| 21.04.2026 | Ladestationen für Mehrparteienhäuser gefördert |
| Für einen Umstieg auf ein E-Auto sind ausreichende Lademöglichkeiten eine wichtige Voraussetzung. Die Bundesregierung treibt deshalb den Ausbau weiter voran – mit einem neuen Förderprogramm für Ladeinfrastruktur an und in Mehrparteienhäusern. Elektromobilität ist im Alltag angekommen – muss aber weiter ausgebaut werden. Besonders in Mehrparteienhäusern, wo ein Großteil der Menschen in Deutschland lebt, fehlt es oft noch an Ladeinfrastruktur. Die Bundesregierung will deshalb mit einem Förderprogramm unterstützen. Für den Ausbau werden insgesamt 500 Millionen Euro bereitgestellt. Ab wann können Anträge eingereicht werden? Ein Antrag kann ab 15. April gestellt werden. Das Förderprogramm ist in drei zeitgleich laufende Förderaufrufe für folgende Zielgruppen unterteilt: Eine Antragstellung ist bis zum 10. November 2026 möglich. Die Vergabe der Fördermittel für Unternehmen mit einem großen Wohnungsbestand erfolgt auf Grundlage eines wettbewerblichen Verfahrens. Hier ist eine Antragstellung bis zum 15. Oktober 2026 möglich. Was wird konkret gefördert? Gefördert werden die Anschaffung und Errichtung von privater Ladeinfrastruktur, darunter zählen beispielsweise Wandladestationen in Verbindung mit der technischen Ausrüstung, aber auch Netzanschlüsse oder notwendige Baumaßnahmen. Der Förderbetrag je zu elektrifizierendem Stellplatz beträgt: Welche Voraussetzungen sind zu beachten? Die Ladeleistung pro Ladepunkt darf maximal 22 Kilowatt betragen. Eine Bedingung für den Erhalt der Förderung ist außerdem, dass mindestens 20 Prozent der vorhandenen Stellplätze eines Mehrparteienhauses vorverkabelt werden müssen. Zudem müssen immer mindestens sechs Stellplätze in oder an einem Mehrparteienhaus elektrifiziert werden. Weitere Informationen zum Förderprogramm lesen Sie beim Bundesverkehrsministerium. Wie unterstützt der Bund den weiteren Ladeinfrastrukturausbau und E-Mobilität? Die Bundesregierung hat im November 2025 einen Masterplan Ladeinfrastruktur 2030 auf den Weg gebracht. Er bildet den zentralen strategischen Rahmen für den weiteren Ausbau der Ladeinfrastruktur in Deutschland. Ziel ist es, das Laden aller Elektrofahrzeuge zu verbessern und ein flächendeckendes, bedarfsgerechtes und nutzerfreundliches Ladenetz zu schaffen. Um die E-Mobilität weiter voranzubringen, hat die Regierung bereits bessere Abschreibungen für Elektro-Firmenfahrzeuge und eine höhere Förderung bei der Dienstwagenbesteuerung eingeführt. Sie hat außerdem die Kfz-Steuerbefreiung für neue Elektroautos bis zum Jahr 2035 verlängert und unterstützt Menschen mit kleinen und mittleren Einkommen beim Umstieg auf E-Mobilität mit einem Förderprogramm. (Aktuelle Mitteilung Bundesregierung online) | |
| 16.04.2026 | Grundsteuer: Änderungen am Grundbesitz bis zum 30. April 2026 anzeigen |
| Für eine korrekte Ermittlung der Grundsteuer sind aktuelle Angaben zu den entsprechenden Grundstücken bzw. Betrieben der Land- und Forstwirtschaft unerlässlich. Die Eigentümerinnen und Eigentümer sind daher gesetzlich dazu verpflichtet, dem Finanzamt entsprechende Änderungen am Grundbesitz zu melden. Beispiele für relevante Änderungen: Wichtig: Auch wenn entsprechende Änderungen auf einem notariell beurkundeten Vertrag beruhen oder hierfür eine Baugenehmigung beantragt wurde, müssen Sie eine Anzeige abgeben. Gibt es Ausnahmen? Ja, wenn der gesamte Grundbesitz verkauft, verschenkt oder vererbt wurde und es sich dabei um einen vollständig grundsteuerpflichtigen Grundbesitz handelt oder um Grund und Boden, der mit einem fremden Gebäude bebaut ist. Eine Anzeige ist in