| 17.08.2026 | Fragen und Antworten zur Frühstartrente |
| Mit der Frühstartrente sollen junge Menschen ein Startkapital für ihre private Altersvorsorge erhalten. Für Kinder und Jugendliche vom 6. bis 18. Lebensjahr will der Staat monatlich 10 Euro in ein individuelles Altersvorsorgedepot einzahlen. Lesen Sie hier die Antworten auf die wichtigen Fragen zur geplanten Umsetzung. Was ist die Idee der Frühstartrente? Mit der Frühstartrente plant die Bundesregierung ein Modell, das den frühzeitigen Aufbau einer privaten Altersvorsorge unterstützt und Kinder und Jugendliche bereits früh im Leben mit den Chancen des Kapitalmarkts vertraut macht. Der Staat zahlt eine monatliche Prämie von 10 Euro. Damit und mit gegebenenfalls weiteren privaten Eigenbeiträgen kann über die Jahrzehnte ein beachtliches Altersvorsorgevermögen entstehen. Wie funktioniert die Frühstartrente? Zur Anlage der Frühstartrente können Eltern für Kinder, die das 6. Lebensjahr vollenden, einen individuellen, kapitalgedeckten und privatwirtschaftlich organisierten Altersvorsorgedepot-Vertrag bei einem Anbieter ihrer Wahl eröffnen, der die Voraussetzungen eines Standarddepot-Vertrages erfüllt. Der Bund zahlt für diese Kinder bis zur Volljährigkeit zehn Euro pro Monat in das Altersvorsorgedepot ein. Die Einzahlung weiterer Eigenbeiträge bis zu 6.840 Euro pro Jahr (z. B. durch Eltern oder Großeltern) ist möglich. Ab dem 18. Lebensjahr kann das Altersvorsorgedepot bis zum Renteneintritt durch eigene Einzahlungen weiter bespart werden. Alternativ kann auch in einen anderen zertifizierten Altersvorsorgevertrag gewechselt werden. Damit wird ein nahtloser Übergang von der Frühstartrente in die geförderte private Altersvorsorge ermöglicht. Müssen Steuern auf die Erträge gezahlt werden? Die Erträge aus der Frühstartrente bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase, also bis zum Renteneintritt, steuerfrei. Und wenn Eltern keinen Altersvorsorgedepot-Vertrag abschließen? Alle anspruchsberechtigten Kinder und Jugendlichen sollen von der Frühstartrente profitieren, unabhängig von der Initiative der Eltern. Eröffnen die Eltern kein Altersvorsorgedepot, erfolgt eine bürokratiearme und kostengünstige kollektive Anlage des Geldes. Die Kapitalanlage der nicht abgerufenen Gelder erfolgt kollektiv nach den einzelnen Jahrgängen. Bei einer nachträglichen Depoteröffnung (durch die Eltern oder die inzwischen volljährigen Begünstigten) können die Mittel, die bisher in der kollektiven Anlage angespart wurden, auf den persönlichen Altersvorsorgevertrag übertragen werden. Wer ist anspruchsberechtigt? Anspruchsberechtigt sind ab dem Geburtsjahrgang 2020 alle Kinder und Jugendliche vom 6. bis zum 18. Lebensjahr, die ihren ersten Wohnsitz im Inland haben. Damit lehnt sich die Regelung an den Besuch einer Schule in Deutschland an, da in Deutschland grundsätzlich eine Vollzeitschulpflicht von neun beziehungsweise zehn Jahren besteht und sich daran in den Ländern regelmäßig eine Anschluss- beziehungsweise Berufsschulpflicht bis zur Volljährigkeit anschließt. Wann geht die... | |
| 13.08.2026 | Neues Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) |
