| 10.09.2026 | Minijob bei Arbeitslosigkeit: Die wichtigsten Regeln |
| Ein Minijob kann für arbeitsuchende Menschen eine gute Möglichkeit sein, wieder ins Berufsleben einzusteigen. Auch wer Arbeitslosengeld oder Grundsicherungsgeld bezieht, darf grundsätzlich einen Minijob ausüben. Allerdings gelten je nach Leistung unterschiedliche Regeln. Wir erklären, was Beschäftigte und Arbeitgeber beachten sollten und welche Auswirkungen ein Minijob auf den Leistungsbezug haben kann. Welche Regeln gelten bei einem Minijob neben Arbeitslosengeld? Wer Arbeitslosengeld von der Agentur für Arbeit erhält, kann grundsätzlich einen Minijob ausüben. Dabei spielen vor allem der Verdienst und die wöchentliche Arbeitszeit eine wichtige Rolle. So hoch ist der Freibetrag beim Arbeitslosengeld Wer neben dem Bezug von Arbeitslosengeld mit einem Minijob etwas hinzuverdient, muss einen Freibetrag beachten. Monatlich bleiben 165 Euro aus dem Minijob anrechnungsfrei. Verdient eine Minijobberin oder ein Minijobber mehr, kann der darüber liegende Verdienst das Arbeitslosengeld verringern. Diese Grenze gilt für die Arbeitszeit beim Bezug von Arbeitslosengeld Wer Arbeitslosengeld erhält, darf regelmäßig weniger als 15 Stunden pro Woche arbeiten. Überschreitet eine Minijobberin oder ein Minijobber diese Grenze, gilt die Person nicht mehr als arbeitslos und verliert grundsätzlich den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Wichtig: Minijobberinnen und Minijobber müssen die Agentur für Arbeit über die Aufnahme eines Minijobs informieren. Ist ein Minijob neben Grundsicherungsgeld möglich? Ja. Auch Bezieherinnen und Bezieher von Grundsicherungsgeld dürfen grundsätzlich einen Minijob ausüben. Seit dem 1. Juli 2026 ersetzt das Grundsicherungsgeld das bisherige Bürgergeld. Es wird – wie bisher das Bürgergeld – vom Jobcenter gezahlt. Einkommen aus einem Minijob kann sich auf die Höhe des Grundsicherungsgeldes auswirken. Wie viel dürfen Minijobber neben Grundsicherungsgeld verdienen? Beim Grundsicherungsgeld gibt es einen Grundfreibetrag von 100 Euro monatlich. Dieser Betrag bleibt vollständig anrechnungsfrei. Das bedeutet: Gut zu wissen: Nicht der Verdienst im Minijob selbst wird eingeschränkt. Er kann aber die Höhe des Grundsicherungsgeldes beeinflussen. Ob und in welcher Höhe Einkommen angerechnet wird, entscheidet ausschließlich das zuständige Jobcenter. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen sich nicht darum kümmern. Beschäftigte müssen deshalb jede Aufnahme eines Minijobs beim Jobcenter melden und sich über die persönlichen Auswirkungen informieren. Beispiel – Grundsicherungsgeld und Minijob Unser Beispiel verdeutlicht das Zusammentreffen von Einkommen aus einem Minijob und Grundsicherungsgeld: Ein Bezieher von Grundsicherungsgeld möchte einen Minijob aufnehmen. Im Minijob verdient er 603 Euro im Monat. Er hat das Jobcenter entsprechend über den Job informiert. Einkommen aus dem Minijob 603 Euro abzüglich Grundfreibetrag 100 Euro = verbleibendes Einkommen 503 Euro Nach Abzug des Grundfreibetrags bleiben noch 503 Euro aus dem Minijob zur Berechnung des... | |
| 08.09.2026 | Volle Erbfallkostenpauschale für den Vermächtnisnehmer |
