögen des Unterhaltsempfängers 15.500 Euro (sog. Schonvermögen) nicht übersteigt. Zudem hat er klargestellt, dass die monatlichen Unterhaltsleistungen nicht in die Vermögensberechnung einzubeziehen sind Die Kläger machten Unterhaltszahlungen an den volljährigen Sohn, für den kein Kindergeldanspruch mehr bestand, für den Zeitraum 01.01. bis 30.09.2019 (Abschluss des Studiums) als außergewöhnliche Belastungen gem. § 33a Abs. 1 Satz 1 EStG geltend. Das Bankkonto des Sohnes wies zum 01.01.2019 ein Guthaben 15.950 Euro aus. Darin enthalten war eine Ende Dezember 2018 geleistete Unterhaltsvorauszahlung für Januar 2019 i. H. von 500 Euro. Das Finanzamt lehnte den Abzug der Unterhaltszahlungen als außergewöhnliche Belastungen ab, da der Sohn über ausreichend eigenes Vermögen verfüge. Davon sei nach den Einkommensteuerrichtlinien und der ständigen Rechtsprechung des BFH auszugehen, wenn das Vermögen die Grenze von 15.500 Euro überschreite. Das FG folgte der Sichtweise des FA und wies die Klage ab. Der BFH hob die Vorentscheidung auf und gab der Klage im Wesentlichen statt. Er stellte zunächst übereinstimmend mit dem FG klar, dass die seit 1975 unveränderte Höhe des Schonvermögen von 15.500 Euro trotz der seither eingetretenen Geldentwertung nicht anzupassen sei. Schonvermögen in dieser Höhe liege auch im Streitjahr 2019 noch deutlich oberhalb des steuerlichen Grundfreibetrags (9168 Euro in 2019) und unterschreite auch nicht das Vermögen, was das Zivil- und Sozialrecht dem Bedürftigen als "Notgroschen" zugestehen. Der BFH folgte dem FG aber nicht bei der Vermögensberechnung. Die monatlichen Unterhaltsleistungen der Kläger seien nicht sofort in die Vermögensberechnung einzubeziehen. Angesparte und noch nicht verbrauchte Unterhaltsleistungen würden grundsätzlich erst nach Ablauf des Kalenderjahres ihres Zuflusses zu (abzugsschädlichem) Vermögen. Die vorschüssige Unterhaltszahlung für den Januar 2019, die nach § 11 EStG erst in 2019 als bezogen gelte, sei daher beim Vermögen zum 01.01.2019 nicht zu berücksichtigen. Zu diesem Zeitpunkt sei daher von einem (unschädlichen) Vermögen des Sohnes i. H. von 15.450 Euro auszugehen, das im streitigen Zeitraum auch nicht über 15.500 Euro angewachsen sei. (Pressemeldung des BFH Nr. 028/24; zum Volltext des BFH-Urteils vom 29.02.2024 VI R 21/21 gelangen Sie > hier.)
