| 17.06.2026 | Umsatzsteuer-Sonderprüfung führte 2025 zu einem Mehrergebnis iHv 1,69 Mrd Euro |
| Nach den statistischen Aufzeichnungen der obersten Finanzbehörden der Länder haben die im Jahr 2025 durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfungen bei der Umsatzsteuer zu einem Mehrergebnis von rund 1,69 Mrd. Euro geführt. Die Ergebnisse aus der Teilnahme von Umsatzsteuer-Sonderprüfern an allgemeinen Betriebsprüfungen oder an den Prüfungen der Steuerfahndung sind in diesem Mehrergebnis nicht enthalten. Umsatzsteuer-Sonderprüfungen werden unabhängig vom Turnus der allgemeinen Betriebsprüfung und ohne Unterscheidung der Größe der Betriebe vorgenommen. Im Jahr 2025 wurden 65.294 Umsatzsteuer-Sonderprüfungen durchgeführt. Im Jahresdurchschnitt waren 1.597 Umsatzsteuer-Sonderprüfer eingesetzt. Jeder Prüfer führte im Durchschnitt 41 Sonderprüfungen durch. Dies bedeutet für jeden eingesetzten Prüfer ein durchschnittliches Mehrergebnis von rund 1 Mio. Euro. (Online-Mitteilung Bundesfinanzministerium) | |
| 15.06.2026 | Hohe Spritpreise machen den Umstieg aufs Jobbike attraktiv |
| Kriegerische Eskalationen im Nahen Osten sorgen weltweit für Nervosität auf den Energiemärkten und treffen Autofahrer direkt. Wer einmal volltankt, spürt eine deutliche Mehrbelastung im Geldbeutel. Gerade in solchen Zeiten rückt eine Alternative stärker in den Fokus, die nicht nur umweltfreundlich, sondern auch steuerlich sehr interessant ist: das Dienstrad. Ob klassisches Fahrrad oder E-Bike mit Motorunterstützung bis 25 km/h, mit einem Dienstrad können je nach Modell und Vertragsgestaltung mehrere Hundert Euro im Jahr gespart werden. Das Grundprinzip erinnert an den Dienstwagen. Der Arbeitgeber least ein Fahrrad und überlässt es dem Arbeitnehmenden zur Nutzung. Spezialisierte Leasinganbieter sind beispielsweise Jobrad, Businessbike, Eurorad, Mein Dienstrad, lease a bike oder Bikeleasing. Aus steuerlicher Sicht wird dabei zwischen zwei Modellen unterschieden. Der finanzielle Aufwand bleibt bei beiden Modellen des Bike-Leasings sowohl für den Arbeitgeber als auch für den Arbeitnehmenden überschaubar. Steuerfrei auf zwei Rädern unterwegs Bei der ersten Variante trägt der Arbeitgeber die Kosten für das Leasing des Dienstrads zu hundert Prozent und überlässt es dem Angestellten zur Nutzung. Erfolgt dies zusätzlich zum vereinbarten Arbeitslohn, dann ist die private Nutzung des Fahrrads für den Arbeitnehmenden bis Ende 2030 komplett steuer- und sozialabgabenfrei. Auf den Umfang der privaten oder beruflichen Nutzung kommt es nicht an. Die Überlassung des Jobbikes muss aber vertraglich sauber geregelt sein, idealerweise in einem gesonderten Überlassungsvertrag als Anlage zum Arbeitsvertrag. Obwohl Arbeitgeber die Kosten als Betriebsausgabe absetzen können, kommen so spendable Firmen in der Praxis eher selten vor. Steuerbegünstigung bei Entgeltumwandlung Weit verbreitet ist die zweite Variante, die Gehaltsumwandlung. Hier fordert der Arbeitgeber eine Eigenbeteiligung des Beschäftigten. Zur Finanzierung des Jobbikes wird dem Arbeitnehmenden die Leasingrate vom Bruttolohn abgezogen. Bei einem E-Bike mit einem Listenpreis von 4.000 Euro sind das rund 70 Euro monatlich. In diesem Fall greift zwar nicht die völlige Steuerfreiheit, aber eine attraktive Steuervergünstigung für