| Das Gebäudeenergiegesetz wurde im Juli 2026 umfassend geändert und wurde gleichzeitig in "Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG)" umbenannt. Mit dem Gebäudemodernisierungsgesetz entscheiden Eigentümerinnen und Eigentümer selbst, welche Heizung sie einbauen. Die Bundesregierung fördert weiterhin klimafreundliche Heizungen. Nach dem Bundestagsbeschluss hat das neue Gebäudemodernisierungsgesetz auch den Bundesrat passiert. Das Gesetz dient dazu, Gebäude klimafreundlicher zu heizen und Hauseigentümern die Entscheidungsfreiheit für ihre Heiztechnik zu überlassen. Das Gebäudemodernisierungsgesetz ersetzt das alte Gebäudeenergiegesetz. Damit setzt die Bundesregierung ein zentrales Vorhaben aus dem Koalitionsvertrag um. Das Bundeskabinett hatte den Gesetzentwurf am 13. Mai auf den Weg gebracht. Bundestag und Bundesrat haben die Novelle Mitte Juli verabschiedet. Sie wurde am 28. Juli im Bundesgesetzblatt verkündet. Die wesentlichen Neuregelungen gelten seit dem 29. Juli 2026. Anforderung von 65 Prozent erneuerbare Energien entfällt Die Bundesregierung gestaltet die Gebäudemodernisierung mit dem Gesetz technologieoffener, flexibler, praxistauglicher und einfacher. Die gesetzliche Vorgabe eines einheitlichen Anteils von mindestens 65 Prozent erneuerbarer Energien bei der Wärmeversorgung für alle Neu- und Bestandsbauten entfällt. Eigentümerinnen und Eigentümer können selbst entscheiden, welche Heizungsart sie einbauen: So können neben Wärmepumpen, einem Fernwärmeanschluss, hybriden Heizungsmodellen oder einer Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden. Grüngasquote und Biotreppe für klimaneutrale Brennstoffe: Brennstoffe für Heizungen müssen ab 2045 komplett klimaneutral sein. Die moderate Grüngas- oder Grünölquote und die Biotreppe sollen zu einer Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen. Mit der Biotreppe soll Gas oder Öl ab 2029 schrittweise ein verbindlicher Bioanteil beigemischt werden. Die Details der Grüngasquote (ab 2028) soll die Bundesregierung bis zum 1. Dezember 2026 in einem gesonderten Gesetz festgelegen. Mieterinnen und Mieter werden vor überhöhten Nebenkosten infolge des Einbaus einer unwirtschaftlichen Heizung geschützt. Die Regierungsfraktionen im Bundestag haben zusätzlich eine Härtefallregelung für Vermietende bei der CO2-Kostenaufteilung aufgenommen. EU-Richtlinie umsetzen Die Bundesregierung wird das Gesetz GModG 2030 mit Blick auf seinen Beitrag zu den Klimaschutzzielen im Gebäudesektor evaluieren. Zudem werden die Vorgaben der EU-Gebäuderichtlinie (EU) 2024/1275 über die Gesamtenergieeffizienz von Gebäuden in nationales Recht umgesetzt. Die neue Förderung – sozialer, effizienter und fokussierter Die Bundesregierung setzt die Heizungs- und Gebäudeförderung (BEG) fort. Sie unterstützt Gebäudesanierungen weiter umfassend. Die Förderung wird jetzt noch sozial ausgewogener, effizienter und fokussierter ausgestaltet. Gebäudesanierungen und Heizungstausch senken den Energieverbrauch.... | |
| 12.08.2026 | Klimaanlage fürs Homeoffice: Gibt´s dafür einen Steuerbonus? |
| Der Sommer zeigt sich von seiner heißen Seite und wenn das Thermometer die 30-Grad-Marke überschreitet, wird das Homeoffice regelrecht zur Sauna. Während draußen die Hitze flimmert, sinkt drinnen oft die Konzentration. Eine Klimaanlage verspricht Abkühlung, so dass das Arbeiten von zu Hause aus leichter fällt. Doch kann das Finanzamt an den Kosten für die Anschaffung einer Klimaanlage beteiligt werden? Schließlich geht es um die berufliche Tätigkeit. Tatsächlich ist das unter bestimmten Voraussetzungen möglich. Allerdings entscheidet nicht die Außentemperatur, sondern das Steuerrecht darüber. Das Arbeitszimmer macht den Unterschied Ob sich die Anschaffung steuerlich auszahlt, hängt