| 15.12.2025 | Bundesfinanzhof hält Grundsteuer "Bundesmodell" für verfassungskonform |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Zum jeweiligen Sachverhalt der drei Verfahren: Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts angerufenen Finanzgerichte (FG) jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, weil die Gerichte entgegen der Auffassung der Kläger die einschlägigen Bewertungsregeln für verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung für zutreffend hielten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Formell habe sich der Bundesgesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, durch das die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurden, für den Erlass des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) nur auf seine Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Die mit der noch vor Inkrafttreten des GrStRefG im Jahr 2019 eingeführten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten habe er nicht vollständig ausgeschöpft, was einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene gleichkomme. Das Bundesmodell leide an einem erheblichen kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler. Inhaltlich habe der Gesetzgeber den Belastungsgrund der Grundsteuer nicht hinreichend bestimmt. Ferner arbeite das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen, die zu... | |
| 10.12.2025 | Letzte Chance auf Geld vom Staat |
| Freiwillig eine Steuererklärung abgeben? Viele verzichten darauf und schenken dem Staat so bares Geld. Dabei zeigt eine aktuelle Auswertung des Statistischen Bundesamts, dass sich die Mühe fast immer auszahlt. 86 Prozent aller Steuererklärungen führten im Jahr 2021 zu einer Erstattung. Im Durchschnitt überwies das Finanzamt 1.172 Euro zurück. Das ist im Grunde das 13. Gehalt vom Finanzamt – man muss es sich nur abholen. Der großzügig bemessene Zeitraum ermöglicht eine freiwillige Steuererklärung bis zu vier Jahre rückwirkend. Für das Steuerjahr 2021 endet die Frist am 31. Dezember 2025. Mehr Chance anstatt lästiger Pflicht Bei der Lohnsteuer wird unterjährig ein Teil des Einkommens als Vorauszahlung an das Finanzamt abgeführt. Dabei werden pauschale Annahmen getroffen, ohne die individuellen Lebensumstände des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen. Eine Steuererklärung lohnt sich daher in den meisten Fällen, insbesondere für Beschäftigte mit zusätzlichen beruflichen Ausgaben. Aufwendungen für den Beruf, die den Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.000 Euro für das Jahr 2021 übersteigen, schlagen sofort zu Buche. Bereits bei einer einfachen Entfernung von 15 Kilometern zwischen Wohnung und Arbeitsplatz wird dies erreicht. Wer weiter pendelt, hat deutlich höhere Werbungskosten. Wurde wegen Corona zu Hause im Homeoffice gearbeitet, können rückwirkend bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale angesetzt werden. Auch Weiterbildungskosten und gekaufte Arbeitsmittel sind Posten, von denen das Finanzamt ohne Steuererklärung nichts erfährt. Typische Fälle für Rückerstattungen Ausgaben im privaten Umfeld reduzieren ebenfalls das steuerpflichtige Einkommen. Für Wohnräume können beispielsweise Handwerkerleistungen und haushaltsnahe Dienstleistungen geltend gemacht werden. Wer seine Mietnebenkostenabrechnung genau inspiziert, entdeckt darin einige absetzbare Posten. Eltern profitieren zudem von Kinderbetreuungskosten und pflegende Angehörige vom Pflegepauschbetrag. Viele denken nicht daran, dass Krankheitskosten, ein Behinderungsgrad und Altersvorsorgebeiträge die Steuerbelastung senken können. Gleiches gilt für Unterhaltszahlungen, die Kirchensteuer oder größere Spenden. Gerade in der zweiten Jahreshälfte 2021 wurde wegen der Ahrtal-Katastrophe übermäßig viel gespendet. Um die Steuererklärung für 2021 nachzureichen und sich sein Geld zurückzuholen, bleibt noch ein bisschen Zeit übrig, nämlich bis Jahresende. Erst danach verbleibt es endgültig beim Staat. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) | |
