| 23.12.2025 | Bund und Länder verabschieden Modernisierungsagenda |
| Über 200 Maßnahmen für mehr Vertrauen in den handlungsfähigen Staat Koordiniert vom Bundeskanzleramt und unter aktiver Mitwirkung des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung (BMDS), des Bundesministeriums der Finanzen (BMF), des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) und des Bundesministeriums des Innern (BMI) haben Bund und Länder bei der Ministerpräsidentenkonferenz vom 05.12.2025 eine föderale Modernisierungsagenda verabschiedet. In intensiven Verhandlungen in elf Arbeitsgruppen wurden alle Bereiche der föderalen Zusammenarbeit von Daseinsvorsorge bis Cybersicherheit geprüft und neu sortiert. Die Agenda verschlankt den Staat, beschleunigt Prozesse und schafft einheitliche digitale Standards für die Verwaltung in Bund, Ländern und Kommunen. Die föderale Modernisierungsagenda enthält mehr als 200 Maßnahmen in fünf Handlungsfeldern: 1. Weniger Bürokratie – weniger Behördengänge Bund und Länder wollen Berichtspflichten und Nachweise stark reduzieren, mit dem Ziel, die Bürokratiekosten um 25 Prozent zu reduzieren. Ein zentrales Instrument ist die Genehmigungsfiktion: Entscheidungen von Behörden in bestimmten Fällen gelten künftig als erteilt, wenn sie nicht innerhalb von drei Monaten erfolgen. Damit werden langwierige Verfahren automatisch beendet. Zudem werden unnötige Dokumentationspflichten reduziert. Bürgerinnen und Bürgern sollen unnötige Behördengänge durch die Reduktion von Beglaubigungen künftig erspart werden. Der Personalausweis ist ab 70 Jahren künftig unbefristet gültig. All das entlastet Bürgerinnen, Bürger und Unternehmen spürbar. 2. Schnellere Verfahren – schnellere Genehmigungen Die föderale Modernisierungsagenda enthält zahlreiche Vorschläge zur Beschleunigung und Vereinfachung der Planungs- und Genehmigungsverfahren, die der Bund beim anstehenden Infrastruktur-Zukunftsgesetz berücksichtigen und angehen wird. Damit können die Mittel des Sondervermögens besser abfließen und dringend benötigte Infrastrukturprojekte schneller umgesetzt werden. So ist der Vorschlag enthalten, Straßen und Brücken künftig ohne langwierige Planfeststellungsverfahren genehmigen zu lassen und die Genehmigungsprozesse im Bereich Erneuerbare Energien, Glasfaser und Schulen zu beschleunigen. Das Vergaberecht wird mit einem digitalen Marktplatz und KI-gestützten Verfahren modernisiert, wodurch Ausschreibungen stark verkürzt werden. 3. Resiliente Strukturen – effizienter Staat Das föderale System wird so organisiert, dass Doppelstrukturen abgebaut und Aufgaben gebündelt werden. Gebündelt werden sollen u. a. wichtige Leistungen wie die digitale Fahrzeugzulassung oder Meldewesen. Damit wollen Bund und Länder teure Mehrfachverfahren auf verschiedenen föderalen Ebenen künftig vermeiden. Auch die Kommunen sollen durch einfachere und bürokratiearme Förderverfahren von der Information über die Antragstellung bis zur Abwicklung entlastet werden. Durch verbesserte Cyberabwehr und koordinierte Krisenstrukturen soll die Resilienz des... | |
| 22.12.2025 | Gutes tun und dabei Steuern sparen |
| Gerade zum Jahreswechsel wollen viele Menschen noch etwas Gutes tun und für humanitäre Hilfe spenden. Ob für Ärzte ohne Grenzen, die Deutsche Welthungerhilfe, Vereine oder andere steuerbegünstigte Organisationen: Die Spende zahlt sich auch steuerlich aus. Der Betrag senkt mit der nächsten Steuererklärung die fällige Einkommensteuer. Welche Spenden lassen sich absetzen? Laut aktuellem Bericht des Instituts der Deutschen Wirtschaft (IW) spendet fast jeder zweite Deutsche im Schnitt 415 Euro – insbesondere für Kinder- und Jugendhilfe, Tierschutz und Co. So kamen 2024 insgesamt 14 Milliarden Euro für den guten Zweck