jedoch weniger von der Hitze als vom Arbeitsplatz zu Hause ab. Hat das Finanzamt ein häusliches Arbeitszimmer anerkannt, so eröffnen sich Abzugsmöglichkeiten. Die Voraussetzungen dafür lauten, dass der separate Raum wie ein Büro und nicht wie ein Wohnraum eingerichtet ist und nahezu ausschließlich beruflich genutzt wird. Für ein anerkanntes Arbeitszimmer lassen sich die Anschaffungskosten einer Klimaanlage zu den Ausgaben für die Ausstattung und Einrichtung des Arbeitszimmers zurechnen. Alle tatsächlich entstandenen Kosten für das Arbeitszimmer können dann inklusive der Klimaanlage in voller Höhe zusammen mit den dazugehörigen Rechnungen abgesetzt werden. Alternativ kann die Jahrespauschale von 1.260 Euro ohne Belege im Detail für das Arbeitszimmer genutzt werden. Sofort absetzen oder über Jahre abschreiben? Kostet eine mobile Klimaanlage einschließlich Mehrwertsteuer nicht mehr als 952 Euro, kann der Kaufpreis sofort abgesetzt werden. Diese Ausgabe wird bei den Werbungskosten in der Steuererklärung für das Arbeitszimmer eingetragen. Teurere Geräte müssen dagegen mit ihrer Nutzungsdauer über mehrere Jahre hinweg abgeschrieben werden. Anders verhält es sich bei fest eingebauten Split-Klimaanlagen: Sie werden in der Regel ein Bestandteil des Gebäudes und müssen mit diesem gemeinsam im Verhältnis zur Wohnfläche abgeschrieben werden. Bei nachträglichen Einbauten und separatem Betrieb kann allerdings auch eine eigenständige Abschreibung möglich sein. Ergänzend zum Kaufpreis können außerdem die Versandkosten für die Lieferung oder die Fahrtkosten zur Beschaffung steuerlich geltend gemacht werden. Die Stromkosten für den Betrieb können zusätzlich anteilig für das anerkannte Arbeitszimmer in der privaten Wohnung abgesetzt werden. Eine Klimaanlage kann somit nicht nur das Arbeiten, sondern auch die Steuerlast etwas erträglicher machen. Auch für die Arbeitsecke gibt es Steuerboni Wer lediglich mit dem Laptop am Esstisch oder in einer Arbeitsecke im Wohnzimmer arbeitet, hat schlechtere Karten. In diesen Fällen gilt die Klimaanlage als private Anschaffung und bleibt steuerlich außen vor. Sämtliche beruflichen Aufwendungen sind hier mit der täglichen Homeofficepauschale abgedeckt. Wird jedoch eine Klimaanlage oder Wärmepumpe von einem Fachbetrieb in das Gebäude fest eingebaut... | |
| 10.08.2026 | Künstlersozialversicherung: Abgabe steigt im Jahr 2027 leicht auf 5,0 Prozent |
| Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales hat zur Künstlersozialabgabe-Verordnung 2027 (KSA-VO 2027) die Ressort- und Verbändebeteiligung eingeleitet. Nach der neuen Verordnung wird im Jahr 2027 der Abgabesatz zur Künstlersozialversicherung 5,0 Prozent betragen. Nach der leichten Absenkung auf 4,9 Prozent in 2026 liegt er damit wieder auf dem stabilen Niveau der Vorjahre 2023 bis 2025. Was ist die Künstlersozialversicherung? Über die Künstlersozialversicherung sind derzeit rund 185.000 selbstständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten als Pflichtversicherte in den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung einbezogen. In der Künstlersozialversicherung tragen Versicherte, wie abhängig Beschäftigte, die Hälfte ihrer Sozialversicherungsbeiträge. Die andere Beitragshälfte wird durch einen Bundeszuschuss (20 Prozent) und durch die Künstlersozialabgabe der Unternehmen finanziert, die künstlerische und publizistische Leistungen verwerten (30 Prozent). Die Künstlersozialabgabe wird als Umlage erhoben. Der Abgabesatz wird jährlich für das jeweils folgende Kalenderjahr festgelegt und beträgt derzeit 4,9 Prozent. Bemessungsgrundlage sind alle in einem Kalenderjahr an selbständige Künstlerinnen und Künstler sowie Publizistinnen und Publizisten gezahlten Entgelte. (Pressemitteilung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) | |
