22. Oktober 2026

Nachrichten

22.10.2026 Nachzahlungszinsen bei Steuern werden erhöht
Die Bundesregierung hat den Entwurf eines Jahressteuergesetzes 2026 (21/8283) eingebracht, in dem eine Vielzahl thematisch nicht oder nur partiell miteinander verbundener Einzelmaßnahmen enthalten ist. Die Maßnahmen hätten überwiegend technischen Charakter, erklärt die Regierung. Hervorgehoben werden unter anderem die Erhöhungen der Nachzahlungs- und Erstattungszinsen. Nachzahlungszinsen werden von Steuerpflichtigen erhoben, die Steuern nachzahlen müssen. Der Zinssatz betrug seit 2019 0,15 Prozent für jeden Monat, was einem Jahreszinssatz von 1,8 Prozent entspricht. Ab 2027 soll der monatliche Zinssatz angesichts der allgemein gestiegenen Zinsen auf 0,3 Prozent verdoppelt werden, was einem Jahreszins von 3,6 Prozent entspricht. Der Zinssatz gilt auch für Erstattungszinsen, die Steuerpflichtigen bei Steuererstattungen gezahlt werden. Nach der Abgabenordnung beginnt der Zinslauf für die Verzinsung von Steuernachforderungen und Steuererstattungen grundsätzlich 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. (Bundestag, Kurzmeldung hib 767/2026 v. 02.10.2026)
21.10.2026 Einnahmen aus Hundesteuer stagnieren 2025 auf hohem Niveau
  Hundehaltung bringt dem Staat weiter hohe Einnahmen, wenn auch der stetige Zuwachs der Vorjahre gestoppt ist. Wie das Statistische Bundesamt (Destatis) anlässlich des Welthundetags am 10. Oktober 2026 mitteilt, nahmen die öffentlichen Kassen im Jahr 2025 rund 429,7 Millionen Euro aus der Hundesteuer ein. Im Vergleich zum Vorjahr mit einem Rekordbetrag von 429,9 Millionen Euro blieben die Einnahmen nahezu unverändert (-0,1 %). Im Zehnjahresvergleich bedeutete dies nach wie vor einen deutlichen Anstieg um rund ein Drittel (33,4 %). 2015 hatten die Einnahmen aus der Hundesteuer noch 322,0 Millionen Euro betragen. Die Hundesteuer ist eine Gemeindesteuer. Höhe und Ausgestaltung der Steuersatzung bestimmt die jeweilige Kommune. Vielerorts hängt der Betrag, den die Hundebesitzerinnen und -besitzer entrichten müssen, auch von der Zahl der Hunde im Haushalt oder von der Hunderasse ab. Insofern bedeuten höhere Steuereinnahmen nicht zwangsläufig, dass insgesamt mehr Hunde gehalten werden.   Preise für Hunde- und Katzenfutter im mittelfristigen Vergleich überdurchschnittlich gestiegen Die Preise für Hunde- und Katzenfutter haben sich zuletzt unterdurchschnittlich erhöht: Tierbesitzerinnen und Tierbesitzer mussten im Jahr 2025 lediglich 0,4 % mehr für Hunde- und Katzenfutter zahlen als im Vorjahr, die Gesamtteuerung auf Ebene des privaten Verbrauchs lag im selben Zeitraum bei 2,2 %. Nimmt man die mittelfristige Preisentwicklung in den Blick, haben sich Hunde- und Katzenfutter überdurchschnittlich verteuert: Im Jahr 2025 mussten Besitzerinnen und Besitzer der Vierbeiner 35,8 % mehr für Futter ausgeben als im Jahr 2020. Die Verbraucherpreise insgesamt stiegen im selben Zeitraum um 21,9 %.   Methodische Hinweise: Der Verbraucherpreisindex (VPI) misst die durchschnittliche Preisentwicklung aller Waren und Dienstleistungen, die private Haushalte in Deutschland für Konsumzwecke kaufen. Die Preisentwicklung für die Position "Hundefutter oder Katzenfutter“ fließt mit einem Gewicht von 4,20 Promille in die Berechnung des Gesamtindex (1 000 Promille) ein. (DESTATIS, Pressemitteilung Nr. N069)
19.10.2026 Pflegefahrten sind nicht absetzbar
Viele Angehörige übernehmen einen Teil der Pflege ihrer Eltern oder Schwiegereltern selbst. Wohnt die pflegebedürftige Person in einer anderen Stadt, können dabei erhebliche Fahrtkosten entstehen. Steuerlich absetzen lassen sich diese Kosten nicht automatisch. Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass auch regelmäßige Fahrten über größere Entfernungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden. Im entschiedenen Fall kümmerten sich die Kläger um ihre 92-jährige pflegebedürftige Mutter beziehungsweise Schwiegermutter. Die schwerbehinderte Frau hatte Pflegegrad 3 und lebte rund 150 Kilometer vom Wohnort des Ehepaars entfernt. Für das Jahr 2021 machten die Kläger unter anderem die Kosten für 62 Besuchsfahrten sowie weitere Fahrten vor Ort, Parkgebühren und Porto geltend. Insgesamt wollten sie statt des vom Finanzamt gewährten Pflege-Pauschbetrags in Höhe von 1.100 Euro die tatsächlichen Aufwendungen von 6.702,58 Euro als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt wissen. Das Finanzgericht Münster lehnte dies ab.   