11.09.2025 | Stärkung der betrieblichen Altersversorgung - Bundeskabinett beschließt Zweites Betriebsrentenstärkungsgesetz |
Das Bundeskabinett hat am 03.09.2025 den Entwurf des Zweiten Betriebsrentenstärkungsgesetzes beschlossen. Das Gesetz soll die betriebliche Altersversorgung als zweite Säule neben der gesetzlichen Rente festigen und breiter etablieren. Im Jahr 2018 wurden durch das Betriebsrentenstärkungsgesetz neue steuerliche Anreize für Geringverdiener sowie eine neue tarifliche Form der Betriebsrente, das Sozialpartnermodell, eingeführt. Diese Maßnahmen werden nun weiter ausgebaut, um die Betriebsrente zu einem selbstverständlichen Bestandteil der Altersvorsorge zu machen. So senkt der Entwurf die Hürden für eine Beteiligung an einem bestehenden Sozialpartnermodell, indem Sozialpartnermodelle künftig allen Beschäftigten im Zuständigkeitsbereich der entsprechenden Gewerkschaft offenstehen, sofern die Sozialpartner zustimmen. Dies kann die Verbreitung von Betriebsrenten, insbesondere bei kleinen und mittleren Unternehmen, erhöhen. Außerdem wird die Einkommensgrenze beim sogenannten "BAV-Förderbetrag" für Beschäftigte mit geringen Einkommen moderat erhöht und künftig regelmäßig angepasst, sowie der jährliche BAV-Förderhöchstbetrag angehoben. So soll der Zugang zu Betriebsrenten für Beschäftigte mit geringen Einkommen verbessert werden. Durch regulatorische Anpassungen bei der Kapitalanlage werden außerdem Renditechancen für die Betriebsrenten erhöht. Neben den betriebsrentenrechtlichen Regelungen werden auch punktuell Sozialgesetze geändert. So wird zum Beispiel - wie im Koalitionsvertrag vorgesehen - die Möglichkeit von Online-Wahlen bei den Sozialversicherungswahlen verstetigt und erweitert. (Gemeinsame Pressemitteilung des Bundesministeriums der Finanzen und des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales) | |
10.09.2025 | Was ist neu im September 2025? |
Der EU-Data-Act tritt am 12. September in Kraft. Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien werden beschleunigt. Bis zum 30. September ist das Heckenschneiden verboten. Am 11. September findet der bundesweite Warntag statt. Die Neuregelungen im Überblick. EU-Data-Act gilt ab 12. September: Mehr Kontrolle über Gerätedaten Wer ein vernetztes Auto, E-Bike oder andere vernetzte Geräte wie Smart-TV oder Kühlschränke nutzt, bekommt mehr Kontrolle über seine Daten. Ab dem 12. September müssen Hersteller offenlegen, welche Informationen gesammelt werden - und wie man darauf zugreifen kann. Möglich macht das der sogenannte EU-Data-Act, der ab dann EU-weit verbindlich gilt. Weitere Informationen zu EU-Data-Act Genehmigungsverfahren für erneuerbare Energien beschleunigt Immissionsschutzrechtliche und wasserrechtliche Genehmigungsverfahren für Anlagen im Bereich erneuerbarer Energien wie Wind- und Solarenergie, Geothermie und Wärmepumpen werden deutlich beschleunigt - digital, bürokratiearm und pragmatisch. Wichtiges Element ist die Ausweisung sogenannter Beschleunigungsgebiete für Windenergieanlagen an Land einschließlich zugehöriger Energiespeicher am selben Standort nach den neuen Bestimmungen im Windenergieflächenbedarfsgesetz. Umweltbelange werden weiterhin gewahrt. Weitere Informationen zu erneuerbaren Energien (EEG) Heckenschnitt erst wieder ab 1. Oktober Noch bis Ende September ist ein radikaler Schnitt oder die Beseitigung von Bäumen, Hecken, Gebüschen und anderen Gehölzen verboten. Diese Regelung gilt jährlich zwischen dem 1. März und dem 30. September, um brütende Vögel und ihren Nachwuchs zu schützen. Erlaubt sind dann lediglich schonende Form- und Pflegeschnitte. Das regelt Paragraf 39 Abs. 5 des Bundesnaturschutzgesetzes. Weitere Informationen zum Heckenschnitt Bundesweiter Warntag am 11. September Der bundesweite Warntag ist ein gemeinsamer Aktionstag von Bund, Ländern und Kommunen. Er findet in der Regel jährlich am zweiten Donnerstag im September statt. Das ist dieses Jahr der 11. September. Um 11 Uhr ertönt eine Probewarnung. Gegen 11:45 Uhr erfolgt die Entwarnung. Mit dem Probealarm werden die Warnsysteme jährlich für den Ernstfall getestet. Weitere Informationen zum bundesweiten Warntag (Beitrag auf Bundesregierung online) | |