diesen Fällen nicht notwendig. Welche Fristen sind zu beachten? Die Anzeige von Änderungen in einem Kalenderjahr kann grundsätzlich gebündelt bis zum 31. März des Folgejahres erfolgen. Für Änderungen im Jahr 2025 wurde die Frist zur Anzeige gegenüber der Steuerverwaltung einmalig bis zum 30. April 2026 verlängert. Sofern Sie diese Frist nicht einhalten können, informieren Sie bitte frühzeitig das Finanzamt und beantragen Sie eine Fristverlängerung. Mögliche Wege für die Änderungsanzeige? Die Änderungen können entweder über den Vordruck Grundsteueränderungsanzeige (BayGrSt 5) oder eine vollständig ausgefüllte Grundsteuererklärung (Vordrucke BayGrSt 1 bis BayGrSt 4) angezeigt werden. Die Vordrucke können einfach und elektronisch über ELSTER (www.elster.de) oder in Papierform (verfügbar unter www.grundsteuer.bayern.de) abgeben werden. Eine Registrierung für ELSTER ist unkompliziert und kostenlos möglich. Wie geht es danach weiter? Das Finanzamt prüft, wie sich die Änderung auf die Bemessungsgrundlage auswirkt und erlässt neue Bescheide über die Grundsteueräquivalenzbeträge bzw. den Grundsteuerwert sowie über den Grundsteuermessbetrag. Die zuständige Kommune erstellt anschließend einen aktualisierten Grundsteuerbescheid, auf dem die Höhe der neu berechneten Grundsteuer steht. (Pressemitteilung Bayerisches Landesamt für Steuern) | |
| 15.04.2026 | Ratenweise Erfüllung einer Abfindung für einen lebzeitigen Pflichtteilsverzicht unterliegt nicht der Einkommensteuer |
| Der VIII. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) hat mit Urteil vom 20.01.2026 – VIII R 6/23 entschieden, dass Abfindungen, die für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht gezahlt werden, nicht der Einkommensteuer unterliegen. Die Zahlungen stellen kein erzieltes Einkommen dar, auch wenn sie in Raten geleistet werden. Der BFH hat damit seine frühere Rechtsprechung zur fehlenden Einkommensteuerbarkeit solcher Abfindungen in Form von Einmalzahlungen und wiederkehrenden Leistungen bestätigt. Im Streitfall übertrugen die Eltern der Klägerin auf der Grundlage notarieller Übergabeverträge im Jahr 2002 und im Juli 2014 auf den Bruder der Klägerin Mitunternehmeranteile, GmbH-Anteile und ihre Miteigentumsanteile an einem Betriebsgrundstück. Der Bruder verpflichtete sich im Übergabevertrag vom Juli 2014 gegenüber den Eltern, der Klägerin ein Gleichstellungsgeld zu zahlen. Das Gleichstellungsgeld war in zwei Raten fällig (Teilbetrag 1 am 30.12.2014 und Teilbetrag 2 am 30.12.2015), ohne dass ein Zins zu entrichten war. Die Klägerin verzichtete im notariellen Übergabevertrag gegenüber den Eltern für das im Jahr 2002 und im Jahr 2014 an den Bruder übertragene Vermögen auf ihre Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche. Die Eltern traten ihre Forderung gegen den Bruder der Klägerin auf Zahlung des Gleichstellungsgeldes an die Klägerin ab, ohne für deren Erfüllung einzustehen. Finanzamt und Finanzgericht nahmen an, dass die der Klägerin im Streitjahr 2015 zugeflossene zweite Teilzahlung wegen der Unverzinslichkeit der Forderung und deren Laufzeit von mehr als zwölf Monaten bis zur Fälligkeit am 30.12.2015 gemäß § 12 Abs. 3 des Bewertungsgesetzes (BewG) in einen Tilgungs- und einen Zinsanteil aufzuteilen sei. In Höhe der Differenz zwischen dem Tilgungsanteil und dem Nennbetrag der zweiten Teilzahlung habe die Klägerin gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes in der im Streitjahr 2015 anzuwendenden Fassung (EStG) steuerpflichtige Kapitalerträge erzielt. Dem trat der BFH entgegen und verneinte die Einkommensteuerbarkeit der gesamten Abfindungszahlung. Rechtsgrund für