| Den Pauschbetrag für Erbfallkosten nach § 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes (ErbStG) können auch Vermächtnisnehmer in Anspruch nehmen. Der Pauschbetrag für einen Vermächtnisnehmer ist nicht zu kürzen, wenn der Erwerb der übrigen Erben nicht der deutschen Besteuerung unterliegt. Dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 17.06.2026 - II R 25/23 entschieden. Im Streitfall lebte die Erblasserin in Großbritannien. Sie wurde von ihrem ebenfalls in Großbritannien lebenden Bruder beerbt. Die in Deutschland lebende Klägerin erhielt ein Geldvermächtnis. In ihrer Erbschaftsteuererklärung beantragte sie den Abzug des vollen Pauschbetrags für Erbfallkosten in Höhe von damals 10.300 €. Tatsächlich waren ihr im Zusammenhang mit dem Erbfall Kosten in Höhe von nur 13,20 € entstanden. Das Finanzamt zog lediglich die tatsächlichen Kosten von dem Erwerb der Klägerin ab. Die Erbfallkostenpauschale gewährte es nicht. Die Klage hatte teilweise Erfolg. Das Finanzgericht berücksichtigte die Erbfallkostenpauschale anteilig im Verhältnis des Werts des Vermächtnisses zum Wert des Nachlasses. Es vertrat die Auffassung, eine Gewährung des vollen Pauschbetrags von 10.300 € scheide aus, da die Klägerin dadurch übermäßig begünstigt würde. Der BFH sah dies anders. Er ging davon aus, dass der einzige nach § 2 ErbStG persönlich steuerpflichtige Erwerber den vollen Pauschbetrag abziehen kann. Die Erbfallkostenpauschale dürfen nicht nur Erben, sondern auch andere Erwerber wie Vermächtnisnehmer und Pflichtteilsberechtigte in Anspruch nehmen. Sie wird aber für jeden Erbfall – unabhängig von der Anzahl der Erwerber – nur einmal gewährt. Sind in einem Erbfall neben einem einzelnen unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber weitere Personen vorhanden, deren Erwerb nicht der deutschen Besteuerung unterliegt, ist die Pauschale nicht zu kürzen. Vielmehr steht dem unbeschränkt steuerpflichtigen Erwerber der gesamte Pauschbetrag zu. Eine Kürzung hätte zur Folge, dass der Kürzungsbetrag verfällt. Dies sieht das Gesetz jedoch nicht vor. (Pressemeldung des BFH Nr. 043/26; für den Volltext des Urteils v. 17.6.2026 siehe II R 25/23) | |
| 03.09.2026 | Einheitlicher Rechtsrahmen für Insolvenzverwalter: Bundesjustizministerium schlägt Gesetzentwurf vor |
| Die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger soll bundesweit einheitlich geregelt werden. Das sieht ein Gesetzentwurf vor, den das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz heute veröffentlicht hat. Die Übernahme von Insolvenzverwaltungen und anderer insolvenzrechtlicher Ämter soll künftig eine einheitliche Zulassung voraussetzen. Damit entfällt der bürokratische Aufwand, der derzeit dadurch entsteht, dass jedes Gericht für seinen Bezirk die Eignung von Verwalterkandidaten selbst festzustellen hat. Außerdem soll sichergestellt werden, dass bundesweit dieselben Eignungskriterien zur Anwendung kommen. Zudem soll die Tätigkeit der Insolvenzverwalter und der weiteren insolvenzrechtlichen Amtsträger umfassender überwacht werden. Zu diesen Zwecken sieht der Entwurf die Bildung einer Kammer der insolvenzrechtlichen Berufsträger vor. Insolvenzverwalter verwalten und verwerten das Vermögen insolventer Personen oder Unternehmen. Sie prüfen die Forderungen der Gläubiger, führen das Unternehmen gegebenenfalls weiter, verwerten das verfügbare Vermögen und verteilen den Erlös nach den gesetzlichen Regeln. Bestellt werden sie vom zuständigen Insolvenzgericht. Eine einheitliche Zulassung für Insolvenzverwalter gibt es bisher nicht. Wer als Insolvenzverwalter tätig werden möchte, muss seine Eignung gegenüber den jeweiligen Insolvenzgerichten nachweisen. Diese führen dazu