22.07.2024 Familienkasse beschreitet neue Wege der Erleichterung für Familien
Vereinfachung für Familien mit Neugeborenen Seit Anfang des Jahres 2024 erhalten Familien direkt nach Geburt ihres Kindes ein Begrüßungsschreiben der Familienkasse mit einem QR-Code. Dieser führt über einen persönlichen Zugangscode direkt zu dem bereits größtenteils vorausgefüllten Onlineantrag auf Kindergeld. Der Antrag kann dann komplett papierlos eingereicht werden. Die Beifügung von Nachweisen ist nicht erforderlich. Familien müssen ab sofort also nicht mehr selbst die Initiative ergreifen. Sie erhalten bereits kurze Zeit nach der Geburt des Kindes automatisch Post von der Familienkasse. Digitale Angebote erleichtern den Zugang zu den Leistungen Die Angebote der Familienkasse sollen alle Anspruchsberechtigten erreichen und leicht zugänglich sein. Darum baut die Familienkasse ihre Online-Angebote kontinuierlich aus. Anträge auf Kindergeld und Kinderzuschlag können komplett online über BundID eingereicht werden. Dort kann dann die bevorzugte Identifizierungsart gewählt werden (Bsp.: ELSTER, eID). Sämtliche Mitteilungen und Nachweise können direkt online übermittelt werden. Hinweise zum Datenschutz sowie alle Informationen rund um die Leistungen der Familienkasse finden Sie > online. (Presseinfo Nr. 30 der Bundesagentur für Arbeit)
19.07.2024 Steuerzahlergedenktag: Ab jetzt gehört das Einkommen rechnerisch den Bürgern
Am 11. Juli wurde der Steuerzahlergedenktag 2024 vom Bund der Steuerzahler ausgerufen. Dieser symbolische Tag soll daran erinnern, wie viele Steuern und Abgaben die Bürger im Durchschnitt leisten. Rechnerisch wird bis zu diesem Tag für die Staatskasse gearbeitet. Erst danach steht das eigene Einkommen zur freien Verfügung. Anders ausgedrückt, von jedem verdienten Euro kommen durchschnittlich nur 47,4 Cent bei den Angestellten an. Auch wenn das eigene Haushaltsbudget durch Zwangsabgaben geschmälert wird, darf nicht vergessen werden, dass die Allgemeinheit von den Abzügen profitiert. So werden mit den Steuern von der anderen Hälfte jedes Euros z. B. Schulen, Forschung, Bundeswehr und Straßenbau finanziert. Durchschnittliche Steuer- und Abgabenlast von 52,6 Prozent Die vom Deutschen Steuerzahlerinstitut (DSi) für dieses Jahr berechnete Einkommensbelastungsquote liegt bei 52,6 Prozent. Der Wert basiert auf den Einnahmen und Ausgaben repräsentativer Haushaltsumfragen, erfasst durch das Statistische Bundesamt. Er bezieht sich auf einen durchschnittlichen Arbeitnehmerhaushalt und umfasst alle Konstellationen von Singles über Alleinerziehende, kinderlose Paare bis hin zu Familien und Mehrpersonenhaushalten. Bei dieser Berechnung werden nicht nur direkte Steuern wie Lohn- und Einkommensteuer, Grundsteuer, Kfz-Steuer, Hundesteuer oder Erbschaftsteuer, sondern auch indirekte Steuern wie die Mehrwertsteuer, Stromsteuer, Tabaksteuer, Kaffeesteuer oder Trinkwassergebühr beachtet. Ebenso sind z. B. die Rundfunkgebühren und die Stromumlage eingerechnet. Laut Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi) gibt es in Deutschland rund 40 verschiedene Steuerarten. All diese Steuern und Abgaben werden bei der Berechnung berücksichtigt. Sie schlagen zusammen mit 20,9 Prozent vom Einkommen zu Buche. Den weitaus größeren Anteil machen die Sozialabgaben mit 31,7 Prozent aus. Wobei es sich bei diesen nicht um Steuern handelt, wie die Lohi betont. Sie werden zwar wie die Einkommensteuer direkt vom Bruttogehalt abgezogen und abgeführt, kommen aber im Bedarfsfall wieder einem selbst zugute. So erhalten Steuerpflichtige eine Rente oder bei Bedarf Arbeitslosen-, Kranken- und Pflegegeld. Dem Grunde nach handelt es sich hierbei um Versicherungsbeiträge. Würden die Sozialabgaben herausgerechnet werden, wäre die Belastungsquote weit niedriger. Aber Ziel des Gedenktages ist es, auf die hohe Abgabenlast hinzuweisen und eine internationale Vergleichbarkeit herzustellen. Deutschland liegt auf Platz 3 Die Idee des Steuerzahlergedenktages ist nicht neu und existiert seit 1960 in Deutschland. Auch in anderen Ländern, wie z. B. den USA, Südafrika, Australien und Großbritannien, ist der "Tax Freedom Day" gang und gäbe. Aufgrund unterschiedlicher Steuersysteme und unterschiedlich ausgeprägter Sozialsysteme variiert der Tag stark. In Deutschland fällt er meistens auf Anfang Juli, also ins zweite Halbjahr. Das liegt daran, dass die Abgabenlast bei knapp über 50...
