| 15.04.2026 | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer |
| Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen. Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der... | |
| 14.04.2026 | Rund 37 Millionen Euro Steuerschaden: Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW durchsucht Autohändler |
| Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen sind Teil eines Action Day der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen ein Betrugsnetzwerk in mehreren EU-Staaten. Das Volumen der fingierten Fahrzeugverkäufe liegt insgesamt bei über 1 Milliarde Euro. Eine Tätergruppe, die in Nordrhein-Westfalen einen Autohandel führt, steht im Verdacht, Umsatzsteuerbetrug im großen Stil betrieben zu haben: Zwischen 2018 und 2025 sollen die Drahtzieher nach derzeitigem Stand der Ermittlungen mit fingierten Autoverkäufen an Scheinfirmen im EU-Ausland Umsatzsteuer in Höhe von rund 25 Millionen Euro verkürzt und zu Unrecht Vorsteuererstattungen in Höhe von rund 12 Millionen Euro erschlichen haben. Jetzt haben Steuerfahnderinnen und -fahnder des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) den Betrieb durchsucht, außerdem wurden Haftbefehle gegen zwei Hauptverantwortliche vollstreckt und Vermögensarreste in zweistelliger Millionenhöhe angeordnet. Der nordrhein-westfälische Betrieb war den Ermittlungen zufolge Teil eines kriminellen Netzwerks, das den europäischen Binnenmarkt geschickt für ein Umsatzsteuerbetrugskarussell nutzte. Fahrzeuge – teils Luxusmodelle der Marken Mercedes und Lamborghini – wurden im Inland angekauft und gingen als innergemeinschaftliche Lieferungen ins europäische Ausland. Solche EU-Verkäufe sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Beschuldigten ließen sich die Vorsteuer erstatten. Allerdings handelte es sich bei den angeblichen Abnehmern der Autos im Ausland, bei denen die Steuerzahlung dann fällig geworden wäre, größtenteils um Schein- und Briefkastenfirmen. Sie verschwanden schnell wieder vom Markt, bevor die Steuerbehörden eine entsprechende Forderung stellen konnten. Durch manipulierte Lieferketten und Scheinrechnungen wurden einzelne Fahrzeuge vermutlich wiederholt durch das Betrugskarussell geschleust, so dass für dasselbe Auto mehrfach Vorsteuer erstattet wurde. Die Autoverkäufe europaweit sollen ein Volumen von rund einer Milliarde Euro gehabt haben. Zeitgleich mit den Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen fanden im Rahmen eines konzertierten Action Day Maßnahmen in Bayern, Berlin und Brandenburg sowie in sieben EU-Staaten statt. Mehr als 1000 Einsatzkräfte waren beteiligt. Die verzahnten internationalen Ermittlungen werden durch die Europäische Staatsanwaltschaft geführt, welche seit 2021 für die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug in der Europäischen Union zuständig ist. (Pressemitteilung Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW) | |
| 09.04.2026 | Rentengestaltung mit der Aktivrente |
| 08.04.2026 | Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung wegen fehlenden Datenabgleichs |
| Gleicht das Finanzamt elektronisch übermittelte Daten der Meldebehörde in Bezug auf die Zugehörigkeit zu einer Kirche nicht mit den Angaben in den Einkommensteuererklärungen ab, muss es bestandskräftige Kirchensteuerfestsetzungen nach § 175b Abs. 1 AO aufheben. Dies hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster mit Urteil vom 24. Oktober 2025 (Az. 4 K 884/23 Ki) entschieden. Der Kläger trat im Jahr 2017 aus der römisch-katholischen Kirche aus. Die Meldebehörde übermittelte den Kirchenaustritt und in der Folgezeit die fehlende Kirchenzugehörigkeit des Klägers an das Bundeszentralamt für Steuern, das diese Daten bei der Bildung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) berücksichtigte. Die Arbeitgeberin des Klägers nahm daraufhin keinen Abzug von Kirchenlohnsteuer mehr vor und übermittelte dies sowie die zugrunde liegenden Kirchensteuermerkmale im Rahmen der elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen an die Finanzverwaltung. In seinen Einkommensteuererklärungen für die Streitjahre 2017 bis 2020 gab der Kläger weiterhin eine Kirchenzugehörigkeit an. Das Finanzamt nahm bei der Bearbeitung der Erklärungen in Bezug auf die Kirchenzugehörigkeit keinen Abgleich dieser Angaben mit den gespeicherten ELStAM und den elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen vor und setzte entsprechend römisch-katholische Kirchensteuer gegenüber dem Kläger fest. Nach Bestandskraft der Bescheide beantragte der Kläger für 2017 eine Änderung und für die übrigen Streitjahre eine Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzungen. Dies lehnte das Finanzamt ab, da keine Änderungsvorschrift eingreife. Der 4. Senat des Finanzgerichts Münster hat der hiergegen erhobenen Klage stattgegeben. Eine Änderung könne zwar nicht auf § 129 AO gestützt werden, da ein Fehler in der Sachverhaltsermittlung vorliege und damit gerade keine offenbare Unrichtigkeit. Wegen der falschen Angabe der Kirchenzugehörigkeit in den Steuererklärungen liege ein grobes Verschulden des Klägers vor, das eine Änderung zu seinen Gunsten nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO ausschließe. Allerdings ergebe sich ein Anspruch des Klägers auf Änderung bzw. Aufhebung der Kirchensteuerfestsetzung aus § 175b Abs. 1 AO. Nach dieser ab 2017 geltenden Vorschrift ist ein Steuerbescheid zu ändern, soweit von der mitteilungspflichtigen Stelle an die Finanzbehörden übermittelte Daten bei der Steuerfestsetzung nicht oder nicht zutreffend berücksichtigt wurden. Zu den hiervon erfassten Daten gehöre nach § 39e EStG auch ein Kirchenaustritt, welcher im Streitfall tatsächlich von der Meldebehörde an das Bundeszentralamt für Steuern übermittelt worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass diese Vorschrift die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale regele, denn die hierfür übermittelten Daten dürften nach § 39e Abs. 10 EStG auch für die Steuerfestsetzung verarbeitet werden. § 175b Abs. 1 AO sei nicht dahingehend einschränkend auszulegen, dass nur für die Steuerfestsetzung übermittelte Daten erfasst seien. Dass die Finanzverwaltung diese Daten in der... | |
| 07.04.2026 | Private Veräußerungsgeschäfte - Auch Wohnmobil im Hochpreissegment kann ein Gegenstand des täglichen Gebrauchs sein |
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