| 23.03.2026 | Feier des Arbeitgebers anlässlich der Verabschiedung eines Arbeitnehmers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn |
| 19.03.2026 | Steuervorteil für Minijobs im Haushalt: So sparen Arbeitgeber |
| Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber von Minijobbern im Privathaushalt können von attraktiven Steuervorteilen profitieren. Sie können die Kosten für eine Haushaltshilfe von der Steuer absetzen. Eine wichtige Rolle spielt dabei die Finanzamtsbescheinigung. Diese erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber jedes Jahr von der Minijob-Zentrale. Was es mit der Bescheinigung auf sich hat und wie sie als Nachweis in der Steuererklärung dient, wird in diesem Artikel erklärt. Steuervorteil für private Arbeitgeber von bis zu 510 Euro pro Jahr Minijobs im Privathaushalt bieten steuerliche Vorteile. Ob Hilfe im Haushalt, bei der Gartenarbeit oder der Seniorenbetreuung – die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale bringt nicht nur rechtliche Sicherheit, sondern lohnt sich dank des Steuervorteils. Die Anmeldung einer Haushaltshilfe als Minijobberin oder Minijobber können Privathaushalte unkompliziert über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale erledigen. Die Anmeldung ist besonders einfach: Private Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können sie online ausfüllen oder auf Wunsch auch per Telefon, Fax oder Post durchführen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt zahlen maximal 14,62 Prozent Abgaben des monatlichen Verdienstes an die Minijob-Zentrale. 20 Prozent der gesamten Aufwendungen können sie dann von in ihrer Steuerschuld abziehen – jedoch höchstens bis zu 510 Euro jährlich. Beispiel Steuervorteil Eine Haushaltshilfe arbeitet monatlich 12 Stunden und verdient 15 Euro pro Stunde. Monatlicher Verdienst der Haushaltshilfe: 180,00 Euro Monatliche Abgaben des Arbeitgebers an die Minijob-Zentrale: 26,32 Euro (14,62 % von 180,00 Euro) Ausgaben insgesamt: 206,32 Euro Gesparte Einkommensteuer pro Monat: 41,26 Euro (20 % von 206,32 Euro) Somit spart der Privathaushalt 14,94 Euro im Monat (Steuerersparnis 41,26 Euro – monatliche Abgaben 26,32 Euro). Steuervorteil oft höher als die Abgaben an die Minijob-Zentrale Bis zu einem monatlichen Verdienst von ca. 290 Euro fällt der Steuervorteil für eine angemeldete Haushaltshilfe höher aus als die Abgaben, die Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber an die Minijob-Zentrale zahlen. Bei einem durchschnittlichen Verdienst von 185 Euro erzielen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die größte Ersparnis – 15,36 Euro monatlich. Mit dem Haushaltsscheck-Rechner der Minijob-Zentrale können Privathaushalte ganz einfach die geringen Abgaben für ihre Haushaltshilfe und den Steuervorteil berechnen. Der Nachweis fürs Finanzamt – ganz ohne Extraaufwand Jedes Jahr im Februar erhalten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber im Privathaushalt automatisch die Finanzamtsbescheinigung von der Minijob-Zentrale. Damit ist ein wichtiger Nachweis für die Steuererklärung schnell zur Hand – ohne zusätzliche Anträge. Die Bescheinigung kommt per Post oder ins digitale Postfach im Minijob-Manager. In der Finanzamtsbescheinigung sind die wesentlichen Informationen für die Steuererklärung für das vergangene Kalenderjahr zusammengefasst: Diese Angaben... | |
| 18.03.2026 | Aktivrente: Steuerfrei heißt nicht ohne Steuerfolgen - Was muss bei der Steuererklärung beachtet werden? |