17.07.2024 Upgrade für ein Digitales Deutschland kommt - Bundesrat beschließt Änderung des Onlinezugangsgesetzes
Der Bundesrat hat am 14.06.2024 dem Gesetz zur Änderung des Onlinezugangsgesetzes (OZG 2.0) zugestimmt, das kurz zuvor vom Bundestag beschlossen wurde. Zuvor konnten Bund und Länder im Vermittlungsausschuss eine Einigung erzielen. Dieser wurde von der Bundesregierung einberufen, da das Gesetz in der Bundesratssitzung im März nicht die erforderliche Zustimmung erhielt Das Gesetz schafft den Rahmen für die weitere Digitalisierung der Verwaltung sowie zentrale Voraussetzungen für nutzerfreundliche und vollständig digitale Verfahren in ganz Deutschland. Es schafft mehr Verbindlichkeit für eine schnelle und effiziente Digitalisierung der Verwaltung. Damit kommt es zu mehr Standardisierung und einem breiten Onlineangebot an Verwaltungsleistungen. Die Ende-zu-Ende-Digitalisierung soll zur Regel werden, die Verwaltungsdigitalisierung wird als Daueraufgabe für Bund, Länder und Kommunen verankert. Das Paket umfasst für Bürgerinnen und Bürger insbesondere folgende Punkte: DeutschlandID als zentrales Bürgerkonto für alle: Die BundID wird zum deutschlandweiten Angebot und weiterentwickelt zur DeutschlandID. Bundesweit soll sich damit identifiziert und Anträge gestellt werden können, entweder über den Online-Ausweis (eID) oder mit dem Elster-Zertifikat. Außerdem wird ein digitales Postfach bereitgestellt, über das kommuniziert und Bescheide zugestellt werden können. Die "Zettelwirtschaft" wird endgültig durch die gesetzliche Verankerung des Once-Only-Prinzips abgeschafft. Nachweise für einen Antrag - z. B. eine Geburtsurkunde - können zukünftig auf elektronischem Weg bei den zuständigen Behörden und Registern mit Einverständnis des Antragstellers abgerufen werden. Zukünftig können Verwaltungsleistungen rechtssicher, einfach und einheitlich auch ohne händische Unterschrift beantragt werden. Digitale Anträge ersetzen Papierform, der Weg zum Amt bleibt erspart. Hoheit über eigene Daten: Das Datenschutzcockpit wird ausgebaut zum umfassenden Transparenz- und Steuerungswerkzeug für Nutzerinnen und Nutzer. Zukünftig soll dort einsehbar sein, wenn eine Datenübermittlung zwischen öffentlichen Stellen stattgefunden hat. Recht auf digitale Verwaltung: Bürgerinnen und Bürger können zukünftig von einem einklagbaren Rechtsanspruch auf elektronischen Zugang zu Verwaltungsleistungen des Bundes Gebrauch machen. Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche gehen damit nicht einher. Inhalte, die für Unternehmen, die Verwaltung und andere juristische Personen relevant sind: Ein Konto für alle: Unternehmen erhalten ein digitales Organisationskonto für Verwaltungsleistungen. Über dieses Konto sind digitale Verwaltungsleistungen einfach, sicher, transparent und von überall und zu jedem Zeitpunkt nutzbar. Unternehmensleistungen werden "digital only": Spätestens nach Ablauf von fünf Jahren sollen unternehmensbezogene Verwaltungsleistungen des Bundes ausschließlich elektronisch angeboten werden. ...

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