eigene Vorauswahllisten, in die grundsätzlich geeignete Bewerber aufgenommen werden. Das hat zu uneinheitlichen Auswahlkriterien geführt und kann Bewerbern den Zugang erschweren, weil sie ihre Eignung bei mehreren Gerichten jeweils gesondert nachweisen müssen. Auch eine verfahrensübergreifende Aufsicht über die Tätigkeit als Insolvenzverwalter gibt es nicht. Mit dem nun vorgelegten Gesetzentwurf soll ein bundesweit einheitlicher Rechtsrahmen für die Zulassung und Tätigkeit der Insolvenzverwalter und anderer insolvenzrechtlicher Amtsträger geschaffen werden. Der Gesetzentwurf sieht insbesondere folgende Neuregelungen vor: Der Gesetzentwurf wurde an die Länder und Verbände versandt und auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Die interessierten Kreise haben nun Gelegenheit, bis zum 23. Oktober 2026 Stellung zu nehmen. Die Stellungnahmen werden auf der Internetseite des BMJV veröffentlicht. Den Referentenentwurf sowie Antworten auf häufige Fragen finden Sie hier. (Pressemitteilung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz) | |
| 02.09.2026 | Was ist neu im September 2026? |
| Strengere Regeln für die Bewerbung „umweltfreundlicher“ Produkte, ein moderneres Steuerberatungsrecht sowie ein Alkoholverbot an Bahnhöfen. Hier finden Sie die wichtigsten Informationen zu Neuregelungen im September 2026 im Überblick. Regeln und Transparenz bei Produkten verstärken Ab dem 27. September müssen Unternehmen Werbebegriffe wie „umweltfreundlich“ belegen können, um Greenwashing zu verhindern. Nicht mehr zulässig sind zum Beispiel pauschale Aussagen wie „klimaneutral“ oder „umweltfreundlich“. Nur noch staatliche oder nach festgelegten Systemen zertifizierte Siegel dürfen von Unternehmen verwendet werden. Zusätzlich gibt es zwei neue EU-weite Labels: Das „Gewährleistungslabel“ informiert über den mindestens zweijährigen Reparatur- oder Ersatzanspruch, das „GARAN-Label“ kennzeichnet zusätzliche Haltbarkeitsgarantien der Hersteller. Ziel ist es, Käuferinnen und Käufer vor irreführenden Werbeaussagen zu schützen und ihnen nachhaltige Kaufentscheidungen zu ermöglichen. Weitere Informationen zu Regeln und Transparenz bei Produkten Moderneres Steuerberatungsgesetz kommt Die Steuerberatung wird für Bürgerinnen und Bürger flexibler, zugleich wird Bürokratie für Beratende abgebaut. Mit einer Änderung des Steuerberatungsgesetzes schafft die Bundesregierung die Grundlage für ein breiteres Beratungsangebot. Ab dem 1. September 2026 dürfen Lohnsteuerhilfevereine ihre Mitglieder umfassender bei der Steuererklärung unterstützen. So dürfen Lohnsteuerhilfevereine weitreichender bei Einkünften aus Vermietung und Verpachtung beraten. Für Vermieterinnen und Vermieter bedeutet das mehr Auswahl. Bisher war das nur bei jährlichen Einnahmen von höchstens 18.000 Euro bei Einzelveranlagung beziehungsweise 36.000 Euro bei Zusammenveranlagung erlaubt. Diese Grenze entfällt ersatzlos. Weitere Informationen zum Steuerberatungsgesetz Alkoholverbot an Bahnhöfen tritt in Kraft Die Deutsche Bahn führt ein bundesweites Alkoholkonsumverbot an ihren rund 5.400 Bahnhöfen ein, um die Sicherheit zu erhöhen. Ab dem 1. September gilt das Verbot bereits am Berliner Hauptbahnhof, in Berlin Gesundbrunnen sowie in Kiel und Braunschweig. Das Verbot betrifft die Bahnsteige und Bahnhofshallen. Wer dort künftig trinkt, verstößt gegen die Hausordnung und muss mit Konsequenzen rechnen. Der Konsum in gastronomischen Betrieben der Bahnhöfe sowie das Mitführen verschlossener alkoholischer Getränke bleiben weiterhin gestattet. Bis zum 15. Oktober soll die Regelung schrittweise auf alle weiteren Bahnhöfe ausgeweitet werden. Weitere Informationen zum Alkoholverbot an Bahnhöfen (Mitteilung auf bundesregierung.de) | |