| „Steuerfrei bis zu 2.000 Euro im Monat“ – diese Schlagzeile sorgt bei vielen Rentnern für leuchtende Augen. Die Aktivrente ist ein starkes politisches Signal und bietet einen großen steuerlichen Anreiz, im Ruhestand weiterzuarbeiten. Aber es gibt noch weitere steuerliche Aspekte der Aktivrente. Wer mit dem Gedanken spielt, in der Rente weiterzuarbeiten, kommt um diese Fragen nicht herum. Steuererklärung wird nicht zur Pflicht Die Aktivrente selbst löst keine Pflicht zur Abgabe einer Steuererklärung aus. Der den Freibetrag übersteigende Lohn wird sofort monatlich besteuert. „Eine Steuererklärung ist aber grundsätzlich sinnvoll, denn die gezahlten Beiträge zur Kranken-, Pflege- und gegebenenfalls Rentenversicherung können mit der Steuererklärung abgesetzt werden“, verdeutlicht die Lohnsteuerhilfe Bayern. Zur Pflicht wird die Abgabe der Steuererklärung, wenn Rentenzahlungen oder weitere Einkünfte versteuert werden müssen. Ob Menschen in der Rente Steuern zahlen müssen, hängt einerseits vom Rentenfreibetrag und andererseits davon ab, ob der Grundfreibetrag mit den anrechenbaren Einkünften überschritten wird. Mit Abgabe der Steuererklärung werden alle steuerpflichtigen Einkünfte zusammengerechnet und der individuelle Steuersatz festgelegt. Bei Überschreitung der Freibeträge muss im Folgejahr mit einer Nachzahlung an das Finanzamt gerechnet werden. Tipp: Sicherheitshalber sollte in diesen Fällen circa ein Viertel der Rente für die Steuer zurückgelegt werden, damit es später zu keinem Zahlungsengpass kommt. Keine Erhöhung des Steuersatzes? Der steuerfreie Sockelbetrag der Aktivrente in Höhe von 2.000 Euro wirkt sich nicht auf die Steuerprogression aus. Einnahmen bis zu dieser Grenze treiben den individuellen Steuersatz für andere Einkünfte wie Altersrente, Betriebsrente, Mieteinnahmen und Kapitaleinkünfte somit nicht in die Höhe. Die ausbleibende indirekte Besteuerung bis zur Entgeltgrenze ist ein riesiger Vorteil des Aktivrentenkonstrukts. Stark darüberliegende, hohe Einkommen aus der Aktivrente führen jedoch mitunter zu einer erheblichen Besteuerung der Altersrente. Denn über dem Sockelbetrag greift die Steuerprogression sehr wohl. Werbungskostenabzug bei der Aktivrente Müssen auf die Einkünfte im Rentenalter ohnehin Steuern gezahlt werden, wird die Steuererklärung mit der Aktivrente im Detail etwas komplizierter. Bleiben die Einnahmen aus der Aktivrente gänzlich steuerfrei, so können die mit dem Job zusammenhängenden Kosten steuerlich nicht berücksichtigt werden. Eine Ausnahme bildet der Arbeitnehmerpauschbetrag, der in der vollen Höhe von 1.230 Euro gewährt wird. Darüber hinaus gehenden Ausgaben für Fahrtkosten oder Arbeitsmittel beispielsweise werden nicht anerkannt, es sei denn, der Verdienst aus der Aktivrente liegt über dem Steuerfreibetrag. Dann können die über der Pauschale liegenden Werbungskosten anteilig berücksichtigt werden. Das Verhältnis der lohnsteuerfreien zu den lohnsteuerpflichtigen Einnahmen aus der Aktivrente ist fürs... | |
| 16.03.2026 | Grundsteuer: Klage beim Bundesverfassungsgericht anhängig |
| Bei ihrer gemeinsamen Verfassungsbeschwerde gegen das Bundesmodell der reformierten Grundsteuer haben der Bund der Steuerzahler Deutschland (BdSt) und Haus & Grund Deutschland beim Bundesverfassungsgericht eine wichtige Etappe erreicht: Der Fall aus Berlin, der sich gegen die verfassungsrechtlich bedenkliche Ausgestaltung der neuen Grundsteuer wendet, hat nun das Aktenzeichen 1 BvR 472/26 erhalten. Dies hat für betroffene Eigentümer einen ganz konkreten Vorteil: Ist der Einspruch noch nicht abgelehnt, kann jetzt unter Verweis auf den beim Verfassungsgericht Fall anhängigen Fall das Ruhen des eigenen Verfahrens geltend gemacht werden. In Karlsruhe soll abschließend geklärt werden, ob das Bundesmodell den Anforderungen des Gleichheitssatzes genügt. Aus Sicht der Verbände führt dieses Bundesmodell zu systematischen Ungenauigkeiten und ungerechten Belastungsverschiebungen, weil vor allem die Bewertung zentral auf Bodenrichtwerten