| 31.08.2026 | Kindergeld nach dem Abitur - So bleibt der Anspruch erhalten |
| Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst – die Möglichkeiten sind vielfältig. Den Schulabsolventen steht die Welt offen. Und in vielen Fällen wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt. Wer die Regelungen kennt und der Familienkasse rechtzeitig eine Rückmeldung gibt, kann finanzielle Nachteile vermeiden. Übergangszeit bis vier Monate abgedeckt Kindergeld wird über den 18. Geburtstag hinaus weitergezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern zeitnah mittels Formular mitteilen, wie es beruflich weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise den Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten, sobald diese vorliegen, bei der Familienkasse eingereicht werden. Die Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium ist abgesichert, sofern es zum nächstmöglichen Zeitpunkt weitergeht. Das Kindergeld wird in der Regel ohne Unterbrechung weitergezahlt, wenn zwischen dem Abitur und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn maximal vier Monate liegen. Wer sich nach dem Prüfungsstress lange Sommerferien und eine ausgedehnte Auszeit gönnt, muss deshalb nicht gleich um das Kindergeld bangen. Ausbildung oder Studium beginnen später Nicht immer klappt der Start in Ausbildung oder Studium sofort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt. Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, zum Beispiel für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen genutzt werden, solange die Studienabsicht dokumentiert bestehen bleibt. Wenn kein Ausbildungsplatz vorhanden ist Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht. Freiwilligendienst und Wehrdienst Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches... | |
| 27.08.2026 | Das Familienheim in der Erbschaftsteuer: Begriff des begünstigten Vermögens |
| Das Familienheim kann nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c Satz 1 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) im Erbfall steuerfrei von einem Elternteil auf ein Kind übergehen, wenn der Elternteil vor dem Tod dort selbst gewohnt hat, das Kind nach dem Tod unverzüglich einzieht und die Wohnfläche 200 qm nicht übersteigt. Dass auch ein mitgenutztes Garten- und Wegegrundstück der Steuerbefreiung unterliegen kann, hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 – II R 27/23 entschieden. Als steuerbegünstigtes Grundstück ist die wirtschaftliche Einheit von Grundstücksflächen anzusehen, die für das Erbschaftsteuerverfahren bindend festgestellt wird. Der Kläger beerbte seinen verstorbenen Vater. Zum Nachlass gehörte ein durch den Vater vor seinem Tod selbstgenutztes Wohnhaus, das der Sohn nach dem Tod des Vaters bezog. Das Finanzamt (FA) hatte die Erbschaftsteuerbefreiung auf das Flurstück begrenzt, das mit dem Wohnhaus bebaut war. Zusammen mit dem Familienheim genutzte Garten- und Wegeflächen berücksichtigte das FA nicht. Dagegen wandte sich der Kläger. Der BFH gab im Revisionsverfahren dem Kläger Recht. Der Begriff des „bebauten Grundstücks“ i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG ist bewertungsrechtlich auszulegen. Er umfasst alle Flächen, die das sog. Belegenheitsfinanzamt – das Finanzamt am Ort des Grundbesitzes– als wirtschaftliche Einheit bindend für das Erbschaftsteuerfinanzamt feststellt. Dies bedeutet, dass mehrere Flurstücke, die gemeinsam genutzt werden – etwa ein Wohnhaus mit angrenzendem Garten oder einem Zugangsweg – der Steuerbefreiung zu Grunde liegen können, wenn sie als eine wirtschaftliche Einheit festgestellt werden. Diese Auslegung spiegelt die tatsächliche häusliche Nutzung wider, die das Finanzamt vor Ort gut beurteilen kann. Erben müssen aber bereits gegen die Feststellung der wirtschaftlichen Einheit durch das Belegenheitsfinanzamt vorgehen, sollten sie mit der Bestimmung des steuerbefreiten Grundstücks nicht einverstanden sein. Denn im Erbschaftsteuerverfahren haben Einwendungen gegen den Umfang des Grundstücks keinen Erfolg mehr. (Pressemeldung des BFH Nr. 042/26; für den Volltext des Urteils v. 17.6.2026 siehe II R 27/23) | |
| 26.08.2026 | Steuerbescheid im Briefkasten während des Urlaubs: Bescheidprüfung und Einspruchsfristen |