08.09.2025 | Instandhaltungsrücklage zählt nicht zu den Werbungskosten |
Vermieter können grundsätzlich alle Ausgaben rund um die vermietete Wohnung mit der Steuererklärung absetzen. Daher versuchte ein bayerisches Ehepaar die Instandhaltungsrücklage für das Jahr der Einzahlung geltend zu machen. Doch das Finanzamt und der Bundesfinanzhof (BFH), in letzter Instanz, verwehrten dies. Ein Werbungskostenabzug wird aber nicht gänzlich versagt, sondern auf einen späteren Veranlagungszeitraum verschoben. Vermieter und Wohnungseigentümer mit einer Wohnung in einem Mehrfamilienhaus mit verschiedenen Eigentümern müssen eine zweckgebundene Erhaltungsrücklage für zukünftige Reparaturen am Haus ansparen. Diese Zahlungen fließen monatlich an die gesetzlich vorgeschriebene Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG), die das Geld bis zur Verwendung verwaltet. Gleichbehandlung aller Wohneigentümer Der 9. Senat des BFH lehnte die Klage ab, weil andere Wohneigentümer in Einfamilienhäusern das Geld schließlich nur für das Jahr absetzen können, indem sie die Reparaturen bezahlt haben. Ein Ansparen für künftige Ausgaben sei daher nicht zu berücksichtigen, lautete die Begründung. Es sei gerechtfertigt, wenn der Steuerbonus für Vermietung und Verpachtung nicht schon zum Zeitpunkt der Zahlung in die Erhaltungsrücklage gewährt wird, sondern erst, wenn tatsächlich am Haus etwas instandgesetzt, repariert oder modernisiert wird. Erhaltungsaufwand oder Herstellungskosten? Zudem ist steuerrechtlich zwischen den sofort abziehbaren Erhaltungsmaßnahmen und den Herstellungskosten eines Gebäudes zu unterscheiden. Letztere werden über mehrjährige Abschreibungen berücksichtigt. Dies betrifft zum Beispiel die Beseitigung versteckter Baumängel oder Schönheitsreparaturen. Die Höhe der Ausgaben und die steuerliche Zuordnung könnten zudem erst bei Vorliegen der konkreten Erhaltungsmaßnahmen vorgenommen werden und nicht schon vorab, erklärten die Richter. Kein Werbungskostenabzug bei Veräußerung Eine Ausnahme gibt es aber: Wird die Wohnung vor der Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen verkauft, kann der Alteigentümer das eingezahlte Geld leider nicht mehr als Werbungskosten absetzen. Meist ist jeden Monat ein Euro pro Quadratmeter der Erhaltungsrücklage zuzuführen. Das kann je nach Größe der Wohnung einen drei- bis vierstelligen Betrag pro Jahr ausmachen und sich über die Jahre aufsummieren. In so einem Fall regelt man das idealerweise im Kaufvertrag. Die angesparte Instandhaltungsrücklage sollte im Kaufpreis berücksichtigt werden, so dass ein Ausgleich stattfindet. (Pressemitteilung Lohnsteuerhilfe Bayern e.V.) | |
04.09.2025 | Kinderbetreuung zu Hause: Minijob oder selbstständig? |
Viele Eltern stehen vor der Aufgabe, die Kinderbetreuung zu organisieren - etwa für die Nachmittage, die Ferien oder ganztags während der Woche. Doch sobald für die Betreuung Geld fließt, stellt sich eine wichtige Frage: Handelt es sich um einen Minijob oder liegt eine selbstständige Tätigkeit vor? Dieser Beitrag erklärt, wann ein Minijob vorliegt, wie die Anmeldung bei der Minijob-Zentrale funktioniert und worauf Eltern bei einer Beschäftigung im Haushalt achten sollten. Wann liegt ein Minijob vor? Ein Minijob liegt vor, wenn die Kinderbetreuung regelmäßig und gegen Bezahlung stattfindet. Der durchschnittliche monatliche Verdienst darf dabei bei bis zu 556 Euro liegen. Diese Tätigkeit zählt zu den sogenannten haushaltsnahen Dienstleistungen. Voraussetzungen für einen Minijob im Privathaushalt: Die Betreuung findet im Haushalt der Eltern statt. Die Tagespflegeperson ist weisungsgebunden - also in den Familienalltag eingebunden und nicht frei in ihrer Arbeitsgestaltung. Es besteht eine feste Absprache zur Betreuung - zum Beispiel an bestimmten Tagen pro Woche. In solchen Fällen liegt eine abhängige Beschäftigung vor. Die Eltern sind