sowie auf pauschalierten, teils fiktiven Mietwerten basiert. Der Berliner Fall Das Verfahren hat eine grundsätzliche Bedeutung für die Bewertung von Immobilien nach dem Bundesmodell. Im Fall geht es um die Bewertung einer Eigentumswohnung als Grundlage für die Grundsteuer. So wurde die betreffende Wohnung mit stark pauschalisierten und intransparenten Werten ohne Berücksichtigung der tatsächlichen Marktverhältnisse vor Ort oder wertbeeinflussender Besonderheiten des einzelnen Grundstücks bewertet. Im Einzelnen: Im Klageverfahren handelt es sich um eine vermietete Eigentumswohnung nahe einer Bahntrasse. Die Wohnung wurde mit einer Kaltmiete von 5,07 Euro pro Quadratmeter vermietet (zum Stichtag der Bewertung am 1. Januar 2022). Der Grundsteuerbescheid setzt nun eine angepasste monatliche Nettokaltmiete von 9,32 Euro pro Quadratmeter als pauschalierte Miete nach dem neuen Bewertungssystem an. Dieser Wert ist über 80 Prozent höher als die erzielte Miete – er ist nicht realisierbar und realitätsfern. Dies vor dem Hintergrund, dass das Bürgerliche Gesetzbuch (§ 558 Abs. 1 BGB) bestimmt, dass der Vermieter die Zustimmung zu einer Mieterhöhung nur bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen kann. Und das auch nur, wenn die Miete zum Zeitpunkt der beabsichtigten Erhöhung seit 15 Monaten unverändert war. Der Berliner Mietspiegel enthält in seiner Fassung 2021 als Mittelwert der ortsüblichen Miete lediglich einen Wert von 6,47 Euro pro Quadratmeter. Über diesen Wert hinaus kann der betroffene Eigentümer nicht gehen. Sollte er dies dennoch versuchen, hätte der Mieter die Möglichkeit, sich gerichtlich dagegen zur Wehr zu setzen. (Pressemitteilung Bund der Steuerzahler Deutschland e.V.) | |
| 12.03.2026 | Einkommensteuerbescheide für das Jahr 2025 |
| Die ersten Steuerbescheide von Bürgerinnen und Bürgern, die bereits ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2025 abgegeben haben, werden frühestens Ende März/Anfang April versendet. Grund: Die gesetzlichen Fristen lassen Arbeitgebern, Versicherungen und anderen Institutionen bis zum 28. Februar eines Jahres Zeit, um der Finanzverwaltung die erforderlichen Daten, wie Lohnsteuerbescheinigungen, Beitragsdaten zur Kranken- und Pflegeversicherung, Altersvorsorge sowie Rentenbezugsmitteilungen, zu übermitteln. Zudem stehen den Finanzämtern die bundeseinheitlichen Programme zur Bearbeitung der Einkommensteuererklärungen des Vorjahres in der Regel nicht vor Mitte März zur Verfügung. Die Finanzämter bitten darum, von Nachfragen nach dem Stand der Bearbeitung abzusehen. Der Bearbeitungsumfang und die Bearbeitungsdauer der Erklärungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab. Informationen zum Bearbeitungsstand finden sich auf den Internetseiten des jeweiligen Finanzamtes unter „Bearbeitungsstand“. Elektronische Steuererklärung bietet Vorteile – „Mein ELSTER“ Die Finanzverwaltung empfiehlt, die Steuererklärung elektronisch zu erstellen. Dies ist kostenlos und sicher über das elektronische Portal der Steuerverwaltung „Mein ELSTER“ oder über Software aus dem Handel möglich. Für Bezieher von Renten und Pensionen bietet die Steuerverwaltung das besonders leicht zu bedienende Programm „einfachELSTER“ zur Erstellung der Einkommensteuererklärung unter www.einfach.elster.de an. Vorteile der elektronischen Steuererklärung sind unter anderen: Um ELSTER nutzen zu können, ist lediglich ein Benutzerkonto unter www.elster.de anzulegen. Dies erfordert nur einen geringen Aufwand. Hilfe hierzu bietet eine Klickanleitung auf den Internetseiten der Finanzämter und unter: www.fin.rlp.de/elster (FAQs: Klickanleitung zur Registrierung). (Pressemitteilung Landesamt für Steuern Rheinland-Pfalz) |
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