beide Seiten. Damit es diese gibt, muss der Arbeitgeber der Leasingnehmer sein und sich in irgendeiner Form finanziell beteiligen, z.B. indem er die Kosten für die Versicherung oder Wartung übernimmt. Weniger Abgaben und Steuern für Arbeitnehmende Durch den Verzicht auf einen Teil des Bruttogehalts sinken die Steuern- und Sozialversicherungsbeiträge. Bei einem Bruttoeinkommen von 5.000 und einer Leasingrate von 70 Euro sinkt das Nettoeinkommen in Steuerklasse 1, ledig, konfessionslos gerundet um 35 Euro. Die monatliche Belastung durch das Leasing halbiert sich sozusagen. Der finanzielle Vorteil ist umso größer, je höher das Bruttogehalt ist. Allerdings sinken auch die Bemessungsgrundlagen für Lohnersatzleistungen wie Arbeitslosen- oder Elterngeld und die Einzahlungen in die... | |
| 11.06.2026 | Bezahlung im Minijob: Stundenlohn oder Monatslohn? |
| Für die Bezahlung im Minijob gibt es zwei Varianten. Zum einen gibt es die Bezahlung nach geleisteten Arbeitsstunden und zum anderen einen festen Monatslohn. Welche Variante sinnvoller ist, hängt von den Arbeitseinsätzen der Minijobberinnen und Minijobber ab. Was Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber wissen sollten, wird in diesem Beitrag erklärt. Stundenlohn oder Monatslohn: Wo liegt der Unterschied? Beim Stundenlohn werden Minijobberinnen und Minijobber nach Bedarf eingesetzt. Jede tatsächlich geleistete Arbeitsstunde wird bezahlt. Der Monatslohn kann hier unterschiedlich hoch ausfallen. Dieses Modell eignet sich besonders für flexible Einsätze oder saisonale Schwankungen. Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber können den Personaleinsatz dadurch besser an den tatsächlichen Bedarf anpassen. Beim Monatsverdienst erhalten Minijobberinnen und Minijobber dagegen jeden Monat denselben Verdienst. Häufig liegen diesem Modell feste Arbeitstage und regelmäßige Arbeitszeiten zugrunde – zum Beispiel zweimal pro Woche jeweils vier Stunden. Gerade bei regelmäßigen Einsätzen ist ein Monatsverdienst oft einfacher zu organisieren. Arbeitszeiten, Urlaub und Feiertage lassen sich dadurch meist leichter planen. Wie hängen Verdienstgrenze und Arbeitszeit zusammen? Für Minijobs gilt aktuell eine Verdienstgrenze von 603 Euro monatlich. Das sind 7.236 Euro im Jahr. Wie viele Stunden Minijobberinnen und Minijobber arbeiten dürfen, hängt von dem vereinbarten Verdienst pro Arbeitsstunde ab. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Vergütung als Stunden- oder Monatslohn erfolgt. Wird beispielsweise der gesetzliche Mindestlohn von derzeit 13,90 Euro gezahlt, sind ungefähr 43 Arbeitsstunden pro Monat möglich. Bei einem festen Monatslohn lässt sich die Verdienstgrenze meist relativ einfach einhalten, da die Arbeitszeiten häufig vorher festgelegt werden. Bei flexiblen Einsätzen und einer Abrechnung nach Stunden müssen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber die Verdienstgrenze im Blick behalten. Was gilt bei schwankendem Verdienst? Bei Stundenlöhnen kommt es häufig zu schwankenden Verdiensten. In manchen Monaten fallen für Minijobberinnen und Minijobber mehr Einsätze an, in anderen weniger. Entscheidend ist, dass die Verdienstgrenze von durchschnittlich 603 Euro im Monat eingehalten wird. Der Verdienst in einzelnen Monaten darf also höher oder niedriger ausfallen. Deshalb