dann Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber und müssen den Minijob über das Haushaltsscheck-Verfahren bei der Minijob-Zentrale anmelden. Die Anmeldung geht ganz einfach online. Hinweis: Liegt der durchschnittliche Verdienst bei mehr als 556 Euro im Monat, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung. Die Anmeldung muss dann bei der Krankenkasse der oder des Beschäftigten erfolgen. Kinderbetreuung durch selbstständige Tagespflegepersonen Ganz anders sieht es aus, wenn die Betreuung nicht im Haushalt der Eltern, sondern in den eigenen Räumen der Betreuungsperson stattfindet - häufig mit mehreren Kindern gleichzeitig. In diesem Fall handelt es sich um eine selbstständige Tätigkeit. Das gilt auch dann, wenn die Einnahmen die Minijob-Grenze nicht übersteigen. Merkmale für eine selbstständige Tätigkeit: Die Tagespflegeperson legt die Arbeitszeit und den Betreuungsumfang eigenständig fest. Die Tagesgestaltung erfolgt in eigener Verantwortung (z. B. Ausflüge, Ruhezeiten). Die Betreuung findet nicht im Haushalt der Eltern statt. Es bestehen in der Regel Verträge mit mehreren Familien. Die Tagespflegeperson legt die Anzahl der zu betreuenden Kinder fest. Bis zu fünf Kinder dürfen gleichzeitig betreut werden (je nach Bundesland). Die Anmeldung einer selbstständigen Tätigkeit bei der Minijob-Zentrale ist nicht möglich. Auch nicht, wenn der monatliche Verdienst nicht mehr als 556 Euro beträgt. Kinderbetreuung und Steuer: Was kann abgesetzt werden? Bis zu 80 Prozent der Betreuungskosten, maximal 4.800 Euro pro Kind (unter 14 Jahren) können Eltern jährlich als Sonderausgaben bei der Einkommensteuererklärung geltend... | |
03.09.2025 | Deutlicher Anstieg bei den Insolvenzen |
Das Statistische Bundesamt meldet für Juli 2025 einen Anstieg der beantragten Regelinsolvenzen um 19,2 Prozent gegenüber dem Vorjahresmonat. Das ist die höchste Zuwachsrate seit Oktober 2024 (+22,9 Prozent). Bei den Ergebnissen sei zu berücksichtigen, dass die Anträge erst nach der ersten Entscheidung des Insolvenzgerichts in die Statistik einfließen, so die Statistiker. Der tatsächliche Zeitpunkt des Insolvenzantrags liege daher in vielen Fällen annähernd drei Monate davor. Wenige Großinsolvenzen Auch das Leibniz-Institut für Wirtschaftsforschung Halle (IWH) meldete mehr Firmenpleiten. Seiner Analyse zufolge liegt die Zahl der Insolvenzen von Personen- und Kapitalgesellschaften im Juli bei 1.588. Das seien 12 Prozent mehr als im Vormonat und 13 Prozent mehr als im Juli 2024. "Wir sehen im Juli eine auffällig hohe Zahl an Insolvenzen bei gleichzeitig nur moderater Arbeitsplatzgefährdung", sagt Steffen Müller, Leiter der IWH-Insolvenzforschung. Das liege vor allem daran, dass es wenige Großinsolvenzen gegeben habe. Das IWH erfasst ausschließlich Personen- und Kapitalgesellschaften, während zu den vom Statistischen Bundesamt erfassten Regelinsolvenzen auch die Gruppe der Kleinstunternehmen gehören. Auch bestimmte natürliche Personen wie Selbstständige oder ehemals selbstständig Tätige mit unüberschaubaren Vermögensverhältnissen sowie privat haftende Gesellschafter und Einzelunternehmer zählen dazu. Langanhaltende strukturelle Veränderungen Der aktuelle Anstieg der Regelinsolvenzen um 19,2 Prozent ist nach Einschätzung des Berufsverbandes der Insolvenzverwalter und Sachwalter Deutschlands (VID) überraschend hoch, er müsse allerdings noch keine Trendwende bedeuten. Viele Insolvenzen seien auf langanhaltende strukturelle Veränderungen zurückzuführen, oftmals über Jahre gewachsen. "Über die vielfältigen weltpolitischen Verwerfungen geraten viele branchenspezifische Veränderungsprozesse als Insolvenzursache aus dem Fokus", sagt der VID-Vorsitzende Dr. Christoph Niering. Zu schnell werde die Ursache der unternehmerischen Fehlentwicklung bei steigenden Zöllen oder hohen Energiekosten gesucht. "Eine gefährliche Fehleinschätzung, da hierdurch Sanierungsmaßnahmen zu spät oder nicht umfassend genug angegangen werden", so Niering. (Pressemitteilung Portal STB Web/Destatis) | |
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