| 08.12.2025 | Rente und Minijob 2026: So viel dürfen Rentner hinzuverdienen |
| Viele Rentnerinnen und Rentner möchten auch nach dem Eintritt in den Ruhestand finanziell unabhängig bleiben oder ihre berufliche Tätigkeit in kleinerem Umfang fortsetzen. Ein Minijob kann hier die ideale Lösung sein – aber wie viel dürfen Rentner 2026 dazuverdienen, ohne dass ihre Rente gekürzt wird? Verdienst im Minijob: Was geht in 2026? Wenn Rentnerinnen und Rentner einen Minijob ausüben, gelten für sie die gleichen Regelungen wie für alle anderen Beschäftigten. Es gibt zwei Arten von Minijobs: Weitere Informationen zu den aktuellen Änderungen zum Mindestlohn und wie sich dieser auf Minijobs auswirkt gibt es in unserem Artikel Mehr Verdienst im Minijob: Mindestlohn steigt 2026 und 2027. Mehrere Minijobs kombinieren Rentnerinnen und Rentner können auch mehrere Minijobs mit Verdienstgrenze gleichzeitig ausüben. Sie dürfen dann aber keine versicherungspflichtige Hauptbeschäftigung haben. Der Gesamtverdienst aus allen Minijobs darf im Jahr 2026 603 Euro pro Monat nicht überschreiten. Andernfalls verlieren die Minijobs ihren Status und werden versicherungspflichtig. Neben einem Minijob mit Verdienstgrenze können Rentnerinnen und Rentner auch eine kurzfristige Beschäftigung annehmen. Der Verdienst spielt hier keine Rolle. Um Kürzungen der Rente zu vermeiden, müssen Rentnerinnen und Rentner aber die Hinzuverdienstgrenze abhängig von der Art der Rente beachten. Mehr dazu erfahren Sie in unserem Magazin-Artikel Kurzfristige Beschäftigung neben Minijob: So geht’s. So viel können Rentner in 2026 neben der Rente verdienen Ein Minijob bietet vielen Rentnerinnen und Rentnern eine attraktive Möglichkeit, ihr Einkommen zu steigern. Ob ein Minijob sich auf die Höhe der Rente auswirkt, hängt vom Verdienst und der Rentenart ab. Die wichtigsten Informationen haben wir für Sie zusammengefasst. 1. Altersrente: Hinzuverdienst ohne Einschränkungen Rentnerinnen und Rentner, die eine Altersrente beziehen, können ohne Einschränkungen hinzuverdienen – unabhängig davon, ob die Regelaltersgrenze bereits erreicht wurde oder nicht. Rentnerinnen und Rentner können sowohl in einem Minijob als auch in einer Beschäftigung mit einem Verdienst über der Minijob-Verdienstgrenze von 603 Euro weiterhin arbeiten, ohne dass die Rente gekürzt wird. 2. Erwerbsminderungsrente: Hinzuverdienstregelungen beachten Rentnerinnen und Rentner, die eine Erwerbsminderungsrente beziehen, müssen spezielle Hinzuverdienstgrenzen beachten: Ein Minijob mit Verdienstgrenze stellt für Rentnerinnen und Rentner mit Erwerbsminderungsrente kein Problem dar. Bei kurzfristigen Beschäftigungen müssen jedoch die Hinzuverdienstgrenzen beachtet werden. Beispiel Ein Rentner mit voller Erwerbsminderungsrente darf 2026 maximal 20.763,75 Euro im Jahr hinzuverdienen. Verdient er monatlich 600 Euro in einem Minijob, hat das keine Auswirkungen auf seine Rente. 3. Hinterbliebenenrente: Freibeträge im Blick behalten Auch Bezieherinnen und Bezieher einer Hinterbliebenenrente können grundsätzlich zusätzliches Einkommen... | |
| 04.12.2025 | Die besten Steuerspartipps zum Jahresende |
| Das kalendarische Jahr neigt sich dem Ende zu. Damit endet auch das laufende Steuerjahr bald. Wenige Wochen bleiben Steuerzahlern noch Zeit, um sich um ihre Steuerangelegenheiten zu kümmern und das eine oder andere zu optimieren. Für das Finanzamt zählt immer der Zeitpunkt der Zahlung. Werden vor Jahresende noch strategisch richtig geplante Ausgaben getätigt, können Steuern gespart werden. Sparerpauschbetrag ausnutzen Wer Geld für später auf die Seite legt, kann alljährlich Zinsen, Dividenden oder Kursgewinne bis zu einer Höhe von 1.000 Euro steuerfrei erhalten. Bei Ehepaaren können sogar 2.000 Euro auf Banken und Finanzinstitute aufgeteilt werden. Da oftmals zum Jahresende abgerechnet wird, lohnt es sich jetzt, die hinterlegten Freistellungsaufträge zu überprüfen und gegebenenfalls neu aufzuteilen. Verlustbescheinigung beantragen Wurden bei verschiedenen Banken im selben Jahr Verluste und Gewinne aus Kapitalanlagen erwirtschaftet, so werden diese nicht