erstellen Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber zu Beginn der Beschäftigung eine Prognose. Dafür schätzen sie den voraussichtlichen Verdienst für die kommenden zwölf Monate. So lässt sich beurteilen, ob die Verdienstgrenze eingehalten wird und ein Minijob vorliegt. Wann macht ein Arbeitszeitkonto im Minijob Sinn? Mit einem Arbeitszeitkonto lassen sich flexible Einsätze mit einem gleichbleibenden Monatslohn kombinieren. Das bedeutet: Die Minijobberin oder der Minijobber erhält einen festen monatlichen Verdienst. Die Arbeitseinsätze in den Monaten können jedoch unterschiedlich sein. Bei einem Arbeitszeitkonto gilt: Wichtig ist eine... | |
| 10.06.2026 | E-Rezepte in der Steuererklärung für 2025: Ohne Namen auf dem Kassenbon geht es nicht |
| Wer regelmäßig Medikamente aus der Apotheke holt, kennt das E-Rezept inzwischen aus dem Alltag. Statt des klassischen rosa Rezeptzettels genügt heute meist die Gesundheitskarte oder die App. Mit der Digitalisierung haben sich auch die steuerlichen Spielregeln für das Absetzen von Krankheitskosten geändert. Für viele Menschen ist dies eine Chance, sich zumindest einen Teil ihrer Ausgaben vom Finanzamt zurückzuholen. Für die Steuererklärung 2025 gelten bei den Krankheitskosten erstmals die strengeren Nachweispflichten. Ein fehlender Name auf dem Apothekenbeleg kann dazu führen, dass das Finanzamt den Steuerabzug verwehrt. Digitalisierung heißt nicht weniger Bürokratie Um Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen in der Steuererklärung abzusetzen, hat bisher das ärztliche Rezept mit dem eingedruckten Kaufpreis und dem Stempel der Apotheke ausgereicht. Seit der Einführung des E-Rezepts ist das in vielen Fällen jedoch nicht mehr möglich. Während für die Steuererklärung 2024 noch eine vereinfachte Übergangsregelung galt, ist für die Steuererklärung 2025 die reguläre Nachweispflicht in Kraft getreten. Um Ausgaben für das Finanzamt nachzuweisen, muss der Apothekenbeleg nun zwingend auf den Namen des Patienten ausgestellt sein. Bei elektronischen Rezepten erscheint er jedoch nicht immer automatisch auf dem Kassenbon. Zusätzlich müssen neben dem Medikament und dem Kaufpreis auch die Höhe der Zuzahlung und die Art des Rezepts auf dem Kassenzettel vermerkt sein. Ohne Nachweise kein Steuerabzug Da Steuerpflichtige zu Beginn des Steuerjahres meist nicht wissen, ob sie die Voraussetzungen für einen Steuerabzug von Krankheitskosten erfüllen, werden Kassenbelege oft stiefmütterlich behandelt. Viele Menschen werfen ihre Apothekenbelege achtlos in die Schublade oder sammeln diese nicht systematisch. Zudem prüft kaum einer beim Kauf in der Apotheke nach, ob der Kassenbon die Anforderungen erfüllt. Ohne vollständige Namensnennung kann der steuerliche Vorteil jedoch verloren gehen. Was Betroffene jetzt noch tun können Wenn man feststellt, dass ältere Belege fehlen, ist es häufig möglich, sich Ersatz zu besorgen. Die lokale Stammapotheke führt meist ein Kundenkonto, in dem alle Käufe gelistet sind. Auf Nachfrage können Apotheken noch nachträglich Ersatzbelege oder im Idealfall eine übersichtliche Jahresaufstellung für den Steuerpflichtigen mit allen Medikamenten ausdrucken. Trotz der Digitalisierung bleiben Papierbelege also weiterhin entscheidend. Wer seine Medikamente vorzugsweise online bestellt hat, sollte sich die Rechnungen für letztes Jahr aus den Kundenkonten zusammensuchen und bei sich lokal archivieren oder als Papierbeleg ausdrucken, um die erforderlichen Nachweise parat zu haben. Mit Krankheitskosten Steuern sparen Ob sich das nachträgliche Einholen der Apothekenbelege lohnt, hängt vom individuellen Fall ab. Neben der Höhe der Ausgaben spielen die Einkommenshöhe, der Familienstand und die Anzahl der steuerlich berücksichtigten Kinder eine Rolle.... | |