| 06.08.2026 | Renovieren, reparieren, bis zu 1.200 Euro sparen |
| Das alte Bad wirkt längst aus der Zeit gefallen, das Wohnzimmer braucht einen neuen Anstrich und die Terrasse soll vergrößert werden. Sowohl Eigentümer als auch Mieter, die ihr Zuhause verschönern oder instandhalten lassen, müssen die Kosten nicht allein tragen. Denn für zahlreiche kleine und große Handwerkerarbeiten können vom Finanzamt bis zu 1.200 Euro zurückgeholt werden. Damit lassen sich Wohnträume günstiger verwirklichen. Von der Schimmelbeseitigung bis zur Terrassenüberdachung Die Liste der bezuschussten Arbeiten ist länger, als viele Steuerzahler vermuten. Sie geht von der Behebung eines verstopften Abflusses bis zur kompletten Gestaltung des Gartens, vom Schornsteinfeger über die Reparatur der Waschmaschine, dem Anbringen einer Markise bis zum Ausbau des Dachbodens. Selbst das Stimmen eines Klaviers oder die Umsiedlung eines Wespennests fallen darunter. Eigentümer und Mieter profitieren gleichermaßen Die Regelung ist einfach. Bis zu 6.000 Euro können pro Jahr geltend gemacht werden. Davon werden 20 Prozent berücksichtigt. Somit ist eine Steuerersparnis von 1.200 Euro drin, die direkt von der Steuerschuld abgezogen wird. Der Steuervorteil wirkt sich damit maximal aus. Begünstigt sind die Kosten für die Arbeitsleistung der Handwerker, deren Fahrtkosten und gegebenenfalls die Kosten für eingesetzte Maschinen und Verbrauchsmittel sowie Entsorgungskosten. Materialkosten wie Fliesen, Farbe oder Pflastersteine sind hingegen grundsätzlich ausgeschlossen. Die Arbeit muss vor Ort erfolgen Eine zentrale Voraussetzung für diesen Steuerbonus lautet, dass die Leistung im Haushalt oder dessen unmittelbaren Umfeld oder auf dem Grundstück ausgeführt wird. Auch die mietfreie Studentenwohnung des Kindes und die Ferienwohnung innerhalb der Europäischen Union beziehungsweise des Europäischen Wirtschaftsraums werden dazu gezählt. Weniger bekannt ist, dass Handwerkerleistungen sogar bei einem Neubau abgesetzt werden können. Entscheidend ist, dass sie erst ab dem Zeitpunkt durchgeführt werden, wenn die Eigentümer bereits darin fest wohnen. Um spätere Zweifel beim Finanzamt ausräumen zu können, rät Gerauer, den Einzugstag durch den Umzugstermin bei der Spedition oder die Ummeldung bei der Meldebehörde nachzuweisen. Als bezugsfertig gilt ein Haus, wenn Türen und Fenster eingebaut sind sowie Strom- und Wasseranschluss, sanitäre Einrichtungen und eine funktionierende Heizung vorhanden sind. Rechnung und Überweisung sind Pflicht Wer den Handwerkerbonus nutzen möchte, darf nicht selbst Hand anlegen, sondern muss den Auftrag einer Firma erteilen. Der beauftragte Handwerksbetrieb muss aber nicht zwingend in der Handwerksrolle eingetragen sein. Grundsätzlich kann jeder gewerblich tätige Anbieter entsprechende Leistungen erbringen. Nun kommt es auf die richtige Vorgehensweise an: Das Finanzamt akzeptiert nämlich keine Barzahlung. Als Nachweise werden ein Überweisungsbeleg oder Kontoauszug sowie eine ordnungsgemäße Rechnung verlangt. Materialkosten müssen auf der... |
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