| Die Rückkehr aus dem Urlaub endet für viele mit einem Blick in den Briefkasten – und dort könnte auch der Steuerbescheid liegen. Was nach Routine aussieht, ist tatsächlich ein sensibler Moment. Denn Fristen laufen unabhängig davon, ob man verreist war oder den Bescheid direkt gelesen hat. Ein Steuerbescheid sollte nicht einfach nur abgeheftet werden, sondern muss aktiv geprüft werden. Nach dem Urlaub gilt deshalb ein klarer Ablauf: Zuerst muss die Einspruchsfrist berechnet werden. Diese beträgt grundsätzlich einen Monat ab Bekanntgabe. Bei postalischer Zustellung gilt der Bescheid in der Regel am vierten Tag nach dem Versand als bekannt gegeben. Fällt dieser Tag auf einen Sonn- oder Feiertag, gilt der Bescheid am nächsten Werktag als bekannt gegeben. Gerade nach längerer Abwesenheit kann die Frist bereits teilweise abgelaufen sein. Auch bei digitaler Bereitstellung gilt ein elektronischer Bescheid am vierten Tag nach seiner Bereitstellung zum Datenabruf im ELSTER-Konto als bekanntgegeben. Daher ist es auch im Urlaub ratsam, sein elektronisches Postfach im Blick zu halten, denn man erhält bei Bereitstellung eines Bescheids eine Information per E-Mail. Im nächsten Schritt folgt die eigentliche Bescheidprüfung. Dabei wird der Steuerbescheid mit der eigenen Steuererklärung abgeglichen. Entscheidend sind insbesondere die angesetzten Einkünfte, die berücksichtigten Werbungskosten und Sonderausgaben sowie mögliche Freibeträge, zum Beispiel für Kinder. Auch der Erläuterungsteil verdient besondere Aufmerksamkeit. Dort begründet das Finanzamt Abweichungen von den eigenen Angaben und fordert gegebenenfalls Nachweise oder Belege an. Wenn sich dabei Fehler oder Abweichungen ergeben, besteht die Möglichkeit, Einspruch einzulegen. Dieser muss innerhalb der Frist beim Finanzamt eingehen. Er kann schriftlich oder elektronisch über ELSTER erfolgen. Ist die Zeit knapp, reicht zunächst ein kurzer, fristwahrender Einspruch. Die Begründung kann nachgereicht werden. Eine Verlängerung der Einspruchsfrist ist grundsätzlich nicht möglich. Nur in Ausnahmefällen kann eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt werden, etwa wenn die Frist unverschuldet versäumt wurde. Die Anforderungen dafür sind jedoch hoch. Bei einem Urlaub einer Privatperson kann ein Wiedereinsetzungsgrund vorliegen, wenn der Steuerpflichtige während des gesamten Verlaufs der Frist (also mindestens einen Monat lang) abwesend war. Ist die Einspruchsfrist abgelaufen, sind die Möglichkeiten, den Bescheid zu ändern, sehr begrenzt. Deshalb ist es so wichtig, schnell zu reagieren. Um solche Situationen zu vermeiden, sollten Steuerpflichtige bei längeren Abwesenheiten vorsorgen. Wer seine Bescheide digital über ELSTER erhält, kann diese zwar online abrufen, allerdings ist dies noch nicht in der neuen MeinELSTER+ - App möglich. Man sollte also vorher sichergehen, ob man sich auch von unterwegs in der Browser-Version des Portals einloggen kann. Für postalische Bescheide sollte eine Vertrauensperson... | |
| 24.08.2026 | Fehler in der Steuererklärung gemacht? |
| Die Finanzämter registrierten 5,9 Millionen Einsprüche gegen den Steuerbescheid im Jahr 2024. In 2,8 Millionen Fällen wurden Steuerbescheide nachträglich geändert. Das entspricht einer Erfolgsquote von 68 Prozent. Doch nicht immer unterlaufen dem Finanzamt Fehler. Auch Steuerzahlenden können Fehler passieren. Ob vergessene Rechnung, Zahlendreher oder Rechenfehler: Lassen sich Fehler nach Abgabe der Steuererklärung noch korrigieren? Ja, das ist möglich. Für die Art der Korrektur sind der Bearbeitungsstand und die Frage entscheidend, wem der Fehler nutzt. Müssen Fehler korrigiert werden? Viele glauben, spätestens wenn die Steuererklärung abgegeben ist, ist es zu spät. Dies ist ein Irrtum. Auch danach können Steuerpflichtige noch Korrekturen vornehmen. Steuerzahlende sind gemäß der Abgabenordnung sogar dazu verpflichtet, eine fehlende, unvollständige oder falsche Angabe zu melden, sobald diese bekannt wird. Diese Berichtigungspflicht trifft aber nur auf Fehler zu, die das Finanzamt benachteiligen. Wird diese Pflicht vernachlässigt, kann dies zur Annahme der Steuerhinterziehung und zu strafrechtlichen Konsequenzen führen. Fehler zu Lasten von Steuerzahlenden müssen nicht richtiggestellt werden, da das Finanzamt hier der Profiteur ist. Dennoch besteht für Steuerpflichtige in bestimmten Fallkonstellationen ein Recht auf Korrektur. Die Möglichkeiten, selbstgemachte Fehler, die zum eigenen Nachteil wirken, nachträglich noch zu korrigieren, unterscheiden sich in Abhängigkeit von Zeitverlauf und Ursache. Vor Versand des Steuerbescheids Solange der Steuerbescheid noch nicht eingetroffen ist, ist es ganz einfach, an der Steuererklärung noch etwas zu verändern. Selbstersteller rufen die hinterlegte