Persönliche Pflege ist nicht zwingend Maßgebende Kriterien für die Absetzbarkeit waren für das Gericht die Außergewöhnlichkeit und die Zwangsläufigkeit. Nach dem Einkommensteuergesetz können außergewöhnliche Belastungen nur berücksichtigt werden, wenn sich Steuerpflichtige aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen den Aufwendungen nicht entziehen können. Nach Auffassung des Gerichts traf dies bei den Pflegefahrten nicht zu. Die Kläger hätten die Pflege- und Unterstützungsleistungen durch andere Personen oder soziale Dienste erbringen lassen können. Dass die Mutter beziehungsweise Schwiegermutter verständlicherweise lieber von ihren Angehörigen unterstützt wurde, änderte daran nichts.   Pflege-Pauschbetrag deckt alle Kosten ab Die Kläger hatten sich auf den geltenden Pflege-Pauschbetrag berufen. Dieser kann aktuell ab Pflegegrad 2 gewährt werden und beträgt 1.100 Euro beim Pflegegrad 3. Da die Pauschale den Nachweis und Ansatz höherer tatsächlicher Kosten nicht ausschließe, wollte das Ehepaar die nachgewiesenen höheren Kosten als außergewöhnliche Belastungen geltend machen. Das Finanzgericht gab jedoch bekannt, dass die Neuregelung des Pflege-Pauschbetrags die gesetzlichen Voraussetzungen für den Abzug tatsächlicher Aufwendungen nicht verändert habe. Um Aufwendungen anstelle des Pauschbetrags absetzen zu können, müssen sie außergewöhnliche Belastungen sein. Das sei bei Fahrkosten nicht der Fall, so das Finanzgericht. Der Pflegepauschbetrag wurde den Klägern indes gewährt. Die Besuche wurden als übliche familiäre Hilfeleistungen bewertet. Somit wurden weder die hohen Fahrtkosten zu der Angehörigen für die rund 300 km Hin- und Rückfahrt in Höhe von 5.981,19 Euro noch die weiteren Ausgaben für Fahrtdienste vor Ort und die angefallenen Park- und Portogebühren in Höhe von 721,48 Euro berücksichtigt. Viele Steuerpflichtige helfen ihren Angehörigen im Alter in deren Haushalt und Garten und führen...
15.10.2026 Digitale Kassen und das Ende der Papierbons
Das Bundeskabinett hat den Gesetzentwurf des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) zur Verbreitung elektronischer Kassen und zum Ende des Papierbons beschlossen, mit dem der Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuer- und Finanzkriminalität weiter umgesetzt wird. Dies ist ein wichtiger Schritt, um Bürokratie abzubauen und Steuerkriminalität entschieden entgegenzutreten. In Deutschland sind moderne elektronische Kassensysteme weit verbreitet. Es gibt jedoch noch über hunderttausend so genannte offene Ladenkassen. Deren Kassen-Umsätze sind missbrauchsanfällig, weil es keine oder nur handschriftliche Aufzeichnungen gibt. Deshalb sollen sie für Unternehmen mit einem Jahresumsatz von mehr als 100.000 Euro ab dem Jahr 2028 durch elektronische Kassensysteme ersetzt werden. Die Kassenpflicht schränkt Missbrauchsmöglichkeiten ein und erhöht die Möglichkeiten, Steuerhinterziehung aufzudecken. Diejenigen, die bei Bargeschäften betrügen, schaden der großen Mehrheit der Einzelhändler und anderen Unternehmen, die korrekt ihre Steuern zahlen. Die Ausstellung eines Papierbons auch für kleine Umsätze ist eine Belastung für Unternehmen und für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb sieht der Gesetzentwurf des BMF gleichzeitig vor, dass die Ausgabe von Papierbons ab dem Jahr 2028 durch die Bereitstellung digitaler Belege abgelöst werden soll.   Der Aktionsplan zur Bekämpfung der Steuer- und Finanzkriminalität sieht darüber hinaus eine Vielzahl weiterer Maßnahmen vor, die jetzt umgesetzt werden. Mehr zum Aktionsplan gibt es hier. Außerdem arbeitet das BMF intensiv an Steuervereinfachungen, um für Steuerzahlerinnen und Steuerzahler Bürokratie und Aufwand zu reduzieren. Dazu gehören insbesondere Typisierungen und Pauschalierungen sowie weitere Vereinfachungen bei Steuererklärungen.   Einführung der Registrierkassenpflicht ab einem Umsatz von 100.000 Euro Im Koalitionsvertrag wurde vereinbart, die Bekämpfung von Steuerhinterziehung konsequent zu stärken. Ein wirksamer Steuervollzug ist für die Sicherung der Einnahmen sowie die Handlungsfähigkeit des Staates unerlässlich und gewährleistet zugleich einen fairen Wettbewerb zwischen den redlichen Unternehmen. Mit dem Gesetzentwurf zur Fortentwicklung von Kassenaufzeichnungen und zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung sowie zur weiteren Digitalisierung handels- und steuerrechtlicher Aufzeichnungen (Zweites Kassengesetz) geht das BMF jetzt den nächsten Schritt. Erfahrungen aus der Praxis haben gezeigt, dass sogenannte offene Ladenkassen – ohne elektronische Aufzeichnungssysteme – weiterhin verbreitet eingesetzt werden. Gerade in bargeldintensiven Branchen besteht durch den Einsatz von diesen Kassen eine einfache und schwer nachzuweisende Möglichkeit, Umsätze nicht in voller Höhe zu erklären. Es besteht daher ein gesteigertes Risiko der nicht ordnungsgemäßen Erfassung von Einnahmen und damit in der Folge von Steuerhinterziehung. Das Risiko der damit eventuell einhergehenden Steuerhinterziehung soll durch die Schaffung einer...