| 31.08.2026 | Kindergeld nach dem Abitur - So bleibt der Anspruch erhalten |
| Mit dem Abitur in der Tasche beginnt für viele junge Erwachsene ein neuer, aufregender Lebensabschnitt. Ob Ausbildung, Studium oder Freiwilligendienst – die Möglichkeiten sind vielfältig. Den Schulabsolventen steht die Welt offen. Und in vielen Fällen wird das Kindergeld nach dem Abitur bis zum 25. Geburtstag weitergezahlt. Wer die Regelungen kennt und der Familienkasse rechtzeitig eine Rückmeldung gibt, kann finanzielle Nachteile vermeiden. Übergangszeit bis vier Monate abgedeckt Kindergeld wird über den 18. Geburtstag hinaus weitergezahlt, wenn sich das Kind in einer Schul- oder Berufsausbildung oder im Studium befindet. Voraussetzung ist, dass der Anspruch bei der Familienkasse nachgewiesen wird. Nach dem Abitur sollten Eltern zeitnah mittels Formular mitteilen, wie es beruflich weitergeht. Die erforderlichen Unterlagen, beispielsweise den Ausbildungsvertrag oder die Immatrikulationsbescheinigung, sollten, sobald diese vorliegen, bei der Familienkasse eingereicht werden. Die Übergangszeit zwischen dem Schulabschluss und dem Beginn von Ausbildung oder Studium ist abgesichert, sofern es zum nächstmöglichen Zeitpunkt weitergeht. Das Kindergeld wird in der Regel ohne Unterbrechung weitergezahlt, wenn zwischen dem Abitur und dem Ausbildungs- oder Studienbeginn maximal vier Monate liegen. Wer sich nach dem Prüfungsstress lange Sommerferien und eine ausgedehnte Auszeit gönnt, muss deshalb nicht gleich um das Kindergeld bangen. Ausbildung oder Studium beginnen später Nicht immer klappt der Start in Ausbildung oder Studium sofort. Liegt bereits ein Ausbildungsplatz vor, geht der Kindergeldanspruch auch dann nicht verloren, wenn der Ausbildungsbeginn erst nach mehr als vier Monaten erfolgt. Absolventen, die gerne studieren möchten, zunächst aber keine Zusage für einen Studienplatz erhalten haben, können ebenfalls weiterhin Anspruch auf Kindergeld haben. Voraussetzungen sind, dass der Familienkasse die Studienplatzabsage vorgelegt wird und zum Sommersemester nachweislich erneut eine Bewerbung erfolgt. Die Wartezeit kann beliebig, zum Beispiel für Praktika, Auslandsaufenthalte oder Reisen genutzt werden, solange die Studienabsicht dokumentiert bestehen bleibt. Wenn kein Ausbildungsplatz vorhanden ist Wer nach dem Abitur noch auf der Suche nach einer Ausbildungsstelle ist und sich nicht rechtzeitig darum gekümmert hat, sollte sich persönlich bei der Agentur für Arbeit als ausbildungssuchend melden. Solange die Suche ernsthaft betrieben und durch Bewerbungen dokumentiert wird, bleibt der Kindergeldanspruch bestehen. Für Schulabgänger unter 21 Jahren gilt Ähnliches, wenn sie sofort Geld verdienen möchten und eine feste Arbeitsstelle suchen. Ausschlaggebend sind die Meldung als arbeitssuchend bei der Agentur für Arbeit und nachweisbare Bemühungen um einen Arbeitsplatz. Ein vorübergehender Job mit weniger als 20 Wochenstunden schadet dem Anspruch nicht. Freiwilligendienst und Wehrdienst Ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ), ein Freiwilliges Ökologisches... |
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