automatisch miteinander verrechnet. Mit einer Verlustbescheinigung ist das steuerlich möglich. Die Bescheinigung ist bis spätestens 15. Dezember bei der Bank zu beantragen, damit die Kapitalertragssteuer mit der einzureichenden Steuererklärung sinkt. Arbeitsmittel anschaffen Steuern sparen, indem der Arbeitnehmerpauschbetrag von 1.230 Euro für 2025 überschritten wird. Wie geht das? Entfernungspauschale, Dienstreisen und Homeofficepauschale zusammenrechnen. Dann weitere getätigte Ausgaben rund um den Job zusammentragen und entscheiden, ob sich zusätzliche Investitionen in diesem Jahr noch rentieren: Zum Beispiel ein Seminar zur beruflichen Fortbildung buchen, Fachbücher im beruflichen Kontext anschaffen oder Arbeitsmaterialien wie Druckerpapier und Toner. Vielleicht sind ein schnellerer Laptop oder neue Peripheriegeräte wie eine hochauflösende Webcam angesagt. Ausstattung des Arbeitszimmers Wurde das Arbeitszimmer seinerzeit während Corona einfach schnell eingerichtet und bildet den Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit? Dann könnte man darüber nachdenken, es heute besser auszustatten. Ein bequemerer Arbeitsstuhl, eine hellere Schreibtischlampe, Jalousien gegen Sonneneinstrahlung, eine ergonomische Maus oder ein höhenverstellbarer Schreibtisch können gesundheitliche Wunder vollbringen. Vielleicht wären zwei große Monitore praktischer als einer. Nicht zu vergessen sind die Fahrten zum Möbelhaus oder Elektromarkt, die mit der Kilometerpauschale berücksichtigt werden können. Anstelle der tatsächlichen Aufwendungen kann alternativ ein pauschaler Betrag in Höhe von 1.260 Euro abgezogen werden. Dienstwagenbesteuerung optimieren Überlässt der Arbeitgeber einen Firmenwagen, der privat genutzt werden darf, so ist der geldwerte Vorteil zu versteuern. Dafür gibt es verschiedene Modelle. Wird der Firmenwagen privat für weite Strecken und häufig genutzt, ist die Pauschalbesteuerung vorteilhafter. Wer ihn nur wenig nutzt, kommt mit einer fahrtengenauen Abrechnung anhand eines Fahrtenbuchs besser weg. Die... | |
| 03.12.2025 | Die Hälfte der Beschäftigten erhält Weihnachtsgeld |
| Einer aktuellen Umfrage unter rund 58.000 Beschäftigten zufolge bekommen 51 Prozent von ihren Arbeitgebern Weihnachtsgeld. In Betrieben mit Tarifvertrag sind es 77 Prozent, ohne Tarifvertrag nur 41 Prozent. Die Umfrage durch das Internetportal Lohnspiegel.de, betreut vom Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Institut (WSI) der Hans-Böckler-Stiftung, zeigt zudem Unterschiede nach Geschlecht und Region: Männer (54 Prozent) erhalten etwas häufiger Weihnachtsgeld als Frauen (48 Prozent), Beschäftigte in Westdeutschland (53 Prozent) haben bessere Chancen als jene in Ostdeutschland (41 Prozent). Auch zwischen unbefristet (52 Prozent) und befristet (48 Prozent) Beschäftigten sowie Vollzeit- (53 Prozent) und Teilzeitkräften (46 Prozent) gibt es kleinere Unterschiede. Entscheidend bleibt laut Analyse die Tarifbindung des Arbeitgebers – die allerdings rückläufig ist: Nach Berechnungen des Instituts für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung (IAB) arbeiteten 2024 nur noch 49 Prozent der Beschäftigten in tarifgebundenen Betrieben, verglichen mit 68 Prozent im Jahr 2000. Hohe Spannbreite bei der Höhe des Weihnachtsgeldes Die Höhe des tariflichen Weihnachtsgelds variiert stark zwischen den Branchen: von 250 Euro bis über 4.200 Euro. Nur wenige Branchen zahlen einen Pauschalbetrag; meist wird das Weihnachtsgeld als Prozentsatz des Monatsgehalts berechnet. Steigt das Gehalt, erhöht sich auch der Bonus entsprechend. Abweichung zum Statistischen Bundesamt Das Statistische Bundesamt hatte im Vorjahr ermittelt, dass rund 85 Prozent der Tarifbeschäftigten Weihnachtsgeld erhalten. Das WSI erklärt die Differenz mit unterschiedlichen Erhebungsmethoden: Während Lohnspiegel.de Beschäftigte direkt befragt, wertet das Statistische Bundesamt Tarifverträge aus und berechnet daraus die Verbreitung aller Sonderzahlungen im November und Dezember. (Beitrag auf STB Web) |
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