14.10.2026 Muscheln, Markentaschen und Mitbringsel: Was Urlauber beim Zoll beachten sollten
Ein Stück Lavagestein vom Vulkan, eine Flasche landestypische Spirituose oder die Designer-Sonnenbrille aus dem Urlaubsparadies – Souvenirs gehören für viele zum Urlaub. Was im Ausland als schönes Andenken gekauft wird, kann bei der Rückreise zum Problem werden. Viele Urlauber achten beim Souvenirkauf auf den Platz im Koffer, aber nicht auf die Zollbestimmungen. Dabei lassen sich unangenehme Überraschungen am Flughafen oder an der Grenze, zusätzliche Abgaben oder die Beschlagnahmung von Mitbringseln mit wenigen Minuten Vorbereitung und Blick auf die Freigrenzen und Einfuhrverbote vermeiden. Innerhalb der EU sind Souvenirs meist unproblematisch Bei einem Urlaub in einem der 27 Mitgliedstaaten der EU kann man in der Regel entspannt einkaufen. Für Waren, die für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk gedacht sind, fallen meist weder Zoll noch Einfuhrumsatzsteuer an. Dennoch bedeutet das nicht, dass unbegrenzt eingekauft werden darf. Vorsicht, heißt es bei Waren aus dem Duty-Free-Shop. Innerhalb der EU müssen diese beim Zoll angemeldet und Einfuhrabgaben entrichtet werden. Bei Alkohol, Kaffee und Tabakwaren orientiert sich der Zoll an sogenannten Richtmengen. Werden diese deutlich überschritten, kann der Verdacht entstehen, dass die Waren für den Weiterverkauf bestimmt sind. Dann prüfen die Behörden genauer, ob tatsächlich noch ein Eigenbedarf vorliegt. Für Urlauber, die einige Flaschen Wein oder regionale Spezialitäten mitbringen möchten, besteht dagegen kein Anlass zur Sorge. Außerhalb der EU entscheidet der Warenwert Für Reisen in Nicht-EU-Staaten, etwa die Türkei, Ägypten, Thailand, die USA oder die Schweiz, gelten bei der Rückkunft andere Regeln. Hier entscheidet nicht nur die Art der Waren und deren Menge, sondern der Gesamtwert der Einkäufe darüber, ob Abgaben fällig werden. Wer mit dem Flugzeug oder Schiff nach Deutschland zurückkehrt, darf Waren in Summe von bis zu 430 Euro pro Person abgabenfrei einführen. Bei der Einreise mit dem Auto, der Bahn oder dem Reisebus liegt die Freigrenze bei 300 Euro. Für Kinder unter 15 Jahren gilt unabhängig vom Verkehrsmittel eine Grenze von 175 Euro. Die Wertgrenzen mehrerer Personen können allerdings nicht addiert werden, sie gelten strikt pro Person. Ein Detail ist vielen Reisenden dabei unbekannt: Handelt es sich um einen einzelnen Gegenstand wie eine teure Lederjacke oder ein Schmuckstück, dessen Wert die Freigrenze überschreitet, entfällt die Steuerbefreiung für diesen Artikel komplett. Das bedeutet, dass nicht nur der überschreitende Betrag versteuert werden muss, sondern der Gesamtbetrag. Eine einzige hochwertige Designerhandtasche oder ein hochpreisiges Smartphone können so um einiges teurer werden als angenommen. Genussmittel nur in begrenzten Mengen abgabenfrei Neben den Wertgrenzen gelten für Alkohol und Tabakwaren zusätzliche Mengenbeschränkungen. Wer aus einem Nicht-EU-Land einreist, darf ab einem Alter von 17 Jahren unter anderem einen Liter Spirituosen mit mehr als 22 Volumenprozent...

Alle Beiträge werden vom efv-Erich Fleischer Verlag zusammengestellt. Eine Haftung für deren Inhalt und Richtigkeit kann daher nicht übernommen werden.