zusammen, knapp 13 Prozent mehr als im Jahr zuvor. Die freiwilligen Sach- und Geldspenden an staatlich anerkannte gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen kann jeder als Sonderausgaben in seiner Steuererklärung absetzen – maximal in Höhe von 20 Prozent des Gesamtbetrags der jährlichen Einkünfte. Begünstigt sind Geld- und Sachspenden an große Hilfswerke, eingetragene Vereine und öffentliche Einrichtungen wie Schulen, Museen oder Theater. Nicht begünstigt sind dagegen finanzielle Hilfen für eine bestimmte Person oder für private Projekte, wie sie häufig über Internetplattformen organisiert werden. Das Finanzamt verwehrt den Abzug auch, wenn der Spender eine Gegenleistung erhält – also, wenn beispielsweise der Golfplatz des Vereins kostenlos genutzt werden darf. Wie erkenne ich, ob die Organisation Spendenbelege ausstellen darf? Entscheidend ist, dass der Spendenempfänger nachweisen kann, dass er berechtigt ist, eine Spendenbescheinigung auszustellen. Das lässt sich neuerdings viel leichter prüfen: Beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) gibt es online ein zentrales Zuwendungsempfängerregister (https://zer.bzst.de). Seit Anfang 2025 werden dort auch anerkannte Hilfswerke aus dem EU-Ausland, Island, Liechtenstein und Norwegen erfasst. Wie funktioniert eine Aufwandsspende? Eine spezielle Form der Spende ist die Aufwandsspende. Ehrenamtlich Tätige können damit etwas Gutes tun, indem sie freiwillig auf einen Ersatzanspruch gegenüber ihrem Verein oder einer anderen öffentlichen Einrichtung verzichten. Im Gegenzug können sie den Betrag in ihrer Steuererklärung als Spende geltend machen. Verzichtet zum Beispiel ein Vereinstrainer freiwillig auf die Erstattung seiner Fahrtkosten, so darf der Verein ihm stattdessen über diesen Betrag eine Spende fürs Finanzamt bescheinigen. Die Erstattung muss allerdings dem Trainer gemäß Satzung oder Vertrag zustehen. Zudem muss der Verein finanziell in der Lage sein, den Anspruch zu erfüllen. Welche Nachweise sind nötig? Für Spenden bis zu 300 Euro reicht der vereinfachte Nachweis: ein Kontoauszug oder ein Screenshot der Online-Überweisung. Dort müssen Namen und Kontodaten von Spender und Spendenempfänger enthalten sein, der Buchungstag, der Betrag und auch der Spendenzweck. Für Spenden über 300 Euro verlangt das Finanzamt eine Zuwendungsbestätigung nach amtlichem Muster als Nachweis. Das gilt... | |
| 18.12.2025 | Mindestlöhne in der Altenpflege sollen erneut steigen |
| Am 19. November 2025 hat sich die Pflegekommission einstimmig auf höhere Mindestlöhne für Beschäftigte in der Altenpflege geeinigt: Bis zum 1. Juli 2027 sollen die Mindestlöhne für Pflegekräfte in Deutschland in zwei Schritten steigen. Die Pflegemindestlöhne werden hierbei wie schon bei den letzten Beschlüssen dieser und früherer Pflegekommissionen nach Qualifikationsstufe gestaffelt. Für Pflegehilfskräfte empfiehlt die Pflegekommission eine Anhebung auf 16,95 Euro pro Stunde, für qualifizierte Pflegehilfskräfte eine Anhebung auf 18,26 Euro pro Stunde und für Pflegefachkräfte auf 21,58 Euro pro Stunde. Sie gelten einheitlich im gesamten Bundesgebiet. Für Beschäftigte in der Altenpflege empfiehlt die Pflegekommission weiterhin einen Anspruch auf zusätzlichen bezahlten Urlaub über den gesetzlichen Urlaubsanspruch hinaus. Dieser soll weiterhin neun Tage pro Kalenderjahr (bei einer 5-Tage-Woche) betragen. Die Pflegekommission hat sich bei ihrer Empfehlung für eine Laufzeit bis zum 30. September 2028 ausgesprochen. Die nach der neuen Empfehlung der Kommission geplanten Erhöhungsschritte der Pflegemindestlöhne lauten im Einzelnen wie folgt: Rund 1,3 Millionen Beschäftigte arbeiten in Einrichtungen, die unter den Pflegemindestlohn fallen. Die aktuell gültige Pflegemindestlohn-Verordnung ist noch bis 30. Juni 2026 gültig und sieht vor, dass die Mindestlöhne für Pflegehilfskräfte derzeit 16,10 Euro, für qualifizierte Pflegehilfskräfte 17,35 Euro und für Pflegefachkräfte 20,50 Euro betragen. Dort, wo der spezielle Pflegemindestlohn nicht zur Anwendung kommt (zum Beispiel in Privathaushalten), gilt der allgemeine gesetzliche Mindestlohn von aktuell 12,82 Euro pro Stunde. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales strebt an, auf Grundlage der Empfehlung der Pflegekommission die neuen Pflegemindestlöhne auf dem Weg einer Verordnung festzusetzen. Damit werden die empfohlenen Pflegemindestlöhne wie auch der Anspruch auf Mehrurlaub allgemein verbindlich – ungeachtet etwaiger höherer Ansprüche aus Arbeits- oder Tarifvertrag. Der Pflegekommission nach dem Arbeitnehmer-Entsendegesetz gehören Vertreterinnen und Vertreter von privaten, freigemeinnützigen sowie kirchlichen Pflegeeinrichtungen an. Arbeitgeber bzw. Dienstgeber und Arbeitnehmer bzw. Dienstnehmer sind paritätisch vertreten. Die fünfte Pflegekommission hat ihre Arbeit unter dem Vorsitz der ehemaligen Gesundheitssenatorin Cornelia Prüfer-Storcks im Dezember 2021 aufgenommen und amtiert für fünf Jahre. (Pressemitteilung Bundesministerium für Arbeit und Soziales) | |
| 17.12.2025 | Unterhaltszahler aufgepasst: Barzahlungen seit 2025 nicht mehr steuerlich anerkannt |
| Wer bedürftige Angehörige finanziell unterstützt, muss neue Steuerregeln beachten. Seit dem 1. Januar 2025 erkennt das Finanzamt keine Barzahlungen mehr an. Das wurde mit dem Jahressteuergesetz 2024 geändert, um Missbrauch zu vermeiden. Die Änderung betrifft ausschließlich Geldzuwendungen. Ein aktuelles Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 15. Oktober 2025 präzisiert auf 15 Seiten, was ab der Steuerklärung 2025 gilt. Wie viel Unterhalt lässt sich absetzen? Unterhaltspflichtige müssen den Unterhalt per Bank überweisen und die Belege sorgfältig aufbewahren. Im Jahr 2025 können Unterhaltsaufwendungen bis zu 12.096 Euro als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden – also pro Monat 1.008 Euro. Zusätzlich zählen übernommene Basisbeiträge für die Kranken- und Pflegeversicherung. Steuerlich anerkannt sind beispielsweise Unterhaltsleistungen für Eltern oder Kinder und Enkelkinder über 25 Jahre in Ausbildung, für die es kein Kindergeld oder keine Kinderfreibeträge mehr gibt. Voraussetzung: Die unterstützte Person ist bedürftig und hat keine bzw. nur geringe Einkünfte oder Bezüge. Eigene Einkünfte und Bezüge des Unterhaltsempfängers über 624 Euro im Jahr mindern den abzusetzenden Höchstbetrag. Zudem darf das Vermögen des Empfängers nicht mehr als 15.500 Euro betragen – das gilt als sogenanntes Schonvermögen. Welche Belege sind nötig? Unterhaltszahler müssen ab 2025 Folgendes beachten: Sie müssen den Betrag direkt auf ein Konto des Unterhaltsempfängers überweisen. Doch keine Regel ohne Ausnahme: Typische Unterhaltskosten wie Miete dürfen direkt an Dritte gezahlt werden. So ist es nicht steuerschädlich, wenn Eltern die Miete für ihr Kind direkt an den Vermieter überweisen. Auch Zahlungen über Zahlungsdienstleister auf ein Bankkonto der unterstützten Person sind begünstigt. Aber Vorsicht! Eine Überweisung per E-Wallet-App an eine Mobilfunknummer oder eine E-Mail-Adresse des Unterhaltsempfängers wird nicht anerkannt. Hier lässt sich die Identität des Empfängers nicht eindeutig zuordnen. Als Beleg genügen Buchungsbestätigungen oder Kontoauszüge. Die Nachweise sind dem Finanzamt jedoch erst auf Anforderung vorzulegen. Wer kann den Höchstbetrag ohne Nachweis absetzen? Eine Vereinfachungsregelung gilt nach wie vor: Ohne Nachweis können Steuerpflichtige Unterhaltsleistungen bis zum Höchstbetrag von 12.096 Euro in