den Erhalt auch der zweiten Teilzahlung ist allein der seitens der Klägerin gegenüber den Eltern erklärte lebzeitige Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht. Abfindungen für einen lebzeitigen Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsverzicht führen, auch wenn sie in unter § 12 Abs. 3 BewG fallenden Raten geleistet werde, nicht zu erzieltem Einkommen im Sinne des § 2 Abs. 1 EStG. Denn die Abfindung wurde der Klägerin außerhalb eines Leistungsaustausches unentgeltlich zugewendet und ist deshalb der Auszahlung eines durch einen Erbgang erworbenen Vermögensrechtes (zum Beispiel Erb- oder Pflichtteil, Vermächtnis) gleichzustellen. Solche Zahlungen können lediglich gemäß § 7 Abs. 1 Nr. 5 des Erbschaft- und Schenkungsteuergesetzes der Schenkungsteuer unterliegen. Die Entscheidung des BFH schafft Rechtssicherheit für Eltern, die im Rahmen der... | |
| 14.04.2026 | Rund 37 Millionen Euro Steuerschaden: Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW durchsucht Autohändler |
| Maßnahmen in Nordrhein-Westfalen sind Teil eines Action Day der Europäischen Staatsanwaltschaft gegen ein Betrugsnetzwerk in mehreren EU-Staaten. Das Volumen der fingierten Fahrzeugverkäufe liegt insgesamt bei über 1 Milliarde Euro. Eine Tätergruppe, die in Nordrhein-Westfalen einen Autohandel führt, steht im Verdacht, Umsatzsteuerbetrug im großen Stil betrieben zu haben: Zwischen 2018 und 2025 sollen die Drahtzieher nach derzeitigem Stand der Ermittlungen mit fingierten Autoverkäufen an Scheinfirmen im EU-Ausland Umsatzsteuer in Höhe von rund 25 Millionen Euro verkürzt und zu Unrecht Vorsteuererstattungen in Höhe von rund 12 Millionen Euro erschlichen haben. Jetzt haben Steuerfahnderinnen und -fahnder des Landesamtes zur Bekämpfung der Finanzkriminalität (LBF NRW) den Betrieb durchsucht, außerdem wurden Haftbefehle gegen zwei Hauptverantwortliche vollstreckt und Vermögensarreste in zweistelliger Millionenhöhe angeordnet. Der nordrhein-westfälische Betrieb war den Ermittlungen zufolge Teil eines kriminellen Netzwerks, das den europäischen Binnenmarkt geschickt für ein Umsatzsteuerbetrugskarussell nutzte. Fahrzeuge – teils Luxusmodelle der Marken Mercedes und Lamborghini – wurden im Inland angekauft und gingen als innergemeinschaftliche Lieferungen ins europäische Ausland. Solche EU-Verkäufe sind von der Umsatzsteuer befreit. Die Beschuldigten ließen sich die Vorsteuer erstatten. Allerdings handelte es sich bei den angeblichen Abnehmern der Autos im Ausland, bei denen die Steuerzahlung dann fällig geworden wäre, größtenteils um Schein- und Briefkastenfirmen. Sie verschwanden schnell wieder vom Markt, bevor die Steuerbehörden eine entsprechende Forderung stellen konnten. Durch manipulierte Lieferketten und Scheinrechnungen wurden einzelne Fahrzeuge vermutlich wiederholt durch das Betrugskarussell geschleust, so dass für dasselbe Auto mehrfach Vorsteuer erstattet wurde. Die Autoverkäufe europaweit sollen ein Volumen von rund einer Milliarde Euro gehabt haben. Zeitgleich mit den Durchsuchungen in Nordrhein-Westfalen fanden im Rahmen eines konzertierten Action Day Maßnahmen in Bayern, Berlin und Brandenburg sowie in sieben EU-Staaten statt. Mehr als 1000 Einsatzkräfte waren beteiligt. Die verzahnten internationalen Ermittlungen werden durch die Europäische Staatsanwaltschaft geführt, welche seit 2021 für die Bekämpfung von grenzüberschreitendem Steuerbetrug in der Europäischen Union zuständig ist. (Pressemitteilung Landesamt zur Bekämpfung der Finanzkriminalität NRW) | |
| 09.04.2026 | Rentengestaltung mit der Aktivrente |
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