| 08.06.2026 | Bei 25,2% aller Paare im Erwerbsalter ist eine Person geringfügig oder nicht erwerbstätig |
| Zehn Jahre zuvor betrug der Anteil der Paare mit einer geringfügig oder gar nicht erwerbstätigen Person 32,5 %. Immer weniger Paare setzen auf das traditionelle Modell, bei dem eine erwerbstätige Person den Hauptverdienst beisteuert und die andere geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist. 2025 gab es insgesamt rund 14,0 Millionen Paare, in denen beide Personen im Alter von 15 bis 64 Jahren waren. In jedem vierten dieser Paare (25,2 %) war eine Person geringfügig oder gar nicht erwerbstätig und die zweite Person mehr als geringfügig erwerbstätig, wie das Statistische Bundesamt (Destatis) nach Erstergebnissen des Mikrozensus 2025 mitteilt. Bei mehr als zwei Drittel (68,8 %) aller Paare im Erwerbsalter waren beide mehr als geringfügig erwerbstätig. In 6,0 % der Paare waren beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig. Binnen zehn Jahren ist der Anteil der Paare gesunken, in denen lediglich eine der beiden Personen geringfügig oder gar nicht erwerbstätig ist: Im Jahr 2015 traf das noch auf jedes dritte (32,5 %) der damals knapp 14,4 Millionen Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren zu. Dagegen ist der Anteil der Paare gestiegen, in denen beide mehr als geringfügig erwerbstätig sind. 2015 waren das 59,8 % der Paare. Ein Grund für diese Entwicklung dürfte der Wechsel vieler von einer geringfügigen Beschäftigung zu einer darüber hinausgehenden Erwerbstätigkeit, zumindest in Teilzeit, sein. Der Anteil der Paare, in denen beide geringfügig oder gar nicht erwerbstätig waren, lag 2015 bei 7,7 %. Wer nicht erwerbstätig ist, ist entweder eine Nichterwerbsperson oder erwerbslos. Erwerbslose suchen aktiv nach Arbeit. Nichterwerbspersonen stehen dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung, etwa weil sie in Ausbildung, im Vorruhestand oder arbeitsunfähig sind oder weil sie keine Erwerbstätigkeit anstreben. Methodische Hinweise: Betrachtet werden Paare im Alter von 15 bis 64 Jahren. Dazu zählen sowohl Ehepaare als auch Lebensgemeinschaften. Bei den Erwerbstätigen wird hier unterschieden zwischen einer Erwerbstätigkeit, deren Umfang über eine geringfügige Beschäftigung hinausgeht, und einer geringfügigen Beschäftigung. Wenngleich auch geringfügig Beschäftigte nach dem Labour-Force-Konzept der ILO zu den Erwerbstätigen zählen, soll hier eine Unterscheidung nach dem Umfang der Erwerbsbeteiligung getroffen werden. Als geringfügig beschäftigt galten im Jahr 2025 Personen, die im Monat maximal 556 Euro verdient haben (Minijob, "Ein-Euro-Job“) oder höchstens drei Monate beziehungsweise maximal 70 Arbeitstage im Jahr einer Beschäftigung nachgingen. (Pressemitteilung Destatis) |
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