Steuererklärung in ihrem ELSTER-Portal auf, nehmen die gewünschten Änderungen vor und senden sie erneut an das Finanzamt ab. Da Änderungen schriftlich mitgeteilt werden müssen, genügt alternativ auch ein formloser Brief oder eine elektronische „Sonstige Nachricht“ über das ELSTER-Portal. Wichtig sind die Angabe der Steueridentifikationsnummer, die Erläuterung des Änderungswunsches und das Hinzufügen entsprechender Belege. Damit sich der Postversand nicht mit dem Steuerbescheid überschneidet, ist es sinnvoll, beim Finanzamt anzurufen und die Änderung anzukündigen. Dann kann der Steuerfall bis zum Eintreffen der Korrektur auf Warteposition gesetzt werden. Nach dem Erhalt des Steuerbescheids Mit Eingang des Steuerbescheids gilt eine einmonatige Änderungs- und Einspruchsfrist für Steuerzahlende. Bei einem Einspruch, der grundsätzlich begründet werden muss, wird der gesamte Steuerbescheid nachgeprüft. Somit kann eine Verschlechterung nicht ausgeschlossen werden. Am schnellsten geht der Einspruch mit ELSTER. Dieser kann über das Portal abgesendet und eine Begründung nachgeliefert werden. Das macht Sinn, wenn Fehler mehrere Punkte betreffen oder eine weitreichende Auswirkung haben. Soll nur ein einzelner Sachverhalt, beispielsweise aufgrund einer verspäteten Rechnung,... | |
| 20.08.2026 | Betriebliche Altersvorsorge: Keine Steuervorteile bei Kapitalauszahlung aus Direktversicherung und Co. |
| Fast 21 Millionen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer verfügen nach Angaben des Bundes-ministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) über eine betriebliche Altersvorsorge. Wollen sie sich im Ruhestand das angesparte Kapital auf einmal auszahlen lassen, sollten sie die steuerlichen Folgen genau kennen, um nicht in eine teure Steuerfalle zu tappen. Wer sich statt einer monatlichen Betriebsrente für eine Kapitalauszahlung aus einer Direktversicherung, Pensionskasse oder einem Pensionsfonds entscheidet, muss häufig mit einer erheblichen Steuerbelastung rechnen. Die Kapitalauszahlung zählt in voller Höhe zum steuerpflichtigen Einkommen des betreffenden Jahres. Dadurch kann der persönliche Steuersatz steigen. Dies hat der Bundesfinanzhof in zwei Urteilen final entscheiden (Az. X R 25/23 und Az. X R 28/23). Auch die Verfassungsbeschwerde gegen diese Entscheidungen blieb erfolglos. Das Bundesverfassungsgericht hat sie nicht zur Entscheidung angenommen (Az. 2 BvR 372/26). Unterschiedliche Maßstäbe vom BFH akzeptiert Grundsätzlich gilt bei der betrieblichen Altersvorsorge: Wurden die Beiträge während der Ansparphase aus dem bereits versteuerten Einkommen bezahlt, bleibt die spätere Kapitalauszahlung in der Regel steuerfrei. Waren die Beiträge bei Einzahlung hingegen steuerfrei – wie bei den heute üblichen Direktversicherungen nach § 3 Nr. 63 EStG –, gehört die spätere Kapitalleistung in voller Höhe zu den steuerpflichtigen Einkünften. Lässt sich ein Versicherter seine Direktversicherung als Einmalbetrag auszahlen, ist der komplette Betrag als sonstige Einkünfte (nach § 22 Nr. 5 EStG) zu versteuern. Viele Steuerexperten vertreten die Auffassung, dass hier – wie bei einer klassischen Abfindung im Berufsleben – zumindest die Steuerermäßigung nach der sogenannten Fünftelregel greifen müsste, denn alle Leistungen beruhen auf einer über viele Jahre aufgebauten betrieblichen Altersversorgung. Der Bundesfinanzhof hat das jedoch abgelehnt. Nach seiner Auffassung ist die Fünftelregel bei Kapitalauszahlungen aus Direktversicherungen, Pensionskassen und Pensionsfonds nicht anwendbar. Während Direktversicherungen leer ausgehen, können Empfänger von Auszahlungen aus Direktzusagen oder Unterstützungskassen unter bestimmten Voraussetzungen von der Fünftelregel profitieren, weil diese Leistungen steuerlich als Arbeitslohn zählen. Dazu gehören beispielsweise bestimmte Leistungen des Versorgungswerks VBLU. Vor Auszahlung steuerliche Folgen checken Viele Beschäftigte haben ihre betriebliche Altersversorgung vor 20 oder 30 Jahren abgeschlossen. Wer heute eine kapitalgedeckte betriebliche Altersvorsorge auflösen möchte, sollte zwingend vorab ausrechnen (lassen), wie viel Netto vom Brutto übrig bleibt. Wichtig ist auch, als gesetzlich Krankenversicherter die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung im Blick zu haben. Auf Kapitalleistungen aus der betrieblichen Altersversorgung können ebenso wie auf monatliche Betriebsrenten Beiträge anfallen. (Pressemeldung Bundesverband... |
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