ihrer Steuererklärung absetzen, wenn zum Beispiel ihr erwachsenes Kind über 25 Jahre noch im gemeinsamen Haushalt lebt. Das Finanzamt benötigt lediglich die Angabe über die Einnahmen des Kindes in der Anlage Unterhalt. Dies gilt auch, wenn der Nachwuchs wegen der Ausbildung oder des Studiums auswärts wohnt. Nur wenn das Kind heiratet und mit dem Partner in eine eigene Wohnung zieht, gehört es nicht mehr zum Haushalt der Eltern. Dann müssen die Aufwendungen für den Unterhalt nachgewiesen werden. (Pressemeldung Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine e.V.) | |
| 15.12.2025 | Bundesfinanzhof hält Grundsteuer "Bundesmodell" für verfassungskonform |
| Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in drei Verfahren – Rechtssachen II R 25/24, II R 31/24 und II R 3/25 – aufgrund mündlicher Verhandlung am 12.11.2025 entschieden, dass er die Vorschriften des Ertragswertverfahrens, die nach dem sogenannten Bundesmodell in elf Ländern für die Bewertung von Wohnungseigentum als Grundlage für die Berechnung der Grundsteuer ab dem 01.01.2025 herangezogen werden, für verfassungskonform hält. Zum jeweiligen Sachverhalt der drei Verfahren: Geklagt hatten Wohnungseigentümer aus Nordrhein-Westfalen, Sachsen und Berlin. Die Kläger in dem Verfahren II R 25/24 sind Miteigentümer einer 54 qm umfassenden vermieteten Eigentumswohnung. Die Wohnung befindet sich in guter Wohnlage in Köln, im Souterrain eines vor 1949 errichteten Mehrfamilienhauses. Der Klägerin des Verfahrens II R 31/24 gehört eine im Jahr 1995 erbaute, selbstgenutzte Wohnung mit 70 qm Wohnfläche in einer sächsischen Gemeinde. Der Kläger in dem Verfahren II R 3/25 ist Eigentümer einer vermieteten Wohnung mit 58 qm in einem vor 1949 erbauten Mehrfamilienhaus in einfacher Wohngegend in Berlin. Das Finanzamt (FA) hatte in allen drei Fällen den jeweiligen Grundsteuerwert zum Stichtag 01.01.2022 auf Basis des Ertragswertverfahrens (vgl. § 249 Abs. 1 Nr. 4, 250 Abs. 2 Nr. 4, §§ 252 Satz 1 des Bewertungsgesetzes – BewG –) berechnet. Der festgestellte Grundsteuerwert wurde dann der Festsetzung der Grundsteuer ab 01.01.2025 durch die jeweilige Kommune zu Grunde gelegt. Nachdem die nach erfolglosem Einspruchsverfahren gegen die Berechnung des Grundsteuerwerts angerufenen Finanzgerichte (FG) jeweils die Klagen als unbegründet zurückgewiesen hatten, weil die Gerichte entgegen der Auffassung der Kläger die einschlägigen Bewertungsregeln für verfassungskonform und die Berechnungen der Grundsteuerwerte durch die Finanzverwaltung für zutreffend hielten, machten die Kläger in den Revisionsverfahren vor dem BFH erneut jeweils umfangreiche Verstöße gegen das Grundgesetz (GG) geltend. Formell habe sich der Bundesgesetzgeber nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) vom 10.04.2018 – 1 BvL 11/14, 1 BvL 12/14, 1 BvL 1/15, 1 BvR 639/11, 1 BvR 889/12, durch das die damals geltenden Einheitswerte für verfassungswidrig erklärt wurden, für den Erlass des Grundsteuerreformgesetzes (GrStRefG) vom 26.11.2019 (BGBl I 2019, 1794) nur auf seine Fortschreibungskompetenz aus Art. 125a Abs. 2 Satz 1 GG gestützt. Die mit der noch vor Inkrafttreten des GrStRefG im Jahr 2019 eingeführten konkurrierenden Gesetzgebungskompetenz aus Art. 105 Abs. 2 Satz 1 GG verbundenen gesetzgeberischen Gestaltungsmöglichkeiten habe er nicht vollständig ausgeschöpft, was einer Ermessensunterschreitung auf gesetzgeberischer Ebene gleichkomme. Das Bundesmodell leide an einem erheblichen kompetenzrechtlichen Konstruktionsfehler. Inhaltlich habe der Gesetzgeber den Belastungsgrund der Grundsteuer nicht hinreichend bestimmt. Ferner arbeite das Bundesmodell mit starken Typisierungen und Pauschalierungen, die zu... |
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